LVwG-2022/20/2390-1•LVwG T LVwG-2022/20/2390-1
LVwG-2022/20/2390-1Tribunal Administrativo Regional24 de nov. de 2022
Entschädigung/Vergütung für Verdienstentgang<br/>Arbeitnehmereigenschaft<br/>Weisungsgebundenheit<br/>wesentlicher Beteiligter Gesellschafter kein Arbeitnehmer<br/>Sperrminorität<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA GmbH, **** Z, vertreten durch BB Steuerberatungs KG, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin am 12.10.2020 eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der behördlichen Absonderung des Herrn CC mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2020, Zl ***, für den Zeitraum vom 31.08.2020 bis 10.09.2020, in Höhe von Euro 1.827,96 gemäß §§ 7, 32 EpiG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, § 32 Abs 3 EpiG sehe zwar einen Übergang des Anspruches auf Vergütung gegenüber dem Bund vor, allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Entgelt vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszubezahlen sei. Ein derartiger Übergang des Anspruchs auf Vergütung sei für selbständig Erwerbstätige jedoch nicht vorgesehen. Nachdem Herr CC 50 % der Anteile an der Beschwerdeführerin halte, gelte er gemäß § 22 Z 2 EStG als selbständig erwerbstätige Person.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie Herrn CC während der Zeit seiner Absonderung jenes Entgelt fortbezahlt habe wie dieses bei einem unselbständig Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Wirtschaftlich trage somit die Beschwerdeführerin den finanziellen Nachteil der Absonderung des Geschäftsführers, indem sie das Entgelt fortbezahlt habe, ohne dass eine Leistung dafür erbracht worden sei.
Seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz würden Aussagen vorliegen, die eindeutig in die Richtung weisen würden, dass die Frage der Entschädigung nach Epidemiegesetz nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen sei. Sozialversicherungsrechtliche und/oder einkommensteuerliche Kriterien seien kein Anknüpfungspunkt für das Epidemiegesetz, sondern es handle sich um einen Fall der Entgeltfortzahlung. Unter Beachtung der getroffenen Aussagen und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Anspruch auf Vergütung auf die Gesellschaft übergegangen. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine entsprechende Anfrage samt Beantwortung durch das Bundesministerium vor. Abschließend stellte sie den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Entschädigung zuzuerkennen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin in Bezug auf den geschäftsführenden Gesellschafter (Beteiligungsausmaß 50 %) eine auf § 32 Abs 1 EpiG gestützte Entschädigung für den Verdienstentgang zusteht. Für das Landesverwaltungsgericht steht der entscheidungs-wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und war im Übrigen unstrittig. Es geht letztlich lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund konnte auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2020, Zl ***, wurde Herr CC für den Zeitraum vom 31.08.2020 bis 10.09.2020 gemäß §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 und 1a iVm 1 Abs 1, 43 Abs 4 Epidemiegesetz abgesondert.
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und war dies auch während des Absonderungszeitraumes. Er war und ist an der Beschwerdeführerin mit 50 % der Anteile an dieser GmbH beteiligt.
Das Gehalt des Herrn CC für die Monate August und September 2020 wurde von der Beschwerdeführerin ausbezahlt. Herr CC bezog im Jahr 2020 sein Gehalt brutto für netto. Er ist bzw war (im hier maßgeblichen Zeitraum) als selbständig Erwerbstätiger gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sozialversichert und erzielt(e) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Der Umstand, dass Herrn CC mit 50 % der Anteile an der Beschwerde führenden GmbH beteiligt ist, ist unstrittig.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 104/2020, lauten wie folgt:
Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl Nr 400/1988 idF BGBl I Nr 103/2019, lauten:
Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
[…]
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
– die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
– jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
[…]
V.Erwägungen:
Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind. Im konkreten Fall steht fest, dass der geschäftsführende Gesellschafter CC im Zeitraum 31.08.2020 bis 10.09.2020 gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert war. Ihm wurde im August und im September 2020 von Seiten der Gesellschaft ein Entgelt (weiter) ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges auf § 32 Abs 3 EpiG. Demnach ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 ist vom Bund zu ersetzen. Damit geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Dies gilt gemäß Satz 1 der genannten Bestimmung für „Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen“. Dementsprechend ist im Rahmen des beantragten Vergütungsanspruches vorweg zu klären, ob die Person in einem Arbeitsverhältnis steht.
Als Arbeitsverhältnis wird dabei ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten (Arbeitnehmer) - insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten -; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit (vgl ua OGH, RS0021284).
Herr CC ist Geschäftsführern der Beschwerdeführerin und besitzt 50 % der Anteile an der Beschwerdeführerin. Ihm kommt daher eine Sperrminorität zu. Damit ist von einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft auszugehen. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m). Damit scheidet im Ergebnis aber auch der nach § 32 Abs 3 EpiG geltend gemachte Vergütungsanspruch aus.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Korrespondenz einer Steuerberatungskanzlei mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorlegt, ist ihr entgegen zu halten, dass das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall allein schon wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht an die rechtliche Beurteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden ist. Zudem bezieht sich die vorgelegte Anfrage und Beantwortung nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt (und die hier vorliegende 50 % Beteiligung an der GmbH).
Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erk des LVwG Tirol LVwG Tirol vom xx.xx.xxxx, ***, sowie die Erk anderer Landesverwaltungsgerichte wie zB LVwG Oberösterreich vom 23.08.2022, LVwG-752567/2/KHa; LVwG Salzburg vom 19.09.2022, 405-8/1511/1/9-2022; LVwG Vorarlberg vom 14.04.2022, LVwG-408-8/2022-R9).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051) fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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