LVwG T LVwG-2014/33/1044-5

LVwG-2014/33/1044-5Tribunal Administrativo Regional2 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>agrargemeinschaftliche Grundstücke<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/1044-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2014.33.1044.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als CC erster Instanz (Abteilung CC) vom 03.03.2014, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „idF LGBl Nr 130/2013“ jeweils durch „idF LGBl Nr 161/2021“ ersetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Zur Vorgeschichte:

Mit Schreiben vom 20.02.1953 haben 28 Nutzungsberechtigte am sogenannten DD sowie 18 Nutzungsberechtigte am sogenannten AA bei der CC den Antrag auf Regulierung dieser Nutzungsrechte auf der der Gemeinde Z gehörigen Waldparzelle **1 in EZ **1 KG Y und Bildung einer Agrargemeinschaft eingebracht.

Über diesen Antrag hat am 05.11.1953 im Gasthof EE in Z eine mündliche Verhandlung der CC stattgefunden. Hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse am Regulierungsgebiet wurde von sämtlichen anwesenden Nutzungsberechtigten festgehalten, dass die (damals noch ungeteilte) Grundparzelle **1 „DD und AA“ in EZ **1 KG Y aufgrund des Vergleiches der k.k. Waldservituten-Ausgleichskommission vom 28.04.1849, verfasst am 14.06.1854, fol. 30, verfacht Buch III. Teil, im Eigentum der Gemeinde Z stehe. Die Gemeinde Z als solche habe aus dem DD und AA keinerlei Nutzungen gezogen, der DD und der AA seien von genau feststehenden Eigentümern von berechtigten Höfen in Z gemeinschaftlich zum Holzbezug genutzt worden, wobei seit alters her für den DD und AA zwei getrennte Nutzungsgemeinschaften bestünden. Diese Gemeinschaften hätten sich bisher selbstständig verwaltet, seit 1938 habe die Gemeinde Z sämtliche Lasten des Regulierungsgebietes alleine getragen. Am DD seien insgesamt 28 Liegenschaften mit 312/12, das sind 26 ganze Teile, am AA insgesamt 18 Liegenschaften mit 216/12, das sind 18 ganze Anteile, nutzungsberechtigt.

Mit Bescheid der CC vom 16.11.1953, Zl *** wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für den DD und AA der Gemeinde Z, bestehend aus der Gp **1 in EZ **1 KG Y eingeleitet. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Gp **1 im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde Z steht und in natura zwei getrennte Nutzungsteile und zwar in den sogenannten DD und den sogenannten AA zerfällt. Die Gemeinde Z als solche scheint als grundbücherliche Eigentümerin auf und bestreitet die Steuern hiefür. Eine Nutzung hat nicht stattgefunden. Beim Regulierungsgebiet handelt es sich zweifelsfrei um Gemeindegut und sohin um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes 1952.

Mit Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 04.01.1954, Zl ***, wurde der damalige Bürgermeister der Gemeinde Z, Herr FF, gemäß § 110 Abs 1 lit f FLG 1952 zum Vertreter der Gemeinde Z im Regulierungsverfahren für den DD und AA bestellt.

Mit Bescheid der CC vom 12.01.1954, Zl ***, wurde die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte der Agrargemeinschaft AA erlassen. Unter Spruchpunkt I. wurde der östliche Teil des Gst **1 in EZ **1 KG Y, welches am Nordhang unter der GG Wand in der KG Y liegt, im Ausmaß von 27 ha 76 ar als Regulierungsgebiet festgelegt. Unter Punkt III. wurde festgestellt, dass das bezeichnete Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 darstellt.

Mit Bescheid der CC vom 06.12.1957, Zl ***, wurde der Regulierungsplan für den AA erlassen. Unter Punkt A/I. wurde als gemeinschaftlich genutztes Gebiet der sogenannte AA, bestehend aus der mit Teilungsplan vom 11.04.1957, Zl ***, neu gebildeten Gp **1/2 in EZ **1 KG Y festgelegt. Unter Punkt III. wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet bisher Gemeindegut gewesen ist und von den Beteiligten als Wald und Weide unmittelbar genutzt wurde, weshalb dieses Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 darstellt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hall vom 06.05.1958, ***, wurde das neu gebildete Gst **1/2 vom Grundbuchskörper EZ **1 abgeschrieben und der neu geöffneten EZ **2 KG Y zugeschrieben. Ob der Liegenschaft in EZ **2 KG Y wurde in weiterer Folge das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft AA einverleibt.

