LVwG-2022/49/1705-1; LVwG-2022/49/1706-1; LVwG-2022/49/1707-1•LVwG T LVwG-2022/49/1705-1; LVwG-2022/49/1706-1; LVwG-2022/49/1707-1
LVwG-2022/49/1705-1; LVwG-2022/49/1706-1; LVwG-2022/49/1707-1Tribunal Administrativo Regional2 de nov. de 2022
ARGE<br/>Pflichtmitgliedschaft<br/>Außenauftritt<br/>Bemessungsgrundlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 07.06.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 05.05.2022, jeweils Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Steuerberatungsgesellschaft, Adresse 2, **** Y, gegen drei Bescheide der Tiroler Landesregierung jeweils vom 21.02.2022, jeweils Zl ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 und 2020 und der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen die zwei Bescheide betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 und 2020 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 wie folgt endgültig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
Bemessungs-grundlage
Beitrags-gruppe
Grundzahl
049 – Baumeister, Bauunternehmer
€ 768.410
VI – 10%
Promille-satz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 92,21
Verband:
15,8
€ 1.214,09
Gesamt:
17,0
€ 1.306,30
Davon bereits abgestattet:
€ 1.306,30
Einzuzahlender Betrag:
€ 0,00
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 21.02.2022, jeweils Zl ***, setzte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die von der beschwerdeführenden AA an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 und 2020 endgültig und für das Jahr 2021 vorläufig fest:
Bescheid vom 21.02.2022, Zl ***, betreffend den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
019 Baumeister, Bauunternehmer
10
Gesamtgrundzahl: 297.048
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
356,46
Verband:
15,8
Gesamt:
17,0
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
Bescheid vom 21.02.2022, Zl ***, betreffend den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
019 Baumeister, Bauunternehmer
10
Gesamtgrundzahl: 154.853
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
185,82
Verband:
15,8
Gesamt:
17,0
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
Vorläufiger Bescheid vom 21.02.2022, Zl ***, betreffend den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
019 Baumeister, Bauunternehmer
10
Gesamtgrundzahl: 154.853
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
185,82
Verband:
15,8
Gesamt:
17,0
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
Die beschwerdeführende AA, vertreten durch die BB Steuerberatungsgesellschaft, erhob fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die AA sei von den beiden Bauunternehmen DD, Adresse 1, **** Z, und der EE, Adresse 3, **** X, mit AA-Vertrag vom 11.06.2019 gegründet worden und habe als (reine Umsatzsteuer-)AA im Zeitraum Juni 2019 bis zum Dezember 2021 bestanden. Im Auftrag der FF, **** W, hätten die beiden Unternehmer gemeinsam als einziges Projekt das Bauvorhaben „GG, **** W“ abgewickelt. Sowohl von der Baufirma DD als auch von der EE seien jeweils ausschließlich die angefallenen Kosten aus diesem Projekt an die AA verrechnet worden. Diese verrechneten Kosten seien im selben Betrag im Namen der AA an die Bauherrin, die FF, weiterverrechnet und sei die AA nach Abschluss des Projektes mit Ende 2021 beendet worden. Dadurch sei mangels darüber hinaus gehendem Nutzen für die AA weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer positiver wirtschaftlicher Nutzen aus dieser Tätigkeit erzielt worden und könne damit kein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tiroler Tourismus im Sinne des § 2 Abs 1 Tourismusgesetz 2006 erkannt werden. Eine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tiroler Tourismusverband und daraus resultierend eine Beitragspflicht entfalle somit für die vorliegende AA. Es werde daher beantragt, die beitragspflichtigen Umsätze für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils auf € 0,00 zu setzen.
