LVwG T LVwG-2022/40/2486-4

LVwG-2022/40/2486-4Tribunal Administrativo Regional9 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

Nachbar

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/2486-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.2486.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.07.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 09.02.2022 suchten die Bauwerber BB und CC beim Bürgermeister der Gemeinde Z um die baubehördliche Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses im bestehenden Wohnhaus und im bestehenden Stadl sowie den Umbau des Stiegenhauses und die Errichtung eines Wintergartens auf Gst **1 KG Z unter Vorlage von Einreichplänen an.

Nach Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2022, Zahl ***, die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Bescheid 4 Parkplätze angegeben seien, diese seiner Meinung nach aber nicht vorhanden seien. Ein Fahrzeug müsste dabei ständig verstellt bzw weggefahren werden, um zu den restlichen 3 Parkplätzen zu gelangen. Um zu den 3 Parkplätzen zu gelangen, müsste die Grundstücksgrenze seinerseits überfahren werden, da die Einfahrt über die Gemeindestraße und auf dem Grund der Familie BBCC nicht möglich sei. Der Abstand zu seinem Grund betrage nicht wie im Bescheid angegeben 204,5, sondern liege jetzt schon (ohne Isolierung des Gebäudes) unter 2 m.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen DD veranlasst, welcher mit Eingabe vom 03.10.2022, Zahl ***, Befund und Gutachten erstattete.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.10.2022 wurde dieses Gutachten allen Parteien des Beschwerdeverfahrens übermittelt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und der Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Von diesem Recht wurde seitens der Parteien kein Gebrauch gemacht.

II.Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 09. Feber 2022, zuletzt verbessert mit Eingabe vom 03.05.2022, beantragten die Bauwerber BB und CC beim Bürgermeister der Gemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes im bestehenden Wohnhaus und im bestehenden Stadl sowie den Umbau des Stiegenhauses und die Errichtung eines Wintergartens auf Gst **1 KG Z. Eigentümer des Bauplatzes sind die Bauwerber. Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer der Gste **2 und **3 KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzen. Für den Bauplatz liegt kein Bebauungsplan vor. Der Bauplatz sowie die angrenzenden Grundstücke des Beschwerdeführers sind als landwirtschaftliches Mischgebiet gemäß § 40 Abs 5 TROG 2022 ausgewiesen. Im Bereich des Wohnhauses soll nunmehr an den bereits bestehenden Außenwänden ein Vollwärmeschutz mit einer Gesamtstärke von 18 cm und im Bereich der bestehenden Außenwände des Wirtschaftstraktes ein Vollwärmeschutz mit einer Gesamtstärke von 5 cm aufgebracht werden. In Bezug auf die thermischen Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Dachflächen wird die vorgesehene Dämmung zwischen den Sparren eingebracht, wodurch sich gegenüber den derzeit bereits vorhandenen Gebäudehöhen keine geänderten Situationen ergeben. Die Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 3 lit b TBO 2022 in Bezug auf die geplanten Dachkapfer sind eingehalten. Der geplante Wintergarten liegt außerhalb des Mindestabstandsbereiches von 4 m und sind die Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 eingehalten. Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 7 und 8 TBO 2022 ist eingehalten.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den im Bauakt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen sowie insbesondere auf dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD vom 03.10.2022, Zahl ***. Diesen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind die Parteien des Verfahrens trotz gegebener Möglichkeit nicht entgegengetreten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien trotz ausdrücklich eingeräumter Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs vom 04.10.2022 beantragt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022, von Relevanz:

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.

(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn

a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.

(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn

a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,

b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,

c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und

d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.

(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.

(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(…)

§ 71

Übergangsbestimmungen

(…)

(7) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser bis höchstens 20 cm vor die Baufluchtlinie, vor die Baugrenzlinie, mit Zustimmung des Straßenverwalters vor die Straßenfluchtlinie und mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten über die Grenzen des Bauplatzes ragen. Im Fall der Festlegung der besonderen Bauweise darf das für die Gebäudesituierung festgelegte Höchstausmaß oder zwingende Ausmaß um höchstens 20 cm überschritten werden. Ein entsprechender Vollwärmeschutz bleibt weiters im Ausmaß von höchstens 20 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10 sowie der Baumasse, der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.

(8) Wird bei einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gebäude im Bereich der Dachflächen eine Wärmedämmung angebracht, so bleibt diese parallel zur Dachfläche gemessen im Ausmaß von höchstens 30 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10 sowie der Bauhöhe und der Baumassendichte unberücksichtigt.

(…)

V.Erwägungen:

Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 uva).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gste **2 und **3 KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzen. Er ist folglich berechtigt, sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Soweit das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde daher nicht die in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte zum Gegenstand hat, wie dies in Bezug auf die geplanten 4 Parkplätze der Fall ist, war im Rahmen dieser Entscheidung nicht weiter darauf einzugehen (vgl VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020 ua).

Mit dem Vorbringen, dass der Abstand zu seinem Grund nicht wie im Bescheid angegeben, 204,5, sondern jetzt schon ohne Isolierung des Gebäudes unter 2 m liege, macht der Beschwerdeführer erkennbar die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 geltend.

Aus der detaillierten Beschreibung des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD in seinem Gutachten vom 03.10.2022 ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 vollumfänglich eingehalten sind. Im Bereich des Wohnhauses soll an den bereits bestehenden Außenwänden ein Vollwärmeschutz mit einer Gesamtstärke von 18 cm und im Bereich der bestehenden Außenwände des Wirtschaftstraktes ein Vollwärmeschutz mit einer Gesamtstärke von 5 cm aufgebracht werden, was aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 71 Abs 7 TBO 2022 als zulässig zu betrachten ist, da die vorgesehenen Gesamtstärken nicht die zulässige mögliche Gesamtstärke von 20 cm erreichen. In Bezug auf die thermischen Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Dachflächen soll eine Dämmung zwischen den Sparren eingebracht werden, wodurch sich gegenüber den derzeit bereits vorhandenen Gebäudehöhen keine geänderten Situationen ergeben.

Die geplanten Dachkapfer gelten als untergeordnete Bauteile, da sie sowohl hinsichtlich der geplanten Breite als auch der geplanten Höhe unter den maximal zulässigen Längen von 2,41 m bzw 3,17 m und unter den maximal möglichen Höhen von 1,40 m zu liegen kommen.

Der geplante Wintergarten weist einen Abstand von 7,66 bzw 7,65 m zum Grundstück des Beschwerdeführers auf, wobei ein erforderlicher Mindestabstand von 4 m jedenfalls als eingehalten gilt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, die Anzahl bzw die Zufahrt zu den geplanten Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend zu machen und andererseits die zulässigerweise geltend gemachten Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 eingehalten sind, weshalb der Beschwerde im Ergebnis kein Erfolg zukam.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.