Mit Erledigung der CC vom 22.07.1958, Zl ***, wurde der Abschluss des Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Agrargemeinschaft AA kundgemacht.

2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 03.03.2014, Zl ***:

Mit Schreiben der CC, Abt CC, vom 28.11.2013 wurde der Agrargemeinschaft AA sowie der Gemeinde Z mitgeteilt, dass hinsichtlich der Agrargemeinschaft AA eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen und das diesbezügliche Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird.

Die Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, hat ihrerseits mit Schreiben vom 16.12.2013 bei der Abteilung CC den Antrag eingebracht, die CC möge feststellen, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft AA aus Gemeindegut hervorgegangen sind.

Die Gemeinde Z hat mit Schreiben vom 23.12.2013 zum amtswegig eingeleiteten Feststellungsverfahren betreffend die Agrargemeinschaft AA eine Stellungnahme abgegeben. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft AA zutreffend würden, weshalb diese als sogenannte Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als CC erster Instanz (Abteilung CC) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, wie folgt:

„Es wird von Amts wegen festgestellt, dass das in EZ **2 Grundbuch *** Y vorgetragene Grundstück **1/2 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013 darstellt.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 73 lit d TFLG 1996 der CC die Entscheidung darüber zustehe, ob Liegenschaftsvermögen zum Gemeindegut oder zum Gemeindevermögen zähle. Eine derartige Feststellung könne auch von Amts wegen erfolgen. Dies erhelle sich aus dem Erkenntnis VfSlg 18446/2008, mit welchem der Verfassungsgerichtshof ausgeführt habe, es sei längst Aufgabe der CC gewesen, die der Nutzung der Substanz des Gemeindegutes folgenden Änderungen der Verhältnisse von Amts wegen aufzugreifen. Dem zu entsprechen, setze eine Beurteilung voraus, ob die im zitierten Erkenntnis bzw die in der Novelle zum TFLG 1996, LGBl Nr 7/2010, aufgestellten Grundsätze im konkreten Einzelfall anwendbar seien. Gleiches zeige auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0091, auf, in dem er unter Hinweis auf die Bestimmung des § 73 lit d TFLG 1996 ausführe, dass die Klärung der Frage der Zuordnung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zur Kategorie des § 33 Abs 2 lit c Z 2 leg cit sinnvoll und notwendig sei. § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 definiere als zum Gemeindegut zählend jene Grundstücke, welche vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden seien, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen worden seien, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegengestand einer Hauptteilung gewesen seien (Gemeindegut).

Ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes für die Agrargemeinschaft AA mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an der Regulierungsliegenschaft in EZ **1 Y mit Regulierungsplan vom 06.12.1957 zeige, dass das unter Spruchpunkt I. dieses Bescheides angeführte Grundstück **1/2 bereits dazumal als Teilfläche des Gst **1 zum Gutsbestand der dem Regulierungsverfahren unterzogenen Liegenschaft gehört habe.

Aus den Aktenunterlagen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass zwischen der politischen Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft AA eine Hauptteilung (Generalerteilung) bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt wäre, auch anlässlich des Regulierungsverfahrens sei es zu keinem Teilungsverfahren und zu keiner vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft AA in dem Sinne gekommen, dass die Gemeinde Z von den Nutzungsrechten freigestellte Grundflächen aus dem Agrarverfahren erhalten hätte. Aus den vorliegenden Aktenunterlagen lasse sich eine nachvollziehbare Abgeltung für den Substanzwert des Regulierungsgebietes an die politische Gemeinde sohin nicht entnehmen.

Im Zuge des gesamten Regulierungsverfahrens für die Agrargemeinschaft AA seien sowohl die Regulierungsbehörde als auch sämtliche Nutzungsberechtigten und die Gemeinde Z selbst unzweifelhaft vom Eigentum der Gemeinde Z am Regulierungsgebiet sowie von der Bewirtschaftung des AA als Gemeindegut ausgegangen. Dies ergebe sich schon aus den einhelligen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 05.11.1953 sowie insbesondere auch aus dem Einleitungsbescheid der CC vom 16.11.1953, in dessen Begründungsteil von der Behörde ausgeführt worden sei, dass die Gemeinde Z grundbücherliche Eigentümerin unter anderem des AA sei und es sich beim Regulierungsgebiet zweifelsfrei um Gemeindegut und sohin um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d des Flugverfassungslandesgesetzes 1952 gehandelt habe. Damit im Einklang stehe auch das Schreiben der CC an die Gemeindeaufsichtsbehörde vom 28.12.1954, mit welchen um die Bestellung eines Gemeindevertreters gemäß § 110 TFLG 1952 für die Gemeinde Z hinsichtlich des Regulierungsverfahrens für den DD und den AA ersucht worden sei. Dass der AA im Eigentum der Gemeinde Z gestanden sei, decke sich auch mit dem im Regulierungsakt einliegenden historischen Grundbesitzbogen für das Gst **1 in EZ **1 KG Y vom 19.08.1953, in welchem die Gemeinde Z als Grundbesitzer aufscheine.

