LVwG-2022/43/2659-1•LVwG T LVwG-2022/43/2659-1
LVwG-2022/43/2659-1Tribunal Administrativo Regional29 de nov. de 2022
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC, DD, EE und FF, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Gst Nr **1, KG Z. Auf diesem befindet sich ein mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 26.08.1996 bewilligtes Wohnhaus. Gemäß den genehmigten Planunterlagen befindet sich im nordöstlichen Teil des Gebäudes im Erdgeschoss eine Garage mit einer Nutzfläche von 27,54 Quadratmeter, welche über ein Garagentor in der Südwestfassade und eine Drehflügeltür in der Nordostfassade zugänglich ist.
Im Bereich dieser Garage wurden Zwischenwänden errichtet und findet eine Nutzung als Garage nicht mehr statt, sondern wird der betreffende Bereich zu anderen Zwecken genutzt.
Mit Bescheid 13.09.2022, Zl ***, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer spruchgemäß auf:
„Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 wird Herrn AA, Adresse 2, CH-**** Y, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der im nordöstlichen Teil des Gebäudes im Erdgeschoss befindlichen Garage auf Gst.Nr. **1, KG Z, Adresse 3, bis 31.12.2022 aufgetragen.“
In der Begründung dieses Bescheids führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in ebendiesem Bereich eine Abweichung vom Bewilligungsbescheid von 26.08.1996 vorliege. Die hierfür erforderliche Baubewilligung liege nicht vor, weshalb die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde.
Insbesondere ist festzuhalten, dass sich die Parteien über die mit Bescheid vom 26.08.1996 bewilligte Nutzung und Ausführung des verfahrensgegenständlichen Gebäudeteils einig sind. Ebenso darüber, dass Abweichungen von diesem Bescheid vorliegen.
III.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lauten wie folgt:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
d)[...]
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
[…]“
IV.Erwägungen:
1. Inhalt des angefochtenen Bescheids
In Hinblick auf den oben zitierten Spruch und wesentlichen Inhalt der Begründung des bekämpften Bescheids ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung von Bescheiden hinzuweisen. Demnach ist für den Spruch von Leistungsbescheiden „in besonderem Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert“ (VwGH 2013/03/0104 vom 28.11.2013). Dies bedeutet, „dass aufgrund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann“ (VwGH 2008/03/0116 vom 17.12.2008). Zur Beurteilung der Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist zunächst der Spruch des Bescheids, „gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen“ heranzuziehen. Zur Auslegung des Spruchs ist dabei „im Zweifelsfall“ auf die Bescheidbegründung zurückzugreifen (vgl VwGH 96/05/0112 vom 25.03. 1997ua). Nicht nur für Leistungsbescheide, sondern für die Auslegung aller Bescheide gilt dabei, dass die Herleitung des Inhaltes eines Bescheids anhand dessen Begründung (wie im Übrigen auch aus weiteren Bescheidinhalten, wie dem Vorspruch, oder überhaupt dem Gesamtzusammenhang) nur dann zulässig ist, wenn der Spruch selber unklar ist (VwGH 96/17/0232 vom 25.06.1996). Liegt hingegen ein eindeutiger Spruch vor, darf eine Umdeutung aufgrund der Begründung nicht vorgenommen werden (vgl VwGH 2008/22/0693 vom 18.10.2012 ua).
Es ergibt sich demnach, dass Gegenstand des vorliegenden Bescheids ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Bezug auf die im nordöstlichen Teil des Erdgeschosses des Gebäudes auf Gst Nr **1, KG Z, befindliche – mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.1996 als Garage bewilligte (was sich aus der Begründung ergibt) – Räumlichkeit nach § 46 Abs 1 TBO 2022 – entsprechend ebendiesem Bescheid vom 26.08.1996 (ergibt sich wiederum aus der Begründung) – ist.
