LVwG T LVwG-2022/24/1927-3

LVwG-2022/24/1927-3Tribunal Administrativo Regional17 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

Kontrollsystem

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/24/1927-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.24.1927.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2022, Zl ***, betreffend drei Übertretungen nach dem Bundesgesetz über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzG – ASchG) iVm der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) und iVm der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der ArbeitnehmerInnen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1. 110,00, 2. Euro 110,00 und 3. Euro 80,00 (sohin insgesamt Euro 300,00) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 14.02.2022

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „CC GmbH“, FN ***, mit Sitz in **** X, Adresse 3, welches Arbeitgeber ist, zu verantworten, wie der Arbeitsinspektor DD bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass am 14.02.2022 auf der Baustelle der CC GmbH in **** Y, Adresse 2 (Neubau Einfamilienhaus) der Arbeitnehmer EE (geb. XX.XX.XXXX) die Manipulation an einem Stapel Schalungselemente von keinem sicheren Standplatz aus vornahm. Konkret war er im südwestlichen Eckbereich des Balkones des 1. Stockes gerade damit beschäftigt, ein Schalungspaket mit einer Höhe von ca. 3 m mit einem Spanngurt zusammen zu zurren. Dabei befand er sich im unmittelbaren Bereich der Absturzkante auf der Schalung in erhöhter Position. Dadurch wurde § 15 Abs. 4 BauV übertreten, wonach das Errichten und Abtragen von Stapeln sowie das Manipulieren an Stapeln von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen ist.

2. Datum/Zeit: 14.02.2022

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „CC GmbH“, FN ***, mit Sitz in **** X, Adresse 3, welches Arbeitgeber ist, zu verantworten, wie der Arbeitsinspektor DD bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass am 14.02.2022 auf der Baustelle der CC GmbH in **** Y, Adresse 2 (Neubau Einfamilienhaus) der Arbeitnehmer EE bei den Manipulationsarbeiten am Schalungsstapel trotz Absturzgefahr ohne die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz beschäftigt wurde. Dadurch wurde § 3 Abs. 2 PSA V übertreten, wonach die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes besteht oder auftreten kann, nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig ist.

3. Datum/Zeit: 14.02.2022

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „CC GmbH“, FN ***, mit Sitz in **** X, Adresse 3, welches Arbeitgeber ist, zu verantworten, wie der Arbeitsinspektor DD bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass am 14.02.2022 auf der Baustelle der CC GmbH in **** Y, Adresse 2 (Neubau Einfamilienhaus) die Wehren im Bereich des Balkons des 1. Stockes an mehreren Stellen wie z. B. die Brustwehr auf der Westseite sowie die Mittelwehren auf der Südseite nur einen Querschnitt von 10,5 x 2,4 cm aufwiesen. Dadurch wurde § 8 Abs. 2a BauV übertreten, wonach Brust und Mittelwehren einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen müssen, sofern Bretter verwendet werden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach

1. § 130 Abs. 5 Zif. 1 ASchG i.V.m. § 15 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBL.340/1994 idF BGBl. II Nr. 241/2017

2. § 130 Abs. 1 Zif. 26 ASchG i.V.m. § 3 Abs. 2 der VO Persönliche Schutzausrüstung, BGBl. II Nr. 77/2014

3. § 130 Abs. 5 Zif. 1 ASchG i.V.m. § 8 Abs. 2a Bauarbeiterschutzverordnung, BGBL.340/1994 idF BGBl. II Nr. 241/2017

begangen und wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von

1. € 550,00, EFS 4 Tage, gem § 130 Abs 5 iVm § 118 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 100/2018

2. € 550,00, EFS 4 Tage, gem § 130 Abs 1 Z 26 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl 450/1994 idF BGBl I Nr 100/2018

