LVwG T LVwG-2021/33/1279-7

LVwG-2021/33/1279-7Tribunal Administrativo Regional15 de nov. de 2022

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agrarstrukturelle Verschlechterung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/33/1279-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.33.1279.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die gemeinsame Beschwerde des Herrn AA, des Herrn BB und der Frau CC, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2021, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde erster Instanz versagt für diesen Rechtserwerb gem §§ 1 Abs 1 lit a, 4 Abs 1, 6 Abs 1, 7 Abs 1 lit a und lit b und 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG), LGBl Nr 61/1996, in der Fassung LGBl Nr 204/2021, die Genehmigung.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Kaufvertrag vom 11.02.2021 haben BB und CC die Teilfläche 1 im Ausmaß von 297 m² (neugebildetes Grundstück **2) aus Gst **1 in EZ **1von AA erworben.

Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt und begründend angeführt, dass die Käufer bereits grundbücherliche Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Parzelle Gst **3 seien, daher der Ausnahmetatbestand des § 5 lit d TGVG 1996 geltend gemacht werde.

Die belangte Behörde machte die Vertragsparteien aufmerksam, dass der Ausnahmetatbestand des § 5 lit b TGVG 1996 bereits in der Vergangenheit konsumiert wurde und haben die Vertragsparteien nunmehr die Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach § 4 TGVG beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde dem angezeigten Rechtserwerb an den neu gebildeten Gst **2 GB *** W gem §§ 4 Abs 1, 6 Abs 1, 7 Abs 1 lit a und 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück der Käufer, Gst **4 im Ausmaß von 1.194 m², abermals durch Ankauf von Freiland erweitert werden solle. Es handle sich um eine ursprünglich landwirtschaftliche Fläche, wobei die Käufer definitiv keine Landwirte seien. Besonders auffällig erscheine, dass in Umgehung grundverkehrsrechtlicher Bestimmungen in der jüngeren Vergangenheit offenbar still und leise die Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen und in den Garten der Käufer miteinbezogen worden sei. Angesichts des knappen Grund und Bodens in Tirol sei es bedenklich, wenn auf diese Art und Weise nicht als Bauland gewidmete Fläche der Landwirtschaft entzogen werde und für die Vergrößerung des bereits großzügigen Bauumstandes eines Gebäudes verwendet werde. Solche Umgehungshandlungen seien nicht zu tolerieren und hätten in vergleichbaren Fällen versagende grundverkehrsrechtliche Entscheidungen auch vor dem Höchstgericht standgehalten (vgl etwa VfGH B95/07). Die Käufer hätten selbst ausgeführt, die Teilfläche schon in den Garten integriert zu haben, könne eine nachhaltige ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Teilfläche denkunmöglich erwartet werden, weshalb die Genehmigung zu versagen gewesen sei.

Dagegen haben die Vertragsparteien rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Die Beschwerdeführer haben Rechtsanwalt DD, **** Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung in dem oben näher angeführten Verfahren beauftragt und Vollmacht gemäß § 8 RAO, § 10 AVG erteilt.

  1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde I. Instanz, vom 31.03.2021, GZ1.: ***, wurde den Beschwerdeführern zu Händen ihres Vertreters am 06.04.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist sohin rechtzeitig erhoben.

  1. Begehren:

Gegen den oben angeführten Bescheid wird das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge

  • gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann,

  • in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid im Spruch - gegebenenfalls nach ergänzender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - dahingehend abändern, dass die beantragte grundverkehrsbehördliche Bewilligung erteilt wird,

  • in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Grundverkehrsbehörde I. Instanz zurückverweisen.

Begründung:

Durch den angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung verletzt.

  1. Beschwerdegründe:

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltendgemacht.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Gemäß § 6 Abs. 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz ist die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.

In den der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Erwägungen führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei der kaufgegenständlichen Fläche um eine ursprünglich landwirtschaftliche Fläche handle, wobei die Käufer definitiv keine Landwirte seien. Da die Käufer diese Teilfläche bereits in den Garten integriert haben, könne eine nachhaltige ordnungsgemäße (und zwar landwirtschaftliche) Bewirtschaftung der Teilfläche denkunmöglich erwartet werden, weshalb die Genehmigung zu versagen sei.

