LVwG-2014/33/2515-2•LVwG T LVwG-2014/33/2515-2
LVwG-2014/33/2515-2Tribunal Administrativo Regional29 de nov. de 2022
Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>Feststellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Y, gegen Spruchpunkt I. 1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung BB) vom 15.03.2012, Zl ***, sowie über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, und des DD, vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 3, **** Y, beide gegen die Inkraftsetzung des § 19 Abs 2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung BB) vom 15.03.2012, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „idF LBGl Nr 7/2010“ je durch „idF LBGl Nr 161/2021“ ersetzt wird.
2. Der Beschwerde der Gemeinde Z und des DD wird Folge gegeben und der § 19 Abs 2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ersatzlos behoben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 06.12.1961, Zl ***, wurde das Verfahren zur Regulierung der Gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde Z, bestehend aus den Liegenschaften in den Einlagezahlen ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7 und ***8, alle KG Z, auf Antrag eingeleitet. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der angeführten Liegenschaften vom bestellten Gemeindevertreter (Bürgermeister FF) anlässlich der örtlichen Verhandlung am 01.12.1961 anerkannt worden sei, dass Gemeindegut vorliege. Das Gemeindegut sei im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 ein agrargemeinschaftliches Grundstück. Der Antrag auf Regulierung dieser agrargemeinschaftlichen Grundstücke sei am 07.03.1961 von 35 Nutzungsberechtigten eingebracht worden, in der Verhandlung vom 01.12.1961 hätten von 70 bekannten Nutzungsberechtigten 53 diesen Antrag aufrechterhalten.
Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.08.1962, Zl ***, wurde die „Liste der Parteien und Verzeichnisse der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde Z“ erlassen. Unter Punkt I. wurden näher angeführte Grundstücke in den Grundbuchskörpereinlagezahlen ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7 und ***8, sämtliche der KG Z, als gemeinschaftlich genutztes Gebiet festgestellt. Unter Punkt A/II. wurde festgestellt, dass das in Abschnitt I. angeführte Gebiet als Gemeindegut der Gemeinde Z agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 darstellen. Unter Abschnitt C wurde auf näher bezeichneten Waldparzellen, des in Abschnitt I. angeführten Gebietes zugunsten näher bezeichneter Stammsitzliegenschaften ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) ausgewiesen.
Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 09.01.1963, Zl ***, wurde der Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde Z erlassen. Unter Abschnitt A/I. wurden wiederum näher bezeichnete Grundstücke der Grundbuchskörpereinlagezahlen ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7 sowie ***8 der KG Z als Regulierungsgebiet festgelegt. Unter Abschnitt III./A wurde festgestellt, dass das im Abschnitt I. angeführte Gebiet als Gemeindegut der Gemeinde Z agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 3 lit d FLG 1952 darstellen und im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen. Im gleichen Abschnitt wurde der Gemeinde Z als solche 137 Anteilsrechte (10 %) zuerkannt. Unter Punkt III./C wurde festgehalten, dass mit näher angeführten Stammsitzliegenschaften das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht (Teilwaldrecht) auf ebenfalls bezeichneten Waldparzellen des Abschnittes I. (EZ ***6, C-O.Zl.1) verbunden ist. So wurde unter anderem ausgeführt, dass die Waldparzelle **1 mit dem ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrecht zugunsten der EZ ***9 (GG zu 1/4) und EZ ***10 (JJ zu 3/4) belastet ist.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 12.07.1963, Zl ***, wurden die Gste **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11 und **12 vom Grundbuchskörper in EZ ***2 ab– und dem Grundbuchskörper in EZ ***3 zugeschrieben. Hinsichtlich der Grundbuchskörper in den Einlagezahlen ***3, ***4, ***5, ***6, ***7 und ***8 wurde das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Z einverleibt.
Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 31.10.1967, Zl ***, wurde der Anhang I. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z erlassen. Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z vom 09.01.1963 aufgrund und nach Maßgabe der erfolgten Teilwaldzusammenlegung Z abgeändert. Im gegenständlichen Bescheid erfolgte eine Umrechnung der bisherigen Anteilsrechte am Holzbezug von Raummeter in Festmeter. Aufgrund der erfolgten Teilwaldzusammenlegung wurden die Anteilsrechte der ehemals Teilwaldberechtigten – mit Ausnahme der teilwaldberechtigten Stammsitzliegenschaften in EZ ***10 sowie ***9 (teilwaldberechtigt am Gst **1) – entsprechend erhöht. Die im Regulierungsplan vom 09.01.1963 unter Punkt III./C festgestellten Teilwaldrechte wurden gelöscht. Das Anteilsrecht der Gemeinde Z als solche wurde mit 97,3 Anteilsrechten festgelegt.
Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 30.01.1973, Zl ***, wurde festgestellt, dass die Gste **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22, **23 und **24, sämtliche vorgetragen in EZ ***11 KG Z, agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 sind, während die Gste **5 und **25 in den Einlagezahlen ***2 bzw ***6 KG Z Gemeindevermögen darstellen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 14.05.1974 zu GZl *** wurden die Gste **24, **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22 und **23 vom Grundbuchskörper in EZ ***11 ab- und dem Grundbuchskörper in EZ ***3 zugeschrieben. Das Gst **26 wurde vom Grundbuchskörper in EZ ***6 ab- und dem Grundbuchskörper in EZ ***11 zugeschrieben.
2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 15.03.2012, Zl ***:
Mit Schriftsatz vom 08.03.2011 beantragte die Agrargemeinschaft Z unter anderem, die Agrarbehörde möge feststellen, dass das Regulierungsgebiet zur Gänze nicht aus Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 reguliert wurde.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2011 gab die Gemeinde Z zum Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft eine Stellungnahme ab und beantragte ihrerseits, die Agrarbehörde möge feststellen, dass auch die nach der Regulierung erworbenen Grundstücke Gemeindegut darstellen, in eventu möge festgestellt werden, dass es sich bei diesen um Substanz bzw um Substanzerträge handelt.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung BB) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LBGl Nr 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:
„I.
Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z Gste. **2, **10, **11, **12, **4, **5, **25, **27, **28, **29, **9, **24, **13, **14, **15, **16, **19, **20, **21, **22 und **23, allesamt vorgetragen in EZ ***12 GB Z, Gste. **30, **31, **32, **33 und **34, allesamt vorgetragen in EZ ***13 GB Z, Gste. **35, **36, **37und **38, allesamt vorgetragen in EZ ***14 GB Z, Gste. **25, **40 und **41, allesamt vorgetragen in EZ ***15 GB Z, Gste. **42, **43 und **44, allesamt vorgetragen in EZ ***16 GB Z, Gste. **45, **46, **47, **48, **49, **50, **51, **52 und **53, allesamt vorgetragen in EZ ***17 GB Z, sowie das Gst. **54 in EZ ***18 GB Z Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010, sind.
Es wird festgestellt, dass das Gst. **1 in EZ ***15 GB Z Gemeindegut und Teilwald gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 und lit. d TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010, ist.
Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Liegenschaftsgebietes der Agrargemeinschaft Z Gste. **55, **56, **57, **58, **59, **60, **61 und das Überlandgrundstück **62 (KG X), allesamt vorgetragen in EZ ***12 GB Z, die Gste. **64, **65, **66, **67 und **68, allesamt vorgetragen in EZ ***19 GB Z, das Gst. **69 in EZ ***20 GB Z, das Gst. **70 in EZ ***21 GB X sowie das Gst. 1383 in EZ ***22 GB W kein Gemeindegut gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010, sind.
Hinweis:
Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden gemäß § 84 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 TFLG 1996 nachstehende Richtigstellungen im Grundbuch veranlasst:
im GB ***** Z:
im Eigentumsblatt der EZen ***19, ***20, ***12, ***13, ***14, ***15, ***16, ***17 und ***18 die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“,
im GB ***** X:
im Eigentumsblatt der EZ***21 die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“,
im GB ***** W:
im Eigentumsblatt der EZ ***22 die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“.
