LVwG-2021/16/2515-2•LVwG T LVwG-2021/16/2515-2
LVwG-2021/16/2515-2Tribunal Administrativo Regional2 de dez. de 2022
Verlassen des privaten Wohnbereichs<br/>Berufliche Zwecke<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 28,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 16.01.2021 um 00:09 Uhr seinen privaten Wohnbereich in Adresse 1, **** Z, verlassen und sich zu diesem Zeitpunkt in Adresse 2, **** X, bei Familie BB aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außer desselben gemäß 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nur zu den in der Verordnung genannten Zwecken zulässig gewesen sei. Es habe jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vorgelegen, da sich der Beschwerdeführer bei Familie BB als Teilnehmer einer Party aufgehalten habe. Gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 16 Stunden) verhängt.
Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich um 03.00 Uhr früh in Adresse 2, **** X, bei Familie BB aufgehalten. Dabei habe er einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen, bei denen es sich nicht um Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, gehandelt habe, den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten. Gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurden insgesamt mit Euro 24,00 festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er seinen privaten Wohnbereich um ca 19.00 Uhr für einen Geschäftstermin bei Frau BB verlassen habe. Wären die Polizisten früher gekommen, hätten sie sich von dem Geschäftstermin überzeugen können. Was er während eines Geschäftstermins konsumiere, gehe niemanden etwas an. Der Grund für das Verlassen des privaten Wohnbereichs sei daher der Geschäftstermin gewesen, deshalb sei es irrelevant, was später passiert sei. Weiters stelle er keine Gefahr für andere Personen dar, weil er negativ getestet gewesen sei. Zum Vorwurf des Nichteinhaltens des Mindestabstands bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Polizei ihm gegenüber den Mindestabstand nicht eingehalten hätten, außerdem habe er sich nicht an einem öffentlichen Ort aufgehalten.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2021 um ca 19.00 Uhr seinen privaten Wohnbereich verlassen und ist danach außerhalb desselben verblieben. Er wurde in der Folge am 16.01.2021 um 00.09 Uhr bei Familie BB in **** X, Adresse 2, angetroffen, wo er sich als Teilnehmer einer Party aufgehalten hat. Ein zulässiger Zweck für das Verlassen des eigenen Wohnbereichs lag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Am 16.01.2021 um 03.00 Uhr hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei Familie BB an oben angeführter Adresse aufgehalten, sondern in **** X, Bundesstraße B***, km 4,3 bei der Haltebucht gegenüber des Gasthofes „CC“.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt betreffend Spruchpunkt 1 ergibt sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass der Grund für das Verlassen des Wohnbereichs ein Geschäftstermin bei Frau BB gewesen sei, räumt aber selbst ein, dass dieser nicht bis 00.09 Uhr des Folgetages angedauert habe. Dass an der Wohnadresse von Frau BB gefeiert wurde, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert bestritten und Frau BB wurde als Veranstalterin dieser Party rechtskräftig bestraft (s LVwG-***). Betreffend den zu Spruchpunkt 2 festgestellten Sachverhalt wird festgehalten, dass im verwaltungsbehördlichen Akt zwei Anzeigen betreffend den Beschwerdeführer zu den Zln *** und *** einliegen, die beide als Tatzeit den 16.01.2021, 03:00:00 ausweisen, jedoch unterschiedliche Tatorte, nämlich einmal **** X, Adresse 2 und einmal **** X, Bundesstraße B ***, km 4,3 bei der Haltebucht gegenüber des Gasthofes „CC“. Aus dem Mitteilungstext der Anzeigen geht jedoch eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 16.01.2021 um 03.00 Uhr (Einsatz 4) in **** X, auf Höhe Schanz 1, B *** [wohl gemeint B ***], km 4,3 aufgehalten hat. Aus dem Mitteilungstext geht weiters hervor, dass die Einsätze 1, 2 und 3 am 15.01.2021 um 23.20 Uhr bzw am 16.01.2021 um 00.00 Uhr und 01.58 Uhr am Tatort **** X, Adresse 2 stattgefunden haben.