3. € 400,00, EFS 3 Tage, gem § 130 Abs 5 iVm § 118 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis vollinhaltlich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßiger Ermessensausübung angefochten werde. Hinsichtlich des tatsächlichen Unfallherganges seien keinerlei Beweisergebnisse vorhanden. Seitens des Arbeitsinspektorates seien nur Annahmen getroffen worden. Die belangte Behörde habe sodann die ihr angezeigten Vorwürfe einfach übernommen und ihn ohne nähere Beweismittel und ohne Überprüfung des Sachverhaltes vernommen. Im Vernehmungsprotokoll sei dann festgehalten worden, dass die Vorwürfe wahr seien, allerdings habe er diese nicht als wahr darstellen können, da er beim Unfall weder anwesend gewesen sei noch habe jemand anderes den Unfall gesehen. Dass dem verunfallten Mitarbeiter, EE, angeblich beim Zusammenbinden der Schalungselemente schwarz vor Augen geworden sei, wisse er nur von Hörensagen. Unbeschadet hiervon sei EE seit 01.02.2012 bei ihm beschäftigt. Er sei nach der Gesellenprüfung bei der CC GmbH als Vorarbeiter tätig gewesen und wisse, dass er sämtliche Arbeiten von einem sicheren Standplatz auszuführen habe und dass er die Schutzausrüstung verwenden müsse. In seiner Position sei es im jedenfalls erlaubt, ohne weitere Aufsicht Arbeiten auszuführen. Die CC GmbH verfüge mit ihm über drei Bauleiter, welche jede Baustelle des Unternehmens täglich besuchen würden. Dies um die Arbeiten zu koordinieren und insbesondere um die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beobachten. Konkret sei er selbst am 11.02.2022 auf der Baustelle gewesen und habe wahrnehmen können, dass die Schalungselemente im ersten Obergeschoss gewaschen wurden. Diese hätten sich aber im Inneren des Gebäudes und nicht am Balkon befunden. Die über das Wochenende erfolgte Verlagerung der Schalungselemente auf den Balkon sei nicht abgesprochen gewesen. Tatsächlich sei deren Lager neben der Straße und vor dem Haus errichtet worden. Dies entspreche auch seiner Weisung. Die Unfallursache liege außerhalb seiner Einflusssphäre. Er habe sich einen Arbeitstag vor dem Unfall, am 14.02.2022, selbst vor Ort überzeugen können, dass die Baustelle sicher sei. Zudem sei der Mitarbeiter in den Unterweisungen aus den Jahren 2021 und 2022 ausdrücklich auf die vorgeschriebene Schutzausrüstung, nämlich die Absturzsicherung, hingewiesen worden. Diese sei EE zur Verfügung gestellt worden und befinde sich vor Ort. Es entziehe sich seiner Kenntnis warum EE diese nicht getragen habe. Es sei unmöglich jeden Arbeitnehmer einer ständigen Kontrolle zu unterwerfen. Kein Kontrollsystem könne verhindern, dass ein Mitarbeiter gegen die Vorgaben verstoße. Außerdem bedürfe ein wirksamer Schutz auch der tätigen Mithilfe und der Übernahme von Eigenverantwortung durch die Beschäftigten. Im Falle eines absichtlichen Ignorierens von Anweisungen seitens des Mitarbeiters EE treffe ihn kein Verschulden. Bisher habe dieser die Schutzausrüstung immer getragen und er habe auch nie persönlich auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hingewiesen werden müssen.

In formeller Hinsicht brachte der Beschuldigte vor, dass sich die ersten beiden Spruchpunkte widersprechen würden. Die belangte Behörde müsse sich für die Heranziehung einer der beiden Strafnormen entscheiden. Entweder habe sich EE am Absturzort befinden dürfen oder nicht. Das Tragen einer Schutzausrichtung sei nämlich nur für den ersten Fall vorgesehen.

Betreffend den dritten Spruchpunkt führte der Beschuldigte aus, dass hinsichtlich des geforderten Mindestquerschnittes der Wehren, mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsinspektorates, keine Beweisergebnisse vorliegen würden.

Zur Strafhöhe brachte der Beschuldigte vor, dass er seit über 20 Jahren ein Bauunternehmen und Zimmereiunternehmen betreibe und sich in dieser Zeit ein derartiger Vorfall nie ereignet habe. Für den Fall der Feststellung eines etwaigen Verschuldens sei jedenfalls nur eine Ermahnung erforderlich.

Demzufolge werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die anschließende Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 19.04.2022 samt Lichtbilder, Zl ***, in die Lichtbildbeilage der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.02.2022, Zl ***, in den Auszug aus dem Unternehmensregister des Gerichtes Z vom 20.04.2022 zu FN ***, in die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Z am 02.05.2022, Zl ***, in die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Tirol vom 13.05.2022, Zl ***, sowie in das Vorbringen des Beschwerdeführers samt den vorgelegten Unterlagen.