Die belangte Behörde geht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Versagungsgründe, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 lit. a) TGVG vorliegen würden.

In ihrer Entscheidungsfindung irrt aber die belangte Behörde in mehrfacher Hinsicht.

Der Verkäufer stützt nämlich sein Ersuchen auf § 6 Abs. 4 TGVG. Im § 6 Abs. 4 TGVG findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass ein allfälliger Käufer Landwirt sein müsste bzw. eine landwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen hätte. Vielmehr zielt diese Bestimmung offensichtlich darauf ab, durch einen Verkauf (auch) landwirtschaftlicher Flächen an Nichtlandwirte finanzielle Ressourcen zu schaffen, damit land- oder forstwirtschaftliche Betriebe vor dem Verfall gerettet werden können.

Wie der Verkäufer dargelegt hat, ist er zur Neuerrichtung einer Hofstelle im Bereich des Gst **5, Adresse 2, gezwungen. Die bestehende alte Hofstelle muss geschliffen werden, da ihr Bauzustand äußerst desolat ist und im derzeitigen Zustand ein Bewohnen noch das gesetzeskonforme Halten von Nutztieren (geplant Kuhhaltung) in dieser Hofstelle möglich und zulässig ist.

Ohne die Neuerrichtung der Hofstelle kann kein ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Betrieb am geschlossenen Hof „EE“ mehr geführt werden.

Wobei der Verkäufer für diesen desolaten Zustand nicht verantwortlich ist.

AA hat mit Übergabsvertrag vom 30.12.2015 den Hof „EE" von seinem Vater FF, geb. XX.XX.XXXX, übernommen und betreibt diesen seither selbst.

Mit dieser Übergabe verbunden ist auch die Verpflichtung zur Tilgung von aushaftenden Verbindlichkeiten sowie die Verpflichtung zur Auszahlung der Erbteils- bzw. Pflichtteilsansprüche des Enkels GG, dem Sohn der verstorbenen Tochter JJ, sowie des Sohnes KK, geb. XX.XX.XXXX. Zudem hat AA sämtliche Kosten zur Erhaltung des Objektes Adresse 3, zu tragen, an welchem Objekt die Eltern das Fruchtgenussrecht haben. Wobei aus dem Titel dieses Fruchtgenussrechtes den Eltern monatlich von AA EUR 900,00 bezahlt werden.

Der Hof war in der Vergangenheit einige Zeit an den Bruder des Beschwerdeführers, KK, verpachtet. In dieser Zeit wurde das Potenzial an schlagbaren Holz stark genutzt. Aus dem derzeit und in den kommenden Jahren möglichen Einschlag können weder die Sanierung der Hofstelle noch die kommenden Erb- und Pflichtteilansprüche der übrigen Pflichtteilberechtigten abgedeckt werden.

Auch unter Berücksichtigung des laufenden und möglichen zukünftigen Ertrags aus dem landwirtschaftlichen Betrieb kann die notwendige Sanierung nicht finanziert werden.

D.h. zusammengefasst, dass AA nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, um die Neuerrichtung der Hofstelle finanzieren zu können.

Um die Neuerrichtung der Hofstelle finanzieren zu können bzw. die notwendigen Eigenmittel aufzubringen, sieht sich AA daher gezwungen, die Fläche von 297 m² aus Gst **1 zu verkaufen. Dieser Verkauf stellt für ihn die einzige Option dar, finanzielle Ressourcen zu schaffen und damit seinen land- und frostwirtschaftlichen Betrieb erhalten zu können.

Hinzu kommt, dass das gegenständliche Teilstück des Gst **1 wegen seiner Steilheit und Vernässung landwirtschaftlich schon seit vielen Jahren - bereits durch den Vater FF - nicht mehr genutzt wurde. FF hat ursprünglich mit Hilfskräften diesen Bereich ausschließlich händisch bearbeitet. Der Ertrag war nur „ein paar Gabeln Heu“. Die Bewirtschaftung dieser Grundstücksfläche wurde in weiterer Folge vor vielen Jahren jedoch mangels landwirtschaftlicher Hilfskräfte durch FF eingestellt, da eine Bewirtschaftung maschinell nicht möglich war und auch nach wie vor nicht ist.