Der bekämpfte Bescheid enthält jedoch keinen Abspruch über die Genehmigungsfähigkeit der gegenständlich vorgenommenen Änderungen bzw über das Vorliegen eines Abweisungsgrundes iSd § 46 Abs 5 TBO 2022. Es ginge weit über die oben beschriebenen und im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässigen Möglichkeiten der Auslegung von Bescheiden hinaus, würde man den gegenständlichen Spruch in diese Richtung ergänzen. Tatsächlich enthält der Spruch keinerlei Hinweis darauf, dass die belangte Behörde gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022 über das Vorliegen eines Abweisungsgrundes entscheiden wollte. Die in der Begründung des bekämpften Bescheids enthaltenen Ausführungen zum Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 sind daher unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht zu prüfen, ob die gegenständlichen Abweichungen vom Genehmigungsbescheid 1996 bewilligungsfähig sind, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich ins Leere geht.
2. Rechtmäßigkeit des baupolizeilichen Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
a.Vornahme von Maßnahmen ohne Vorliegen der erforderlichen Baubewilligung
Dem oben zitierten § 46 Abs 1 TBO 2022 zufolge ist dann mit einem baupolizeilichen Auftrag vorzugehen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert wird.
Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass für die gegenständlich vorgenommenen Änderungen Bewilligungspflicht besteht. Er verwies ausdrücklich darauf, dass es sich um ein nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 sowie eine Verwendungszwecksänderung gemäß § 28 Abs 1 lit c leg cit handle. Aus diesem Grund, so führte der Beschwerdeführer weiter aus, werde er auch gemäß § 46 Abs 3 leg cit nachträglich ein schriftliches Bauansuchen zum Umbau der Garage und zur Änderung des Verwendungszwecks beim Stadtamt Z einreichen.
Das Landesverwaltungsgericht kann sich der Ansicht der belangten Behörde und des Beschwerdeführers, dass für die verfahrensgegenständlichen Änderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid 1996 Bewilligungspflicht nach der TBO 2022 besteht, nur anschließen. Dass die erforderliche Bewilligung vorliegen solle, wurde ohnehin zu keinem Zeitpunkt behauptet. Somit liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrags grundsätzlich vor.
b.Anwendung des § 46 Abs 3 TBO 2022
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass in Hinblick auf seine ausdrücklich erklärte Absicht, um Bewilligung für die gegenständlichen – seiner Ansicht nach genehmigungsfähigen – Änderungen anzusuchen, eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustands alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen unverhältnismäßig sei.
Diesbezüglich ist auf den oben zitierten § 46 Abs 3 TBO 2022 zu verweisen, welcher als „Kann-Bestimmung“ ausgestaltet ist, weshalb dessen Anwendung im Ermessen der Behörde liegt. In Anbetracht der Argumentation in der Begründung des bekämpften Bescheids kann seitens des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht erkannt werden, dass ein eindeutiger Fall von Genehmigungsfähigkeit – wie der Beschwerdeführer vermeint – vorliege, was als Argument für eine Verfahrensunterbrechung ins Treffen geführt werden könnte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig ist (zB VwGH Ra 2021/05/0113 vom 29.03.2022), kommt das Verwaltungsgericht auch nicht zu dem Schluss, dass wirtschaftliche Überlegungen eine Aussetzung des Verfahrens zwingend notwendig machen würden. Im Licht des § 46 Abs 3 TBO 2022 ist der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag daher nicht als rechtswidrig anzusehen.
V.Ergebnis
Wie oben gezeigt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrags vor. Dies, da es sich um bewilligungspflichtige Änderungen gegenüber dem Bewilligungsbescheid 1996 handelt, für welche eine Baubewilligung nicht vorliegt. Die vorliegende Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Änderungen war hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und musste somit nicht behandelt werden.
VI.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Trotz des Parteiantrags konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Grundrechte dem entgegenstanden. Es waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern und keinerlei zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vonnöten (vgl zB VwGH Ra 2019/08/0101 vom 09.07.2019).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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