LVwG T LVwG-2022/50/3057-1

LVwG-2022/50/3057-1Tribunal Administrativo Regional5 de dez. de 2022

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Regest

Vergütung Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/50/3057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.50.3057.1.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vom 02.11.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2022, Zl ***, betreffend Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz 1950 bzw dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Spruchergänzung bei der Anführung der Bestimmungen nach dem COVIDMaßnahmengesetz wird ergänzt: „§ 4 Abs 2 COVID-19-MG“ sowie „in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 151/2020“.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid wies die Bezirkshautmannschaft Y den Antrag von AA vom 24.04.2020 auf Vergütung des Verdienstentgangs und Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge für den Dienstleistungsbetrieb „Skischule BB“, Adresse 2, **** X, im Zeitraum vom 15.03.2020 bis 29.03.2020 in der Höhe von insgesamt Euro 29.727,11 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs 3 EpiG in Verbindung mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bote für Tirol Nr 120/2020, 134/2020, 158/2020 und 180/2020 sowie §§ 1 und 2 COVID-19-MG ab.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA den Bescheid im vollen Umfang anficht und zusammengefasst vorbringt, dass er dem Betrieb Skischule BB betreibe, welcher im antragsgegenständlichen Zeitraum vom 15.03.2020 bis 29.03.2020 geschlossen gewesen sei. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei darin gelegen, dass es derzeit keinen ausreichend festgestellten Sachverhalt gebe, auf den sich die Ausführungen der Behörde beziehen könnten. Nach § 32 EpiG bestehe ein Ersatzanspruch für jene Nachteile am Vermögen, die im Rahmen eines zulässigen Erwerbs entstanden und ohne Beschränkungen nach dem EpiG nicht eingetreten wären. Für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs sei die Kausalität der durch die Verordnung nach § 20 EpiG verordneten Schließung zu berücksichtigen. Die Skischulbetriebe seien zwar in der Verordnung der belangten Behörde nicht explizit genannt, aber die Schließung von Seilbahnen, Skibussen, Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben sei kausal für den erlittenen Vermögensnachteil der Skischulen gewesen und habe deren Betrieb unmittelbar beschränkt. Auch nur ein teilweiser Skischulbetrieb sei nicht möglich gewesen, weil durch die erwähnten Schließungen die Tätigkeit des Beschwerdeführers faktisch vollkommen verunmöglicht worden sei. Die Skischulen seien von der Verordnung direkt mitbetroffen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei ein nach § 32 EpiG zu vergütender Verdienstentgang entstanden, der antragsgemäß zuzusprechen wäre. Es schließe nicht jede Maßnahme nach dem COVID-19-MG die Anwendbarkeit des EpiG aus. Nach § 4 Abs 2 COVID-19-MG seien die Bestimmungen des EpiG nur auf Verordnungen, die vom Bundesminister betreffend Betriebsschließungen erlassen wurden, nicht anwendbar. Ansonsten blieben die Bestimmungen des EpiG unberührt und sei daher der Ausschluss der Vergütung für jede Maßnahme nach dem COVID-19-MG rechtlich nicht richtig. Die Verordnung der BH Lienz Bote für Tirol Nr 158/2020, welche am 15.03.2020 in Kraft getreten sei, habe umfassende Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG angeordnet. Diese Verkehrsbeschränkungen beschränkten die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar, da Personen, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen das Bundesland unverzüglich zu verlassen hatten bzw Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Tirol das Verlassen des eigenen Wohnsitzes verboten worden sei. Potenziellen Kunden von Skischulen sei es damit dem Ergebnis verboten gewesen, einen Skiunterricht zu besuchen; somit sei die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seines Betriebes faktisch für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 29.03.2020 verunmöglicht worden. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II Nr 98/2020, welche von 16./17. bis 22.03.2020 in Geltung gewesen sei sowie die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 COVID-19-MG, LGBl NR 34/2020, welche vom 14.03 bis 15.03.2020 in Geltung gewesen sei, wäre eine Verkehrsbeschränkung für den Ort des Betriebes des Beschwerdeführers gemäß § 24 EpiG geschaffen worden. Bei der Bestimmung des § 2 COVID19MG handle es sich um eine lex specialis gegenüber § 24 EpiG. Auf Grundlage des § 2 COVID-19-MG könnten Menschen nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort zu verbleiben. Es sei nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage die Verordnung formlich gestützt werde, Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liege nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen könnte. Werde mit einer Verordnung das Betreten und Verlassen einer Ortschaft verboten, werde eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die in § 24 EpiG ihre Grundlage habe. Demnach sei auch der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen und im Ergebnis zu bejahen. Bei den verkehrsbeschränkenden Maßnahmen handle es sich um eine ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung, weshalb ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ressortieren müsse und dieser antragsgemäß zuzusprechen wäre. Die Skischule befinde sich in einem Skigebiet, welches ausschließlich durch den Transport mit Seilbahnen erreichbar sei und ohne Seilbahnen kein Unterricht möglich wäre und sein Betrieb genauso von den Maßnahmen betroffen gewesen wäre, weshalb kein Betrieb möglich gewesen sei. Es werde Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.