Aufgrund der Beschwerde wies die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung jeweils vom 05.05.2022, jeweils Zl ***, diese für die Jahre 2019 und 2020 unbegründet ab und für das Jahr 2021 mit der Maßgabe als unbegründet ab, indem sie den Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 endgültig festsetzte:
Berufsgruppe
Bemessungs-grundlage
Beitrags-gruppe
Grundzahl
049 – Baumeister, Bauunternehmer
€ 768.410
VI – 10%
Promille-satz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 92,21
Verband:
15,8
€ 1.214,09
Gesamt:
17,0
€ 1.306,30
Davon bereits abgestattet:
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag:
€ 1.306,30
In den Bescheidbegründungen verwies die Abgabenbehörde auf die Umsatzsteuerdaten (Umsatzsteuererklärungen bzw Umsatzsteuervoranmeldungen) des Finanzamtes Österreich, Dienststelle V, sowie auf das Erklärungsformular der steuerlichen Vertretung, mit welchem diese vorbrachte, die AA habe das Bauvorhaben „GG, **** W“ abgewickelt. Zudem verfüge die AA über eine eigene UID-Nummer (*) und ein eigenes Bankkonto (** **** **** **** ****).
Nach außen sei die AA als Unternehmerin gegenüber der Auftraggeberin FF sowie gegenüber dem Finanzamt, der Bank JJ als kontoführendes Kreditinstitut und der BB Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen der steuerlichen Vertretung aufgetreten.
Es handle sich bei der AA um ein selbstständiges Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und nicht nur um eine interne Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis der AA-Mitglieder.
Zum Nutzen aus dem Tourismus in Tirol sei festzuhalten, im Hinblick auf die Beschwerdeführerin liege ein selbstständiges Steuersubjekt vor, welches eigenständige Umsätze vereinnahme. Auch wenn ein Unternehmen, sei es aufgrund freier Entscheidung, sei es auf Grund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrechterhalte (erhalten müsse), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein könne. Ebenso sei nicht relevant, inwieweit ein allfälliger Gewinn des Unternehmens prozentuell mit dem zu entrichtenden Pflichtbeitrag belastet werde. Insoweit stehe ein Nutzen aus dem Tourismus nicht mit dem erzielten Gewinn in unmittelbaren Zusammenhang. Das Beschwerdevorbringen, wonach lediglich eine aufschlagfreie Weiterverrechnung der Baukosten erfolge, gehe daher ins Leere.
Auch im Falle von vereinnahmten Umsätzen, bei denen es sich ausschließlich um „Innenumsätze“ handle und damit eine reine Kostenumlage ohne Gewinnerzielungsabsicht vorliege, sei festzuhalten, das Tiroler Tourismusgesetz 2006 kenne einen diesbezüglichen Befreiungstatbestand nicht. „Innenumsätze", wie zB Leistungen von Schwesterngesellschaften, als auch „weiterverrechnete Leistungen" bzw „Durchläufer" würden der Beitragspflicht unterliegen.
Nachdem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den steuerbaren Umsatz eines Unternehmers anknüpfe, liege es in dessen System nicht begründet, die Vorsteuer des Leistungsempfängers als Minderungspost des Unternehmers für Zwecke der Berechnung seines Fremdenverkehrsbeitrages zu berücksichtigen. Da an den steuerbaren Umsatz auf jeder Stufe angeknüpft werde, liege auch keine Doppelbelastung in Bezug auf denselben fremdenverkehrsrechtlichen Gegenstand vor.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen sei dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen in unmittelbare geschäftliche Kontakte mit „fremden Gästen“ tritt; ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen liege dann vor, wenn mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol gezogen werden würden. Dies sei dann der Fall, wenn in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Tourismus nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke. Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergebe sich beispielsweise auch in Anbetracht der Nächtigungszahlen in Tirol sowie dem Anteil des Tourismus am BIP in Tirol von ca 17,5 %.
Die Beschwerdeführerin sei als selbstständiges Unternehmen im Baugewerbe tätig gewesen und habe dadurch Umsätze vereinnahmt, wobei es auf die weitere Verwendung dieser Umsätze in Folge jedoch nicht mehr ankomme. Der Tiroler Bauwirtschaft im Allgemeinen erwachse unumstritten ein wirtschaftliches Interesse aus dem Tiroler Tourismus. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin könne diesbezüglich auf das im Rahmen des Bauprojektes errichtete Personalhaus verwiesen werden, welches - aufgrund des Auftraggebers - wohl auch im Rahmen eines Hotelbetriebes genutzt werde. Dementsprechend bestehe seitens der Beschwerdeführerin jedenfalls ein zumindest mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus.
Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag gegen alle Beschwerdevorentscheidungen ein.
Ergänzend brachte diese vor, der AA komme subjektbezogen die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft mangels Betrieb (keine Mitarbeiter, keine kaufmännische Einrichtung bzw Organisation, keine eigenen Betriebsmittel, kein Unternehmerrisiko, …) nicht zu, wenngleich ihr die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1994 zukomme.
Geografisch sei als Sitz der AA jener des AA-Gesellschafters, der mit der kaufmännischen Geschäftsführung beauftragt sei, somit der Sitz des KK, Bauunternehmen, Adresse 1, **** Z, anzusehen.
Objektbezogen könne ein unmittelbarer positiver Nutzen aus dem Tourismus verneint werden. Ein mittelbarer positiver Nutzen werde unter Verweis auf die Entscheidung der Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991 (BK 1116/1995) bzw das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1994, Zl 92/17/0062 bis 0065, bei Unternehmen verneint, welche die Umsatzerlöse ausschließlich aus einer Kostenverrechnung erzielen und zwar ohne einen darüber hinaus gehenden Nutzen zu generieren. Die reine Umsatzsteuer-AA ermittle weder ein Betriebsergebnis, noch erziele sie eine Wertschöpfung.
Die AA erfülle zudem in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zum Außenauftritt der AA als eigenständiges Bauunternehmen nicht den Tatbestand eines am freien Markt werbenden Unternehmens, das eigenständig Marktchancen über den vorliegenden Auftrag hinaus wahrnehmen will und kann.
Die AA sei auch weder Mitglied der Wirtschaftskammer, noch erfülle sie eigenständig die Anfordernisse an ein konzessioniertes Bauunternehmen.
Im Falle einer Pflichtmitgliedschaft käme es zudem zu einer Doppelbelastung ein- und desselben Umsatzes, einmal bei der AA und ein weiteres Mal beim jeweiligen AA-Partner.
Zusammenfassend erfülle die AA zwar die subjektbezogenen und geografischen Tatbestandsmerkmale, jedoch nicht die auch für die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht zwingend erforderlichen objektbezogenen Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol.
Die Beschwerdeführerin beantragte abschließend abermals die beitragspflichtigen Umsätze für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils auf € 0,00 zu setzen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Schreiben vom 28.06.2022, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht wies die Abgabenbehörde auf die gänzliche Entrichtung der vorgeschriebenen Pflichtbeiträge am 07.06.2022 hin.
Ergänzend sei darüber hinaus in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1994, ZI 92/17/0062, festzuhalten, es sei im damaligen Beschwerdeverfahren einerseits die Rechtslage nach dem Salzburger Tourismusgesetz zu beurteilen gewesen, andererseits habe die damalige Beschwerdeführerin selbst offenbar keine Umsätze vereinnahmt, sondern kamen diese im Namen und auf Rechnung des Bundes diesem als Rechtsträger zu. Auch die Rechtsansicht der Berufungskommission, welche im Übrigen auch noch auf der Rechtslage des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 fuße, stütze sich offenbar auf dieses Erkenntnis. In der darauffolgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – unter Verweis auf das Erkenntnis zum Tiroler Tourismusgesetz vom 10.06.2002, Zl 98/17/0301, wären jedoch die tatsächlich bestehenden Umsätze als beitragspflichtig behandelt worden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt
Die beschwerdeführende Arbeitsgemeinschaft GG W – AA ist durch den mit Arbeitsgemeinschaftsvertag vom 11.06.2019 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgten Zusammenschluss der Firma KK, Bauunternehmen, Adresse 1, **** Z, und der EE, Adresse 3, **** X, entstanden. Der Sitz der beschwerdeführenden AA befand sich in Adresse 1, **** Z.
Zweck der AA ist die gemeinsame Durchführung des Bauvorhabens „GG W, Baumeisterarbeiten“ für die FF, Adresse 4, **** W.