Wieso die Regulierungsbehörde mit dem Bescheid „Liste der Parteien unter Verzeichnis der Anteilsrechte“ vom 12.01.1954 eine Qualifizierung des AA als ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne der § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952, sohin als ein Gemeinschaftsgut von Nutzungsberechtigten, vorgenommen habe, lasse sich nur mit einem Fehlzitat erklären (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2011, 2010/07/0106), da die Nennung des § 36 Abs 1 lit b TFLG 1952 im vorhergehenden Akteninhalt keine Deckung zu finden vermag. Vielmehr manifestiere sich ganz im Gegenteil die deutlich erkennbare Ansicht der Regulierungsbehörde, dass der AA ein im Eigentum der Gemeinde Z stehender Wald sei, der von bestimmten Gemeindeangehörigen aufgrund bestehender Nutzungsrechte zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken sohin als Gemeindegut, genutzt werde.

Dass sich die Regulierungsbehörde bei der Qualifizierung des Regulierungsgebietes im Bescheid vom 12.01.1954 im Ausdruck vergriffen habe, zeige sich schließlich auch im abschließenden Regulierungsplan vom 06.12.1957. Mit der Qualifizierung des Regulierungsgebietes nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 im Regulierungsplan sei schließlich rechtskräftig festgestellt worden, dass dieses Grundstück in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet worden sei.

Das heute in EZ **2 KG Y vorgetragene Gst **1/2 sei sohin nach den Bestimmungen der damals geltenden Tiroler Gemeindeordnung im Eigentum der Gemeinde Z gestanden und sei in Folge des Regulierungsplanes vom 06.12.1957 in das Eigentum der Agrargemeinschaft AA übertragen worden. Es bestehe eine Rechtswirkung dieses Regulierungsbescheides in der rechtlichen Qualifizierung des Grundstückes als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung. Aus einer Gesamtschau der geschilderten Umstände folge daher für die CC, dass das Gst **1/2 in EZ **2 KG Y unzweifelhaft aus Gemeindegut hervorgegangen sei, weshalb dieses Grundstück auf Gemeindegut bestehe.

3. Beschwerdevorbringen:

Dagegen hatte die Agrargemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann BB, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Der Ausschuss der AGM AA hat in seiner Ausschusssitzung vom 18.03.2014 einstimmig beschlossen, gegen den obigen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Der AA ist keine Gemeindegutsargragemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 130/2013 Im Regulierungsplan 06.12.1957 ist unter III Beteiligte und Anteilsrechte der Satz: Der den Parteien im Rahmen ihres Anteilsrechtes, jeweils zufallende Holznutzen aus dem Gemeinschaftsgebiet kann frei veräußert werden. Aus Aufzeichnungen der Gemeinde Z aus dem Jahre 1894 sind die Höhe der Anteilsrechte der Höfe ersichtlich. Es hat sicher keinen Haus- und Gutsbedarf mit 1/3 gegeben?? In keinen Aufzeichnungen findet man den Begriff “Haus- und Gutsbedarf4. Die Nutzungsberechtigten hatten immer das Recht, über die Waldprodukte frei zu verfugen und über den Eigenbedarf hinaus zu verkaufen. Es gibt den Au- und Archenwald, Heimwald, Thalwald und Hochwald ( DD und AA). Die Nutzungsrechte vom Archen und Auwald wurde n an die Gemeinde abgegben (leider keine Aufzeichnungen über den Zeitpunkt gefunden). Es könnte sein, dass das eine Hauptteilung war und dadurch die Gemeinde auf einen Anteil am Hochwald verzichtet hat?

Gemeindegut: Wir sind keine Gemeindegutsagrargemeinschaft weil seit dem Jahre 1510 besagte Waldungen ausgezeigt und den Höfen zugewiesen wurden.

