LVwG-2022/26/2667-3•LVwG T LVwG-2022/26/2667-3
LVwG-2022/26/2667-3Tribunal Administrativo Regional6 de dez. de 2022
Einlass in Gastronomiebetrieb<br/>2G-Nachweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.09.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass
a.die verletzten Rechtsnormen mit „§ 3 Abs 1 und Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021 iVm § 7 Abs 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 588/2021“ konkretisiert werden,
b.die Tatzeit mit „gegen 14:10 Uhr“ konkretisiert wird und
c.der Schuldspruch noch dahingehend ergänzt wird, dass dem letzten Satz noch wie folgt angefügt wird:
„…erfolgte, obschon Speisen und Getränke nicht nur abgeholt, sondern in der Jausenstation „DD“ auch konsumiert werden konnten und wurden.“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Strafbehörde vom 19.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:05.01.2022, 14:10 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, Jausenstation DD
Sie haben als Betreiber einer Betriebsstätte des Unternehmens DD in **** Y, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass Kunden in die Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur eingelassen werden, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen, obwohl der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 601/2021, in derzeit von 01.01.2022 bis 10.01.2022 nur einlassen darf, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen. Es wurde festgestellt, dass in der Jausenstation DD keine Kontrolle des 2G-Nachweises erfolgte.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 und § 3 Abs 1 und Abs 2 COVID-19-MG iVm § 7 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 19 Stunden) verhängt wurde.
Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Strafbehörde wurde mit Euro 36,00 festgesetzt.
Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die Bezirkshauptmannschaft Z im Wesentlichen aus, dass der angelastete Sachverhalt aufgrund der Anzeige des behördlichen Kontrollorgans als erwiesen feststehe. Der Beschuldigte habe seine Jausenstation „DD“ am 05.01.2022 betrieben, ohne dass beim Betrieb eine Kontrolle des 2G-Nachweises erfolgt wäre, obschon nach den damaligen rechtlichen Vorgaben Kunden in die Betriebsstätte von Gastgewerbebetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur eingelassen hätten werden dürfen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen hätten.
Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen gewesen, straferschwerend hingegen nichts.
Mangels entsprechender Angaben sei von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die verhängte Strafe sei jedenfalls schuld- und tatangemessen, handle es sich doch dabei um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und in Beschwerdestattgabe die Behebung der angefochtenen Strafentscheidung sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde nur einen allgemein gehaltenen Vorwurf gegen ihn erhoben habe, welcher durch die substanzlose Verwendung der verba legalia nicht nachvollziehbar bzw nicht überprüfbar sei.
Der allgemeine Vorhalt, es habe keine Kontrolle des 2G-Nachweises gegeben, sei als Tatumschreibung nicht geeignet, hätte doch der 2G-Nachweis vorgewiesen werden müssen, wobei eine inhaltliche Kontrolle nicht zusätzlich verlangt habe werden können.
Der Tatvorwurf einer fehlenden Kontrolle des 2G-Nachweises stelle keine Verwaltungsübertretung dar, setze eine Bestrafung doch voraus, dass es tatsächlich zu einem Einlass von Kunden zu den in der Verordnung genannten Zweck gekommen sei.
Der Tatzeitpunkt sei vom Überprüfungsorgan erst Monate später – offenbar nach vielen weiteren Überprüfungen – auf Nachfrage der belangten Behörde angegeben worden, wobei eine Befragung des Zeugen trotz eines entsprechenden Antrags unterblieben sei.
Aus dem Akt lasse sich nicht entnehmen, dass tatsächlich Kunden zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen das „DD“ betreten hätten oder allenfalls nur Arbeitnehmer oder sonstige Personen, die diese Zwecke nicht verfolgt hätten.
Es sei davon auszugehen, dass Monate nach der erfolgten Kontrolle im „DD“ der Kontrollzeitpunkt nicht mehr feststellbar sei, sodass dem Konkretisierungsgebot für eine Bestrafung nach § 44a VStG nicht (mehr) entsprochen werden könne.
In einem näher bezeichneten Erkenntnis habe das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits klargestellt, dass das Bestimmtheits- und Klarheitsgebot sehr streng zu betrachten sei, dies gelte auch für das gegenständliche Verfahren.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 15.11.2022 die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen wurde das behördliche Kontrollorgan als Zeuge näher zur Sache befragt.
Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, an den Zeugen Fragen zu richten und seine Standpunkte argumentativ auszuführen.
Er hob dabei nochmals hervor, dass der genaue Tatzeitpunkt bezüglich der Jausenstation „DD“ nicht mehr feststellbar sei, da der Zeuge nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Tatzeitpunkt minutengenau anzugeben.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetz.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart „Jausenstation“ am Standort **** Y, Adresse 2. Der Rechtsmittelwerber betreibt die Jausenstation „DD“ an der vorangeführten Adresse und betrieb er diese Jausenstation auch am 05.01.2022.
Am 05.01.2022 gegen 14:10 Uhr nahm ein Kontrollorgan der belangten Strafbehörde eine Kontrolle der Jausenstation „DD“ in Y an der Adresse 2 vor, dies in Bezug auf die Einhaltung der damals geltenden COVID-19-Regelungen.
Der Kontrollbeamte stellte dabei fest, dass Kunden in die Betriebsstätte der Jausenstation „DD“ zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes eingelassen wurden, ohne dass diese ihren 2G-Nachweis vorgewiesen haben.
Konkret betrat der Kontrollbeamte selbst die Jausenstation „DD“, bestellte dort einen Kaffee und erhielt diesen auch zur Konsumation im Lokalinneren, ohne dass er seinen 2G-Nachweis vorgewiesen hatte und ohne dass vom Bedienungspersonal nach seinem 2G-Nachweis gefragt worden ist.