II.
Gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 wird festgestellt, dass die gesamten Guthaben auf Konto Nr. *** und auf Sparbuch Nr. ***.***15, je der Raiffeisenkasse Z-X, das sind mit Stichtag 31.12.2009 Guthaben in Höhe von € 1.652.777,83, als Substanzerlöse der Gemeinde Z dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 zuzuordnen sind. Ebenso sind die mit Stichtag 31.12.2009 bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von € 111.813,33 dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 zuzuordnen.
Gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 wird festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Z die unter Spruchpunkt I./3.) dieses Bescheides als „kein Gemeindegut“ qualifizierten Gste. **55, **56, **57, **58, **59, **60, **61 und das Überlandgrundstück **62 (KG X), allesamt vorgetragen in EZ ***12 GB Z, die Gste. **64, **65, **66, **67 und **68, allesamt vorgetragen in EZ **19 GB Z, das Gst. **69 in EZ 20 GB Z, das Gst. 70 in EZ21 GB X sowie das Gst. 1383 in EZ22 GB W, mit Substanzerträgen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, welche der substanzberechtigten Gemeinde Z zustehen, erworben hat.
Die Agrargemeinschaft Z hat aus dem Rechnungskreis I die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Grundstücke in Anspruch genommenen Substanzmittel in Höhe von € 785.997,49 zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 4%, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang an die Gemeinde Z zu bezahlen.
Für die Berechnung der Zinsen sind folgende Bemessunqsqrundlaqen heranzuziehen:
Kaufpreis in €
Nebenkosten in €
Beginn des Zinslaufes
III.
Dem Antrag der Gemeinde Z vom 17.01.2012 wird teilweise Folge gegeben und gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und c TFLG 1996 der Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde Z vom 09.01.1963, ZI. ***, i.d.F. vom 31.10.1967, ZI. ***, mit Änderung vom 30.01.1973, ZI. ***, und vom 25.06.2004, ZI. ***, durch folgenden Anhang II. abgeändert:
Anhang II.
zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z vom 09.01.1963, ZI. ***, in der geltenden Fassung:
Abschnitt II. der Haupturkunde „Nutzungen und Ertrag“ (Seite 4) hat zu lauten:
Die üblichen regelmäßigen Nutzungen sind:
a)Weidenutzung,
b)Holznutzung,
c)Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 und
d)Erträge im Sinne des § 40 Abs. 6 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010, am Teilwaldgrundstück im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996.
Der Substanzwert gemäß lit. c und die anteiligen Erträge gemäß lit. d stehen der Gemeinde Z zu (§33 Abs. 5 und § 40 Abs. 6 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
Im. Abschnitt III. der Haupturkunde „Anteilsberechtiqte" wird unter Punkt A) (Seite 4) folgender zweiter Satz eingefügt:
Die Gemeinde Z ist als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 und §40 Abs. 6 TFLG 1996 anteilsberechtigt. An dem unter Punkt I. bezeichneten Regulierungsgebiet sind weiters anteilsberechtigt und nehmen im Rahmen ihrer Anteilsrechte an den Nutzungen und der Lastentragung teil:
[...]