IV.Rechtslage:
Die zum Tatzeitpunk relevante Bestimmung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 598/2020 idF BGBl II Nr 17/2021, lautet auszugsweise wie folgt:
„Ausgangsregelung
§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)der Kontakt mit
aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
[…]
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“
Die zum Tatzeitpunkt relevante Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020 lautet auszugsweise wie folgt:
„Strafbestimmungen
§ 8.
[…]
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1:
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen zum Tatzeitpunkt bei Familie BB in Adresse 2, **** X, um 00.09 Uhr aufgehalten und eine Party gefeiert. Durch den Aufenthalt außerhalb seines eigenen privaten Wohnbereichs ohne Vorliegen eines zulässigen Zwecks hat der Beschwerdeführer den Straftatbestand des § 1 Abs 1 2. COVID-19-NotMV iVm § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich die Polizisten zu einem früheren Zeitpunkt hätten vom Vorliegen eines Geschäftstermins überzeugen können, geht aufgrund des klaren Wortlauts des § 1 Abs 1 2.COVID-19-NotMV ins Leere, wonach nicht nur das Verlassen, sondern auch der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur aus bestimmten, in der Verordnung genannten Zwecken zulässig ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen privaten Wohnbereich ursprünglich für einen erforderlichen beruflichen Zweck – und somit für eine Tätigkeit, die er nicht oder nur unzureichend anderweitig erledigen könnte, wie einen erforderlichen Geschäftstermin – verlassen hat, rechtfertigt dies nicht den weiteren Verbleib außerhalb des privaten Wohnbereichs nach Abschluss dieser Tätigkeit, auch wenn er am selben Ort verbleibt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Seinem Beschwerdevorbringen, es tue „nichts damit zur Sache, was danach später gewesen ist, weil es irrelevant ist, ob ich meinen privaten Wohnbereich für eine Stunde oder mehrere verlasse“, ist zu entnehmen, dass ihm klar war, dass ein erforderlicher beruflicher Zweck für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs zum Tatzeitpunkt nicht mehr vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass er kein Verschulden an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht trifft. Ihm ist daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Zu Spruchpunkt 2:
Anhand des Mitteilungstextes der Anzeigen der PI Y zu den Zln *** und *** kann nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit 16.01.2021, 03.00 Uhr an einem anderen als dem vorgeworfenen Tatort aufgehalten hat. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (und gegebenenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 18.05.2016, Ra 2015/17/0029 mwN).
Die Berichtigung von Tatbestandsmerkmalen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandsmerkmale, zu denen auch die richtige Angabe des Tatorts gehört, erfolgt ist. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer zur Tatzeit 16.01.2021, 03.00 Uhr der Tatort „**** X, Adresse 2 bei Familie BB“ vorgeworfen. Der sich aus dem Mitteilungstext der Anzeigen für die genannte Tatzeit ergebende Tatort wurde dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten. Eine Spruchkorrektur konnte im gegenständlichen Fall sohin nicht vorgenommen werden, da es zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Strafe zugrunde gelegten Sachverhalts kommen würde (VwGH 25.03.2020, Zl Ra 2020/02/0033).
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat konnte sohin nicht erwiesen werden, weshalb gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit er nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz sowie dem Schutz der medizinischen Versorgung vor Überlastung. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Der Beschwerdeführer hat diesen Normzweck durch Teilnahme an einer Party nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch eine bloß geringfügige Schuld nicht gegeben. Minderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund mangelnder Angaben bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten – trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 02.02.2021 – ist die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen. Dies blieb in der Beschwerde unwidersprochen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 verhängt. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf § 8 Abs 5 COVID-19-MG als Strafsanktionsnorm, die einen Strafrahmen von bis zu Euro 1.450,00 Geldstrafe bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vorsieht. Es wurde somit eine Geldstrafe im Ausmaß von ca 10 % dieses Strafrahmens verhängt. Die Strafe scheint im Hinblick auf die nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung des Normzwecks aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht angemessen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 verhängt und der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar ist der Beschwerdeführer unvertreten, jedoch findet sich in der Rechtsmittelebehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Belehrung über die Antragsmöglichkeit, weshalb von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen werden kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0123). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerde die ihm vorgeworfene Tat nicht. In der Beschwerde wurden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichts entgegenstünden.
Insgesamt war die Beschwerde daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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