LVwG T LVwG-2021/30/2719-9

LVwG-2021/30/2719-9Tribunal Administrativo Regional16 de nov. de 2022

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Aufenthaltstitel<br/>Rot-Weiß-Rot-Karte plus<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/30/2719-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.30.2719.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über den Antrag der Staatsangehörigen der demokratischen Republik Kongo AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, vom 21.09.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Rahmen eines Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Antrag wird gemäß § 11 Abs 2 Ziffer 4 und Abs 5 NAG abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat persönlich am 21.09.2020 bei der Österreichischen Botschaft in Y einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Zuge einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG eingebracht. Der am 21.09.2020 bei der Österreichischen Botschaft in Y eingebrachte Antrag langte am 20.01.2021 beim Amt der Tiroler Landesregierung ein. Der Antrag wurde samt Beilagen zur Entscheidung an die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.01.2021 weitergeleitet. Der Antrag der Beschwerdeführerin langte in weiterer Folge am 25.01.2021 beim Bürgermeister der Stadt Z als zuständige Aufenthaltsbehörde nach dem NAG ein. Seitens der zuständigen Behörde wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Erforderliche Erhebungen, insbesondere über die Gültigkeit der von der Antragstellerin vorgelegten Adoptionsunterlagen wurden eingeleitet und durchgeführt. Für die die zuständige Behörde war unklar und strittig, ob die vorgelegten Unterlagen betreffend die am 29.07.2019 in X in der demokratischen Republik Kongo ausgestellte Adoptionsurkunde, mit der der in Österreich lebende Onkel der Antragstellerin, Herr CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, die Antragstellerin, seine Nichte, adoptierte, rechtskonform sei. Seitens der zuständigen Aufenthaltsbehörde wurden Rechtsauskünfte beim Bundesministerium für Inneres über die Rechtslage und weitere Vorgangsweise eingeholt.

Mit E-Mail vom 23.09.2021 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin folgende Säumnisbeschwerde bei der Aufenthaltsbehörde eingebracht.

„In vorbezeichneter Sache hat die Behörde nach Antragstellung am 27.4.2021 die fremdenrechtliche Kartenbeauftragung mit der vorläufigen Zusage des beantragten Aufenthaltstitels ausgestellt.

Dennoch wurde bislang die beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte nicht ausgestellt, angeblich weil Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Adoption zwischen der Antragstellerin und ihrem Onkel (Bruder der Mutter) CC bestehen würden.

Die Adoption wurde im Kongo rechtmäßig gerichtlich durchgeführt und das notariell bestätigt.

Herr CC hatte drei Jahre lang keine Kinder mit seiner Frau, die zwei Kinder seiner Schwester, darunter die Antragstellerin wurden von ihm bis zu seiner Einreise nach Österreich 2012 und seiner Frau bis zu deren einreise 2020 erzogen, insbesondere auch, weil die leibliche Mutter nicht oder nur eingeschränkt erziehungsfähig war.

erziehungsfähig war.

Beweis: Notarielle Bestätigung und Adoptionsbeschluss, bisheriger Akteninhalt.

Da die Behörde seit mehr als sechs Monaten keine endgültige Entscheidung getroffen und der Antragstellerin den Aufenthaltstitel bislang nicht ausgefolgt hat, ist die Behörde säumig.

Deshalb wird gestellt der

ANTRAG

Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle in der Sache entscheiden.

Für AA“

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12. Oktober 2021 wurde der verfahrensgegenständliche Aufenthaltsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde Folgendes ausgeführt:

„Zahl ***

AA, geb. am XX.XX.XXXX

Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Beilage wird der Schriftsatz vom 23.09.2021 des Rechtsvertreters der Antragstellerin - Devolutionsantrag - mit dem die Antragstellerin den Übergang der Entscheidungspflicht auf das Landesverwaltungsgericht begehrt, unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.

Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 21.09.2020, ha. am 25.01.2021 eingelangt, bei der Österreichischen Botschaft in Y einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem in Österreich aufhältigen CC, geb. am XX.XX.XXXX, kongolesischer StA., beantragt. Herr CC wird als Adoptivvater der Antragstellerin bezeichnet. Am 27.04.2021 wurde die Österreichischen Botschaft in Y vom positiven Abschluss des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Da die Botschaft jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Adoption hegt und schließlich auch das Bundesministerium für Inneres eingeschaltet hat, wurde der ha. Behörde seitens des Ministeriums mit Schreiben vom 03.09.2021 aufgetragen, nach Durchführung geeigneter Ermittlungsschritte, allenfalls unter Einbindung der Österreichischen Botschaft in Y, die Rechtmäßigkeit der Adoption festzustellen.“

Beilage:

Akt

Freundliche Grüße

Für den Bürgermeister:“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen und am 10. März 2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Adoptivvater der Antragstellerin erschienen. Der als Zeuge einvernommene Adoptivvater der Beschwerdeführerin, Herr CC, gab in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich bin der Adoptivvater der Beschwerdeführerin und wurde über mein Entschlagungsrecht informiert. Ich will aussagen. Ich bin im November 2012 nach Österreich eingereist. Ich halte mich seither knapp 10 Jahre in Österreich auf. Ich habe einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte - plus mit einer Gültigkeit vom 01.12.2020 bis 16.07.2023. Der Aufenthaltstitel wird vorgezeigt. Ich bin beim Verteilerzentrum der DD in W als Postverteiler beschäftigt. Weiters bin als selbständiger Zeitungszusteller für die EE tätig. Ich erhalte hierbei einen Bruttomonatslohn. Es handelt sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit. Ich muss für diese Tätigkeit die Steuer und die Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen. Die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2020 habe ich gemacht und schon bekommen. Die Steuererklärung für das Jahr 2021 habe ich vor ca 2 Wochen bereits abgegeben. Dieser Steuerbescheid ist aber noch nicht zugestellt worden. Bei der DD verdiene ich ca Euro 1.500,00 netto pro Monat. Als selbständiger Zusteller verdiene ich ca 600,00 brutto im Monat. Meine Ehefrau geht zur Zeit keiner Beschäftigung nach. Sie erhält Kinderbetreuungsgeld für unser drittes gemeinsames Kind FF. Meine Ehefrau erhält Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von ca Euro 1.000,00. Sie hat eine kurze Variante gewählt. Der Kindergeldbescheid liegt bei mir zu Hause. Diesen kann ich vorlegen. Zusätzlich erhalte ich vom Finanzamt Familienbeihilfe für alle drei Kinder. Ich möchte festhalten, dass mir wohl bewusst ist, dass die Wohnverhältnisse jetzt sehr beengt sind, weil wir zurzeit schon fünf Personen sind. Ich habe auch ein konkretes Wohnungsgesuch an die DD abgegeben und zwar am 21.02.2022. Die Antwort habe ich noch nicht erhalten. Mir ist bewusst, dass die derzeitige Wohnung eher knapp bemessen ist. Zurzeit habe ich eine Wohnung in der Größe von ca 50 m2. Ich habe bei der Stadt auch die Orginaladoptionsurkunde vorgelegt. Sie wurde vorgezeigt und wieder zurückgegeben. Die Übersetzung wurde im Akt belassen. Ich zeige heute nochmal das Original der Adoptionsurkunde vor. Eine Farbkopie wird zur Beschwerdeschrift genommen.

Das Wohnungsansuchen an die DD wird ebenfalls in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Ich möchte nochmals festhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die von mir adoptierte Nichte handelt. Sie ist die Tochter meiner Schwester. Sie ist bereits bei mir und meiner Frau im Kongo aufgewachsen. Ihre Eltern haben der Adoption zugestimmt. Ich habe die Adoption beim zuständigen Gericht in Kongo ordnungsgemäß durchgeführt und die erforderlichen Unterlagen bekommen. Meine Adoptivtochter hat jetzt auch einen neuen Reisepass ihres Heimatstaates bekommen, der zur Ausreise dienen soll. Eine Kopie wurde bereits vorgelegt. Für die Berechnung des erforderlichen ausreichenden Einkommens werde ich noch die Lohnzettel der letzten drei Monate und die Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 vorlegen. Ich werde auch eine Kopie des Karenzgeldbescheides meiner Frau vorlegen. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der nunmehr bereits fünfköpfigen Familie bei Zuzug der Beschwerdeführerin eine 50-qm2-Wohnung nicht als ortsüblich angesehen werden kann. Ich werde daher sobald wie möglich eine Bestätigung über eine größere Wohnung vorlegen. Der Antrag wird weiterhin aufrechterhalten. Ich bin auch daran interessiert, dass meine Adoptivtochter nach Österreich kommen kann. Meine Stieftochter will in Österreich eventuell einen Beruf erlernen und einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, ganz sicher ist das alles noch nicht. Im Kongo hat sie den Beruf einer Friseurin erlernt.“

Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt dargetan. Als weitere Beweisanträge waren noch die vom Zeugen angesprochenen Einkommensunterlagen und Nachweise betreffend eine ortsübliche Unterkunft vorzulegen. Einem diesbezüglichen Beweisantrag wurde unter Einräumung einer vierwöchigen Frist stattgegeben. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Da noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden würden, werde eine abschließende Stellungnahme erst abgebeben. Diese werde eventuell nach der Vorlage der fehlenden Unterlagen nachgereicht. Ob noch weitere Erörterungen im Rahmen einer fortgesetzten Beschwerdeverhandlung notwendig sein werden, werde ebenfalls vom Rechtsvertreter mitgeteilt werden. Ansonsten werde einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zugestimmt.

Dir Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde dem Rechtsvertreter mit E-Mail am 22.03.2022 übermittelt. Zur Beibringung der in der Verhandlung angesprochenen Unterlagen (Einkommens- und Wohnungsnachweis) wurde eine Frist bis 20.04.2022 eingeräumt. In weiterer Folge wurde vom Rechtsvertreter ein Mietvertrag mit einer Laufzeit ab 01.05.2022 für eine neu zugewiesene Wohnung in Z mit einer Größe von 82 m² und mit drei Zimmern, Küche, Bad und WC vorgelegt. Aus dem vom Adoptivvater der Antragstellerin abgeschlossenen Mietvertrag geht eine monatliche Mietbelastung samt Betriebskosten und Umsatzsteuer in der Höhe von Euro 716,25 hervor. Die nunmehr nachgewiesene und vorhandene Mietwohnung erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Ziffer 2 NAG. Als Einkommensnachweise wurden die Gehaltsbestätigungen der DD für die Monate Jänner bis März 2022 vorgelegt. Als Einkommensnachweis für das Jahr 2021 wurde vom Adoptivvater das ausgedruckte Berechnungsblatt für die Einkommensteuer für das Jahr 2021 aufgrund der eingegebenen Daten vorgelegt. Daraus ergibt sich für das Jahr ein Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeiten in der Höhe von € 17.516,43. Hinzu komme noch ein Erstattungsbetrag in der Höhe von 1.823,04.

Aufgrund der nach der Beschwerdeverhandlung erfolgten Urkundenvorlagen wurde dem Rechtsvertreter der Antragstellerin mit E-Mail vom 04. Juli 2022 mitgeteilt, dass die erforderliche ausreichend große Wohnung nunmehr nachgewiesen wurde.

Weiters wurde nach der Vorlage der Einkommensnachweise (Gehaltsbestätigungen und Familienbeihilfenbezug) eine Einkommensberechnung im Sinne des § 11 Abs 2 Ziffer 4 und Abs 5 NAG durchgeführt.

Das erforderliche Mindesteinkommen erfordert laut den für das Jahr 2022 geltenden Ausgleichszulagenrichtsätzen feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in der Höhe von Euro 2620,68. Berücksichtigt worden bei dieser Berechnung die Richtsätze für ein Ehepaar in der Höhe von 1.578,66, für 4 Kinder unter 24 Jahren von Euro 636,00 (4 x Euro 159,00) sowie die monatliche Miete laut Mietvertrag in der Höhe von Euro 716,25 und wurde von dieser Summe der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von € 309,93 abgezogen.

Von den bisher im Beschwerdeverfahren nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkünften des Adoptivvaters wurde aufgrund der vorgelegten Gehaltsnachweise der monatliche Durchschnittsgehalt der Monate Jänner bis März 2022 errechnet und, da dieser 14-mal im Jahr ausbezahlt wird, mit 14 multipliziert und durch 12 dividiert. Dies ergab ein bisher nachgewiesenes durchschnittliches Nettomonatsgehalt von Euro 1.645,62. Die Familienbeihilfe beträgt samt Kinderabsetzbetrag für die drei leiblichen und in Österreich aufhältigen Kinder laut Familienbeihilfenrechner des Finanzamtes Euro 604,80.

Die Gegenüberstellung des erforderlichen Mindesteinkommens (Euro 2.620,68) und dem nachgewiesenen tatsächlichen Familieneinkommen (Euro 2.250,42) ergibt einen Fehlbetrag (ein zu geringes Einkommen) von Euro 370,26.

