LVwG-2022/44/2064-3•LVwG T LVwG-2022/44/2064-3
LVwG-2022/44/2064-3Tribunal Administrativo Regional18 de out. de 2022
Wald<br/>Waldfeststellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2022, Zahl ***, betreffend eines amtswegigen Waldfeststellungsverfahrens nach dem Forstgesetz 1975,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, nur die im signierten Lageplan („Beilage B“) grün eingezeichnete Fläche im Ausmaß von 1.815 m2 Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist. Bei den restlichen 1.125 m2 dieses Grundstücks handelt es sich um Nichtwaldflächen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Gutachten vom 19.04.2022, Zahl ***, hat der forstfachliche Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft unter Vorlage eines Lageplans mitgeteilt, dass die Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr **1, KG Z, im Ausmaß von 2.940 m2 seit mehr als 10 Jahren mit forstlichem Bewuchs bestockt sei.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft von Amts wegen gemäß § 5 Forstgesetz 1975 festgestellt, dass es sich bei diesem Grundstück im Ausmaß von 2.940 m2 laut signiertem Lageplan („Beilage B“) um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handle.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 02.06.2022 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass es nicht korrekt sei, dass es sich bei der gesamten Fläche seines Grundstücks um Wald handle. Vielmehr würden 1.125 m2 seit Jahrzehnten – auch in den letzten 10 Jahren – als Mähwiese landwirtschaftlich genutzt. Lediglich 1.815 m2 dieses Grundstücks seien tatsächlich Wald.
Auf Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft hat der forstfachliche Amtssachverständige am 02.08.2022 bestätigt, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft. Die Bezirkshauptmannschaft hat dieses forstfachliche Gutachten samt dem Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat vom forstfachlichen Amtssachverständigen einen adaptierten Lageplan vom 26.09.2022 („Beilage B“) mit der eingezeichneten Waldfläche eingeholt. Im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG hat der Beschwerdeführer am 18.10.2022 bestätigt, dass die vom Amtssachverständigen im neuen Lageplan eingezeichnete Waldfläche mit der Natur übereinstimmt.
II.Erwägungen:
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Forstbehörde gemäß § 5 Abs 1 lit a Forstgesetz 1975 von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller hingegen nach, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre kein Wald war (oder ein Konsens für eine dauernde Rodung besteht) und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich nicht um Wald handelt.
Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers lediglich eine Fläche im Ausmaß von 1.815 m2 – konkret die im adaptierten Lageplan vom 26.09.2022 grün eingezeichnete Fläche – Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt. Im Feststellungsverfahren vor der Behörde hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, das forstfachliche Gutachten vom 19.04.2022 richtig zu stellen. Daher ist die Waldfeststellung im Rechtsmittelweg zu sanieren, indem der angefochtene Spruchpunkt II. richtiggestellt und der von der Forstbehörde signierte Lageplan („Beilage B“) durch einen vom Landesverwaltungsgericht signierten Lageplan mit der korrekten Waldfläche ersetzt wird.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Anlage: signierter Lageplan („Beilage B“)
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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