II.Sachverhalt:

AA betreibt den Betrieb „Tiroler Skischule BB“ in der Adresse 2, **** X. Aufgrund von Verkehrsbeschränkungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Y und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz war es potenziellen Kunden der Skischule BB im Zeitraum vom 15. bis 29.03.2020 nicht möglich, sich zu diesem Betrieb zu begeben. Aus diesem Grund war die Skischule in diesem Zeitraum geschlossen und entstand dem Beschwerdeführer ein Verdienstentgang. Er beantragte dessen Vergütung in der Höhe von insgesamt Euro 29.727,11.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 131/2022, lauten wie folgt:

„§ 20

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

[…]

§ 24

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c.das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c.zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

§ 33

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 (abgelöst durch die am 26.09.2020 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 104/2020) samt Überschriften lauten wie folgt:

„§ 1

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte.

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 war der letzte Satz des § 1 eingefügt worden.]

§ 2

Betreten von bestimmten Orten.

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

[Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 war mit der Novelle I Nr 23/2020 angefügt worden.]

§ 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 war § 4 Abs. 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs. 1a eingefügt worden. Abs. 5 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 eingefügt worden]“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 151/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]“

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl II 108/2020, lauten wie folgt:

„Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:

I. § 1 war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Lienz (in weiterer Folge VOBH Lienz-120, Bote für Tirol 10b/2020, 120)

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen in Tirol sowie der hohen Anzahl der urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Lienz als zuständige Behörde nach § 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 verordnet in Ergänzung zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11. März 2020, Zahl LZ SANI-37/20-20, gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARSCoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Lienz sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten. Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Lienz sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Lienz, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 120/2020, (in weiterer Folge VO-BH Lienz-180, Bote für Tirol 12a/2020, 180)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.März 2020, Bote für Tirol Nr. 120/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Lienz sowie der Bezirkshauptmannschaft Lienz kundgemacht.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Lienz nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Lienz-134, Bote für Tirol vom 15.3.2020, 10c/2020, 134)

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Lienz nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen. Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die

Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer

Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 134/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Lienz-158, Bote für Tirol 11b/2020, 158)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 15. März 2020, LZSANI37/242020, kundgemacht im Bote für Tirol Nr. 134/2020, mit welcher gemäß §§ 6 i.V.m. 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Lienz sowie der Bezirkshauptmannschaft Lienz kundgemacht.)“

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Rechtsakte in Geltung standen:

1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, kundgemacht am 14.03.2020 im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 120 (VO-BH Lienz-120), mit der zum einen bestimmte Betriebe geschlossen und zum anderen für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen verboten wurde. Gestützt wurde diese Verordnung gemäß der Promulgationsklausel auf die §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950. Das Beförderungsverbot trat mit 16.03.2020 in Kraft und am 26.03.2020 außer Kraft (vgl VOBH Lienz-180).

