LVwG-2022/42/1536-2•LVwG T LVwG-2022/42/1536-2
LVwG-2022/42/1536-2Tribunal Administrativo Regional19 de out. de 2022
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.05.2022, Zl ***, betreffend die Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass der Verdacht bestehe, dass das Objekt Adresse 2 unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die Baubehörde sei verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. In diesem Schreiben wird der Beschwerdeführer aufgefordert, Stellung zu nehmen, in welcher Art und Weise das Objekt von ihm genutzt wird und die Nutzung durch die Beilage von Belegen glaubhaft zu machen.
Mit Schreiben vom 17.03.2021 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass er seit 01.12.2016 Rentner sei und in Y, Adresse 2, seinen Hauptwohnsitz begründet habe. Aufgrund der „Playboy-Richtlinie“ der EU sei er als Rentner berechtigt, mehrere Hauptwohnsitze zu unterhalten, somit auch den gegenständlichen. Aufgrund der aktuellen Situation wegen Covid-19 könne er die Wohnung derzeit nicht nützen.
Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2021 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Verdacht, dass es sich beim Objekt Adresse 2 um einen Freizeitwohnsitz handle, nicht entkräftet werden habe können. Er werde zur erneuten schriftlichen Stellungnahme (inklusive Beilage entsprechender Belege) als Ergänzung zur bisherigen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Zudem sei der diesem Schreiben beiliegende Fragenkatalog zur Erhebung des Sachverhalts entsprechend zu beantworten und der Behörde zu retournieren.
Mit Schreiben vom 25.05.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass derzeit aufgrund der Covid-19 Situation keine Nutzung der Wohnung erfolge. Sobald es wieder möglich sei, problemlos nach Österreich einzureisen, werde er in etwa die Hälfte des Jahres in Y und die andere Hälfte in X verbringen. Diesem Schreiben ist der nur zum Teil beantwortete Fragenkatalog der belangten Behörde beigefügt.
Mit Schreiben vom 16.08.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Wahrung des Parteiengehörs mit, dass in Ergänzung zu den bisher ermittelten Daten die Anwesenheit von Kraftfahrzeugen am Parkplatz des Objekts Adresse 2 in Form einer Fotodokumentation durch die Gemeinde Y festgehalten worden sei. Im Zeitraum vom 11.05.2021 bis 13.08.2021 seien genau definierte Fahrzeuge am Parkplatz des Mehrparteienhauses vorgefunden worden. Diese KFZ seien einzelnen Wohneinheiten zugeordnet worden, wobei keines zu Wohnung Top * zuzuordnen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 21.10.2021 teilte der Beschwerdeführer dazu replizierend mit, dass coronabedingt in den letzten Monaten praktisch kaum Aufenthalte in Österreich stattgefunden hätten. Die Impfung des Beschwerdeführers habe im Zeitraum zwischen Mai und Juli 2021 stattgefunden. Im August habe er seinen Enkel zum Geburtstag und im September 2021 zur Einschulung besucht. Ansonsten habe er sich in Österreich aufgehalten. Außerdem seien die beobachteten Zeiträume (7:00 Uhr bis 7:30 Uhr) zu gering, um daraus Schlüsse ziehen zu können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer als Nutzer der Wohnung Top * die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Objekt Adresse 2 unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz genützt werde insbesondere wegen des Umstandes, dass kein KFZ in Österreich zugelassen sei und der Beschwerdeführer im Verfahren selbst angegeben habe, dass mehrere Hauptwohnsitze unterhalten werden. Damit stünde fest, dass das Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene. Es seien folgende Erhebungen durchgeführt worden: Einsichtnahme in das Freizeitwohnsitzverzeichnis, Abfrage Aufenthaltsabgaberegister betreffend Freizeitwohnsitzpauschale, Einsicht in das Zentrale Melderegister, Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft betreffend zugelassene Kraftfahrzeuge. Unbestritten sei, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden dürfe. Zusammenfassend könne aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers entnommen werden, dass mehrere Hauptwohnsitze unterhalten werden, wobei im gegenständlichen Fall zwei Hauptwohnsitze (AA und CC) gemeldet seien. Damit sehe fest, dass das Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis diene.