LVwG T LVwG-2022/42/1643-1

LVwG-2022/42/1643-1Tribunal Administrativo Regional18 de out. de 2022

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3G-Nachweis

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/1643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.42.1643.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Stadt Z vom 25.05.2022, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im angefochtenen Spruch die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung

„BGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022“ und das COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung „BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021“ zu zitieren sind.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 25.05.2022, Zl. ***, der Stadt Z wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 17.01.2022 um 16:25 Uhr in Z, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben als Mitarbeiterin einen Arbeitsort der Betriebsstätte 'BB' in **** Z, Adresse 2, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und haben über keinen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.g.F. verfügt, obwohl Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber gemäß § 11 Abs. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.g.F., Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakt im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Sie gaben an, einen Test gemacht zu haben, das Ergebnis noch nicht erhalten zu haben.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 100,00

34 Stunden

§ 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€10,00

€110,00

(..)“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus wie folgt:

Zum Zeitpunkt des Betretens der Polizisten und der Personen des Gesundheitsamtes sei kein 3G-Nachweis, sondern nur ein 2G-Nachweis gefordert gewesen. Im Übrigen hätte den Polizeibeamten auch klar sein müssen, dass sie zu diesem Zeitpunkt ohne entsprechende Aufforderung beim Betreten sofort einen 2G-Nachweis vorzuzeigen müssten. Dies habe keiner der Betretenden getan. Ihr Vorgesetzter besitze das Hausrecht und somit unterliege es ihm, stichprobenartig Kontrollen durchzuführen. Dass sie als Mitarbeiterin aufgrund einer haltlosen Beschwerde am Arbeitsplatz belästigt werde, liege nicht im Sinne ihres Arbeitsgebers. Laut der Aussage der Person vom Gesundheitsamt und des Polizisten Mario Brandtner seien sie aufgrund einer Beschwerde gekommen, da eine Kundschaft ohne Maske die Räumlichkeiten betreten haben soll. Da diese Kundschaft nicht aufgefunden werden habe können, sei die Beschwerdeführerin zur Kontrolle herangezogen worden. Sie sei zum Zeitpunkt der Kontrolle bis einschließlich April dieses Jahres alleine im Büro gewesen. Auf die Frage, ob die Kontrolle rechtliche Konsequenzen für den Arbeitsgeber hätte, habe der Polizist gesagt, dass es an ihr liege, ob sie sich testen lasse oder nicht. Somit unterliege dies einer unzulässigen Beweislast.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Am 17.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin um 16:25 Uhr an ihrem Arbeitsplatz in **** Z, Adresse 2, „BB“, angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin keinen gültigen 3G-Nachweis vorweisen. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle alleine im Gebäude.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.01.2022 in der Adresse 2 keine 3G Nachweis vorweisen konnte, ergibt sich aus dem Inhalt der unbedenklichen Anzeige der LPD Tirol vom 24.01.2022 zu Zl ***.

IV.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022 (§§ 2, 11) lauten wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(..)

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(..)

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 11.

„(..)

(2) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

(..)“

Die hier relevante Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021 (§ 8) lautet wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 8.

(..)

(2) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(..)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 11 Abs 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMV, durften Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen gültigen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Betriebstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichtete Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt.

Zum Tatzeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin keinen 3G-Nachweis nachweisen. Des Weiteren konnte sie auch entgegen ihren Behauptung, das Ergebnis ihres PCR-Tests sei noch nicht gekommen, auch zu einem etwas späteren Zeitraum (bis zum 20.01.2022) kein entsprechendes Testergebnis nachweisen.

Somit hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes anzuführen: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.

Im vorliegenden Fall ist beim Verschuldensgrad zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, zumal schon aufgrund der medialen Präsenz der Beschwerdeführerin die Bestimmungen bekannt sein mussten.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zum Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin unbescholten und war dies mildernd zu werten. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen ist eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten gewesen, diente die übertretene Norm doch der Sicherheit der Bevölkerung.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (u.a. VwGH 14.01.1981, 3033/80; VwGH 21.06.1999, 98/17/0009), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 27.04.2000, 98/10/0003).

Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine Strafe von Euro 100,00 verhängt wurde, dass Gesetz jedoch Geldstrafen bis zu Euro 500,00 als Höchststrafe vorsieht, ist die Strafe in dieser Höhe ausreichend.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal der Beschwerdeführerin gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Die Fundstellen der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung und des COVID-19-Maßnahmengesetz wurden somit hinsichtlich der zur Tatzeit geltenden Versionen korrigiert.

Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG. In diesem Zusammenhang ist zum Beschwerdebegehren, wonach der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzutragen seien, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG iVm § 74 AVG auch im Fall seines Obsiegens die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen gehabt hätte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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