LVwG-2021/47/2604-7•LVwG T LVwG-2021/47/2604-7
LVwG-2021/47/2604-7Tribunal Administrativo Regional24 de out. de 2022
Mindestsicherung<br/>Eigene Mittel<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid gewährleisteten Leistungen für Miete nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes für den Zeitraum vom 23.08.2021 bis 31.08.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 183,77 und für den Zeitraum von 01.09.2021 bis 30.11.2021 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 712,10 gewährt wird und die Auflage für die Weitergewährung der Mindestsicherung erteilt wird, die Festsetzung des Naturalunterhaltes der Eltern bei Gericht zu erwirken. Zudem wird gemäß § 5 Abs 3 lit c TMSG im Monat September 2021 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 64,10 gewährt.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 23.08.2021 hat der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter einen Verlängerungsantrag auf Gewährung von Mindestsicherung bei der belangten Behörde eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt:
„Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 23.08.2021 bis 31.08.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 53,26*. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC-Bank von AA angewiesen.
*Nachzahlung, aliquoter Anspruch Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 23.08.2021 bis 31.08.2021 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 149,94*2. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC-Bank von DD angewiesen.
*2 Nachzahlung, aliquoter Anspruch Unterstützung für Miete
Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.09.2021 bis 30.11.2021 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 263,35*3. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC-Bank von AA angewiesen.
*3 € 712,10 abzüglich € 199,16 Unterhalt von Frau EE und € 249,59 Unterhalt von Herrn BB.
Gemäß § 6 TMSG vom 01.09.2021 bis 30.11.2021 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 581,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC-Bank von DD angewiesen.
Auflage:
Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt, einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe (Adresse 2, FF 2.Stock) zu stellen. Nach Erhalt der Bewilligung/Ablehnung ist diese auch dem Amt Soziales in Kopie vorzulegen.
HINWEIS:
Sie werden hiermit über die gesetzlichen Bestimmungen der Mindestsicherung aufgeklärt und belehrt, dass jede Änderung (Auslandsaufenthalt, Einkommensänderungen, familiäre Änderung, Vermögen, PKW etc.) dem Amt binnen 14 Tagen bekanntzugeben ist.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15.09.2021, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Einbeziehung des Unterhaltes der Mutter und des Vaters zu einer massiven Reduktion der Mindestsicherung geführt habe, welche im TMSG keine Deckung finde. Bekämpft werde außerdem die Unterstützungsleistung für Miete in der Höhe von Euro 581,00, welche auf Menschen mit erhöhtem und speziellem Raumbedarf keine Rücksicht nehme. Der Beschwerdeführer bedürfe aufgrund seiner Beeinträchtigung eines E-Rollstuhles und eines Handrollstuhles und die Wohnung habe aufgrund dessen adaptiert werden müssen. Ein Mensch mit einem derartigen Platzbedarf könne nicht mit einem „normalen Menschen“ verglichen werden. Der Strombedarf des ERollstuhles, welcher täglich zu laden sei, sei außergewöhnlich. Es müsse daher eine Härtefallregelung oder eine Sonderregelung für Miete und Stromkosten möglich sein und wird beantragt, die Mindestsicherung zur Deckung des Wohnbedarfes und des Lebensunterhaltes zur Gänze zuzusprechen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in die Auflistung der Unterhaltsleistungen beider Elternteile (Beilage A zu OZ 3), die Erklärung der Vermieterin vom 02.11.2021 (Beilage B zu OZ 3), die Stellungnahme des Patenonkels des Beschwerdeführers vom 10.11.2021 (Beilage C zu OZ 3), die Entscheidung des BG Y vom 14.10.2021, Zl *** (Beilage D zu OZ 3), die Einsichtnahme in das Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2021 (OZ 4) und die Einsichtnahme in das Schreiben des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers vom 07.07.2022 samt Beilagen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 16.01.1996 geboren. Sein Vater ist sein Erwachsenenvertreter. Der Beschwerdeführer bewohnt seit 01.08.2021 eine Mietwohnung mit 36 m² und bezahlt monatlich Euro 700,00 Miete. Der Beschwerdeführer bezieht Pflegefeld der Stufe 6.
Die Mutter des Beschwerdeführers hat von 01.07.2021 bis 30.09.2021 Notstandshilfe in Höhe von Euro 34,32 täglich bezogen und von 01.10.2021 bis 23.10.2021 in der Höhe von Euro 32,65.
Der Vater des Beschwerdeführers bezieht seit 01.12.2020 Invaliditätspension in der Höhe von Euro 730,94 und ab 01.01.2021 Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 338,81 monatlich.
Der Beschwerdeführer lebt alleine in der Wohnung in Z, wo er von Assistenten betreut wird. Er wird aber auch noch von seinen Eltern betreut. Der Beschwerdeführer erhält ein persönliches Budget. Dieses bekommt er, seit er bei der Lebenshilfe ausgezogen ist und eine eigene Wohnung bewohnt. Von diesem persönlichen Budget werden unter anderem die Assistenten entlohnt.
Durch seine Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer einen hohen Betreuungsbedarf. Er kann weder lesen noch schreiben.
