LVwG T LVwG-2022/31/0870-5

LVwG-2022/31/0870-5Tribunal Administrativo Regional16 de nov. de 2022

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Regest

Entziehung der Lenkerberechtigung<br/>Nachschulung<br/>Bindungswirkung des Strafverfahrens<br/>drei qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet<br/>Probeführerscheinbesitzer<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/0870-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.0870.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.2.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die angeordnete Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV zu beschränken hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.2.2022, ***, wurde die Lenkberechtigung des AA für alle Klassen für einen Zeitraum von sieben Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen.

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, angeordnet. Schließlich wurde gemäß § 8 FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jeweils als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von X zu drei näher angeführten Zeitpunkten des 18.10.2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um jeweils 42 km/h überschritten habe.

Im Falle einer derartigen wiederholten qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung sei gemäß § 26 Abs 3 FSG für das Erstdelikt eine Entziehungsdauer von einem Monat vorgesehen. Die beiden Wiederholungsdelikte schlagen mit einer Mindestentziehungsdauer von jeweils mindestens drei Monaten, somit insgesamt einer Entziehungsdauer von sieben Monaten, zu Buche.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass es die Behörde unterlassen habe, Nachforschungen dahingehend zu betreiben, ob die gemessene Fahrgeschwindigkeit tatsächlich unzweifelhaft festgestellt werden habe können.

Es mute mehr als sonderbar an, dass der Beschwerdeführer an drei verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Fahrgeschwindigkeit von genau 95 km/h eingehalten habe.

Der Beschwerdeführer habe deshalb einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt. Für den Fall der Wiederaufnahme könne nicht von einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden. Auch sei die Entziehungsdauer im Ausmaß von sieben Monaten bei Weitem überhöht und sei auch die Anordnung der Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme nicht rechtens gewesen, da dafür zumindest zwei Verkehrsübertretungen innerhalb von 4 Jahren vorliegen müssen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Am 1.7.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters durchgeführt und dabei dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass nach derzeitiger Sachlage drei in Rechtskraft erwachsene Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Y gegen den Beschwerdeführer vorliegen, nämlich (in chronologischer Reihenfolge der Übertretungen)

die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2021, ***, für eine am 18.10.2021 um 12:10 Uhr als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in X, auf der B **1 bei Strkm 1,674 in Richtung W, gesetzte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h (Geldstrafe gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2e StVO Euro 500,00), weiters

die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2021, ***, für eine am 18.10.2021 um 17:37 Uhr als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in X, auf der B **1 bei Strkm 1,674 in Richtung W, gesetzte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h (Geldstrafe gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2e StVO Euro 500,00), sowie schließlich

die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.12.2021, ***, für eine am 27.10.2021 um 21:35 Uhr als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in X, auf der B **1 bei Strkm 1,674 in Richtung W, gesetzte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h (Geldstrafe gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2e StVO Euro 500,00).

Hinsichtlich sämtlicher Übertretungen liegen Radarfotos, die auf den Messungen eines stationären Radargerätes beruhen, und welche die unterschiedlichen Lichtbedingungen, Tageszeiten und Übertretungszeitpunkte erkennen lassen, im Akt und ist dabei jeweils das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges einwandfrei erkennbar.

Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich ins Treffen geführt, dass es zwar zutreffe, dass diese Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien, dass es aber so ist, dass der Beschwerdeführer, der täglich beruflich auf seinen Führerschein angewiesen sei, nach Anruf seiner Mutter bei der Bezirksverwaltungsbehörde darauf vertraut habe, dass nach Einzahlung der Strafverfügungen keine weiteren Sanktionen und Maßnahmen seitens der belangten Behörde ergriffen werden.

Da dem nunmehr offenbar nicht so ist und neben der Verhängung von Geldstrafen auch eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, sei seitens des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme der drei rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren bei der belangten Behörde begehrt worden, wobei diesen Anträgen seitens der belangten Behörde nicht entsprochen worden sei und deswegen Beschwerden eingebracht worden seien.

Diese Verfahren seien daher nach wie vor anhängig und werde darum ersucht, den Ausgang dieser Wiederaufnahmeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol abzuwarten, bevor hinsichtlich des gegenständlichen Entziehungsverfahrens eine abschließende Entscheidung getroffen werde.

Eine diesbezügliche weitere Abwicklung des Beschwerdeverfahrens wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens des Verhandlungsleiters ausdrücklich zugestanden.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30.5.2022, ***, *** und ***, wurde den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 AVG nicht stattgeben.

Ferner wurden jeweils ein Kostenbeitrag zu den Kosten des Wiederaufnahmeverfahren von 10% der verhängten Strafe, jeweils Euro 50,00, verhängt.