Die beiden AA-Partner führten die Baumeisterarbeiten durch und verrechneten diese der AA weiter. Die AA verrechnete die Aufwendungen ohne jegliche Aufschläge wiederum an die Auftraggeberin FF, welche die Eigentümerin des errichteten Personalhauses ist, weiter.
Die UID-Nummer der AA lautete ***, die Steuernummer ***.
Der Gesamtumsatz der AA betrug im Jahr 2019 € 2.970.474,96, im Jahr 2020 € 1.548.527,01 und im Jahr 2021 € 768.401.63. Diesbezüglich erfolgten von Seiten der AA Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt.
Die AA ist im Geschäftsverkehr nach außen in Erscheinung getreten, was sich insbesondere aus dem Eintrag in das Unternehmensregister, dem eigenen Bankkonto, dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag, sowie den an sie adressierten Rechnungen und selbst ausgestellten Rechnungen mit eigenem Briefkopf ergibt. Zudem ist sie gegenüber der Auftraggeberin FF, dem Finanzamt, der Bank JJ und der BB Steuerberatungsgesellschaft aufgetreten.
Am 07.06.2022 entrichtete die AA zur Gänze die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 bis 2021 von € 8.988,60 (2019: € 5.049,80, 2020: € 2.632,50, 2021: € 1.306,30).
III.Beweiswürdigung
Die Daten und der Zweck der AA ergeben sich aus den Akten, insbesondere dem im Akt enthaltenen Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 11.06.2019.
Die Umsatzdaten der Jahre 2019 bis 2021 ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde, insbesondere der darin enthaltenen Übersicht über die Umsatzsteuerdaten sowie den jeweiligen Erklärungen der beschwerdeführenden AA.
Die Feststellungen zum Außenauftritt ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde.
Die gänzliche Entrichtung der vorgeschriebenen Pflichtbeiträge ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom 28.06.2022.
IV.Rechtsgrundlagen
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 819/1994 (DFB), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 201/1996:
„Unternehmer, Unternehmen
§ 2.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.“
Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006, in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 15/2015 (§§ 2, 31 und 35) und LGBl Nr 28/2007 (§§ 30 und 45):
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(…)
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.
(…)
§ 35
Beitragshöhe
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.
(…)
(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
(…)
§ 45
Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände
(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“
Ortsklassenverordnung 2018, LGBl Nr 101/2017:
„§ 1
Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2018 bis 2022 wird wie folgt bestimmt:
a) Zur Ortsklasse A gehören die Tourismusverbände:
(…)
ÖTZTAL TOURISMUS
(…)“
Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
Berufsgruppe Beitragsgruppen in den
Ortsklassen
A B C Y
und seine
Feriendörfer
(…)
049 Baumeister, Bauunternehmer VI VI VI VI
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. […]
Bei der beschwerdeführenden AA handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dann Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157). Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024), wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (vgl VwGH 26.05.1982, 82/13/0104, 0105; 29.11.1994, 93/14/0150, 30.01.2014, 2013/15/0157; vgl weiters auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 20).
Im vorliegenden Fall tritt die beschwerdeführende AA im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen hin in Erscheinung, was sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag klar ergibt. In diesem ist geregelt, wie die AA nach außen vertreten wird: Die kaufmännische Geschäftsführung obliegt KK, Bauunternehmer, Adresse 1, **** Z, dessen Anschrift auch den Sitz der AA bestimmt, und die technische Geschäftsführung EE, Baumeister, Adresse 3, **** X. Die AA verpflichtet sich gegenüber der FF, **** W, das Bauvorhaben „GG, **** W“ abzuwickeln. Die AA-Partner stellen ihre erbrachten Leistungen der AA in Rechnung und verrechnet die AA diese wiederum der Auftraggeberin weiter.
