LVwG-2022/39/1414-14•LVwG T LVwG-2022/39/1414-14
LVwG-2022/39/1414-14Tribunal Administrativo Regional28 de nov. de 2022
Nachbarrecht<br/>Zufahrt<br/>Brandschutz<br/>Abstände<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, **** Adresse 1, vertreten durch BB Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.02.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bauansuchen vom 25.03.2019, mehrfache Änderungen dazu nachgereicht, beantragte die CC GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 26 Stellplätzen auf Gst **1, (Zusammenlegungsbescheid vom 28.05.2019 der Grundstücke **1 und **2) KG Y. Mit Mitteilung vom 08.05.2021 wurde ein Eigentümerwechsel am Baugrundstück und das Eintreten des neuen Eigentümers DD gmbh in das Bauverfahren mitgeteilt.
Über Kundmachung vom 11.08.2020 fand am 02.09.2020 eine mündliche Verhandlung über dieses Bauansuchen statt. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung brachte der nunmehrige Beschwerdeführer, damals noch in anderer Rechtsvertretung, Einwendungen gegen das Bauvorhaben ein.
Mit Bescheid vom 28.02.2022, ***, erteilte die Stadt Z für dieses Bauvorhaben die Baubewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen nach Maßgabe der genehmigten Pläne (Spruchpunkt 1), legte fest, dass für dieses Bauvorhaben 21 Stellplätze erforderlich sind, davon 1 Stellplatz in behindertengerechter Ausgestaltung, 26 Stellplätze würden auf Eigengrund errichtet (Spruchpunkt 2), eine Stellfläche für Fahrräder wurde größenmäßig vorgeschrieben (Spruchpunkt 3).
Dem Baubescheid lagen das hochbautechnische Gutachten vom 16.07.2020, ergänzt am 10.02.2021 und 08.04.2021, das städtebauliche Gutachten vom 09.01.2020, ergänzt am 21.01.2021, die ergänzende Stellungnahme der Verkehrsplanung vom 26.01.2021, die ergänzende Stellungnahme der Berufsfeuerwehr vom 18.03.2021, das immissionstechnische Gutachten vom 13.04.2021 und die amtsärztliche Stellungnahme vom 24.08.2021 zugrunde.
In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2022 machte der Beschwerdeführer „Verletzung seiner nachbarschaftsrechtlichen Rechte, insbesondere die Verletzung der Abstandsbestimmungen sowie die fehlende Erschließung des Baugrundstückes und den mangelnden Brandschutz“ geltend.
Mit Benachrichtigung vom 03.05.2022 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers durch die BB Rechtsanwälte-Partnerschaft für das weitere Verfahren mitgeteilt.
In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Beschwerdevorbringen das hochbautechnische Gutachten vom 27.09.2022, ***, sowie ein bezogen auf die nördlichen Nachbarn ergänztes immissionstechnisches Gutachten vom 05.10.2022 ein.
II.Beweiswürdigung:
Beweise wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt.
Am 04.11.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. An dieser nahmen auch der verwaltungsgerichtlich beigezogene hochbautechnische Sachverständige und der bereits vor der Behörde tätige immissionstechnische Sachverständige teil.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Abstandsfrage und die Brandschutzfrage erstattete der hochbautechnische Sachverständige sein schriftliches Gutachten vom 27.09.2022.
Zur Immissionsfrage bezogen auf das Grundstück des Beschwerdeführers liegt das im behördlichen Verfahren eingeholte immissionstechnische Gutachten vom 13.04.2021 vor. Dieses Gutachten ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben. In der Beschwerde wurde kein Vorbringen zur Immissionsfrage bzw kein Vorbringen gegen das im Bescheid zitierte immissionstechnische Gutachten erhoben, ebensowenig wurde diesem in der mündlichen Verhandlung der Sache nach entgegengetreten.
III.Rechtslage:
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
[….]“
IV.Erwägungen:
1. Das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007, 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2002, 2002/06/0062).
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer am Gst **3, KG Y, und grenzt mit diesem Grundstück im Südwesten unmittelbar an das Baugrundstück an. Als Nachbar im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 ist der Beschwerdeführer berechtigt, die in lit a) bis f) taxativ aufgezählten Mitspracherechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde ist als ein Nachbarverfahren zu führen. Im Nachbarverfahren ist das Verwaltungsgericht in seiner Prüfungsbefugnis an den Umfang rechtzeitig geltend gemachter zulässiger Mitspracherechte gebunden.
2. Wenngleich vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gänzlich nicht dargelegt, worin er sich im Hinblick auf die Abstandsfrage im Konkreten in seinen Rechten verletzt erachtet, und er auch der einschlägigen – im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen - sachverständigen Beurteilung im behördlichen Verfahren nicht entgegenhält, wurde die neuerliche Klärung der Abstandsfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlasst.