Aufgrund seiner Lage sowie geringen Größe und Beschaffenheit hat. Es für den Hof „EE“ für eine derartige Nutzung auch keinerlei Bedeutung. Es wird durch die Abschreibung dieser Teilfläche auch die Erhaltungsfähigkeit des Hofes am EE nicht gefährdet.

Auf alle diese Umstände ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung jedoch nicht eingegangen und hat auch die Landwirtschaftskammer diese Umstände offenbar nicht geprüft.

Hätte die belangte Behörde diese Umstände jedoch umfassend geprüft und allenfalls hierzu auch ein Gutachten über den Zustand der Hofstelle eingeholt, so wäre die belangte Behörde zweifellos zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des § 6 Abs. 4 TGVG im gegenständlichen Fall zweifelsohne vorliegen.

Durch den Verkauf an die Ehegatten BB und CC würde es gelingen, die finanzielle Situation des landwirtschaftlichen Betriebs am EE nachhaltig zu verbessern und könnte damit der Verfall dieses landwirtschaftlichen Betriebes verhindert werden.

Zur mangelhaften Begründung und Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt, weil sie die Gründe für die Versagung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Bewilligung nicht klar und nachvollziehbar ausführt. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde (teilweise) im Konjunktiv sind rein spekulativ und durch nichts untermauert. Dies trifft insbesondere auf die Feststellung zu, wenn den Vertragsparteien Umgehungshandlungen in Bezug auf die geltenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unterstellt werden.

Gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.

Schon die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werden im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar bzw. teilweise überhaupt nicht aufgezeigt, konkrete Feststellungen fehlen.

In den rechtlichen Erwägungen wird - ohne jeglichen Sachverhaltsbezug und ohne Bezugnahme auf entsprechende Beweisergebnisse - schlicht ausgeführt, dass „es angesichts knappen Grunds und Bodens in Tirol bedenklich ist, wenn auf diese Art und Weise nicht als Bauland gewidmete Fläche der Landwirtschaft entzogen wird und für die Vergrößerung des bereits großzügigen Bauumstandes eines Gebäudes verwendet wird“.

Zur objektiven Beurteilung wäre es unabdingbar erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde sich einen detaillierten Überblick über die finanzielle Situation des landwirtschaftlichen Betriebes am EE sowie über den tatsächlichen Bauzustand der alten Hofstelle am EE verschafft hätte.

Es hätte sich nämlich bei der Feststellung der tatsächlichen Wirtschaftskraft des Betriebes des AA herausgestellt, dass der gegenständliche Verkauf unabdingbar zur Rettung des landwirtschaftlichen Betriebs am EE ist.

Die belangte Behörde geht weder auf den dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegenden Sachverhalt ein, noch führt sie die rechtlichen Erwägungen gesetzeskonform aus, die zu gegenständlicher Entscheidung geführt haben.

Es ist somit weder klar noch eindeutig nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sind erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es aber Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, Bescheide entsprechend zu begründen (siehe hierzu VwGH 19.6.1999, 87/08/0272; 23.9.1991, 97/19/004; 19.11.2003, 2000/04/0175).

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde jedenfalls der ihr obliegenden Begründungspflicht daher nicht nachgekommen.

Es liegen sohin wesentliche Verfahrensfehler vor, weil die belangte Behörde

  • wäre sie ihrer Begründungspflicht entsprechend nachgekommen

  • jedenfalls zu einem anders lautenden und für die Beschwerdeführer positiven Erkenntnis hätte gelangen können.

Zur unterbliebenen Beweisaufnahme und dem mangelhaften Ermittlungsverfahren:

Wie ausgeführt, werden im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar dargelegt. Verbunden damit wurde auch das Ermittlungsverfahren selbst nur mangelhaft geführt, die Einholung entscheidungswesentlicher Befunde offenkundig unterlassen.

Hätte die belangte Behörde entsprechenden Sachbefund und auch einen Ortsaugenschein aufnehmen bzw. durchführen lassen, so wären sämtliche Ausführungen der nunmehrigen Beschwerdeführer bestätigt worden.