2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz, kundgemacht am 15.03.2020 im Boten für Tirol, Stück 10c, Nr 134 (VO-BH Lienz-134) mit der – gestützt auf §§ 6 iVm 24 EpiG – das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes Tirol für alle Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol angeordnet wurde (§ 1). Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 19.03.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Lienz-158).

3. Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-MG vom 18.03.2020, LGBl 33/2020 (VO-LH-33), darin wurde zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet verboten (§1). Ebenso wurde verordnet, dass Personen ohne Wohnsitz in Tirol das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen haben (§ 2). Nach § 4 wurde das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, mit Ausnahme von trifftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten. Diese Verordnung stützte sich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG, trat am 19.03.2020 in Kraft und am 13.04.2020 außer Kraft.

4. Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-MG vom 25.03.2020, LGBl 38/2020 (VO-LH-38), mit der das Betreten von jenen Kursen des Kraftlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen – mit Ausnahme der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs – im gesamten Landesgebiet verboten wurde. Diese Verordnung stützte sich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG, trat am 26.03.2020 in Kraft und am 03.05.2020 außer Kraft.

5. Verordnung des zuständigen Bundesministers betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020 (COVID-19-MV-96), darin wurde in § 1 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (mit in § 2 vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind) untersagt. Diese Bestimmung trat mit 16.03.2020 in Kraft und mit 30.04.2020 außer Kraft. Gestützt wurde diese Verordnung auf § 1 COVID-19-MG. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V530/2020-11, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl BGBl II Nr 184/2021). Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich allerdings um ein Dienstleistungsunternehmen, das insofern von der zitierten Behebung nicht betroffen war.

6. Verordnung des zuständigen Bundesministers gemäß § 2 Z 1 des COVID19Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020 (COVID-19-MV-98), mit der das Betreten öffentlicher Orte bundesweit verboten wurde (§1). Diese auf § 2 Z 1 COVID19Maßnahmengesetz gestützte Verordnung trat am 16.03.2020 in Kraft und am 30.04.2020 außer Kraft.

Somit bestand in dem vom Antragsteller geltend gemachten Zeitraum ein Gemengelage von mehreren Gesetzen und Verordnungen, wobei sich letztere zum Teil auf das Epidemiegesetz 1950 stützen (insbesondere die erwähnten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y), zum Teil auf das COVID-19-MG. Hinsichtlich des Verhältnisses dieser beiden Gesetze normierte § 4 Abs 2 COVID-19-MG: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“ [Anmerkung: diese Bestimmung findet sich nunmehr in § 13 Abs 2 COVID19-MG]

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020, ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG auseinandergesetzt. Laut dem Verfassungsgerichtshof (vgl Rz 114) kommt im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet werden, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs nach § 32 EpiG nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Geltung der Regelungen des EpiG über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-MG ausgeschlossen. Mit der Schaffung des COVID-19-MG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpiG, konkret § 20 in Verbindung mit § 32 EpiG, auszuschließen (vgl auch VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; 01.06.2021, Ra 2021/09/0043).

Entsprechend den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes (Rz 127) begegnet das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.03.2020 aus Sicht des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.03.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken. Entsprechend den wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes bietet folglich § 32 Abs 1 Z 5 EpiG keine Rechtsgrundlage für eine Vergütung, wenn die Beschränkung oder Sperrung des jeweiligen Betriebes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-MG entstanden ist.

Daraus folgt, dass durch die auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96, mit der der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Betretungsverbot von Dienstleistungsunternehmen verordnete, gemäß § 4 Abs 2 COVID19MG ein Anspruch auf Vergütung wegen Maßnahmen betreffend die Schließung von Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 nicht mehr in Betracht kam.