Für die Agrargemeinschaft Z wird die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welchen einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtkraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 25.06.2004, ZI. ***, außer Kraft.“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorliegenden Anträge durch die Besonderheit gekennzeichnet seien, dass sich der Verfassungsgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit zwei Mal mit der Agrargemeinschaft Z beschäftigt habe (vgl das Erkenntnis vom 11.06.2028, VfSlg 18.446/2008, und das Erkenntnis vom 28.02.2011, Zl B 1645/10). Im letztgenannten Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bereits im Erkenntnis Verfassungssammlung 18.446/2008 vertretene Rechtsmeinung darauf hingewiesen, dass die Agrargemeinschaft Z „aus atypischen Gemeindegut hervorgegangen“ sei. Dieser Ausspruch sei Gegenstand seiner rechtlichen Beurteilung im Erkenntnis Verfassungssammlung 18.446/2008 gewesen, mithin Ausdruck seiner Rechtsanschauung, an die die Verwaltungsbehörden gemäß § 87 Abs 2 VfGG gebunden seien. Die erkennende Behörde sei daher infolge der Bindungswirkung nach § 87 Abs 2 VfGG verpflichtet, von der Qualifikation der Agrargemeinschaft Z als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zlen 2011/07/0109, 0128, 0184, hinzuweisen, mit welchem auch klargestellt worden sei, dass die mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 16.10.2008 erfolgte Zurückverweisung des Antrages auf Neuregulierung an die Behörde erster Instanz nicht wegen der mangelnden Sachverhaltsermittlung bezüglich der Fragen des Vorliegens von Gemeindegut erfolgt sei. Das fortgesetzte Verfahren habe nicht den Zweck, die Annahme, es läge Gemeindegut vor, zu hinterfragen.
Wesentliche Vorfrage im gegenständlichen Verwaltungsverfahren bleibe jedoch, ob das gesamte heutige Liegenschaftsvermögen oder nur bestimmte Grundstücke des heutigen Liegenschaftsvermögens der Agrargemeinschaft Z aus Gemeindegut hervorgegangen seien. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bestünden, würden sich nämlich maßgeblich von denjenigen unterscheiden, die für andere im Eigentum der Agrargemeinschaft befindliche Grundstücke gelten. Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheine daher eine Klärung der Frage der Zuordnung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zur Kategorie des § 33 Abs 2 lit c Z 2 bzw § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 sinnvoll und notwendig. Die Agrarbehörde habe daher diese Feststellung zu treffen. Eine derartige Feststellung liege im öffentlichen Interesse und könne auch von Amts wegen getroffen werden.
Am 19.02.2010 sei die Novelle LBGl Nr 7/2010 zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 in Kraft getreten. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle erhelle, dass der Tiroler Landtag die Gesetzesänderung im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, erlassen habe, um die Umsetzung der vom Verfassungsgerichtshof neu geschaffenen Rechtslage zu gewährleisten. Der Gesetzgeber bringe zum Ausdruck, dass im neu gefassten § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 eine Anpassung des Begriffes „Gemeindegut“ an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes laut Erkenntnis vom 11.06.2008 erfolge.
§ 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF der Novelle LBGl Nr 7/2010 definiere als Gemeindegut zählend jene Grundstücke, welche vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden seien, durch Regulierungsplan in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen worden seien, vor diese Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient habe und nicht Gegenstand einer Hauptteilung gewesen seien (Gemeindegut). Zufolge dieser Begriffsbestimmung habe die Agrarbehörde zu prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z vor deren Übertragung in ihr bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Gemeinde Z gestanden seien und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaft gedient haben.
Aus den Aktenunterlagen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass zwischen der politischen Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z eine Hauptteilung (Generalteilung) bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt wäre, auch anlässlich des Regulierungsverfahrens sei es zu keiner Vermögensauseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z gekommen.
Sämtliche im gegenständlichen Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide der Agrarbehörde (Einleitungsbescheid vom 06.12.1961, „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte“ vom 17.08.1962 und Regulierungsplan vom 09.01.1963) würden die Feststellung enthalten, dass die Regulierungsliegenschaften agrargemeinschaftliche Grundstücke in der Qualifikation des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 (Gemeindegut) darstellten. Die Übertragung des Eigentums am Regulierungsgebiet auf die Agrargemeinschaft Z sei mit Regulierungsplan vom 09.01.1963 erfolgt. Der Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vom 30.01.1973, mit welchem weitere Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen worden seien, enthalte die Feststellung, dass diese verfahrensgegenständlichen Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke in der Qualifikation des § 32 Abs 2 lit c TFLG 1996 (Gemeindegut) darstellten.