Zur Vorlage weiterer Einkommensnachweise wie das in der Beschwerdeverhandlung angesprochene Kinderbetreuungsgeld oder die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde eine abschließende Frist bis 29.07.2022 eingeräumt. In weiterer Folge wurde mit E-Mail vom 28. Juli 2022 das bereits zitierte Berechnungsblatt für die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 vorgelegt, in dem sich für das Jahr 2021 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 17.516,43 und ein Erstattungsbetrag von 1.823,04 ergibt.

Mit E-Mail vom 2. November 2022 wurde vom Rechtsvertreter noch eine aktuelle Bestätigung des Finanzamtes Österreich vom 18. Oktober 2022 über den Bezug der Familienbeihilfe für die drei namentlich angeführten leiblichen Kinder des Beschwerdeführers vorgelegt. Weitere Einkommensnachweise, insbesondere aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder ein etwaiger noch aufrechter Kindergeldbezug wurden nicht vorgelegt. Für die Berechnung des Einkommens konnten daher nur das nachgewiesene monatliche Einkommen des Adoptivvaters der Antragstellerin bei der DD und der nachgewiesenen Familienbeihilfebezug für die drei in Österreich lebenden leiblichen Kinder des Adoptivvaters herangezogen werden. Den im Verfahren vor der belangten Behörde aufgekommenen Bedenken über die Rechtmäßigkeit der Adoption konnte vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gefolgt werden. Es ist von einer rechtmäßigen Adoption nach dem Recht der Demokratischen Republik Kongo auszugehen. Die Antragstellerin wurde kurz vor Erreichung der Volljährigkeit im Jahre 2019 von ihrem in Österreich lebenden Onkel CC adoptiert. Ein gemeinsames Familienleben der Antragstellerin mit dem Adoptivvater, dessen Ehefrau und den leiblichen Kindern (Stiefgeschwistern) hat bislang nicht stattgefunden.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern

1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,

2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c oder

3. eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,

sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Verfahrens und des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 VwGVG zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde auch im Vorlageschreiben vom 05.10.2021 nicht dargetan. Im Vorlageschreiben wurde nur dargelegt, warum es zu einer Verfahrensverzögerung gekommen war. Es wurde jedoch nicht begründet und nachvollziehbar vorgebracht, dass die Verfahrensverzögerung über die sechsmonatige Entscheidungspflicht hinaus auf kein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Säumnisbeschwerde wurde auch fristgerecht nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen behördlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten bei der belangten Behörde eingebracht.

Nach Einbringung und Vorlage der Säumnisbeschwerde samt Behördenakt wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol das ordentliche Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde geprüft, ob die für die begehrte Familienzusammenführung § 46 Abs 1 NAG erforderlichen Voraussetzungen nach dem NAG vorliegen, insbesondere ob bei der Antragstellerin die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt sind. Das durchgeführte Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergab, dass das Erteilungshindernis nach § 11 Abs 2 Ziffer 4 NAG vorliegt. Es darf demnach ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im gegenständlichen Falle verfügt die zwischenzeitlich volljährige Antragstellerin bis dato über keine eigene und feste Einkünfte, sodass nicht sichergestellt ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann.

Auch das in der Verhandlung nachgewiesene Einkommen des Adoptivvaters und die Höhe der von ihm bezogenen Familienbeihilfe für drei minderjährige Kinder ist unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Richtsätze nach § 293 ASVG nicht ausreichend, um zu verhindern, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Das nachgewiesene monatliche Familieneinkommen unterschreitet im gegenständlichen Verfahren das geforderte monatliche Mindesteinkommen im Sinne der Berechnungsmethode nach § 11 Abs 5 NAG um Euro 370,26.

Da die gegenständliche Niederlassungsbewilligung nicht der Aufrechterhaltung eines bereits bestandenen ober bestehenden Privat- und Familienlebens dient, ist die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung diesbezüglich nicht zur Aufrechterhaltung eines schon bestehenden Privat- und Familienlebens geboten. Diesbezüglich konnte auch nicht in Anwendung des § 11 Abs 3 NAG trotz Vorliegens des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 2 Ziffer 4 NAG dem Antrag stattgegeben und der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass der errechnete Fehlbetrag bei den nachzuweisenden, festen und regelmäßigen Einkünften nicht geringfügig, sondern mit mehr als 300,00 Euro pro Monat doch beträchtlich ist.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts war der von der Beschwerdeführerin am 21.09.2020 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen eines Säumnisbeschwerdeverfahrens wegen des vorliegenden Erteilungshindernisses nach § 11 Abs 2 Ziffer 4 in Verbindung mit Abs 5 NAG abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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