Von den Eltern des Beschwerdeführers werden die Dienste der Assistenten organisiert, das persönliche Budget des Beschwerdeführers verwaltet, Therapiestunden geplant, Arzttermine organisiert und der Alltag des Beschwerdeführers bewerkstelligt (Wäsche, Reinigung, Einkäufe, etc). Die Eltern erbringen Naturalunterhaltsleistungen. Geldunterhalt wird nicht bezahlt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellung, dass die Eltern des Beschwerdeführers Naturalunterhaltsleistungen erbringen ergibt sich aus den von diesen vorgelegten Urkunden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie deren diesbezüglichen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen im Zuge ihrer Einvernahme.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 161/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(8) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(10) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(11) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
(12) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe56,25 v.H.;
c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird75 v.H.;
d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben56,25 v.H.;
e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa) für die älteste und zweitälteste Person24,75 v.H.,
bb) für die drittälteste Person22,75 v.H.,
cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person15,00 v.H.,
dd) ab der siebtältesten Person12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a) Alleinerziehern,
b) minderjährigen Personen,
c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f) Personen nach Abs. 4 sowie
g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.08.2021 bis 31.08.2021 sowie vom 01.09.2021 bis 30.11.2021 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zugesprochen.
Das Pflegegeld, welches der Beschwerdeführer bezieht, wurde von der belangten Behörde korrekterweise nicht in Abzug gebracht.
Bei der Berechnung wurde außerdem der korrekte Mindestsatz für einen alleinstehenden Volljährigen in Höhe von Euro 712,10 herangezogen.
Der Beschwerdeführer, welcher eine Wohnung in Z bewohnt, bekam darüber hinaus den Höchstsatz für eine Wohnung in Z für eine Person in der Höhe von Euro 581,00 zugesprochen.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die im TMSG vorgesehenen Höchstsätze nicht auf Menschen mit erhöhtem und speziellem Raumbedarf Rücksicht nehmen.
Diesbezüglich ist jedoch auf das in der Mindestsicherung geltende Subsidiaritätsprinzip zu verweisen. § 1 Abs 4 TMSG normiert, dass Leistungen der Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch die Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder nach ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde der Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für die Unterstützung für Miete zugesprochen. Um den evidenten Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen abzudecken, sind eben diese Hilfeleistungen nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen. Die Bestimmungen des TMSG sehen hierfür keinen höheren Höchstsatz für die Unterstützung des Wohnbedarfes vor. Mit seinem Beschwerdevorbringen betreffend die Höhe der Unterstützung für Miete vermochte der Beschwerdeführer sohin nicht durchzudringen.
Wie bereits ausgeführt war das Pflegegeld bei der Unterhaltsberechnung gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 18/2018 und der Einfügung des § 15 Abs 2 lit g TMSG, die Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen pflegender Angehöriger – offenbar zur Vermeidung sozialer Härten, wie sie auch im Gegenstandsfall daraus resultieren könnte – mit Wirkung ab 30.01.2018 beseitigt wurde.
Aus dem zuvor bereits näher ausgeführten Subsidiaritätsprinzip resultiert jedoch, dass der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen hat. Gemäß § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung unter anderem der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Wird demnach der regelmäßig wiederkehrende Aufwand etwa für Nahrung bereits von Dritten (teilweise) gedeckt, so ist dies bei der Ausmessung der Leistung zu berücksichtigen (vgl VwGH 08.08.2018, Zl Ra 2017/10/0202 mwN).
In seiner Entscheidung vom 23.10.2012, Zl 2011/10/0201, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es sich beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung im Sinne des § 17 TMSG handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.10.2012, Zl 2011/10/0201), können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden – eigenen Mitteln gezählt werden, als sie verfügbar, dh liquid oder doch rasch liquidierbar, sind. Dieser Grundsatz wird in § 17 Abs 2 TMSG zum Ausdruck gebracht, wonach die Mindestsicherung bis zur tatsächlichen Durchsetzung der gegenüber Dritten bestehenden Ansprüche als Voraussetzung zu gewähren ist und die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung jedenfalls zu gewähren ist. Wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt, so kann gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG die Leistung gekürzt werden. Die Anrechnung bedarfsmindernder Leistungen Dritter setzt voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass beide Elternteile Naturalunterhalt gegenüber dem Beschwerdeführer leisten, aber keinen Geldunterhalt.
Gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtlos oder unzumutbar ist. Gemäß § 17 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung unbeschadet der Verpflichtung nach Abs 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. Der durch die Behörde herangezogene Berechnung des Unterhaltes durch die Prozentwertmethode, welche jedoch nicht tatsächlich als Geldunterhalt an den Beschwerdeführer fließt, stehen die Bestimmungen in § 17 und § 19 TMSG entgegen. Für derartige Fälle sieht das TMSG die Erteilung einer Auflage vor, mit welcher dem Hilfesuchenden die Verpflichtung zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche auferlegt werden kann. In gegenständlichem Fall war in Ermangelung einer gerichtlichen Feststellung des von den Eltern geleisteten Naturalunterhalts kein Unterhalt in Abzug zu bringen. Vielmehr war dem Beschwerdeführer diesbezüglich als Voraussetzung der Weitergewährung der Mindestsicherung die Auflage zu erteilen, die Festsetzung des Naturalunterhalts zu erwirken. Als bedarfsmindernd kann nämlich nur der festgestellte tatsächliche Unterhalt herangezogen werden, welcher entsprechend der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch liquidierbar sein muss.
Der Beschwerde war sohin insofern Folge zu geben, als dem Beschwerdeführer entsprechend seines Antrages gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, für den Zeitraum vom 23.08.2021 bis 31.08.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 183,77 zu gewähren ist. Dieser Betrag ergibt sich unter Heranziehung des Richtsatzes von Euro 712,10, geteilt durch die 31 Tage des Monats August, mal 8 für die Tage vom 24. bis 31.08.2021.
Für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 30.11.2021 wird dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 712,10 gewährt.
Der von der belangten Behörde erteilten Auflage betreffend die Antragstellung auf Mietzinsbeihilfe ist nicht entgegenzutreten.
Zumal der Beschwerdeführer laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat, ist ihm gemäß § 5 Abs 3 lit d TMSG für den Monat September eine Sonderzahlung in der Höhe von € 64,10 zu gewähren.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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