LVwG T LVwG-2021/12/2023-20

LVwG-2021/12/2023-20Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2022

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Regest

Kanalanschlussgebühren <br/>Einmaligkeitsgrundsatz<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/12/2023-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.2023.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den „Abgabenbescheid Kanalanschlussgebühr“ vom 18.02.2021, Zl ***, des Bürgermeisters der Gemeinde Y, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.06.2021, Zl ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 16.07.2021, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als im Spruch der erste Satz wie folgt zu lauten hat:

Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Abgabenbehörde erster Instanz schreibt Ihnen als Eigentümer des Bauplatzes EZ ***1, KG ***** Y für den Anschluss des mit Bescheid vom 03.07.2020, ZI *** genehmigten und errichteten Bauvorhabens „Abstellhalle mit Sanitärzelle, integriertem Werkstättenbereich plus Lagerschuppen für nicht gewerbliche Nutzung auf Gst Nr **1“, an die bestehende Kanalisationsanlage der Gemeinde Y auf Grund des § 2 in Verbindung mit § 4 der Kanalgebührenordnung – Verordnung des Gemeinderates von Absam vom 15.12.2017 und 12.09.2019 über den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gemäß § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2005 folgende Kanalanschlussgebühr vor:

Höhe der Gebühr (§ 4 Abs 2 leg cit): € 5,58 pro m3 Bemessungsgrundlage (Brutto-Rauminhalt gemäß ÖNORM B 1800 gemäß § 4 Abs 1 leg cit)

3. 549,08 m³ x € 5,58 = € 19.803,87

Gesamtsumme Kanalanschlussgebühr: € 19.803,87 (enthält 10 % USt)

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen „Abgabenbescheid Kanalanschlussgebühr“ vom 18.02.2021, Zl ***, des Bürgermeisters der Gemeinde Y wurde dem Beschwerdeführer für den Wiederaufbau einer Abstellhalle mit Sanitärzelle und integriertem Werkstättenbereich und Lagerschuppen für nicht gewerbliche Nutzung auf Gst.Nr. **1, GB Y, eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 20.227,50 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde eine Baumasse von 3.625 m³ angenommen. Für das Gebäude sei bisher nach den Unterlagen der Gemeinde eine Kanalanschlussgebühr nicht entrichtet worden. Der Neubau sei errichtet und angeschlossen worden. Aus diesem Grund müsse die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr erfolgen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass aufgrund des bloßen Wiederaufbaus der Abstellhalle auf Gst Nr. **1, GB Y, kein Neubau erfolgt sei und damit zugleich auch kein Sachverhalt vorliege, der als solcher den Tatbestand der Abgabenpflicht nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y und der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Y erfüllen würde. Tatbestandsmäßiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer ungeschmälerten Kanalanschlussgebühr in voller Höhe sei die erstmalige Errichtung oder Abänderung eines anschlusspflichtigen Objektanschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage. Eine solche erstmalige Errichtung oder Abänderung liege nicht vor, vielmehr sei die Kubatur im Rahmen des Wiederaufbaus exakt beibehalten worden, wie vor dem Brandereignis. Im Hinblick auf die Errichtung der Abstellhalle vor dem Jahr 1985 sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, für die Wiederverwendung bestehender Anschlusskanäle eine Reduktion der Anschlussgebühr in der Höhe von 70 % gemäß § 2 Abs 4 Kanalgebührenordnung vorzunehmen, doch sei dies nicht geschehen. Für das auf Gst Nr **1, GB Y seit dem Jahr 1920 bestehende Gebäude existiere seit jeher ein Kanalanschluss, der als solcher durch das Brandereignis vom 31.05.20219 nicht zerstört worden sei, sondern vielmehr im Zuge des Wiederaufbaues Wiederverwendung finde. Die diesbezüglichen Rohrleitungen seien lediglich erneuert worden und münden nunmehr etwas weiter südlich in den öffentlichen Abwasserkanal, der entlang der Salzbergstraße verlaufe. Die bisherige, in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitete Oberflächenentwässerung der Regenwässer sei nunmehr aufwendig – der entsprechenden Auflage der belangten Behörde entsprechend – neu gestaltet durch den kostenträchtigen Einbau von Rollierungen, Drainagen und Versickerungsschächten auf eigenem Grund.