Der Beschwerdeführer argumentiert nachvollziehbar damit, dass durch die im Antragszeitraum bestehenden Verkehrsbeschränkungen potenzielle Kunden nicht zu seinem Skischulbetrieb in der Adresse 2, **** X, kommen konnten und er mangels Kundschaft deshalb den Betrieb schließen musste und keine Einnahmen erzielen konnte. Da er seinen Skischulbetrieb im gegenständlichen Zeitraum nicht ausüben konnte, war AA in seiner Berufsausübung behindert und erlitt durch den Wegfall von Einnahmen finanzielle Nachteile, die Nebeneffekte dieser Verkehrsbeschränkungen waren. Wie die Erstbehörde bereits zutreffend ausführte, ist gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG unter einer Behinderung des Erwerbes ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung zu verstehen, das heißt nur dann, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasst und nicht ein die Behinderung bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung sind, weshalb nur solche Maßnahmen als anspruchsbegründend gelten können, welche die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar beschränken. § 32 Abs 1 Z 5 EpiG stellt ausdrücklich auf eine Betriebsschließung oder eine weitere Beschränkung gemäß § 20 ab. Die gegenständlichen Verkehrsbeschränkungen zielten nicht auf eine Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung ab. Da durch diese Verordnungen Skischulbetriebe nicht geschlossen wurden, stellen die Ausgangsbeschränkungen für den Beschwerdeführer einen Nebeneffekt dieser Verkehrsbeschränkungen dar, weshalb der daraus resultierende Einnahmeentfall bloß einen mittelbaren und damit nicht vergütungsfähigen Schaden darstellt.

Die Höchstgerichte erachten den Entfall von Entschädigungsansprüchen durch die Einführung des COVID-19-Maßnahmengesetzes für zulässig, was auch für die daraus abgeleiteten Verordnungen gilt.

Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel fehlende Feststellungen, führt allerdings nicht an, bezüglich welcher entscheidungswesentlicher Tatsachen Feststellungen fehlen würden.

Auch wenn durch das Verbot des Skibusverkehrs und des Betriebs von Seilbahnanlagen ursächlich für den erlittenen Vermögensnachteil von Skischulen war, ändert dies nichts daran, dass Skischulen nicht gemäß nach § 20 EpiG beschränkt oder gesperrt wurden, womit der bei den Skischulbetrieben eingetretene Einnahmenentfall keine unmittelbare, sondern bloß eine mittelbare Folge dieser Verkehrsbeschränkungen war. Die faktische Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seinen Betrieb im antragsgegenständlichen Zeitraum auszuüben, stellt somit einen Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung dar.

Die beiden in der Beschwerde erwähnten Verordnungen in BGBl II Nr 98/2020 und LGBl Nr 34/2020 wurden nach dem COVID-19-MG erlassen. Wenn unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.10.2021, Ro 2021/09/0006, damit argumentiert wird, dass dieser Verordnungsinhalt eine Verkehrsbeschränkung verfüge, die in § 24 EpiG ihre Grundlage habe, bleibt zu bemerken, dass der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar ist. Im vorliegenden Fall wird kein Vergütungsanspruch für einen Arbeitnehmer geltend gemacht, der aufgrund eines Betretungsverbotes des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung an der Dienstverrichtung gehindert wurde, da berufliche Zwecke von den gegenständlichen Verboten ausgenommen waren. Der Einnahmeentfall resultiert daraus, dass Kunden nicht zum Betrieb kommen konnten. Aber auch wenn man § 24 EpiG als Rechtsgrundlage für diese Verordnungen heranziehen würde, bestünde kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, da der Einnahmenentfall nur ein Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung war und somit einen nicht vergütungsfähigen mittelbaren Schaden darstellen würde. Dem Begehren auf Zuerkennung der antragsgegenständlichen Vergütung konnte somit nicht entsprochen werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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