Der Verwaltungsgerichtshof zeige im Erkenntnis vom 30.06.2011 zu Zl 2010/07/0091 auf, dass es in einem Fall wie dem hier dargestellten mit dem Regulierungsplan nicht nur das Eigentum der Agrargemeinschaft, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als solches nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 (gleichlautend der Bestimmung nach § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969), also als „das einer gemeinschaftlichen Benützung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut“, festgestellt worden sei. Diese Feststellung beinhalte die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt worden seien; nach der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung habe das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde Z gestanden. Mit diesem Ausspruch im Regulierungsplan vom 09.01.1963 bzw im Feststellungsbescheid vom 30.01.1973 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet worden seien, da sie zum Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde gestanden seien.
Angesichts der im Regulierungsverfahren rechtskräftig und mit Bindungswirkung für die Zukunft getroffenen Grundstücksqualifizierungen nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 bzw § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 erübrige sich ein Eingehen auf rechtshistorische Fragestellungen, insbesondere komme es gegenständlich auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Tiroler Forstregulierung 1847 oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gar nicht entscheidend an, genauso wenig auf die Frage, wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre (siehe in diesem Sinne VwGH Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).
Im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe deshalb auf sämtliche Vorbringen der Agrargemeinschaft Z im Schriftsatz vom 08.03.2011 sowie im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Agrargemeinschaftsmitgliedes DD vom 17.01.2012 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19.01.2012 verzichtet werden können.
Gegen diese Entscheidung der Agrarbehörde vom 15.03.2012, Zl ***, haben DD vertreten durch Rechtsanwalt EE, die Gemeinde Z vertreten durch Rechtsanwalt CC und die Agrargemeinschaft Z sowie weitere 40 Agrargemeinschaftsmitglieder vertreten durch Rechtsanwalt AA Berufung erhoben. Die Berufung wurde am 27.04.2012 dem Landesagrarsenat vorgelegt. Nachdem bis zum 09.01.2013 keine Entscheidung durch den Landesagrarsenat erfolgte, hat die Agrargemeinschaft Z beim Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung der Agrargemeinschaft Z gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15. März 2012, Zl ***, gestellt.
Mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 14.06.2013, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. der Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft Z, soweit sich die Berufung der Agrargemeinschaft Z gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15.03.20212 wendet, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen wurde dem Devolutionsantrag stattgegeben.
Unter Spruchpunkt II. wurde die Berufung der Agrargemeinschaft Z im Umfang der Stattgebung des Devolutionsantrages als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt III. wurden die Berufungen von 40 Agrargemeinschaftsmitglieder sowie von DD, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wenden als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen wurden diese Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt IV. wurde die Berufung der Gemeinde Z, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wendet, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Obersten Agrarsenates hat die Agrargemeinschaft Z sowie weitere 38 Agrargemeinschaftsmitglieder, alle vertreten durch Rechtsanwalt AA, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2014, Zl 2013/07/0160-10, wurde unter Spruchpunkt I. der Beschluss gefasst und die Beschwerde der 38 Agrargemeinschaftsmitglieder zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut (im Umfang des Spruchpunktes I.1. des Erstbescheides) bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, im Übrigen wurde die Beschwerde der Agrargemeinschaft Z als unbegründet abgewiesen.
Die Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt CC, sowie DD, vertreten durch Rechtsanwalt EE, haben gegen die Entscheidung des Obersten Agrarsenates Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2014, Zl B 891/2013-10 und B 927/2013-12 hat der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt:
„I. 1.Die Beschwerdeführer sind, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Inkraftsetzung des § 19 Abs 2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z bezieht, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 15. März 2012, Z ***, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführer sind, soweit der angefochtene Bescheid den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z im Hinblick auf § 40 Abs. 6 TFLG 1996 abändert, nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.“
Nachdem der Oberste Agrarsenat in seinem Erkenntnis vom 14.06.2013 den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft Z gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unzulässig gewiesen hat, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 16.10.2013, Zl ***, über die Berufung der Agrargemeinschaft Z gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15.03.2012, Zl ***, entschieden und hat der Berufung Folge gegeben und den angefochtenen Entscheidungsteil II. des Erstbescheides behoben, wobei die Behebung in Ansehung des Spruchpunktes II.2. ersatzlos erfolgt ist.