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Objekt lediglich im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 7:30 Uhr beobachtet worden sei. Dieser Zeitraum sei viel zu gering, als dass aus den Ergebnissen dieser Beobachtungen irgendwelche Schlüsse gezogen werden könnten. Während des Beobachtungszeitraumes vom 11.05.2021 bis 13.08.2021 habe die Corona Pandemie und ein Lockdown die Einreise von Deutschland nach Österreich erschwert, sodass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht bzw. nur untergeordnet in Y aufhalten habe können. Zudem sei festzuhalten, dass auch eine Dachsanierung in den Beobachtungszeitraum gefallen wäre und diverse Baumaschinen in den Carports untergebracht werden mussten. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass auch regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel vom Beschwerdeführer genutzt worden wären und er daher nicht ständig mit seinem privaten PKW vor dem Haus geparkt habe. Jedenfalls liege aber gegenständlich ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der familiären und sozialen Lebensbeziehungen in **** Y vor, sodass von einem gleichwertigen Hauptwohnsitz gesprochen werden könne und die Aufenthalte in Y nicht nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder nur zeitweilig zu Erholungszwecke dienen würden.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt der belangten Behörde. Die vorhin getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Akt der belangten Behörde.
III.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LBGl Nr 44 idF LBGl Nr 62/2022 lauten:
„§ 46 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetztes 2022 – TROG 2022, LBGl Nr 43, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022 lautet:
„§ 13 Beschränkung für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die Siedlungsentwicklung,
b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a)der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt oder
b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(10) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“
IV.Erwägungen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer melderechtlich mit Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2 erfasst ist.
Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, dass die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz vom Beschwerdeführer verwendet wird, wobei diesbezüglich lediglich ein Verdacht geäußert wird bzw dass dieser Verdacht auch durch die Schreiben des Beschwerdeführers nicht habe entkräftet werden können.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist festzuhalten, dass es Aufgabe der belangten Behörde ist, die unrechtmäßige Benutzung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz konkret unter Beweis zu stellen bzw die entsprechenden Erhebungen zur tatsächlichen Benutzung des gegenständlichen Objektes vorzunehmen. Es kann nicht Aufgabe des Beschwerdeführers sein, seinerseits unter Beweis zu stellen, dass das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird, wenn seitens der belangten Behörde keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung als Freizeitwohnsitz hervorkommen. Wenn nun die belangte Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides „amtliche Wahrnehmungen“ anführt, die Anhaltspunkte dafür lieferten, dass das Objekt Adresse 2 unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz genützt werde, so wäre es an ihr gelegen, diese amtlichen Wahrnehmungen konkret anzuführen und dem Beschwerdeführer vorzuhalten. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2021 ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen, welche Umstände für die Nutzung eines Freizeitwohnsitzes sprechen würden. Die nachträglich vorgenommenen Erhebungen vor Ort, welche PKWs vor dem Objekt Adresse 3 abgestellt sind, eine Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Z, ob ein Fahrzeug auf den Beschwerdeführer zugelassen ist und eine Nachfrage, ob eine Aufenthaltsabgabe bezahlt wird kann lediglich als ansatzweises Ermitteln der belangten Behörde gesehen werden.
Andererseits hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde nur äußerst vage Angaben zur Nutzung des gegenständlichen Objektes gemacht und erweist sich der Sachverhalt bei gesamthafter Betrachtung als mangelhaft erhoben.
In einem allenfalls fortzusetzenden Verfahren vor der belangten Behörde wird diese daher entsprechende Ermittlungen zur tatsächlichen Nutzung des gegenständlichen Objektes vorzunehmen haben. Dass diese Ermittlungen nur vor Ort stattfinden können, versteht sich von selbst, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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