Begründend wurde dazu zusammengefasst festgehalten, dass ein dem Beschuldigten zuzurechnendes Verschulden vorliege, wenn er eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsstrafverfahren geltend habe machen können, dies aber unterlassen habe. In diesem Fall sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen. Bei Tatsachen und Beweismitteln müsse es sich um solche handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen seien, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich gewesen sei. Ein neu entstandenes und nicht neu hervor gekommenes Beweismittel könnte insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt würden. Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltenden gemacht hätten werden können.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2021, *, sei dem Wiederaufnahmewerber vorgeworfen worden, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen *** in X auf der B1 bei Straßenkilometer 1,674 in Richtung W am 18.10.2021 um 12:10 Uhr die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten zu haben. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y von 24.11.2021, *, sei dem Wiederaufnahmewerber vorgeworfen worden als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen *** in X auf der B1 bei Straßenkilometer 1,674 in Richtung W am 18.10.2021 um 17:37 Uhr die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten zu haben. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.12.2021, *, sei dem Wiederaufnahmewerber vorgeworfen worden als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen *** in X auf der B1 bei Straßenkilometer 1,674 in Richtung W am 27.10.2021 um 21:35 Uhr die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten zu haben.

Der Wiederaufnahmewerber habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Im Wiederaufnahmeantrag vom 15.3.2022 werde behauptet, dass die Radarmessung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Dazu sei beantragt worden, eine Einvernahme des Antragstellers und ein technisches Sachverständigengutachten aufzunehmen. Dies alles wäre ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren, spätestens während der Rechtsmittelfrist gegen die Strafverfügung, vorzubringen gewesen. Das dies dort nicht vorgebracht worden sei, liege im Verschulden des Antragstellers.

Nach Einbringung einer fristgerechten Beschwerde gegen die angeführten Bescheide wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom xx.xx.xxxx, LVwG-, LVwG- und LVwG-***, den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.5.2022, ***, *** und ***, mit welchen den Wiederaufnahmeanträgen gemäß § 69 Abs 1, 2 und 4 AVG nicht stattgegeben wurde, lediglich im Umfang der Behebung der Kostenentscheidung Folge gegeben und die Beschwerden im Übrigen abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt wie folgt:

„Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Wiederaufnahme mit dem Umstand, dass die der Bestrafung zugrunde liegenden Radarfotos ihm erst im Zuge einer Akteneinsicht vor der belangten Behörde bekannt geworden wären. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Begründung anführt, warum es ihm zB unmöglich gewesen wäre, bereits im Verwaltungsstrafverfahren Akteneinsicht zu nehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer schlichtweg unterlassen hat, rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügungen zu erheben. Die in den Akten einliegenden Radarfotos bilden zudem ja gerade die entsprechende Grundlage für die Einleitung der drei in Rede stehenden Strafverfahren und waren diese bereits zu Beginn der drei Strafverfahren vorhanden. Nur weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, in den Verwaltungsstrafverfahren rechtzeitig Akteneinsicht zu nehmen und die Radarfotos in Augenschein zu nehmen handelt es sich somit nicht um „nova reperta“.

Die in Rede stehenden Radarfotos bilden die Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers und liegt es im ausschließlichen Verschulden des Beschwerdeführers, dass diese Radarfotos von ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren rechtzeitig „geltend gemacht“ wurden.

Nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise „ohne Verschulden der Partei“ unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren, allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz – nicht geltend gemacht bzw von der Behörde nicht berücksichtig werden konnten.

Es kommt nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte im Verfahren an, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, sondern darauf, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder die Einholung eines Gutachtens oder der fristgerechten Vorlage eines ärztlichen Attests, sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG aus (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG², § 69 RZ 36 FF).

Zum Nichtvorliegen einer Tatsache oder eines Beweises, welche neu hervorgekommen sind, kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer ein Verschulden dahingehend vorgeworfen werden kann, als dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung bzw eine Akteneinsicht während der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung möglich und zumutbar war. Dieses Versäumnis des Beschwerdeführers schließt ebenfalls eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens aus.

Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 69 Abs 1 Z 2 AVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise darüber hinaus nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Bei diesem „Neuerungstatbestand“ handelt es sich daher – im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen des § 69 Abs 1 Z 1 und 3 AVG nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die „nova reperta“ voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Erkenntnis geführt hätten (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG², § 69 RZ 42).