Zudem fand am 21.10.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der geladenen Zeugen DD, (AI Z) und EE.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH in **** X, Adresse 3, und damit das zur Vertretung nach außen berufene Organ iSd § 9 Abs 1 VStG. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArblG gemeldet. Die CC GmbH beschäftigte unter anderem EE. Seit Absolvierung der Gesellenprüfung ist er als Vorarbeiter tätig und führt seine Arbeit auch ohne Aufsicht aus.

Irgendwann im Herbst 2021 kam FF auf den Beschwerdeführer zu und fragte ihn, ob die CC GmbH seine Baustelle (BV Einfamilienhaus) in **** Y, Adresse 2, stundenweise übernehmen könne, da er keine Firma habe, die für den Rohbau seines Einfamilienhauses zuständig sei. Der Beschwerdeführer sagte dem FF insofern zu, als er ihn einschiebe und waren dann folglich Arbeiter der CC GmbH tageweise auf der Baustelle des FF.

Die CC GmbH hat auf der besagten Baustelle geschalt und betoniert. Der Bauherr - FF – ist zwar selbst kein gelernter Bauarbeiter (sondern arbeitet bei der GG), er hat aber auf der Baustelle mitgeholfen und Hilfsarbeiten wie etwa Bauschalungen putzen und sonstige Reinigungsarbeiten verrichtet (s PV). Ein paar Tage vor dem 14.2.2022, schalte der Bauherr FF die von den Arbeitern des Beschwerdeführers aufgestellten Wände im Innenbereich des Wohnhauses im ersten Stock aus, reinigte diese und stapelte diese in einem Stapel von 3m Höhe im südwestlichen Eckbereich des Balkons im 1. Stock des Einfamilienhauses auf, da der Betrieb des Beschwerdeführers im Innenbereich die Deckenschalung machen wollte (s PV: „Wenn ich gefragt werde, wann er die entfernt hat: Das muss ein paar Tage vor dem Unfall gewesen sein. Er hat eben ausgeschalt und dann haben wir die Leute hinuntergeschickt, weil es geheißen hat, wir können da weitermachen“). Damit war es dem Beschwerdeführer bekannt, dass der Bauherr als betriebsexterner Person Schalungsbretter ausgeschalt und auf der vom Beschwerdeführer übernommenen Baustelle gearbeitet hat. Dass der Beschwerdeführer dem Bauherrn das Arbeiten auf der Baustelle untersagte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, noch ist es dem Akt zu entnehmen.

Am 14.2.2022 war EE mit weiteren Arbeitern der CC GmbH auf der Baustelle des FF. Dort hat EE Eisen gebunden und wollte die vom Bauherrn gestapelten Schalungsbretter der CC GmbH, mit einem Zurrgurt zusammenbinden. Beim Zubinden wurde es ihm plötzlich schwarz vor Augen und stürzte EE von einer Fallhöhe von ca 6,5 m auf den Erdboden. Er befand sich im südwestlichen Eckbereich des Balkons im ersten Obergeschoss des im Bau befindlichen Einfamilienhauses - im unmittelbaren Bereich der Absturzkante in erhöhter Position. Der Balkon war mit 1 m hohen Wehren versehen und blieb unbeschädigt.

Trotz Absturzgefahr trug EE bei den Manipulationsarbeiten am Schalungsstapel keine Schutzausrüstung. Die Wehren im Bereich des Balkons im ersten Obergeschoss wiesen an mehreren Stellen (z.B. die Brustwehr auf der Westseite und die Mittelwehren auf der Südseite) einen Querschnitt von 10,5 x 2,4 auf (s Anzeige DD).

Was die Verletzungen des EE betrifft, erlitt er einen Serienrippenbruch, einen gebrochenen Radius, eine Nierenquetschung und einen Beckentrümmerbruch. Er befand sich bis zum 15.6.2022 im Krankenstand und ist derzeit in Schonarbeit.