Aufgrund dieser Zuteilung wurde der Kulturgrund ebenfalls den Höfen zugeteilt 1645, 1772, 1895. Die Berechnungsgrundlage des Kulturgrundes passierte ausschließlich auf DD und AA, keine anderen Waldungen wurden dafür herangezogen. Ebenso alle nachfolgenden Zuteilungen gingen von dieser Grundlage aus. Für den Sporenbau am Inn 1880 bis 1904 hatte die Gemeinde Steuervorschreibungen am AA und DD vorgenommen. Aus dieser Tatsache geht klar hervor, dass der AA und DD Gemeinschaftsgut von Nutzungsberechtigten ist. Keiner anderen Waldung wurden für den Sporenbau von der Gemeinde Steuern vorgeschrieben Bei allen anderen Waldungen ist die Gemeinde beteiligt — beim AA und DD nicht.

Für die Agrargemeinschaft AA

BB“

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 54/1996, idF LGBl Nr 161/2021 lauten wie folgt:

„§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c)Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.

[…]

§ 38

Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten

(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

[…]

§ 73

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

[…]

d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,

[…]“

III.Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Art 133 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus dem Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Nach § 73 lit d TFLG 1996 steht der CC außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Frage zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt.

Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:

„Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).“

Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:

„Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“

Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ **2 KG Y vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft AA stehenden Grundstückes **1/2 zu klären.

Mit Schreiben vom 20.02.1953 haben 28 Nutzungsberechtige am sogenannten DD sowie 18 Nutzungsberechtigte am sogenannten AA bei der CC den Antrag auf Regulierung dieser Nutzungsrechte auf der der Gemeinde Z gehörigen Waldparzelle **1 in EZ **1 KG Y und die Bildung einer Agrargemeinschaft eingebracht. Über diesen Antrag hat am 05.11.1953 im Gasthof EE in Z eine mündliche Verhandlung der CC stattgefunden. Hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse am Regulierungsgebiet wurde von sämtlichen anwesenden Nutzungsberechtigten festgehalten, dass die (damals noch ungeteilte) Grundparzelle **1, „DD und AA“ in EZ **1 KG Y aufgrund des Vergleiches der k.k. Waldservituten-Ausgleichskommission vom 28.04.1849, verfasst am 14.06.1854, fol. 30, verfacht Buch III. Teil, im Eigentum der Gemeinde Z steht. Die Gemeinde Z als solche habe aus dem DD und AA keinerlei Nutzungen gezogen, der DD und der AA seien von genau feststehenden Eigentümern von berechtigten Höfen in Z gemeinschaftlich zum Holzbezug genutzt worden, wobei seit alters her für den DD und den AA zwei getrennte Nutzungsgemeinschaften bestünden. Diese Gemeinschaften hätten sich bisher selbstständig verwaltet, seit 1938 habe die Gemeinde Z sämtliche Lasten des Regulierungsgebietes alleine getragen. Am DD seien insgesamt 28 Liegenschaften mit 312/12, das sind 26 ganze Teile, am AA insgesamt 18 Liegenschaften mit 216/12, das sind 18 ganze Anteile, nutzungsberechtigt.

Mit Bescheid der CC vom 16.11.1953, Zl ***, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für den DD und AA der Gemeinde Z, bestehend aus der Grundparzelle **1 in EZ **1 KG Y eingeleitet und begründend ausgeführt, dass diese Grundparzelle im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde Z steht und in natura in zwei getrennte Nutzungsteile, und zwar in den sogenannten DD und in den sogenannten AA zerfällt. Die Gemeinde Z als solche scheint als grundbücherliche Eigentümerin auf und bestreitet die Steuern hiefür. Eine Nutzung hat nicht stattgefunden. Beim Regulierungsgebiet handelt es sich zweifelsfrei um Gemeindegut und sohin um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes 1952.

Mit Erledigung der Tiroler Landesregierung vom 04.01.1954, Zl ***, wurde der damalige Bürgermeister der Gemeinde Z, Herr FF, gemäß § 110 Abs 1 lit f FLG 1952 zum Vertreter der Gemeinde Z im Regulierungsverfahren für den DD und AA bestellt.

Mit Bescheid der CC vom 12.01.1954, Zl ***, wurde die Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte der Agrargemeinschaft AA erlassen. Unter Spruchpunkt I. wurde der östliche Teil des Gst **1 in EZ **1 KG Y, welches am Nordhang unter der GG Wand in der KG Y liegt, im Ausmaß von 27 ha 76 ar als Regulierungsgebiet festgelegt. Unter Punkt III. wurde festgestellt, dass das bezeichnete Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 darstellt.