Die Abstellhalle werde als solche ausschließlich zur Unterbringung der Oldtimer-Fahrzeuge des Beschwerdeführers verwendet. Die Nutzung der Halle komme insofern derjenigen eines industriell oder gewerblich genutzten Gebäudes oder eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes, in dem gleichfalls Fahrzeuge untergebracht werden, gleich. Für die genannten Gebäude sehe die Kanalordnung der Gemeinde Y eine Begünstigung vor (halbe Satz der Bemessungsgrundlage). Trotz gleich Zwecksetzung wie die vorgenannten Gebäude komme das gegenständliche Gebäude nicht in den Genuss einer solchen Abgabenbegünstigung. Das Fehlen einer Ausnahme für das Gebäude des Beschwerdeführers sei unsachlich und daher verfassungswidrig. Bei verfassungskonformer Auslegung wäre dem Beschwerdeführer lediglich nach Maßgabe der tatsächlich anfallenden Abwasser und damit im Umfang der in der Abstellhalle befindlichen Nasszelle Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben gewesen.

Weiters sei die Gebühr nicht angemessen. Weil die Abstellhalle lediglich über eine winzige Nasszelle mit einer Fläche von 4,29 m² verfüge, könne eine solche keinesfalls die Grundlage für die Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe darstellen. Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der Angemessenheit der Gebühr und des Verursacherprinzips im Zusammenhang mit der erfolgten Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren gegenüber dem Beschwerdeführer sei die gegenständlich erfolgte Gebührenvorschreibung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unzulässig.

Schließlich wurde noch die Berechnung der Bemessungsgrundlage bemängelt und vorgebracht, dass das Fundament mit einer Kubatur von 76,26 m³ von der bescheidmäßig in Anschlag gebrachten Bemessungsgrundlage abzuziehen sei.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021, Zl *** wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt:

Im Juni 2020 sei vom Beschwerdeführer die Neuerrichtung einer Kanalanschlussleitung und einer Trinkwasserleitung beantragt worden. Nach den Unterlagen habe es für die bauliche Anlage zuvor keine Vorschreibung von Kanal- und Wasseranschlussgebühren gegeben. Im Zuge der Neuerrichtung der gegenständlichen Anlage in einem rechtlichen Sinne habe diese nun an das Kanal- und an das Wasserversorgungssystem angeschlossen werden müssen. Mag nun auch früher von wem immer Wasser bezogen worden sein und ein Anschluss in den Kanal vorgelegen haben, so bedeutet dies aus der Sicht der Abgabenbehörde nicht, dass anzurechnende Zahlungen vorliegen würden oder aber ein Umstand gegeben wäre, aus dem die Gebühr nicht zu entrichten wäre. Es handle sich um eine Gebühr, die nach § 2 Kanalgebührenordnung im Falle eines Neubaus einmalig zu erheben sei. Die Gebührenschuld entstehe mit dem Anschluss. Es handle sich also um eine echte Gebühr und nicht um einen Interessentenbeitrag. Im vorliegenden Fall sei weder ein Anschlussvertrag nach den aktuellen kanalisationsrechtlichen Bestimmungen noch ein Anschlussbescheid nach früheren Bestimmungen gegeben gewesen. Zudem liege der Bauplatz früher im Freiland, für welches nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen auch keine Anschlussgebühren zu bezahlen gewesen seien, weil eine Anschlusspflicht zunächst gar nicht, und erst dann in Ausnahmefällen bestanden habe.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Vorlageantrag vom 16.07.2021 und wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Zl LVwG-*** wurde nochmals betont, dass es sich nicht um einen Neubau handle.

Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021, LVwG-***, *** gemäß 271 Abs 1 BAO bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl Ra 2021/13/0109 behängenden Parallelverfahrens (betreffend die Vorschreibung der Erschließungskosten für das gegenständliche Gebäude) ausgesetzt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.03.2022, Ra 2021/13/0109-7 hat dieser ausgeführt, dass nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts im Mai 2019 ein Brand das Dach und die Dachkonstruktion aus Holz vollkommen zerstört habe. Wenn auch das Mauerwerk erhalten geblieben und dieses das Gebäude auf allen vier Seiten umschließe, so sei die „Überdeckung“ der baulichen Anlage damit entfernt worden; die erhalten gebliebenen Teile seien somit nicht mehr raumbildend. Die Wiedererrichtung des Gebäudes sei daher im vorliegenden Fall als „Neubau“ iSd § 7 Abs 1 TVAG zu beurteilen, sodass nach dieser Bestimmung ein Erschließungsbeitrag erhoben werden könne. Im fortgesetzten Verfahren werde zu beachten sein, dass § 11 TVAG die Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes regle. Ob für den Bauplatz oder für das früher bestehende Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag (auch nach früheren Rechtsvorschriften) vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre (vlg zum Grundsatz der Einmalbesteuerung VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110, mwN), gehe aus den bisherigen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts nicht hervor.

Eingeholt wurde im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiters das Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 18.10.2022, Zl ***, betreffend die Berechnung des Brutto-Rauminhaltes nach der ÖNORM B 1800.

Die belangte Behörde wurde zudem aufgefordert, alle maßgeblichen Abgabenvorschriften der Gemeinde Y zur Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren vorzulegen.

Am 16.11.2022 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Rechtssache erörtert und der Beschwerdeführer einvernommen worden ist.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Gst Nr **1, EZ ***1, KG ***** Y, mit der Adresse 2 in **** Y.

Mitte des 19. Jahrhunderts wurde auf dem Grundstück die sogenannte „DD“ errichtet und zu Beginn der 1920iger Jahre umgebaut („EE“). Bis in die 1970iger Jahre bestand das Gebäude in dieser Form. Mit Bescheid vom 22.01.1974, ***, erteilte die belangte Behörde dem antragstellenden FF X-Y die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau des damals auf dem gegenständlichen Grundstück bestehenden Gebäudes (EE) zu einer Reithalle und die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben. Dabei wurden die im Inneren aufgestellten Lagerbehälter entfernt. Der Fußboden wurde mit Sandmaterial planiert. Die Verschalung an der Außenseite wurde entfernt und das Gebäude erhielt ein Fensterband mit einer Höhe von 1,95 Metern. Das bestehende Tor wurde auf eine Breite von 3,2 Meter vergrößert. An der Innenseite wurden die Außenwände ca 1,8 Meter hoch mit waagerechten Brettern verkleidet.

Im Jahr 1996 erwarb der Beschwerdeführer das Eigentum an diesem Grundstück, nachdem er es zuvor seit Mitte der 80iger Jahre gemietet hatte. Das Gebäude blieb bis auf geringfügige Sanierungen unverändert. Ein Brand am 31.05.2019 zerstörte das Dach und die Dachkonstruktion aus Holz vollkommen. Diese brach weitgehend herunter. Das Mauerwerk selbst blieb erhalten und war für den Wiederaufbau geeignet. Dieses umschließt das Gebäude auf allen vier Seiten und besteht aus Steinmauerwerk, Backsteinmauerwerk und teilweise aus betonierten Bereichen.

In weiterer Folge widmete die belangte Behörde das Grundstück von Freiland (§ 41 TROG) in Sonderfläche „Abstellhalle mit Sanitärzelle und integrierten Werkstättenbereich (Nutzfläche Werkstätte maximal 35 m²) für nicht gewerbliche Nutzung“ (§ 43 Abs 1 lit a TROG) um. Mit Bescheid vom 03.07.2020, ***, bewilligte die belangte Behörde den „Wiederaufbau einer Abstellhalle mit Sanitärzelle, integriertem Werkstättenbereich + Lagerschuppen für nicht gewerbliche Nutzung auf Gst Nr **1.