Was das behauptete Kontrollsystem betrifft, war festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer Dargelegte nicht als funktionierend angesehen werden kann. Auch wenn EE schriftlich unterwiesen wurde (s Unterweisungsbestätigung zuletzt vom 10.1.2022), worin auch die vorgeschriebene Schutzausrüstung angeführt wurde, geht der Beschwerdeführer vielmehr davon aus, dass EE eine Eigenverantwortung trägt. Der verunfallte Arbeitnehmer erklärte jedoch vor dem Landesverwaltungsgericht, das er nicht davon ausgegangen sei, dass da was passieren könne. Von einem funktionierenden Kontrollsystem kann in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden, nicht zuletzt auch deshalb, als der Beschwerdeführer bei der konkreten Baustelle explizit gewusst hat, dass der nichtfachkundige Bauherr auf der Baustelle - selbst auch mit den Baumaterialien der CC (!) - arbeitet. Dieser hat sogar die JJ-Schalungselemente selbst abgebaut und anschließend gestapelt, wodurch schlussendlich eine enorme Gefahrenlage geschaffen wurde. Dass hierüber eine Gefahrenevaluierung vorgenommen wurde, geht aus dem gesamten Akt nicht hervor.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden verwaltungsstrafbehördlichen Akt und wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

Die Feststellungen zur Baustelle und zum Unfallhergang ergeben sich insbesondere aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 19.04.2022 und aus den Lichtbildern der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.02.2022. Außerdem wird nicht bestritten, dass EE keine Schutzausrüstung trug. Die Feststellungen zum Kontrollsystem ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Z am 02.05.2022, aus dessen Beschwerdevorbringen und aus den Unterweisungen des EE vom 15.02.2021 und vom 10.01.2022.

Wenn der Beschwerdeführer in der vom Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde vorbringt, dass er am Freitag 11.2.2022 auf der Baustelle gewesen sei und feststellen habe können, dass die Schalungselemente im 1.OG gewaschen worden seien, diese sich aber im Inneren des Gebäudes und nicht am Balkon befunden haben, ist zu entgegnen, dass diese Behauptung sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deckt. So erklärte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme:

„Die Schalungsbretter hat der Bauherr auf die Terrasse aufgestellt. Ich möchte hiezu auch noch angeben, dass ich selbst diese Schalungsbretter, die gestapelten, so gar nicht gesehen habe, sondern die erst nach dem Unfall gesichtet habe. Wir hatten ja ein Geländer, das 12 cm war statt die 15cm. Dass die dann einen Stapel machten, mit drei Meter hoch, das hätte ich mir nicht erwartet. Wie ich zuletzt auf der Baustelle war, war die Wand eben noch eingeschalt. Am Montag war ja der Unfall, da bin ich ja nicht hinuntergekommen.“

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl Nr 340/1994 idF BGBl II Nr 241/2017, lauten wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs 3 dritter Satz ASchG.

[…]

§ 15 Lagerung

[…]

(4) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln sowie das Manipulieren an Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.

[…].

§ 8 Absturzsicherungen

(1) Geeignete Absturzsicherungen sind

1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder

2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.

(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.

(2a) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.

[…].

§ 161 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), BGBl II Nr 77/2014 idF BGBl I Nr 71/2013, lauten wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

§ 3 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen

(1) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den §§ 69 und 70 ASchG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeber/innen persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeber/innen, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

[…].

§ 14 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken

(1) Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmer/innen an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmer/innen sicher auffängt (Auffangsysteme). […]

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

1. Absturz,

[…]

(5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

1. Richtiges An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung,

2. ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz,

3. allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen.

(6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmer/innen einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.

[…].

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 115/2022, lauten wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

[…]

§ 3 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

[…]

§ 15 Pflichten der Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers. Sie haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.

(2) Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.

[…]

(7) Arbeitnehmer haben gemeinsam mit dem Arbeitgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, daß die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und daß die Arbeitgeber gewährleisten, daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.

(8) Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

§ 130 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,

[…]

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lautet wie folgt:

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9 VStG

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

[…]

V.Erwägungen:

Im Gegenstandsfall ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich.