Mit Bescheid der CC vom 06.12.1957, Zl ***, wurde der Regulierungsplan für den AA erlassen. Unter Punkt A/I. wurde als gemeinschaftlich genutztes Gebiet der sogenannte AA, bestehend aus der mit Teilungsplan vom 11.04.1957, Zl ***, neu gebildeten Gp **1/2 in EZ **1 KG Y festgelegt. Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet bisher Gemeindegut gewesen ist und von den Beteiligten als Wald und Weide unmittelbar genutzt wurde, weshalb dieses Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 darstellt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hall vom 06.05.1958, ***, wurde das neu gebildete Gst **1/2 vom Grundbuchskörper EZ **1 abgeschrieben und der neu eröffneten EZ **2 KG Y zugeschrieben. Ob der Liegenschaft in EZ **2 KG Y wurde in weiterer Folge das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft AA einverleibt.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol spielt für die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zunächst insbesondere die im Bescheid vom 06.12.1957 erfolgte Qualifizierung des neu gebildeten Gst **1/2 in EZ **1 KG Y als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 eine Rolle.

Wie der Leitentscheidung des VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist mit dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde gemeint, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die genannte Entscheidung verweist im Hinblick auf das Vorliegen von ehemaligen Eigentum der politischen Gemeinde auf Folgendes:

Ist im historischen Regulierungsplan gemäß § 38 Abs 1 TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplanes sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18446/2008 und 18933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung darstellte.

Nach dem genannten § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen.

Im konkreten Fall wurde mit Bescheid der CC vom 06.12.1957, Zl ***, der Regulierungsplan für den AA erlassen. Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet bisher Gemeindegut gewesen ist und von den Beteiligten als Wald und Weide unmittelbar genutzt wurde, weshalb dieses Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 darstellt.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass im Zuge des gesamten Regulierungsverfahrens für die Agrargemeinschaft AA sowohl die Regulierungsbehörde als auch sämtliche Nutzungsberechtigten und die Gemeinde Z selbst unzweifelhaft vom Eigentum der Gemeinde Z am Regulierungsgebiet sowie von der Bewirtschaftung des AA als Gemeindegut ausgegangen sind. Dies ergibt sich zunächst schon aus den einhelligen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 05.11.1953 sowie insbesondere auch aus dem Einleitungsbescheid der CC vom 16.11.1953, in dessen Begründungsteil von der Behörde ausgeführt wurde, dass die Gemeinde Z grundbücherliche Eigentümerin unter anderem des AA ist und es sich beim Regulierungsgebiet zweifelsfrei um Gemeindegut und sohin um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 handelt. Mit der von der Regulierungsbehörde ohne Zweifel angenommenen Eigentümerstellung der Gemeinde Z am Regulierungsgebiet des heutigen AA steht das Schreiben der CC an die Gemeindeaufsichtsbehörde vom 28.12.1954 im Einklang, mit welchen um die Bestellung eines Gemeindevertreters gemäß § 110 TFLG 1952 für die Gemeinde Z hinsichtlich des Regulierungsverfahrens für den DD und den AA ersucht wurde.

Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass mit Bescheid der CC vom 06.12.1957, Zl ***, der Regulierungsplan für den AA erlassen wurde. Unter Punkt A/I. wurde als gemeinschaftlich genutztes Gebiet der sogenannte AA, bestehend aus der mit Teilungsplan vom 11.04.1957, Zl ***, neu gebildeten Gp **1/2 in EZ **1 KG Y festgelegt. Unter Punkt III. wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet bisher Gemeindegut gewesen ist und von den Beteiligten als Wald und Weide unmittelbar genutzt wurde, weshalb dieses Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 darstellt. Wie bereits oben ausgeführt, ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nach § 33 Abs 2 Z 2 TFLG 1996 zunächst insbesondere die in den vorzitierten Bescheiden erfolgte Qualifizierung der Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 ausschlaggebend. Zunächst ist unter Hinweis auf die Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es sich bei dem nunmehr in EZ **2 KG Y vorgetragenen Grundstück **1/2 um ein solches Grundstück handelt, welches zum Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde Z gestanden ist. Damit ist eine rechtskräftige Qualifizierung dieses Grundstückes als Gemeindegut im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung anzunehmen und handelt es sich bei diesem Grundstück um ein agrargemeinschaftliches Grundstück auf Gemeindegut.

Aus einer Gesamtschau der geschilderten Umstände folgt daher auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass das Gst **1/2 in EZ **2 KG Y unzweifelhaft aus Gemeindegut hervorgegangen ist, weshalb dieses Grundstück auf Gemeindegut besteht. Die gegenständliche Beschwerde der Agrargemeinschaft AA war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Im vorliegen Fall wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine mündliche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58674/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Frage zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.