Das hochbautechnische Gutachten vom 27.09.2022 kommt dabei zum Ergebnis, dass die vom Technischen Büro für Vermessungswesen EE verfassten und dem Baubescheid zugrunde gelegten Lagepläne bezogen auf die einzelnen Ebenen den gemäß § 1 Abs 2 lit e Bauunterlagenverordnung 2020 an Lagepläne gestellten Anforderungen entsprechen. Die nach dieser Bestimmung in den Lageplan einzutragenden Abstände der Neu- und Zubauten nach Baufertigstellung gegenüber den Grenzen des Bauplatzes werden in der Regel lotrecht (im rechten Winkel) zur betreffenden Grundstücksgrenze eingetragen, da sich daraus die geringsten Abstände zum betreffenden Grundstücke ergeben. Infolge geringeren Abstandes des Hauptgebäudes zum unmittelbar südseitig angrenzenden Grundstück Gst **4 seien sohin lediglich die Abstände zu dieser Grundgrenze einzutragen, bei dortiger Einhaltung der Abstandsbestimmungen wären damit auch die zum Gst **3 des Beschwerdeführers diagonal zu messenden Abstände eingehalten bzw würden sich diese sogar vergrößern. Der damit lediglich zu betrachtende südwestliche Eckpunkt des Hauptgebäudes halte die erforderlichen 4,00 m zum Gst **4 ein, die auf Ebene 01 vorgesehene Terrasse sowie der auf Ebene 02 vorgesehene Balkon würden den einschlägigen Abstandsvorschriften entsprechend zulässiger Weise in die Mindestabstände ragen. Der hochbautechnische Sachverständige begutachtet im Weiteren auch den im Abstandbereich auf Ebene 00 projektierten Fahrrad- und Sportgeräteraum wie auch die Tiefgaragenzufahrt und -abfahrt als den einschlägigen Abstandsvorschriften entsprechend. Die auf Ebene 01 oberirdisch in Erscheinung tretende nordseitige Begrenzungsmauer der Tiefgaragenzufahrt und –abfahrt liege hingegen außerhalb des Abstandsbereiches zum Grundstück des Beschwerdeführers.
Auf die gutachterlichen Ausführungen dazu im Detail wird begründend verwiesen.
Dieser gutachterlichen Beurteilung, welche dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung vorlag, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich nicht entgegengehalten.
3. Gleichwenig wie im Hinblick auf die Abstandsfrage definiert der Beschwerdeführer seine konkrete Rechtsverletzung durch von ihm vorgehaltenen mangelnden Brandschutz.
Der ungeachtet dessen beigezogene verwaltungsgerichtliche Sachverständige verneint eine Verletzung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Das Hauptgebäude auf Gst **1 weise zum Gst **3 des Beschwerdeführers einen Abstand von ca. 9,00 m auf. Gesonderte Anforderungen an den Brandschutz im Hinblick auf die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke stelle die OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz), 4. Abschnitt, hingegen nur im Falle eines Abstandes eines Bauwerkes von der Bauplatzgrenze von weniger als 2,00 m an. Der in den Abstandsbereich von 4,00 m bis unmittelbar zum Gst **3 ragende Raum für Fahrrädern und Sportgeräte auf Ebene 00 werde in seiner Wand- und Deckenkonstruktion in Massivbauweise (Stahlbeton) erstellt und würde die Dach- bzw Deckenkonstruktion mit einem Asphaltbelag (Tiefgaragenzufahrt und –abfahrt) ausgestattet. Durch die damit gegebene Brandschutzqualifikation von REI 90 bzw EI 90 sei den einschlägigen OIB-Richtlinie 2- Forderungen entsprochen und wäre kein von diesem Gebäudeteil ausgehender Brandüberschlag auf das unmittelbar angrenzende Gst **3 zu erwarten.
Auch dieser gutachterlichen brandschutztechnischen Beurteilung wurde in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
4. Ebenfalls der Einwand einer fehlenden Erschließung des Baugrundstücks wird in der Beschwerde nicht näher definiert.
Es sei jedoch in dieser Hinsicht auf einschlägige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Dieser entspricht es, dass Fragen der Erschließung bzw Einwendungen im Zusammenhang mit der Zufahrtsfrage kein nachbarrechtliches Mitspracherecht begründen, dass Einwendungen, die erteilte Baubewilligung hätte im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt werden müssen, nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 gestützt werden können. Die Bestimmung über die Zufahrt zum Baugrundstück – gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben – dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, uva). Gemäß den in § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten, dem Verwendungszweck entsprechenden Zufahrt nach § 3 Abs 1 leg cit zu (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178, 18.09.2003, 2006/06/0015, ua).
Sollte der Beschwerdeführer (wie dies das Aktengeschehen erahnen ließe) mit dem Einwand einer fehlenden Erschließung des Baugrundstücks beabsichtigen, damit negative Rückwirkungen durch die Bauführung auf die Zufahrtssituation zu seinem eigenen Gst **3 (Verlegung der Zufahrt, Auswirkungen auf Umfänge eigener Dienstbarkeiten am Baugrundstück) aufzeigen zu wollen, würde es sich dabei aber um ausschließlich zivilrechtlich relevantes Vorbringen handeln, welches auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen wäre, welches hingegen kein Grundlage dafür bieten könnte, eine baubehördliche Entscheidung auf Grundlage privatrechtlicher Einwendungen treffen zu können.
Ebenso läge ein Vorbringen, welches im Hinblick auf eine allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse wie auch im Hinblick auf Umstände, wie sie sich in Bezug auf verkehrssicherheitstechnische Fragen ergeben könnten, erhoben würde, nicht im nachbarrechtlichen Mitspracherecht.
5. Vorbringen gegen das, das Grundstück des Beschwerdeführers betreffende immissionstechnische Gutachten vom 13.04.2021, vollständig wiedergegeben im angefochtenen Bescheid, wurde in der Beschwerde nicht erhoben bzw wurde diesem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung den Ausführungen der Rechtsvertretung der nördlichen Nachbarn anschloss, betrafen diese Ausführungen jedoch deren Rechtsposition und stehen solche Ausführungen aber schon nicht, wie im Speziellen etwa die für die dortige Immissionsprüfung getroffene Wahl des maßgeblichen Emissionspunktes als auch des angesetzten Immissionspunktes, im Rechtsinteresse des Beschwerdeführers.
6. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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