Am 14.02.2022 ereignete sich auf der Baustelle in **** Y, Adresse 2, ein Arbeitsunfall. Der als Vorarbeiter beschäftigte Arbeitnehmer EE stürzte aus einer Fallhöhe von ca 6,5 m auf den Erdboden. Der Arbeitnehmer war kurz vor dem Absturz damit beschäftigt, ein 3 m hohes Schalungspaket mit einem Spanngurt zusammen zu zurren. Dabei hielt er sich auf dem Balkon des ersten Obergeschosses des im Bau befindlichen Einfamilienhauses auf und befand sich in unmittelbarer Nähe der Absturzkante in erhöhter Position.

Gemäß § 15 Abs 4 BauV ist das Manipulieren an Stapeln nur von einem sicheren Standplatz aus vorzunehmen. Das Zusammenzurren eines Schalungspaketes in erhöhter Position auf einem Balkon in unmittelbarer Nähe der Absturzkante ist definitiv kein sicherer Standplatz. Zudem befindet sich das Lager für die Schalungselemente vor dem Haus neben der Straße.

Gemäß § 8 Abs 1 BauV sind Umwehrungen an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen, geeignete Absturzvorrichtungen. Abs 2a dieser Bestimmung sieht vor, dass aus Brettern bestehende Brust- und Mittelwehren einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen müssen. Gegenständlich wiesen die Wehren im Bereich des Balkons im ersten Obergeschoss an mehreren Stellen einen Querschnitt von 10,5 x 2,4 cm auf.

In den Tatbeständen der Bauarbeiterschutzverordnung sind jene Voraussetzungen auf Baustellen normiert, bei deren Vorliegen der Verordnungsgeber jedenfalls von einer Absturzgefahr ausgeht. Ob im Einzelfall eine „konkrete“ Gefahr gegeben ist, ist nicht entscheidend (VwGH 24.05.2017, Ra 2016/02/0157). Demnach ist es nicht ausschlaggebend, ob sich auch tatsächlich ein Arbeitsunfall ereignet. Im gegenständlichen Fall ist allerdings durch den Arbeitsunfall sogar eine konkrete Gefahr eingetreten.

Zufolge der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht. Er hat nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden, weshalb es zum gegenständlichen Arbeitsunfall gekommen ist.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift nichts anderes vorsieht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei Verstöße gegen die Bestimmungen des ASchG, der BauV und der PSA-V handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschuldigte hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, muss der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dartun, wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Arbeitnehmerschutzvorschriften ist nämlich die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0273, ZfVB 2005/709).

Die bloß stichprobenartigen Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen reichen allerdings für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0273, ZfVB 2005/709).

Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es zudem kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten AN die AN-Schutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0051; 9. 9. 2016, Ra 2016/02/0137).

Demnach konnte der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem nachweisen, zumal er nach obiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass EE – selbst als Vorarbeiter – die in Rede stehenden Schutzvorschriften einhält. Zudem reicht eine stichprobenartige Kontrolle, wie sie bei EE erfolgt ist, keineswegs aus, zumal auf der Baustelle nicht nur die Arbeiter der CC GmbH tätig waren, sondern auch Betriebsfremde (wie zB Bauherr), die wiederum mit dem Baumaterial des Betriebes arbeiteten, was der Beschwerdeführer sogar zuließ.

Auch wenn der Arbeitnehmer im Sinn des ASchG die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden hat und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers und zudem die entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen haben, hat ein Kontrollsystem aber gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen (VwGH 19.10.2001, 2000/02/0228, ZfVB 2003/183). Vielmehr vermag sogar das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0020; 9.9. 2016, Ra 2016/02/0137).

Der Arbeitsunfall des Vorarbeiters EE zeigt letztendlich, dass kein wirksames Kontrollsystem vorliegt. Beim Beschwerdeführer war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat deren Grundlagen bilden.

Im gegenständlichen Fall genießt das strafrechtlich geschützte Rechtsgut „Leben, Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern“ höchste Bedeutung. Zudem ist die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes beträchtlich, zumal der Arbeitnehmer aus einer Fallhöhe von ca 6,5 m auf den Erdboden gestürzt ist.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als Milderungsgrund war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechen den durchschnittlichen Verhältnissen. Zudem hat er drei Kinder, für die er sorgepflichtig ist.

In Anbetracht des Strafrahmens von Euro 166 bis 8.324 und unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Gemäß § 52 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG war der Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag zu verpflichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.