In weiterer Folge baute der Beschwerdeführer das Gebäude wieder auf. Das vom Brand erhalten gebliebene Mauerwerk blieb bestehen, wurde teilweise verstärkt und ausgebessert. Auf dieses Mauerwerk setzte sich die Dachkonstruktion aus Holz. Augenscheinlich entspricht das wiederaufgebaute Gebäude dem abgebrannten Altbestand mit kleineren Abweichungen (zwei rautenförmigen Fenster an der Nord- und Süd-Seite in der Holzkonstruktion wurden nicht mehr übernommen). Durch den Wiederaufbau dieses Objektes erfolgte keine Erweiterung der Baumasse.

Der Brutto-Rauminhalt (BRI) gemäß ÖNORM B 1800 beträgt für das gegenständliche Objekt 3.549,08 m³.

In der Gemeinde Y wurden die Ortskanalisation beginnend im Jahr 1953 in verschiedenen Bauabschnitten errichtet und ausgebaut. Im Rahmen des Bauabschnittes 04 wurde auf dem Gpn **2 (dabei handelt es sich um das direkt am Gst Nr **1 vorbeiführenden Straßengrundstück) die Kanalanlage (Rohrstrang 2/5) im Jahr 1986 aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 21.03.1983, ***, ausgebaut.

Das gegenständliche Grundstück Gst Nr **1 wurde erstmalig im Oktober 2020 an die Ortskanalisation der Gemeinde Y angeschlossen.

Kanalanschlussgebühren wurden für dieses Grundstück bzw Gebäude erstmalig mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vorgeschrieben.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt – soweit er die Historie des gegenständlichen Gebäudes und Grundstückes, das Brandereignis und den Wiederaufbau betrifft – ergibt sich aus dem in diesem Verfahren dargetanen Akt LVwG-*** (betreffend die Vorschreibung der Erschließungsbeiträge nach dem TVAG). Dieser liegt auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2022, Ra 2021/13/0109-7 zugrunde und ist insoweit unstrittig.

Der Brutto-Rauminhalt gemäß der ÖNORM B 1800 folgt aus dem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 18.10.2022, ***. Der Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die im gegenständlichen Bauprojekt vorgesehene Fundamentplatte deshalb errichtet werden musste, da das Gebäude an der Südwestseite – so auch die Bodenplatte – teilweise über das angrenzende Gelände reicht und die Fundamentplatte dazu dient, eine entsprechende Fundierung bzw Gründung in die zu erwartenden Frosttiefe zu gewährleisten. Dadurch sollen Schäden am Gebäude durch Anheben des Betons durch Frosthub, welcher bei Gefrieren des Untergrundes (Boden) entsteht, verhindert werden. Sohin komme dieser Fundamentplatte die gleiche Funktion wie eines Einzel- oder Streifenfundamentes zu. Aus dem Abschnitt 6.1.3 Pkt 2. der ÖNORM B 1800 folgt, dass konstruktive Bauteile außerhalb der oberen äußeren Begrenzungsfläche, zB Attika und unterhalb der konstruktiven Bauwerkssohle, zB Streifenfundamente, Tiefengründungen, Rollierungen, Sauberkeitsschichten, nicht zu den Rauminhalten gehören. Da im Abschnitt 6.1.3. der ÖNORM B 1800 die nicht zu berücksichtigenden Bauteile unterhalb der konstruktiven Bauwerkssohle nicht abschließend, sondern nur beispielsweise angeführt sind, zudem die Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar sind, dass der gegenständlichen Fundamentplatte dieselbe Funktion wie einem Streifenfundament zukommt, wird die Berechnung des Amtssachverständigen ohne Berücksichtigung der Fundamentplatte mit einem Brutto-Rauminhalt von 3.549,08 als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Die Geschichte der Ortskanalisation in der Gemeinde Y ergibt sich aus dem Ausführungsbericht „Ortskanalisation, Wasserrechtliche Kollaudierung, Detailprojekte BA04, BA05, BA06, BA07“ (vorgelegt mit E-Mail vom 16.11.2022, OZl **). Vorgelegt wurde auch der Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 21.03.1983, *** (mit E-Mail vom 15.11.2022, OZl **). Mit diesem Bescheid wurden Baumaßnahmen des regionalen Zusammenschlusses Y-X sowie Baumaßnahmen der Ortskanalisation bewilligt und auch die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für bereits errichtete Kanalanlagen eingeholt. Unter Pkt 2. „Ausbaumaßnahmen der Ortskanalisation“ findet sich unter Pkt 2.6.: „Rohrstrang 2/5: Strangverlauf: Salzbergstraße Gpn **2 und **** (KG Y). Bei der Gp **2 KG Y handelt es sich um das Straßengrundstück, das direkt am gegenständlichen Gst Nr **1 grenzt (vgl Tiris-Ausdruck). Es hat sich um eine Erweiterung der Kanalisationanlage gehandelt (vgl Seite 10 des Bescheides lit D: „Durch die projektsgegenständliche Erweiterung der Kanalisation *** werden nachstehende Grundparzellen berührt: KG Y…. **2 …) und nicht bloß um eine nachträglich bewilligte Anlage (vgl Pkt „3. Bestehende Anlagen, deren nachträgliche wr.Bew. beantragt wird – unter diesem Pkt scheint das GSt **2 nicht auf).