Die beschwerdeführende AA erbringt im konkreten Fall daher entsprechende Leistungen und tritt mit einem eigenen Namen nach außen hin in Erscheinung (vgl die beschwerdeführende AA verfügt beispielsweise über ein eigenes Briefpapier, über ein eigenes Bankkonto, über eine eigene steuerliche Vertretung, die BB Steuerberatungsgesellschaft), weshalb es sich um ein Unternehmen im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 handelt. Aus diesem Grund verfügt die AA auch über eine eigene UID-Nummer und Steuernummer und liegen für die Jahre 2019 bis 2021 auch entsprechende Umsatzsteuerdaten (Umsatzsteuererklärungen bzw Umsatzsteuervoranmeldungen) des Finanzamtes Österreich, Dienststelle V, vor. Der Umsatz der beschwerdeführenden AA war daher auch nicht als „Innenumsatz“ einer Organschaft gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 zu qualifizieren.
Die für eine Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 erforderlichen subjektbezogenen und geografischen Tatbestandsmerkmale liegen damit vor.
Hinsichtlich des zusätzlich noch erforderlichen objektbezogenen Tatbestandsmerkmales des Vorliegens eines unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus in Tirol ist festzuhalten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 25.02.1994, 92/17/0130). Es gehe darum, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153). Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 20 bis 49 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol in den gegenständlich relevanten Jahren 2019 bis 2021 (vgl dazu zB https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/).
Es ist daher zu prüfen, inwieweit der Tourismus in Tirol den Umsatz der beschwerdeführenden AA beeinflusst (was für den Verfassungsgerichtshof - dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt – regelmäßig ausreichend für die Annahme eines Nutzens ist – vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0836). Daran kann aber bereits deshalb kein Zweifel bestehen, da die AA aufgrund des verfahrensgegenständlichen Grundgeschäfts, der Errichtung eines Personalhauses, und damit einer mittelbar vom Tourismus bedingten Bautätigkeit und für sich gesteigerten Bautätigkeit aufgrund der allgemeinen Hebung der Wirtschaftslage profitiert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.2003, 2003/17/0037, 26.02.2003, 2003/17/0040 ua) kommt es bei der Beurteilung des von einem Unternehmen aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens auch nicht darauf an, ob die unternehmerische Tätigkeit insgesamt gewinnbringend erfolgt. Sofern ein Unternehmen, sei es aufgrund freier Entscheidung, sei es aufgrund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrechterhält (erhalten muss), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein kann.
Damit können auch die verfahrensgegenständlichen bloßen Kostenweiterverrechnungen von den AA-Partner zur AA selbst als vom Tourismus mittelbar beeinflusst angesehen werden. Durch den Zusammenschluss der beiden AA-Partner zur beschwerdeführenden AA ist die Abwicklung eines derartigen Bauprojektes, welches insbesondere aufgrund des vorherrschenden Tourismus in Tirol wohl erst überhaupt entstanden ist, mit einem Auftragsvolumen von rund € 5,3 Mio erleichtert, allein aufgrund der gegebenen Synergien hinsichtlich Planung, Einkauf, Personaleinsatz und damit einer erhöhten Wettbewerbsfähigkeit durch beispielsweise bessere Einkaufskonditionen.
Ein mittelbar aus dem Tourismus resultierender positiver wirtschaftlicher Nutzen wird zwar bei Unternehmen verneint, die Umsatzerlöse ausschließlich aus einer Kostenverrechnung erzielen, jedoch nur dann, wenn kein darüber hinaus gehender Nutzen generiert wird (vgl dazu Farmer in Tiroler Tourismusgesetz (2020) § 2 Rz 50 und dem dortigen Verweis auf die BK 1116/1995). Ein solch zusätzlicher Nutzen wurde verfahrensgegenständlich – wie vorhin ausgeführt – jedoch erzielt.