Die belangte Behörde hätte dann zwingend zum Schluss kommen müssen, dass die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen ist, da festzustellen gewesen wäre, dass tatsächlich der beabsichtigte Verkauf die einzig mögliche Sanierungsmaßnahme in finanzieller Hinsicht darstellt, um den gänzlichen Verfall des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes am EE zu verhindern. Wobei Schutzinteressen im Sinne des § 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht verletzt werden.

Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Es hätte sohin zweifelsfrei weiterer Ermittlungstätigkeit bedurft, welche jedoch von der belangten Behörde ohne nähere Begründung unterlassen wurde, obgleich die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt gemäß §§ 37 iVm 39 AVG von Amts wegen vollständig zu erheben und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen hat (VwGH 14.3.1993, 90/07/0087).

Es wird beantragt Beweis aufzunehmen durch:

a) die Ladung und Einvernahme des Verkäufers AA zum Beweis dafür, dass jene Umstände, die den gegenständlichen Verkauf erforderlich machen, nicht auf ein grobes Verschulden des AA zurückzuführen sind, zur Angespanntheit der finanziellen Lage des landwirtschaftlichen Betriebes am EE und zum Beweis dafür, dass ohne den gegenständlichen Verkauf der Hof am EE dem Verfall preisgegeben würde und tatsächlich eine anderweitige Sanierungsmaßnahme für die bestehende angespannte finanzielle Situation nicht in Frage kommt;

b) die Ladung und Einvernahme des FF, **** W bei X, Adresse 3, zum Beweis dafür, dass das kaufgegenständliche Teilstück des Gst **1 seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird und aufgrund seiner Bodenbeschaffenheit, Lage und Steilheit für eine derartige Nutzung auch gar nicht geeignet ist;

c) Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend den aktuellen Zustand der alten Hofstelle Adresse 2, sowie zur Frage, dass insbesondere im bestehenden Stallgebäude eine Haltung von Vieh nicht zulässig wäre, samt Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie

d) Einholung eines Gutachtens betreffend die Frage der Bodenbeschaffenheit sowie einer möglichen landwirtschaftlichen Nutzung der verkaufsgegenständlichen Teilfläche des Gst **1 sowie zur Frage, ob es durch den gegenständlichen Verkauf tatsächlich zu einer Verletzung landwirtschaftlicher Schutzinteressen kommt sowie zur Frage, dass durch die Abschreibung der kaufgegenständlichen Teilfläche tatsächlich die Erhaltungsfähigkeit des Hofes „EE“ nicht gefährdet wird.“

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die Abteilung NN um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht. In der Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 05.05.2022, Zl ***, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das neu gebildete Grundstück **2 bis einschließlich 2017 vom Verkäufer im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet worden sei. Es wurde mit der restlichen Mähwiese gemäht und das gewonnene Futter abtransportiert bzw zu Heuballen gepresst. Ein Teil des Grundstückes sei aufgrund der Hanglage mit dem Motormäher, der obere Bereich händisch gemäht und das auf dieser Fläche produzierte Heu in etwa bis zur Vorderkante des Stadels händisch mit Rechen transportiert worden. Das kaufgegenständliche Grundstück **2 sei zuletzt im Jahre 2017 auf eine für die Landwirtschaft typische Weise bewirtschaftet worden.

Das neu gebildete Grundstück **2 befinde sich in einer Hanglage, die teils händisch bewirtschaftet werden musste, liege im nordwestlichen Eck des Grundstückes **1 und weise eine Größe von 297 m² auf, was 0,5 % der bewirtschafteten Gesamtfläche des Gst **1 entspreche. Somit sei dieses Grundstück für den landwirtschaftlichen Betrieb des Veräußerers wirtschaftlich nicht von Bedeutung. Es entstehe jedoch ein unwirtschaftlich kleines Grundstück.