Aus dem Aktenvermerk von GG/Gemeinde Y vom 14.11.2022 (vorgelegt mit E-Mail vom 15.11.2022 OZl **) folgt, dass diese Erweiterung der Kanalisationsanlage auf Gst Nr **2 KG Y dann im Jahr 1986 gebaut worden ist.

Der Beschwerdeführer hat zum Beweis dafür, dass das gegenständliche Grundstück bereits an die Kanalisation der Gemeinde Y angeschlossen war, Lichtbilder (Beilage A bis F) vorgelegt. Auf diesen sind unter anderem eine ausgebaute Abwasserverrohrung (Beilage C), der Austritt eines (alten) Rohres aus der Halle im Südwesten (Beilage B), Austritt nunmehr der neuen Abwasserverrohrung an derselben Stelle im Südwesten der Halle (Beilage D), Kanalaustritt (alt) aus der Halle im Südwesten Richtung Hauptkanal Salzbergstraße (Beilage A), Halle vor dem Brand mit Dachrinne – Entwässerung Oberflächenwasser bis 31.05.2019 (Beilage G) sowie zwei Fotos der neuen Halle mit der neuen Dachwasserableitung in den Sickerschacht im Süden des Gebäudes (Beilage E und F) zu erkennen.

Anlässlich seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass bis zur Wiedererrichtung nach dem Brand kein Wasseranschluss in der Halle bestanden hat, allerdings waren zwei Rohrauslässe im Süden und Norden der Halle vorhanden. Es waren aber weder ein WC noch sonstige Sanitäreinrichtungen in der Halle eingebaut, wo Brauchwasser abgeleitet werden hätte müssen. Anlässlich der Bauarbeiten bei der Wiedererrichtung wurden die alten Rohre – wie auf den Fotos abgelichtet – freigelegt. Der Beschwerdeführer konnte aber nicht angeben, wohin diese alten Rohre führen. Bis zur gegenständlichen Errichtung eines Wasser- und Kanalanschlusses habe der Beschwerdeführer keine laufenden Wasser- oder Kanalbenützungsgebühren bezahlt.

