LVwG-2022/28/2238-4•LVwG T LVwG-2022/28/2238-4
LVwG-2022/28/2238-4Tribunal Administrativo Regional15 de nov. de 2022
Versammlung<br/>Maske<br/>COVID-19<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der 6. COVID-19-SchuMaV iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 24,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„1.Datum/Zeit: 23.01.2022, 13:18 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben zum angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmerin an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 21.01.2022 bis 30.01.2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg.cit. verfügen, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass Sie keine FFP2-Maske getragen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs. 5a Zif. 2 und § 5 Abs. 4 C0VID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021, i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 24/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 120,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n)§ 8 Abs. 5a Zif. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl I Nr. 255/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
__
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 132,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Begründung:
Folgende Beweismittel wurden nicht zugelassen:
Mein, mich zur Tatzeit auf dem Spaziergang vor dem Landhaus begleitender Freund, wurde nicht zum Sachverhalt der Anzeige befragt, obwohl ich eindringlich darauf hingewiesen habe.
Zum Maskenbefreiungsattest ist zu sagen, dass ich als med. Laie nicht erkennen kann, ob die
angeführten Gründe stichhaltig im Sinne der Wissenschaft sind oder nicht.
Meines Wissens wurde BB die Lizenz entzogen, weil er nicht in das menschenverachtende Politsystem passte. In diesem Zusammenhang sei auf den Nürnberger Kodex verwiesen.
Dass die Maske die körperliche Sauerstoffversorgung und damit die Gesundheit beeinträchtigt, geht nicht nur aus dem Beipackzettel hervor, sondern versteht sich von selbst.
Im derzeitigen System wird mit allen Mitteln auf die geplante Reduzierung der Menschheit hin gearbeitet. Ich bedaure daher alle willenlose Handlanger dieser geplanten Agenda. Wer diese Zeichen der Zeit nicht erkennt, ist entweder du., oder leistet dazu wissentlich Vorschub.
Ich zähl mich zu den vielen aufgeklärten Menschen und glaube an einen guten Paradigmen- Wechsel.
Kein normal denkender Mensch kann das geplante Kontroll-System der totalen Digitalen
Überwachung nach chinesischem Muster für gut heißen. (Neue Weltordnung im Sinne der Elite)
Weiter wird auf das vorgelegte Genesungszertifikat mit Gültigkeit bis zum 13.06.2022 verwiesen. Ob in diesem Fall auch amtsärztliche Zweifel bestehen kann wohl kaum angenommen werden.
Abschließend ersuche ich um aufklärende Benachrichtigung:
Da ich für mich kein Fehlverhalten erkennen kann, werde ich den geforderten Strafbetrag nicht freiwillig an die FA. BH. Y überweisen. Sollte ich jedoch durch ein Exekutions-Verfahren zu wesentlich höheren Strafzahlung genötigt werden bleibt mir in diesem, für mich erkennbaren System der Rechtlosigkeit keine Wahl. Es ist kaum anzunehmen, dass ich die sogenannte Ersatz-Freiheitsstrafe wählen kann. Letzteres würde für die Fa. Kosten und keine Gewinn bedeuten.“
Aus der Anzeige der PI CC vom 26.01.2022 geht zusammengefasst hervor, dass am 23.01.2022 um 13:18 Uhr Herr Insp DD und Herr Insp EE im Rahmen der Versammlungsüberwachung in **** X, Adresse 2, feststellten, dass Herr AA ohne FFP2-Atemschutzmaske im Versammlungsbereich verweilte. Herr AA gab an, an der Demonstration teilzunehmen. Herr AA wurde seitens Herrn Insp DD auf die bestehende Maskenpflicht hingewiesen und ebenfalls dahingehend befragt, ob Herr AA über ein Maskenbefreiungsattest verfügt, worauf Herr AA dem amtshandelnden Polizeibeamten mitteilte, dass er über ein dementsprechendes Attest verfügt, dieses jedoch zu Hause hat. Herr AA wurde vom amtshandelnden Polizeibeamten in weiterer Folge aufgefordert innerhalb des Versammlungsbereiches eine FFP2-Maske zu tragen, wobei Herr AA dieser Aufforderung nicht nachkam und wurde Herr AA vor Ort über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Herr AA entfernte sich nicht von der Örtlichkeit und hielt sich weiterhin im Versammlungsbereich auf.
Da Herr AA gegen die 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verstoßen hat, wurde Anzeige erhoben.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war am 23.01.2022 um 13:18 Uhr Teilnehmer einer Versammlung in **** X, Adresse 2/FF. Dabei handelte es sich um eine Demonstration. Der Beschwerdeführer befand sich inmitten dieses Veranstaltungsbereiches und zwar am FF, wobei er keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen hat.
Der einvernommene Zeuge Insp DD wurde mit seinem Kollegen, Herrn Insp EE, auf den Beschwerdeführer aufmerksam und wurde der Beschwerdeführer seitens Herrn Insp DD auf die bestehende Maskenpflicht hingewiesen und weiters gefragt, ob er über ein Maskenbefreiungsattest verfügt, was der Beschwerdeführer bejahte. Vor Ort konnte der Beschwerdeführer jedoch kein Maskenbefreiungsattest vorlegen.
Erst im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer ein Attest von Herrn BB vom 26.08.2020 vorgelegt. Weiters wurde ein Genesungszertifikat vom Beschwerdeführer vorgelegt, welches bis zum 13.06.2022 gültig war.