Der Verkäufer AA bewirtschafte den geschlossenen Hof „EE“ als biologisch wirtschaftenden Heubetrieb. Das produzierte Heu werde dabei selbst geerntet mit der betriebseigenen Mechanisierung und anschließend an Landwirte aus der Region zum Preis von Euro 0,25 pro Kilo Heu verkauft. Des Weiteren würden am Hof ein Pferd samt Fohlen, ein Pony und Hühner gehalten. Der Mist bzw Dung für die landwirtschaftlichen Flächen werde über „Wirtschaftsdünger-Abnahmeverträge“ wieder vom Landwirten aus der Region abgenommen. Die LL werde von Herrn AA mit 52 Stück Jungvieh von sechs Landwirten aus der Region bewirtschaftet. Der Auftriebszins betrage dabei Euro 90,00 je Stück Jungvieh.

Aus Sicht des Amtssachverständigen werde der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe bzw eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes auf Seiten des Veräußerers nicht widersprochen, da das abgetrennte Grundstück im Ausmaß von 297 m² ein zu geringes Flächenausmaß aufweist, um die Leistungsfähigkeit des Betriebes zu verringern. Sohin bleibe auch ein wirtschaftlich gesunder landwirtschaftlicher Grundbesitz auf Seiten des Veräußerers erhalten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass auf Seiten des Veräußerers eine ungünstige Grundstücksform verbleibe mit händisch zu bewirtschaftenden Bereichen bzw Böschungen. Auf Seiten der Erwerber werde durch das gegenständliche Rechtsgeschäft kein landwirtschaftlicher Betrieb begründet bzw kein wirtschaftlich gesunder landwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen. Einerseits reiche die geringe Fläche keinesfalls zur Haltung, zB einer Großvieheinheit, aus und werde durch den Erwerb weder ein Kleinstbetrieb noch ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb begründet. Andererseits könne nicht davon ausgegangen werden, dass 297 m² einem wirtschaftlich gesunden Grundbesitz entspreche. Insbesondere angesichts dessen, dass ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb in der Gemeinde W eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca 14,56 ha bewirtschafte. Nicht zuletzt werde auch darauf hingewiesen, dass auch der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen auf Erwerberseite nicht widersprochen werden dürfe. Laut Aussagen des Verkäufers am 20.04.2022 sei das neu gebildete Gst **2 im Jahre 2017 zuletzt im Zuge des landwirtschaftlichen Betriebes mit dem restlichen Feld bewirtschaftet worden. Ab dem Jahre 2018 sei das neu gebildete Grundstück **2 einer außerlandwirtschaftlichen bzw privaten Nutzung als Garten zugeführt worden. Somit werde der Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundfläche widersprochen. Dies betreffe auch den auf dem abgetrennten Grundstück errichteten Stadel zu.

Zur Beantwortung der Frage, ob die Hofstelle in einem solch desolaten Zustand sei, dass ein Abriss oder Neubau unumgänglich ist, wurde vom agrarfachlichen Amtssachverständigen der bautechnische Amtssachverständige der Abteilung NN beim Ortsaugenschein beigezogen. Bei der Bausubstanz des Gebäudes handle es sich um ein Gebäude aus dem Jahr 1716, insbesondere das Mauerwerk betreffend. Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude sei stets saniert und renoviert worden. Derzeit werde das Wohngebäude vom Sohn des Eigentümers aktiv im zweiten Stock bewohnt und bis zum Jahre 2016/17 sei das Gebäude im ersten Stock von den Eltern des Eigentümers bewohnt worden. Im Wirtschaftsgebäude würden derzeit ein Pferd samt Fohlen, ein Pony und Hühner gehalten. In Bezug auf die Gebäudesubstanz könne festgehalten werden, dass Gefahr in Verzug bzw eine akute Einsturzgefahr des Wohngebäudes vom Bautechniker nicht festgestellt habe werde können. Sofern das Wohngebäude jedoch einen zeitgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Zustand übergeführt werden sollte, erscheine ein Abriss und Neubau in wirtschaftlicher Hinsicht kostengünstiger. Insbesondere angesichts dessen, dass die Raumhöhen zu niedrig seien und nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Es werde weiters auch darauf hingewiesen, dass seitens des Herrn AA geplant sei, vorerst das Wohngebäude der Hofstelle so zu sanieren, dass eine ca 80 m² Wohnung entstehe, die er selbst nutzen würde und der Rest des Wohngebäudes der Hofstelle solle wiederum vermietet werden. Das Wirtschaftsgebäude, insbesondere Stall und Tennen werde nach Aussagen des Herrn AA nicht saniert. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass am Betrieb mehrere Wohngebäude mit Adressen Adresse 3 und 4 vorhanden seien, die Großteils derzeit vermietet werden.