Dem wurde seitens der belangten Behörde entgegnet, dass das gegenständliche Grundstück vor der Wiedererrichtung der Halle nicht an das gemeindeeigene Kanalisationsnetz angeschlossen gewesen sei. Als Beweis wurde im oben angeführten Aktenvermerk (OZl **) ausgeführt:

„Im Auftrag der Gemeinde Y wurde vom Büro JJ, Y im Jahr 2014/2015 das Kanalsystem (Haltungen + Schächte) des gesamten Gemeindegebietes hochdruckgereinigt, mit einer hochauflösenden TV-Kamera befahren und gemäß EN 13508-2 begutachtet und bewertet bzw. klassifiziert. Allen jene Hausanschlüsse, die in einem Schacht münden und mit einer Schiebekamera befahren werden konnten, wurden ebenfalls gereinigt und bis zur Grundstücksgrenze mit der Kamera begutachtet, bewertet bzw. klassifiziert.

Bei der Prüfung, ob das Objekt Adresse 2 an das öffentliche Kanalsystem angeschlossen ist, konnte aus den Unterlagen von der Zustandsbewertung 2015 (siehe auch Anhang Protokolle der Haltungen und Schächte) festgestellt werden, dass kein Anschluss im Jahr 2015 vorhanden war. Ebenso wurden im Kanal- und Wasserleitungsakt der Gemeinde Y keine diesbezüglichen Unterlagen vorgefunden (siehe auch E-Mail 11.08.2020).

Vorgelegt wurden Auszüge aus dem oben angeführten Prüfbericht des Büro JJ mit Datenblätter und Lichtbilder. Daraus ist ersichtlich, dass in dem beim gegenständlichen Grundstück befindlichen Kanalschacht *** im Jahr 2015 (Zeitpunkt der Begutachtung) außer einem kleinen Zufluß für das Regenwasser aus dem danebenliegenden Einlaufgitter/Gulli, kein Zufluss aus einem anderen Kanalrohr erfolgte. Auch bei dem weiter nördlich liegenden Kanalschacht *** ist weder ein Zuflussrohr von einem Grundstück auf den Lichtbildern erkennbar noch in der Dokumentation angeführt. Dem entspricht auch die Lichtbilddokumentation vom 01.10.2020 (Errichtung des gegenständlichen Abwasseranschlusses; vorgelegt mit E-Mail vom 15.11.2022, OZ **). Auf den vorliegenden Fotos ist klar ersichtlich, dass in den Kanalschacht *** keine alte Rohre führen. Untersucht wurde vom Büro JJ auch die Verbindung zwischen *** und *** (Haltungsinfo: ***) und ist kein Anschluss dokumentiert oder auf den Lichtbildern erkennbar (vgl nur Rauheit der Oberfläche und ein in den Rohrkörper eingebauter Gegenstand wurden vermerkt – siehe Lichtbild ***). Ansteigend (ca 2 Höhenmeter) in Richtung Norden liegt (bereits mehrere Meter über der nördlichen Grundstücksgrenze) der Kanalschacht ***. Soweit hier im Rohrkörper zwischen Kanalschacht *** und *** auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst Nr **1 ein Anschluss erkennbar ist, handelt es sich um einen Gulli auf der Straße (vgl Lichtbild – Beilage F zum Verhandlungsprotokoll, Aktenvermerk GG).

Aufgrund dieser klaren Beweisergebnisse durch die Begutachtung durch die Firma JJ im Jahr 2015 steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass das Grundstück Gst Nr **1 erst durch den gegenständlichen Kanalanschluss an die Kanalisationsanlage der Gemeinde Y angeschlossen worden ist.

Dem steht auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fotodokumentation entgegen (Beilage A-F), zumal das bloße Vorhandensein der alten Rohre auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bzw der Dachrinne bei der Halle vor dem Brand keinerlei verlässlichen Hinweis darauf gibt, dass die Rohre auch mit dem Abwasserkanal der Gemeinde Y verbunden waren, zumal in früheren Zeiten zumeist private Sickergruben und –schächte genutzt wurden. Der Beschwerdeführer konnte selbst keine verlässliche Angaben machen, ob diese alten Rohre an die Kanalisation der Gemeinde Y angeschlossen ist bzw wohin die Rohre geführt haben. Zudem korrespondiert der fehlende Wasseranschluss in der Halle vor dem Wiederaufbau auch mit einem fehlenden Kanalanschluss und wurden bislang auch nie laufende Wasser- oder Kanalbenützungsgebühren bezahlt.