Mit dem von der beschwerdeführenden AA ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1994, Zl 92/17/0062, verneinte die Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991 (BK 1116/1995) das Vorliegen eines (mittelbaren) wirtschaftlichen Interesses am Tourismus in Tirol, wenn die einzige Aufgabe einer AA in einem Baugeschehen darin bestehe, die von den AA-Partner gestellten Rechnungen über die von diesen erbrachten Leistungen mit einem „Briefkopf“ der AA zu versehen und an den Bauherrn weiterzuleiten bzw geleistete Zahlungen auf umgekehrten Weg den AA-Partner gutzubringen, eigene Bauleistungen aber nicht einmal im geringen Umfang zu erbringen, und die AA vertraglich in ihren Dispositionsmöglichkeiten so eingeschränkt sei, dass sie nicht im Sinne der Wahrnehmung wirtschaftlicher Chancen, insbesondere auf den Tourismus rückführbarer, positiver Einflüsse, tätig werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte jedoch in weiterer Folge in seinem Erkenntnis vom 10.06.2002, Zl 98/17/0301, unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 28.10.1994, Zl 92/17/0062, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Nutzens, da die beschwerdeführende Partei nunmehr die Entgelte für die Benützung der Straßen nicht im Namen und auf Rechnung des Bundes, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund des ihr eingeräumten Fruchtgenussrechtes entgegennehme. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin weiters aus: „Ob die Höhe des für die Benützung der mautpflichtigen Straßen zu entrichtenden Entgelts von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft selbst oder einem anderen Rechtsträger bestimmt wird, beziehungsweise welcher Einfluss der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei der Festsetzung des Entgelts zukommt, ist für die Frage, wem der wirtschaftliche Nutzen der Mauteinnahmen zufließt und wer somit Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zieht, ohne Bedeutung. Auch im Fall einer (allgemeinen) amtlichen Preisregelung für bestimmte Waren und Dienstleistungen wäre ein Gesetz betreffend Fremdenverkehrsabgaben wie die vorliegenden nach dem Tiroler Tourismusgesetz auf die aus dem Verkauf der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen erlösten Umsätze anwendbar, selbst wenn die die Abgabepflicht auslösende Tätigkeit von jenem Rechtsträger ausgeübt wird, dessen Organe (sei es im Wege der Gesetzgebung oder der Erlassung von Verordnungen) für die Preisregelung zuständig sind.“ Es lag damit dem Erkenntnis aus dem Jahr 1994 gegenüber dem Erkenntnis aus dem Jahr 2002 ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die beschwerdeführende AA vereinnahmte ebenfalls ihre Umsätze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und stellte diesbezüglich auch ein eigenständiges Steuersubjekt in Bezug auf die Umsatzsteuer dar.
Auch „Innenumsätze“, beispielsweise zwischen Schwesterngesellschaften, begründen eine Beitragspflicht im Sinne des § 30 Tiroler Tourismusgesetz (vgl LVwG Tirol 20.01.2020, Zl ***).
Nachdem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den steuerbaren Umsatz eines Unternehmers anknüpft, liegt es in dessen System nicht begründet, die Vorsteuer des Leistungsempfängers als Minderungspost des Unternehmers für Zwecke der Berechnung seines Fremdenverkehrsbeitrages zu berücksichtigen. Da an den steuerbaren Umsatz auf jeder Stufe angeknüpft wird, liegt auch keine Doppelbelastung – wie von der beschwerdeführenden AA vorgebracht – in Bezug auf denselben fremdenverkehrsrechtlichen Gegenstand vor (vgl VwGH 23.11.1990, 89/17/0046).
Die AA stellt hinsichtlich der Umsatzsteuer, wie bereits ausgeführt, ein eigenes von den AA-Partnern unabhängiges Steuersubjekt dar. Nicht ausschlaggebend ist im konkreten Fall dabei, dass die AA mangels Rechtsfähigkeit weder nach dem Einkommens- noch dem Körperschaftssteuergesetz ein Steuersubjekt darstellt, da auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen parteifähige Abgabepflichtige sein können (vgl VwGH 26.04.1999, 98/17/0360) und insofern auch taugliche Bescheidadressaten sind (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0023). Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 stellt – wie bereits ausgeführt - gemäß dessen § 2 Abs 1 ausschließlich auf den Unternehmerbegriff nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 und in weiterer Folge auf den beitragspflichtigen Umsatz gemäß § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ab.