Aus Sicht des agrarfachlichen Amtssachverständigen stehe der landwirtschaftliche Betrieb nicht vor dem gänzlichen Verfall, sondern sei rein finanziell betrachtet in einem durchaus guten Zustand. Laut Auskunft des Eigentümers AA sei der geschlossene Hof nicht verschuldet. Der Vater des Eigentümers, Herr FF, tilge einen Kredit in der Höhe von Euro 20.000,00, doch betreffe dies nur den Vater. Ansonsten sei die Liegenschaft in EZ **2 GB W mit keinen weiteren Schulden belastet. Abgesehen von Investitionen in die Hofstelle seien weiters auch noch die Geschwister bzw die Tochter der verstorbenen Schwester auszubezahlen. Dabei sei der Übernahmewert nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. Somit sollte eine allfällige Ausbezahlung des Übernahmewertes den landwirtschaftlichen Betrieb nicht zum gänzlichen Verfall bringen.

Dazu haben die Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 03.06.2022 abgegeben und in einigen Punkten die Ergänzung des Gutachtens gefordert sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.

Am 24.10.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer AA mit seinem Rechtsvertreter sowie der agrarfachliche Amtssachverständige MM geladen wurden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat auf die schriftliche Beschwerde und die Stellungnahme vom 03.06.2022 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass in einer Entscheidung des obersten Gerichtshofes zum Pflichtteil ausgeführt worden sei, dass der Verkehrswert geschätzt am unteren Limit mit 4 Millionen Euro angenommen werde. Der Bruder und der Sohn der vorverstorbenen Schwester seien Pflichtteilsberechtigte und somit betrage der Pflichtteil rund ein Drittel des Verkehrswertes. Mit dem Ertrag auf der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung allein seien diese Ausgaben nicht zu stemmen. Dazu komme noch die Aufwendungen für die Sanierung bzw den Neubau des landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes. Eine Entscheidung des obersten Gerichtshofes sowie ein Auszug eines Gutachtens betreffend ein Verlassenschaftsverfahren im Bereich des Bezirksgerichtes X wurde als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen.

Daraufhin wurde der agrarfachliche Amtssachverständige gebeten, sein Gutachten zu erläutern. Der Amtssachverständige hat auf sein schriftliches Gutachten verwiesen und wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Stellungnahme vom 03.06.2022 gestellten Fragen dem Amtssachverständigen zu stellen und solle dieser die Fragen beantworten.

Der Rechtsvertreter verweist auf seine Stellungnahme auf Seite 5 und stellt an den Amtssachverständigen die Frage bzw möge er sein Gutachten dahingehend ergänzen, ob bei der notwendigen großteils händischen Bewirtschaftung des Bereiches des Grundstückes **2 der Aufwand größer sei als der Ertrag, der vom Amtssachverständigen mit Euro 30,00 pro Jahr angesetzt worden sei. Dazu hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass eine genaue Aufstellung eine zusätzliche Recherche verlangen würde. Wenn man von einem Hektar-Ertrag von rund 4.000 kg Heu pro Hektar ausgehe, müsste man dies auf die rund 300 m² herunterrechnen. Grundsätzlich könne aber ausgeführt werden, dass Grundstücke unter 300 m² alleine betrachtet in den seltensten Fällen wirtschaftlich von Bedeutung seien. Eine so geringe Fläche in Bezug auf den Heuertrag bringe sehr wenig ein. Dadurch sei sowohl der Heuertrag als auch der finanzielle Gewinn als sehr gering zu betrachten.

Über Nachfrage durch den Rechtsvertreter, ob die Bewirtschaftung hier einen negativen Saldo ergebe, hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass sich rein rechnerisch ein Ertrag von Euro 29,70 ergebe. Bei einem durchschnittlichen Aufwand von rund 76,1 %, das sei der Aufwand am Ertrag, ergebe sich ein theoretischer positiver Saldo von Euro 7,0, wobei diese Berechnung nicht berücksichtige, dass der Großteil händisch zu bewirtschaften sei. Aus diesem Grund könne davon ausgegangen werde, dass der Gewinn gegen Null gehe, wobei Flächenförderung und dergleichen nicht berücksichtigt werden können.