Der Beschwerdeführer wurde abermals aufgefordert eine Atemschutzmaske zu tragen, kam dieser Aufforderung seitens der Polizeibeamten jedoch nicht nach, weshalb der Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert wurde und wurde der Beschwerdeführer sodann vor Ort über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt.
Das der Verwaltungsbehörde übermittelte ärztliche Attest vom 26.08.2022 hat folgenden Inhalt:
„ÄRZTLICHES ATTEST
(lt. COVID-19-LV §11 Abs.3
197. Verordnung vom 30.04.2020)
AA
XX.XX.XXXX
Straße: Adresse 2
Postleitzahl: ****
Ort: Z
Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich
abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus
gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich
und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist.
Herzliche Grüße
„Signatur anonymisiert“
Der Beschwerdeführer ging daher davon aus, dass er vom Tagen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard befreit gewesen wäre. Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom Beschwerdeführer kein weiteres ärztliches Attest im Sinne des § 55 Ärztegesetz vorgelegt, aus welchem unter anderem hervorgeht, warum dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der FFP2-Maske ohne Ausatemventil unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er jemals von BB tatsächlich untersucht worden ist.
Zum Genesungszertifikat wird ausgeführt, dass dieses zwar bis 13.06.2022 Gültigkeit hatte, jedoch hätte der Beschwerdeführer ungeachtet dieses Genesungszertifikates auch im Freien eine Maske tragen müssen.
Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Zweifel.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrolle ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus der Anzeige der PI CC vom 26.01.2022. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Anzeige aus der Aussage des einvernommenen Zeugen Insp DD bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.11.2022. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem ärztlichen Attest des Herrn BB vom 26.08.2020 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Gültigkeitsdauer des Genesungszertifikates ergeben sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Zum Tatzeitpunkt sah §14 Abs1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vor, dass „das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig ist:
…
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953;
…
Bei Zusammenkünften gemäß Z1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z2 gilt dies auch im Freien.“
Gemäß § 21 Abs 3 Z 8 der 6. COVID-19-SchuMaV gelten Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung nicht, für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
Der Beschwerdeführer hatte, wie ausgeführt, überhaupt keinen Mund-Nasen-Schutz während der gegenständlichen Versammlung auf. Der Beschwerdeführer stützt sich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs 3 Z 8 der 6. COVID-19-SchuMaV und übermittelte dieses ärztliche Attest vom 26.08.2020 an die Verwaltungsbehörde.
Die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gemäß § 21 Abs 3 Z 8 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung knüpfen nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern ob ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaftzumachende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer hat lediglich ausgeführt, dass er ein ärztliches Attest zur Befreiung des Mund-Nasen-Schutzes innehat. Der Beschwerdeführer hätte das Landesverwaltungsgericht von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache, und zwar aus welchen gesundheitlichen Gründen ihm nicht zugemutet werden kann, dass er einen Mund-Nasen-Schutz trägt, zu überzeugen.
Wenn der Ausnahmetatbestand der 6. COVID-19-NotMV vorsieht, dass der Ausnahmegrund des § 21 Abs 3 Z 8 leg cit, wonach aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen das Tragen einer Maske oder eines den Mund- und Nasenbereich abdeckender und eng anliegender mechanischer Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, durch eine vom einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ausgestellten Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt. Um seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, muss der Beschwerdeführer demnach eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 Ärztegesetz 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen, nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Gegenständlich wurde das ärztliche Attest von einem Arzt ausgestellt, dem die Berufsausübung gemäß § 138 Abs 1 Ärztegesetz und gemäß § 62 Abs 1 Z 2 Ärztegesetz untersagt wurde und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs 3 Z 1 iVm § 59 Abs 1 Z 1 Ärztegesetz erloschen ist.
Das gegenständliche Attest wurde zwar vor der Untersagung der Berufsausübung und vor dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ausgestellt, wobei der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein ärztliches Attest im Sinne des § 55 Ärztegesetz vorlegen hätte können. Der Beschwerdeführer erschien zu dieser Verhandlung nicht und entschuldigte sich mit E-Mail vom 21.10.2022. Dennoch hätte der Beschwerdeführer schriftlich ein derartiges ärztliches Gutachten nach § 55 Ärztegesetz vorlegen können. Die ärztliche Bestätigung vom 26.08.2020 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bedenklich und hätte der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit zur Glaubhaftung im Sinne der Ausnahme der 6. COVID-19-NotMV ein neues Attest mit den Gründen der Mund-Nasen-Schutz-Befreiung vorlegen müssen. Von einer unbedenklichen Bestätigung konnte daher aufgrund des Attestes vom 26.08.2020 nicht ausgegangen werden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht jedenfalls Grund zur Annahme, dass es sich beim ärztlichen Attest vom 26.08.2020 um ein „Gefälligkeitsattest“ handelt, welches entgegen der Voraussetzung des § 55 Ärztegesetz ausgestellt wurde und reicht diese Bestätigung zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 21 Abs 3 Z 8 6. COVID-19-NotMV nicht aus. Ein weiteres Attest wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit von der Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich bekannt, dass er pensionierter Gendarmerie Bediensteter ist und seiner geschiedenen und körperbehinderten Frau einen monatlichen Unterhalt von Euro 800,00 zu bezahlen hat. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, tat- und schuldangemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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