Der Beschwerdeführer versucht in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme eines Sachverständigen ins Treffen zu führen, ohne diese Stellungnahme jedoch konkret vorzulegen. Bei dieser wagen Vermutung eines nicht näher genannten Sachverständigen, dass es technisch nicht möglich sei, dass ein PKWLenker an einem Tag zu verschiedenen Zeitpunkten mit exakt der gleichen Geschwindigkeit an der gleichen Stelle gemessen werde, handelt es sich nicht einmal ansatzweise um ein Gutachten im Rechtssinne. Diesem Vorbringen kann entgegengehalten werden, dass zB durch Betätigen der Geschwindigkeitsregelanlage beim Fahrzeug die gemessenen Geschwindigkeiten an exakt derselben Stelle schon damit erklärbar sind. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser wagen Stellungnahme eines nicht näher genannten Sachverständigen ebenfalls um ein nicht neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern um ein neu entstandenes und kann damit auch nicht als Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorliegen, weshalb dem Wiederaufnahmeantrag seitens der belangten Behörde zu Recht keine Folge gegeben wurde und sich die Beschwerde als unbegründet erweist.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist festzuhalten, dass gem § 64 Abs 1 VStG nur in einem Straferkenntnis die Kosten des Strafverfahrens festzusetzen sind. Nach dem Akteninhalt liegen gegen den Beschwerdeführer drei Strafverfügungen vor, in welchen keine Kosten vorzuschreiben waren. Da § 64 Abs 6 VStG auf die sinngemäße Anwendung der „vorhergehenden Bestimmungen“ und somit auf Straferkenntnisse abstellt, erweist sich die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages als rechtswidrig, weshalb den Beschwerden in diesen Punkten Folge zu geben und der Spruch der jeweils angefochtenen Bescheide in diesem Punkt abzuändern war.“

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

AA hat – wie mit einem stationären Lasermessgerät des Typs TraffiStar S350 festgestellt - als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***, jeweils in der Gemeinde X auf der B **1 Wer Straße bei Strkm 1,674 in Fahrrichtung W, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,

am 18.10.2021 um 12:10 Uhr,

am 18.10.2021 um 17:37 Uhr und

am 27.10.2021 um 21:35 Uhr

um jeweils 42 km/h überschritten und wurde dem Beschwerdeführer deswegen jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO zur Last gelegt und sind die diesbezüglichen Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2021, *** und ***, sowie vom 3.12.2021, ***, in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.5.2022, Zahlen ***, *** und ***, wurde den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1, 2 und 4 AVG nicht stattgegeben.

Den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.10.2022, LVwG-2022/40/1796-1, -1797-1 und -1798-1, im Umfang der Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge gegeben.

III.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), maßgeblich:

„§ 7.

Verkehrszuverlässigkeit

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

[…]

§ 24.

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

[…]

§ 25.

Dauer der Entziehung

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26.

Sonderfälle der Entziehung

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer laut den in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2021, *** und *** sowie vom 3.12.2021, ***, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 18.10.2021 um 12:10, am 18.10.2021 um 17:37 Uhr und am 27.10.2021 um 21:35 Uhr, jeweils in der Gemeinde X, auf der B **1 bei Strkm 1,674 in Richtung W gelenkt und dabei - wie mit einem technischen Hilfsmittel (stationäres Lasermessgerät des Typs TraffiStar S350) festgestellt - die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um jeweils 42 km/h überschritten hat.

Es ist daher von der Verwirklichung dreier bestimmter Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG (konkret dreier Übertretungen gemäß §§ 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2e StVO) auszugehen.

Die Gesamtdauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wurde seitens der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 26 Abs 3 FSG mit einer Mindestentziehungsdauer von einem Monat für die erste Verwaltungsübertretung am 18.10.2021 um 12:10 Uhr sowie jeweils 3 Monaten Entziehungsdauer für die Wiederholungsfälle am 18.10.2021 um 17:37 Uhr und am 27.10.2021 um 21:35 Uhr, somit 1+3+3=7 Monate, festgelegt und erwies sich auch die begleitende Anordnung einer Nachschulung gemäß § 24 Abs 3 Z 2 FSG als gesetzlich verpflichtend.

Angesichts des Umstandes, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.12.2021 – aufgrund einer bereits am 16.10.2021 in X gesetzten Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit von 37 km/h – die Probezeit bereits bis 15.5.2026 verlängert wurde, erwies sich auch die nunmehrige weitere Verlängerung der Probezeit um jeweils ein Jahr pro Delikt auf nunmehr 15.5.2029 als den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs 3 FSG entsprechend.

Die nunmehrige Spruchverbesserung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verwirklichung von drei bestimmten Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG innerhalb eines Zeitraums von nicht einmal 10 Tagen bei einem Probeführerscheinbesitzer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung rechtfertigt (vgl § 4 Abs 5 FSG); gemäß § 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV konnte jedoch eine Einschränkung der verkehrspsychologischen Stellungnahme auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ausgesprochen werden, zumal es im Gegenstandsfall keinerlei Anhaltspunkte für eine allenfalls verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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