Über Frage des Rechtsvertreters, ob der Heustadel noch aus landwirtschaftlicher Sicht eine Funktion habe, hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass der Verkäufer AA im Zuge des Augenscheines ausgeführt habe, dass der ortsüblich erbaute Stadel seit Jahren nicht mehr genutzt werde. Dies sei auch für ihn nachvollziehbar.

Über Frage des Rechtsvertreters, ob der derzeitige Stall mit Anbindehaltung für eine Milchviehhaltung oder dergleichen noch verwendet werden dürfe, führt der Amtssachverständige aus, dass aus fachlicher Sicht der Stall nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und das bedeute insbesondere für die Aufstallung, dass das Mistungssystem nicht mehr zeitgemäß seien. Wenn das Wirtschaftsgebäude dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt werden solle, seien betriebliche Aufwendungen erforderlich. Hinsichtlich der Aufwendungen könne der Amtssachverständige diese pauschal angeben, die Größenordnung der Aufwendungen laut bautechnischen Sachverständigen würden bei rund Euro 100.000,00 liegen, wobei Investitionsförderungen im Ausmaß von rund 25 % noch nicht berücksichtigt seien.

Über Frage des Rechtsvertreters, ob die vom Amtssachverständigen angeführten Euro 35.000,00 Gewinn seien oder nicht, hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass es sich dabei um den Gewinn aus der Bewirtschaftung der Flächen handle. Das entspreche dem verfügbaren Haushaltseinkommen, die Euro 35.000,00 seien nach Steuern und allen Abzügen der reine Gewinn.

Über Frage, wie viel Arbeitskräfte es brauche um diese Flächen zu bewirtschaften, gibt der Amtssachverständige an, dass es hier Aufstellungen gebe, er dies jedoch nicht auswendig sagen könne. Ob die Bewirtschaftung eine Person bewerkstelligen könne oder ob man mehrere Personen brauche, gibt der Sachverständige an, dass es sich üblicherweise bei den Einkommensermittlungen um den Unternehmerhaushalt handle, wie der grundsätzlich im Durchschnitt vom Tiroler Haushalt ausschaue, könne jedoch nicht beantwortet werden, es werde aber mehr als eine Person sein. Abschreibungen für Maschinen und Gebäude seien bei dem Ertrag von Euro 35.000,00 bereits berücksichtigt, die betrieblichen Aufwendungen seien alle berücksichtigt. Wie auf der Ertragsseite auch die Flächenförderungen.

Der Beschwerdeführer AA hat noch ausgeführt, dass das gemähte Heu auf dem kaufgegenständlichen Grundstück händisch herausgenommen und dann auf den Ladewagen geladen werden musste.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl *** sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2021/33/1279, insbesondere aus dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

III.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 204/2021 (TGVG 1996) lauten wie folgt:

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

…“

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.

…“

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

…“

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

…“

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

…“

IV.Erwägungen:

In § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 (vormals § 6 Abs 1 TGVG) wird primär auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauanstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie auf das Interesse an der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 TGVG 1996 (nunmehr § 1 Abs 1 lit a) entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen. Mit anderen Worten darf der Rechtserwerb kumulativ weder hinsichtlich der durch ihn bedingten Veränderungen der beteiligten agrarischen Betriebe noch betreffend der Veränderungen des agrarischen Grundbesitzes dem Anliegen der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes widersprechen (vgl VfGH 18.09.2013, G62/2010).

Bei den besonderen Versagungsgründen nach § 7 TGVG 1996 handelt es sich schließlich um im Gesetz aufgezählte Demonstrativfälle, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol unwiderleglich vermutet wird.

Entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insbesondere dann zu versagen, wenn durch den Rechtserwerb die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist. Gem lit b des § 7 TGVG 1996 ist die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ebenfalls zu verwehren, wenn durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird.