Dass für das gegenständliche Objekt bereits Kanalanschlussgebühren geleistet worden sind, wird auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet und wurde darüber hinaus von der belangten Behörde klar in Abrede gestellt.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Absam, Verordnung des Gemeinderates von Absam vom 15.12.2017 und 12.09.2019 über den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gemäß § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2005 lauten wie folgt:

„§1

Geltungsbereich

Zur Deckung des Kostenaufwandes für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der öffentlichen Kanalisationsanlage Absam einschließlich der Mitbenutzung des öffentlichen Kanalsystems der Stadt Hall i.T. sowie des Abwasserverbandes Hall i.T. - Fritzens und aller damit verbundenen Kosten derAbwasserbehandlung hebt die Gemeinde Absam Abwassergebühren wie folgt ein:

§2

Kanalanschlussgebühr

(1)Dieser Kostenbeitrag wird im Zusammenhang mit der Errichtung oder Abänderung eines anschlusspflichtigen Objektanschlusses an die öffentliche Kanalanlaqe einmalig fällig.

(2)Die Beitragspflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage.

(3)Bei Zu- und Umbauten entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als sich die Bemessungsgrundlage vergrößert. Dies gilt sinngemäß auch für an schlusspflichtige, befestigte Landflächen. Freistehende Nebengebäude (z.B. Garagen) auf dem Grundstück des anschlusspflichtigen Objektes vergrößern ebenfalls die Bemessungsgrundlage.

(4)Für die Wiederverwendung bestehender Anschlusskanäle im Falle von Gebäudeabbruch und Neubau gilt folgendes:

Für vor 1985 (Mitgliedschaft AWV Hall-Fritzens) errichtete Objekte wird die auf das Abbruchobjekt bezogene Bemessungsgrundlage (gem. §4 Absatz (1) der ggstL Kanalgebührenordnung) in einem Ausmaß von 70% der aktuellen Anschlussgebühr rückvergütet.

Für nach 1985 errichtete Objekte erfolgt eine Rückvergütung für das Abbruchobjekt im Ausmaß von 100%.

(5)Wird für den Anschluss eines Grundstückes mehr als ein Anschlusskanal errichtet, so hat der Anschlusswerber die Mehrkosten zu übernehmen. Der zusätzliche Anschlusskanal wird von der Gemeinde bis zur Trennstelle gemäß §3 der Kanalordnung der Gemeinde Absam i.d.g.F. errichtet und geht in ihr Eigentum über.

§4

Bemessung der Kanalanschlussgebühr

(1)Als Bemessungsgrundlage für Abwasser gilt der Brutto-Rauminhalt (BRI) gemäß ÖNORM B 1800. Für industriell und gewerblich genutzte Gebäude ebenso wie für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude in denen kein Abwasser anfällt, wird der halbe Satz der Bemessungsgrundlage herangezogen.

(2)der Kanalanschlussgebühr für Abwasser beträgt ab dem 01.01.2018 EUR 5,58 je m3 Bemessungsgrundlage

[…]“

V.Erwägungen

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 2 Abs 1 der aktuell geltenden (oben angeführten) Kanalgebührenordnung wird die Kanalanschlussgebühr im Zusammenhang mit der Errichtung oder Abänderung eines anschlusspflichtigen Objektanschlusses an die öffentliche Kanalanlage einmalig fällig. Die Beitragspflicht entsteht gemäß Abs 2 leg cit mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage.

