LVwG T LVwG-2020/47/0934-19

LVwG-2020/47/0934-19Tribunal Administrativo Regional25 de out. de 2022

Abrir fonte

Regest

Wohnsitzauflage<br/>Aussetzung des Verfahrens<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/47/0934-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.47.0934.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.04.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) seit 05.10.2015 noch aufrecht in **** Z, Adresse 2, gemeldet und aufhältig, obwohl ihm mittels Mandatsbescheid des BFA RD Oberösterreich, Zl: *** (gültig am 15.03.2019) eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG erteilt worden sei. Er hätte sich binnen drei Tagen bei der Betreuungsstelle Tirol, **** Y, Adresse 3, einfinden müssen. Er habe dadurch gegen § 121 Abs 1a iVm § 57 FPG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (4 Tage 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 121 Abs 1a FPG verhängt wurde.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 11.05.2020 in welcher beantragt wurde, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Strafe angemessen herabgesetzt wird.

Angeregt wurde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision im Beschwerdeverfahren betreffend den Mandatsbescheid, welchem mit Beschluss vom 14.04.2020, Zl Ra 2020/21/0054, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.07.2021, Zl ***, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des aufgrund der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2019, Zl ***, behängende Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl Ra 2020/21/0054-11 betreffend die Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG ausgesetzt.

II.Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid des BFA RD Oberösterreich vom 07.03.2019, Zl: ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig die Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS Tirol, Adresse 3, **** Y zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2019, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des VwGH vom 14.04.2020, Zl Ra 2020/21/0054-11, wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2019, stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis vom 15.09.2022, Zl Ra 2020/21/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2019, Zl ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2022, Zl ***, wurde nunmehr der Beschwerde des AA, gegen den Bescheid des BFA vom 29.08.2019, Zl ***, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den übermittelten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005) idF BGBl I Nr 106/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 57

Wohnsitzauflage

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,

2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,

3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder

4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

§ 121

Sonstige Übertretungen

(…)

(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.

(…)“

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(…)“

V.Erwägungen:

Gegen den Mandatsbescheid des BFA RD Oberösterreich vom 07.03.2019, Zl IFA: ***, wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Am 18.03.2019 wurde seitens des BFA das Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Nach Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 24.10.2019, Zl ***, durch den VwGH mit Erkenntnis vom 15.09.2022, Zl Ra 2020/21/0054, hat das BVwG in seiner Entscheidung vom 17.10.2022, Zl ***, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG als ultima ratio zur Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung beim Beschwerdeführer nicht vorlagen.

Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Übertretung gemäß § 121 Abs 1a iVm § 57 FPG sohin nicht verwirklicht, weshalb das Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.