Unter Hinweis auf die agrarfachliche Stellungnahme ist festzuhalten, dass auf Seiten der Erwerber durch das gegenständliche Rechtsgeschäft kein landwirtschaftlicher Betrieb begründet wird bzw kein wirtschaftlich gesunder landwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen wird. Einerseits reicht die geringe Fläche keinesfalls zur Haltung zB einer Großvieheinheit aus und wird durch den Erwerb weder ein Kleinstbetrieb noch ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb begründet. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass 297 m² einem wirtschaftlichen gesunden Grundbesitz entsprechen. Insbesondere hat der Amtssachverständige darauf verwiesen, dass ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb in der Gemeinde W eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca 14,56 ha bewirtschaftet. Auch darf der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen auf Erwerberseite nicht widersprochen werde. Das neu gebildete Grundstück **2 sei zuletzt im Jahre 2017 im Zuge des landwirtschaftlichen Betriebes des Verkäufers mit den restlichen Flächen mitbewirtschaftet worden. Ab dem Jahre 2018 wurde das neu gebildete Grundstück **2 einer außerlandwirtschaftlichen bzw privaten Nutzung als Garten zugeführt. Somit wird der Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundflächen widersprochen. Dies betrifft auch auf den auf dem abgetrennten Grundstück errichteten Stadel zu.

Zum Zustand der Hofstelle wurde auch der bautechnische Sachverständige der Abteilung NN beigezogen und hat dieser festgestellt, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude stets saniert und renoviert worden ist. Derzeit wird das Wohngebäude vom Sohn des Eigentümers im zweiten Stock bewohnt und bis zum Jahre 2016/17 wurde das Gebäude im ersten Stock von den Eltern des Eigentümers bewohnt. In Bezug auf die Gebäudesubstanz hat der Bautechniker festgehalten, dass Gefahr in Verzug bzw eine akute Einsturzgefahr des Wohngebäudes nicht festgestellt werden konnte. Sofern das Wohngebäude jedoch in einen zeitgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Zustand übergeführt werden sollte, erscheint ein Abriss und Neubau in wirtschaftlicher Hinsicht kostengünstiger. Seitens des Verkäufers AA ist geplant, vorerst das Wohngebäude der Hofstelle so zu sanieren, dass eine ca 80 m² Wohnung entsteht, die er selbst nutzen würde und den Rest des Wohngebäudes der Hofstelle sollte wiederum vermietet werden. Das Wirtschaftsgebäude, insbesondere Stall und Tennen wird nach Aussagen des Verkäufers nicht saniert. Auch aus der Sicht des Amtssachverständigen steht der landwirtschaftliche Betrieb nicht vor dem gänzlichen Verfall, sondern ist rein finanziell betrachtet in einem durchaus guten Zustand. Laut Auskunft des Eigentümers AA ist der geschlossene Hof nicht verschuldet. Die Liegenschaft in EZ **1 GB W ist mit keinen weiteren Schulden belastet.

Hinsichtlich des vom Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochenen Verkehrswert am unterem Limit mit 4 Millionen Euro kann aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Auch wenn der Ertragswert nicht die einzige Richtschnur ist und auch bei der Wertermittlung der Verkehrswert nicht unberücksichtigt bleiben darf, dies jedoch nur dann, wenn der Ertragswert und der Verkehrswert weit auseinanderklaffen. Die Ermittlung des Übernahmewertes ist eine Ermessensentscheidung des Gerichtes. Auch aus dem Gutachten, das der Rechtsvertreter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auszugsweise vorgelegt hat, lässt sich nicht entnehmen, warum der Verkehrswert des gegenständlichen Hofes des Verkäufers am unterem Limit mit 4 Millionen Euro anzusetzen ist. Aus der Zusammenfassung der vorgelegten Teile des Gutachtens lässt sich entnehmen, dass der Verkehrswert dort mit Euro 393.000,00 angenommen wurde, und als empfohlener Übernahmewert 50 % des Verkehrswertes empfohlen wurden.

Insgesamt ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der gegenständliche Rechtserwerb den Interessen des § 1 Abs 1 lit a widerspricht und insbesondere auch die besonderen Versagungsgründe des § 7 Abs 1 lit a und b vorliegend sind. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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