Ausgehend davon, dass die Kanalgebührenordnung das Ziel verfolgt, dass die Kanalanschlussgebühr für die in Anspruch genommenen Kubaturen nur einmal entrichtet werden soll, ist bei deren Ermittlung auf Grundlage des Brutto-Rauminhaltes der Grundsatz der Einmalbesteuerung beachtlich. Es ist daher zu prüfen, ob für das früher bestehende Gebäude bereits eine Kanalanschlussgebühr (auch nach früheren Rechtsvorschriften) vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/110 mwN).

Die Teile der Kanalisationsanlage der Gemeinde Y, die unter anderem das gegenständliche Grundstück erschlossen haben, wurde – so die obigen Sachverhaltsfeststellungen – im Jahr 1986 aufgrund des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 21.03.1983, Zl ***, gebaut.

Nach der damaligen Kanalgebührenordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 14.11.1969) in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderats in der Sitzung vom 16.12.1982 ist die Beitragspflicht für alle im Erschließungsbereich (§ 2 Abs 1 und § 5 Abs 1 der Kanalordnung) liegenden Gebäude ebenso wie bei freiwilligem Anschluss nicht anschlusspflichtiger Gebäude mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses entstanden. Auch nach der nachfolgend geltenden Kanalgebührenordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 12.06.2003 und 11.12.2003 sowie vom 13.03.2008) ist die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage entstanden. Dieselbe Vorschrift findet sich in der Kanalgebührenordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2017 und 06.09.2018) und der derzeit geltenden Kanalgebührenordnung (Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2017 und 12.09.2019).

Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist daher im gesamten Zeitraum (ab Bau des gegenständlichen Teiles der Kanalisationsanlage) der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage gewesen.

Aufgrund obiger Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Grundstück erstmalig im Oktober 2020 an die Kanalisation der Gemeinde Y angeschlossen worden ist und dieser Anschluss die Grundlage für die gegenständliche erstmalige Abgabenvorschreibung bildet, sodass der Grundsatz der Einmalbesteuerung gewahrt ist.

Bemessungsgrundlage für Abwasser ist nach § 4 Abs 1 der Kanalanschlussgebühr der Brutto-Rauminhalt (BRI) gemäß § 4 Abs 1 der Kanalgebührenordnung 2019. Dieser beträgt auf Grundlage des eingeholten Amtssachverständigengutachten 3.549,08 m³.

Im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Anschluss im Oktober 2020) beträgt die Kanalanschlussgebühr € 5,58 je m³ Bemessungsgrundlage, sodass sich die Kanalbenützungsgebühr wie folgt berechnet:

3. 549,08 m³ x € 5,58 = € 19.803,87

Gegen die Höhe dieser Anschlussgebühr sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden, zumal die Gebühr sachlich ausgestaltet ist und ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht, zumal als Bemessungsgrundlage der Bruttorauminhalt heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.744/2002 ua) kann der Verordnungsgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen. Die Benützungsgebühr muss auch nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil die Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher. Die Höhe der Gebühr geht im vorliegenden Fall augenscheinlich im Hinblick auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen zum Gebührenhaushalt Kanal auf die Mindest-Kanalanschlussgebühren-Höhe von € 5,58/m³ aus dem Jahr 2018 zurück (vgl Merkblatt der Gemeinden, Oktober 2017).

Auch dass das gegenständliche Gebäude nicht unter die Begünstigung für industriell und gewerblich genutzte Gebäude und für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, in denen kein Abwasser anfällt, im Sinne des § 4 Abs 1 der Kanalgebührenordnung 2019 fällt, zumal es privat und nicht gewerblich als „Abstellhalle mit Sanitärzelle und integriertem Werkstättenbereich sowie Lagerschuppen“ genutzt wird, begründet beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Antragstellung auf Verordnungsprüfung nach Art 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof führen.

Ein Gesetz ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).

Unter Berücksichtigung dieser „Härtefall-Judikatur“ des Verfassungsgerichtshofes sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des Beschwerdevorbringens keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angeführten Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Y entstanden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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