LVwG-2022/30/1407-7•LVwG T LVwG-2022/30/1407-7
LVwG-2022/30/1407-7Tribunal Administrativo Regional18 de nov. de 2022
Reisepass<br/>Entziehung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.04.2022, Zl ***, betreffend die Entziehung eines österreichischen Reisepasses nach dem Passgesetz 1992, nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde der Beschwerdeführerin den ihr von der belangten Behörde am 06.08.2018 ausgestellten und bis 05.06.2028 gültigen österreichischen Reisepass mit der Nummer *** gem § 15 iVm § 4 Passgesetz 1992 entzogen. Der Entzug wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Passverfahren und vorausgehenden Verfahren fälschlicherweise unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei, ein österreichischer Reisepass ausgestellt worden sei. Tatsächlich sei lediglich dem Vater der Beschwerdeführerin am 06.03.2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei allerdings nicht, wie von der belangten Behörde offenbar irrtümlich angenommen, auf die Beschwerdeführerin erstreckt worden.
In der gegen den Entzugsbescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungssache gibt die Beschwerdeführerin (Bf) bekannt, dass sie BB, Rechtsanwalt in **** X, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der gefertigte Rechtsanwalt beruft sich gemäß § 10 AVG auf die ihm erteilte Vollmacht.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.4.2022, Zl ***, der Bf zugestellt am 9.5.2022, erhebt die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig (§ 7 VwGVG). Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde der Bf am 9.5.2022 postalisch zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Sachverhalt:
Der (damals noch minderjährigen) Bf wurde von der belangten Behörde zuletzt am 6.6.2018 ein österreichsicher Reisepass mit der Nr. *** ausgestellt. Dies war bereits der dritte österreichische Reisepass, welcher der Bf seit ihrem dritten Lebensjahr seitens der belangten Behörde ausgestellt wurde. Nunmehr möchte die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid der Bf den ihrerseits ausgestellten Reisepass entziehen, dies mit der Begründung, dass die Bf garnicht österreichische Staatsbürgerin sei.
Beschwerdepunkt:
Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf (Weiter)Besitz der ihr am 6.6.2018 durch die belangte Behörde ausgestellten Reisepasses verletzt, wobei als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) geltend gemacht werden.
Beschwerdegründe:
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens):
Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren blieb mangelhaft und unvollständig, was wiederum geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Sachverhalts zu verhindern.
Ohne sich abschließend mit den grundsätzlichen und offenen Fragen (hiezu siehe weiter unten) objektiv und umfassend auseinandergesetzt zu haben, gelangt die belangte Behörde absolut voreingenommen auf den nunmehr bekämpften Spruch.
Im Sinne einer objektiven und vollständigen Ermittlung hätte die belangte Behörde der Bf die Möglichkeit eines umfassenden Parteiengehörs (Stellungnahme) geben müssen.
Durch die antizipierende Vorgehensweise hat die belangte Behörde das Recht der Bf auf Erstattung einer Stellungnahme (Parteiengehör) verletzt. Schon aus diesem Grunde wäre der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zudem wurde der Bf die Möglichkeit einer Akteneinsicht nicht gewährt.
Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts (unrichtige rechtliche Beurteilung):
Die Bf wird seit März 2006 von der belangten Behörde als österreichische Staatsbürgerin behandelt/geführt und wurde ihr seither bereits drei Mal ein österreichischer Reisepass ausgestellt, zuletzt am 6.6.2018. Diesen Umstand hat die Bf keinesfalls zu vertreten (sie war auch stets minderjährig) und darf sie darauf vertrauen und sich darauf verlassen, dass die Behörde richtig und rechtmäßig gehandelt hat. Nach den bezughabenden Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), insbesondre nach § 57 leg. cit., ist die Bf jedenfalls österreichische Staatsbürgerin. Insofern ist die Bf daher im rechtmäßigen Besitz eines österreichischen Reisepasses.
Weiteres Vorbringen samt Beweisnot wird ausdrücklich vorbehalten.
Unter einem wird nachstehende Urkunde in Vorlage gebracht:
• Überweisungsbeleg (Gebühr von EUR 30,-)
Aus all diesen Gründen stellt die Bf nachstehende
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde der Bf Folge geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben/aufheben und die Rechtmäßigkeit des Besitzes des österreichischen Reisepasses feststellen.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Weiters wurde am 19.07.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurde mitgeteilt, dass das Verfahren nach § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 noch anhängig sei. Es gebe noch keine bescheidmäßige Erledigung. Festgehalten wurde, dass es sich hierbei um eine wesentliche, rechtlich relevante Vorfrage gem § 38 AVG handelt. Der Ausgang dieses bereits anhängigen Behördenverfahrens bei der Tiroler Landesregierung ist auch verfahrenswesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Der Ausgang des anhängigen Staatsbürgerschaftsverfahrens bei der Tiroler Landesregierung wurde abgewartet. Nach der Beschwerdeverhandlung wurde bei der Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz nachgefragt, ob das noch anhängige Verfahren nach § 57 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Um Übermittlung einer etwaigen Bescheidausfertigung samt Zustellnachweis wurde ersucht. Die Tiroler Landesregierung übermittelte mit E-Mail vom 11.11.2022 den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.08.2022, Zl ***, samt Zustellnachweis. Eine Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Der diesbezügliche Bescheid der Tiroler Landesregierung ist seit 05.09.2022 rechtskräftig. Im Spruch des rechtskräftigen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 01.08.2022, Zl ***, wurde gem § 57 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die am 11.04.2022 eingereichte Anzeige die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hat und wurde gleichzeitig im Sinne des § 42 Abs 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 von Amts wegen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Mit dem zitierten und zwischenzeitlich rechtskräftigen Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde auch über die für das gegenständliche Entzugsverfahren wesentliche Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, rechtskräftig und rechtlich verbindlich abgesprochen. Die Beschwerdeführerin verfügt somit nachweislich nicht über die für die Ausstellung eines gewöhnlichen österreichischen Reisepasses gem § 4 Passgesetz 1992 erforderliche österreichische Staatsbürgerschaft. Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist gem § 15 Abs 1 Passgesetz 1992 zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Im gegenständlichen Fall traten nach Bekanntwerden des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen nach § 15 Abs 1 Passgesetz 1992 ein. Die belangte Behörde war zu einem Vorgehen nach § 15 Abs 1 Passgesetz 1992 verpflichtet und hatte diesbezüglich auch keinen Ermessensspielraum. Der von der belangten Behörde ergangene und von der Beschwerdeführerin angefochtene Entzugsbescheid vom 26.04.2022 ist daher rechtens. Die dagegen eingebrachte Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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