LVwG-2022/20/2602-1•LVwG T LVwG-2022/20/2602-1
LVwG-2022/20/2602-1Tribunal Administrativo Regional19 de out. de 2022
Schwerer Verstoß<br/>„Fahrerflucht“<br/>Anordnung der Nachschulung<br/>Probeführerscheinbesitzer<br/>Bindungswirkung<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2022, Zl ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
•die Frist zur Absolvierung der Nachschulung vier Monate ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung berechnet wird und
zur Ablieferung des Führerscheins zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung eingeräumt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid erging gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 4 FSG die Anordnung, dass er sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen und binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides seinen Führerschein zum Zwecke der notwendigen Eintragungen vorzulegen habe. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere.
Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2022, ZI ***, wegen einer am 22.07.2022 in der Gemeinde X im Kreisverkehr beim Haus Adresse 1 begangenen Übertretung des § 4 Abs a lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) rechtskräftig bestraft worden sei. Er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe die Anhaltepflicht missachtet. Diese Übertretung stelle einen „schweren Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) dar. Wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung in der Probezeit einen schweren Verstoß begehe, dann sei von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen und die Probezeit zu verlängern.
Gegen diesen Bescheid hat Herr AA innerhalb offener Frist mit Email vom 26.09.2022 Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer die Tatumstände näher aus. Er hätte bei der ersten Busfahrt auf dieser Linie mit der linken Seitenwand des Busses die Einfassung der Verkehrsinsel in der Mitte des Kreisverkehrs gestreift. Er hätte bei der nächstmöglichen Ausweichmöglichkeit angehalten. Das wäre bei der nächsten Bushaltestelle gewesen. Dort sei er ausgestiegen und habe den Schaden angesehen, Fotos gemacht und seinem Chef geschickt, damit dieser Bescheid wisse und den Schaden melden könne. Er hätte auch die „133“ angerufen und Schadensmeldung machen wollen. Er sei jedoch an die Polizei in X verwiesen worden. Er hätte von einem Passanten die Nummer erfahren. Es sei jedoch immer nur zu hören gewesen, dass die gewählte Rufnummer zurzeit nicht erreichbar sei. Er habe danach drei Polizisten am W Hauptbahnhof vom Umfall erzählt. Er habe dann einen Mitarbeiter im Büro angerufen und dieser hätte dann mit dem Polizisten telefoniert. Es hätte sich dann am nächsten Tag gegen 8:30 Uhr jemand von der Polizei bei ihm gemeldet und sich über den Vorfall erkundigt. Er habe eine entsprechende Auskunft erteilt und Fotos übermittelt. Er hätte sich am 01.09.2022 an die BH Y gewandt und hätte gegen die Strafverfügung Einspruch machen wollen. Da hätte es geheißen, dass es bereits rechtskräftig wäre. Er hätte lediglich noch Raten vereinbaren können. Er sei der Meinung, dass er sich richtig verhalten habe und erachte eine Nachschulung sowie eine Probezeitverlängerung als nicht gerechtfertigt.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 03.10.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
II.Sachverhalt:
Mit einer Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:23.07.2022, 17:45 Uhr
Ort:**** X, Adresse 1, Kreisverkehr
Adresse 2 vor dem Hotel BB
Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: *** (A)
Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
2. Datum/Zeit:23.07.2022, 17:45 Uhr
Ort:**** X, Adresse 1, Kreisverkehr vor
dem Hotel BB
Betroffenes Fahrzeug:Omnibus, Kennzeichen: *** (A)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
2. § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Geldstrafen verhängt:
Zu 1.: Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO Euro 250,--
Zu 2.: Gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO Euro 200,--
Gegen diese Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben. Die Strafverfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Nachschulung, welche innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren sei, angeordnet. Es wurde auch ausgesprochen, dass die Probezeit automatisch um ein Jahr verlängert wird.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage des Aktes der Verwaltungsbehörde.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG, zuletzt geändert durch BGBl I 76/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 4
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(…)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs 6 in die Wege zu leiten.
(…)
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 gelten
a) § 4 Abs 1 lit a StVO (Fahrerflucht),
(…)
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs 3 siebenter Satz vorzugehen.
(…)
V.Rechtliche Erwägungen:
Probeführerscheinbesitzer unterliegen, da sie laut Statistiken eine besonders unfallgefährdete Personengruppe darstellen, strengeren Verkehrsregeln als andere Führerscheinbesitzer. Wenn von ihnen ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs 6 Führerscheingesetz (FSG) begangen wird, führt dies gemäß § 4 Abs 3 FSG nach rechtskräftiger Bestrafung zur Verlängerung der Probezeit und zur Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren.
Eine Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO stellt einen derartigen „schweren Verstoß“ nach § 4 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 6 Z 1 lit a FSG dar.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y wegen einer Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO rechtskräftig bestraft wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines „schweren Verstoßes“ war zwingend eine Nachschulung anzuordnen.
Von der rechtskräftigen Bestrafung geht eine Bindungswirkung aus (vgl VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132). Dies bedeutet, dass von der Tatbegehung auszugehen und im Rahmen der Anordnung der Rechtsfolgen nach dem Führerscheingesetz (also im führerscheinrechtlichen Verfahren) nicht mehr auf die näheren Umstände der angelasteten Übertretung einzugehen ist.
Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ebenso ist die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, im Gesetz festgeschrieben (§ 4 Abs 3 FSG).
Das Verwaltungsgericht sah sich veranlasst, den Beginn der Frist zur Ablegung der Nachschulung neu festzulegen. Weiters verlängerte das Verwaltungsgericht die Frist zur Ablieferung des Führerscheins zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung, sodass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zustellung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts nachkommen kann.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung nach Maßgabe der zuletzt dargestellten Erwägungen zu bestätigen.
VI.Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, da keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (vgl VwGH 26. 11. 2015, Ra 2015/07/0118; 13. 12. 2016, Ra 2016/09/0102; 30. 3. 2017, Ra 2015/07/0108; 3. 10. 2017, Ra 2016/07/0002).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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