Das Heranziehen des Umsatzes, um den Nutzen aus dem Tourismus zu erfassen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 6205/1970, 7082/1973 und 11.025/1986) verfassungsrechtlich unbedenklich. Es sei – so der Verfassungsgerichtshof - aus der Perspektive des Gleichheitssatzes unerheblich, ob und in welchem Ausmaß ein bestimmter erzielter Nutzen unter Einsatz von Vorleistungen erzielt wurde (vgl VfGH 24.02.2016, E 1855/2014). Demgemäß hält der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch fest, dass der Umsatz - und nicht eine unter Abzug bestimmter Vorleistungen zu ermittelnde Nettogröße - ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung dieses Nutzens ist. Eine Verletzung der „Wettbewerbsneutralität" vermag der Verfassungsgerichtshof hierin nicht zu erkennen, geht es doch bei den Tourismusabgaben und vergleichbaren Pflichtbeiträgen nicht darum, einen bestimmten, von einer Gruppe von erwerbstätigen Personen erzielten Gesamtnutzen auf die Mitglieder der Gruppe nach Veranlassungsgesichtspunkten aufzuteilen, sondern darum, dass die einzelne erwerbstätige Person gemessen an dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen nicht unverhältnismäßig belastet wird (vgl VfGH 24.02.2016, E 1855/2014 mwH).
Ob es sich bei der AA um „eine bloße Verrechnungs-AA“ handelt, ist sohin nicht relevant. Die AA stellt umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges Steuersubjekt dar und ist daher auch ein von den AA-Partnern unabhängiges Pflichtmitglied des Tourismusverbandes.
Die AA erzielt somit zusammenfassend einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus und ist aufgrund des Unternehmenssitzes in Z gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Pflichtmitglied des Tourismusverbandes CC (Verbandsnummer ***). Nach der Ortsklassenverordnung 2018 gehört der Tourismusverband CC der Ortsklasse A an.
Als Pflichtmitglied hat die AA gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen. In § 31 Abs 1 lit a bis j leg cit sind bestimmte Umsätze angeführt, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind und in Abs 2 leg cit sind Umsätze angeführt, die aus den steuerbaren Umsätzen auszuscheiden sind.
Ein konkretes Vorbringen, wonach der Umsatz der AA unter eine der konkret angeführten Ausnahmebestimmungen fällt, ist in der Beschwerde nicht enthalten und für das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, der gesamte Umsatz der beschwerdeführenden AA unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006.
Aufgrund der zweifelsfreien Einreihung der beschwerdeführenden AA in die Beitragsgruppe „049 Baumeister, Bauunternehmer“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Ortsklasse A ergibt sich die Beitragsgruppe VI.
Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f Tiroler Tourismusgesetz 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe VI beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibungen in den Jahren 2019 bis 2021 jeweils 10 %.
Im Übrigen waren die Berechnungen unstrittig und wurden im Behördenverfahren für die Jahre 2019 und 2020 in den angefochtenen Bescheiden und für das Jahr 2021 in der Beschwerdevorentscheidung ordnungsgemäß durchgeführt (vgl die oben unter Punkt I. angeführten Berechnungen). Der jeweils angewendete Promillesatz von gesamt 17,0 ‰ (Fondanteil: 1,2 ‰, Verbandsanteil: 15,8 ‰) wurde in den Jahren 2019 bis 2021 nicht abgeändert.
Die Beschwerde war sohin, was die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 bis 2021 betrifft, als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt allerdings die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz, BAO6, § 264 Rz 3).
Es war daher aus diesem Grund die von der belangten Behörde erst in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 mit gegenständlicher Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol so wiederum festzusetzen und die Beschwerde betreffend der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 aufgrund der vorliegenden Umsatzsteuerdaten für das Jahr 2021 entsprechend der folgenden Berechnung endgültig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
Bemessungs-grundlage
Beitrags-gruppe
Grundzahl
049 – Baumeister, Bauunternehmer
€ 768.410
VI – 10%
Promille-satz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 92,21
Verband:
15,8
€ 1.214,09
Gesamt:
17,0
€ 1.306,30
Davon bereits abgestattet:
€ 1.306,30
Einzuzahlender Betrag:
€ 0,00
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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