Somit ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Entscheidung über die Berufung der Agrargemeinschaft Z gegen Spruchpunkt I.1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15.03.2012, Zl ***, sowie die Berufung der Gemeinde Z und des DD betreffend die Inkraftsetzung des § 19 Abs 2 der Satzung der Gemeindegutsagragemeinschaft Z, welche mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15. März 2012 erlassen wurde.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996, idF LGBl Nr 161/20021, lauten wie folgt:
„§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c)Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
[…]“
„§ 38
Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
[…]“
„§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder
c)von Amts wegen.
Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.“
„§ 73
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
[…]
d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
[…]“
III.Erwägungen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm mit Punkt A.Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
Nach § 73 lit d TFLG 1996 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Frage zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt.
Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:
„Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut).“
Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:
„Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“
Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z, welche auch im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen, zu klären. Dabei geht es um jene Grundstücke, die gemäß Spruchpunkt I.1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15.03.2012, Zl ***, angeführt und als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt wurden.
Aus den Aktenunterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass zwischen der politischen Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z eine Hauptteilung (Generalteilung) bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt wäre, auch anlässlich des Regulierungsverfahrens kam es zu keiner Vermögensauseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft Z.
Wie bereits oben unter Verfahrensgang angeführt enthalten sämtliche im gegenständlichen Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide der Agrarbehörde (Einleitungsbescheid vom 06.12.1961, „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte“ vom 17.08.1962 und Regulierungsplan vom 09.01.1963), und die Feststellung, dass die Regulierungsliegenschaften agrargemeinschaftliche Grundstücke in der Qualifikation des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 (Gemeindegut) darstellen. Die Übertragung des Eigentums am Regulierungsgebiet auf die Agrargemeinschaft Z erfolgte mit Regulierungsplan vom 09.01.1963. Der Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vom 30.01.1973, mit welchem weitere Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, enthält die Feststellung, dass diese verfahrensgegenständlichen Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke in der Qualifikation des § 32 Abs 2 lit c TLFG 1969 (Gemeindegut) darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof zeigt im Erkenntnis vom 30.06.2011 zu Zl 2010/07/0091 auf, dass es in einem Fall wie dem hier dargestellten mit dem Regulierungsplan nicht nur das Eigentum der Agrargemeinschaft, sondern auch die Qualifikation des Gebietes als solches nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 (gleichlautend der Bestimmung nach § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969), also als „das einer gemeinschaftlichen Benützung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut“, festgestellt wurde. Diese Feststellung beinhaltet die Aussage, dass es sich um Grundstücke handelt, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden; nach der damals in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung stand das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde. Mit diesem Ausspruch im Regulierungsplan vom 09.01.1963 bzw im Feststellungsbescheid vom 30.01.1073 wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung, als Gemeindegut nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung bewirtschaftet wurden, da sie zum Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen.
Angesichts der im Regulierungsverfahren rechtskräftig und mit Bindungswirkung für die Zukunft getroffenen Grundstücksqualifizierungen nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 bzw § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 erübrigt sich ein Eingehen auf rechtshistorische Fragestellungen.
Im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte daher die Berufung der Agrargemeinschaft Z gegen Spruchpunkt I.1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15.03.2012 als unbegründet abgewiesen werden.
Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2014, mit welchem über die Beschwerde der Gemeinde Z und des DD gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 14.06.2013 in der Richtung entschieden wurde, dass die Beschwerdeführer durch das Inkraftsetzen des § 19 Abs 2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sind und das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates in diesem Umfange aufgehoben wurde, ist noch über die Inkraftsetzung des § 19 Abs 2 der Satzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, welche mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.03.2012 erlassen wurde, zu entscheiden. Da diese Bestimmung die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt hat, war die Bestimmung § 19 Abs 2 der Satzung der Agrargemeinschaft Z, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.03.2012, ersatzlos zu beheben.
IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur Auftrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine mündliche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Verwaltungsakten feststeht und für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auch im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Bindungswirkung der getroffenen Grundstücksqualifizierungen war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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