Das Kontrollorgan konnte zudem wahrnehmen, dass im Lokalinneren der Jausenstation „DD“ mehrere Tische mit Gästen belegt gewesen waren und wie ein anderer Gast nach Betreten des Gastronomiebetriebs Speisen bzw Getränke geordert hat, diese auch erhalten hat, ohne seinen 2G-Nachweis vorgewiesen zu haben.
Der Kontrollbeamte konnte auch feststellen, dass im Gastronomiebetrieb „DD“ am 05.01.2022 Speisen und Getränke von den Gästen konsumiert haben werden können, von diesem Gastronomiebetrieb also nicht nur Speisen und Getränke abgeholt worden sind.
Der Beschwerdeführer als Betreiber der Jausenstation „DD“ hat also nicht dafür Sorge getragen, dass Kunden in die genannte Betriebsstätte am 05.01.2022 zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur eingelassen worden sind, wenn diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen haben. Vielmehr wurden Kunden der Jausenstation in selbige eingelassen, es wurden ihnen dort Gästetische angewiesen und wurden sie in der Folge bedient, sie erhielten Speisen und Getränke zur Konsumation im Lokalinneren. Von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers wurden die Gäste weder nach ihrem 2G-Nachweis gefragt noch wurden die Kunden eingeladen bzw aufgefordert, ihren 2G-Nachweis vorzulegen.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Strafsache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage sowie aus den glaubhaften Angaben des als Zeugen einvernommenen Kontrollbeamten der belangten Strafbehörde ergibt.
So gründen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers, zum Standort dieser Gewerbeberechtigung und zur Betreibung der Jausenstation „DD“ durch den Rechtsmittelwerber auf die vorliegenden Aktenstücke, insbesondere auf den im Akt der belangten Strafbehörde einliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria betreffend die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur konkreten Betreibung der Jausenstation „DD“ am 05.01.2022, nämlich dass damals Kunden ohne Vorweis eines 2G-Nachweises in die Jausenstation zum Zweck des Erwerbs von Speisen und Getränken und zur Konsumation derselben im Lokalinneren eingelassen wurden, die Kunden weder nach ihrem 2G-Nachweis gefragt wurden noch dazu aufgefordert worden sind, ihren 2G-Nachweis vorzuweisen, stützen sich auf die sehr glaubwürdigen Aussagen des einvernommenen Zeugen.
Dieser hinterließ beim erkennenden Gericht einen sehr glaubhaften Eindruck. Ruhig und sachlich schilderte er, wie er bei der Kontrolle bezüglich der Einhaltung der seinerzeit in Geltung gestandenen COVID-19-Regelungen vorgegangen ist. Nach den bei der Einvernahme gewonnenen Eindrücken hatte der Zeuge nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts noch eine sehr gute Erinnerung an die verfahrensgegenständliche Kontrolle, mag er auch das eine oder andere Detail nicht mehr in seiner Erinnerung gehabt haben.
Entgegen der Annahme des Rechtsmittelwerbers, dass das Kontrollorgan viele weitere Überprüfungen im Osttiroler Raum vorgenommen habe, hat dieser nach seiner eigenen Erklärung im Zeitraum Jänner bis März 2022 bloß 2 bis 3 Kontrollen in Schigebieten wegen der Einhaltung der COVID-19-Bestimmungen durchgeführt, sodass es für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar ist, dass der Zeuge recht genaue Erinnerungen an diese Kontrolltage hat.
Was nun die doch strittig gebliebene Angabe des Zeugen zum Kontrollzeitpunkt bei der Jausenstation „DD“ in Y anbelangt, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass der Zeuge diesbezüglich eine schon recht solide Angabe gemacht hat.
So erklärte der Zeuge auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, dass er Mitte März 2022 von der belangten Strafbehörde bezüglich des Zeitpunktes seiner Kontrolle beim Gastronomiebetrieb „DD“ befragt worden ist und er im Zeitpunkt der Anfrage der Behörde noch eine sehr gute Erinnerung an diesen Kontrolltag hatte, sodass er in der Lage gewesen ist, eine recht genaue Zeitangabe zu geben. Der Zeuge führte weiters aus, dass er sich noch gut daran erinnern hat können, in welcher Abfolge er damals die Betriebe im Schigebiet kontrolliert hatte.
Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Zeuge, dass er noch recht genau weiß, dass er um etwa 10:00 Uhr beim Schilift eingetroffen ist und um 10:00 Uhr in etwa mit dem Lift ins Schigebiet gefahren ist, wobei er zuerst die EE kontrolliert hat, dann bei der FF-Alm zu Mittag gegessen hat und anschließend zum „DD“ gefahren ist, wo er einen Kaffee getrunken hat. Die letzte der kontrollierten Hütten war die GG.
Angesichts dieser doch sehr genauen Angaben des Zeugen zu seinem Kontrolltag im verfahrensgegenständlichen Schigebiet Y geht das entscheidende Verwaltungsgericht davon aus, dass die Angabe des Zeugen zum Kontrollzeitpunkt beim „DD“ recht solide und belastbar ist, mag er auch über mehrfache Nachfrage des Rechtsvertreters des Rechtsmittelwerbers schließlich die relativierende Aussage getroffen haben, dass er keine minutengenauen Angaben mehr machen kann und es bezüglich seiner Zeitangaben auch sein könne, dass diese um eine Viertelstunde fehlgehen.
Dies ändert nichts daran, dass der Kontrollbeamte als Zeuge beim erkennenden Gericht einen sehr soliden und glaubhaften Eindruck hinterließ. Mit Ausnahme des Kontrollzeitpunktes wurden dessen Angaben im Übrigen auch in keiner Weise in Zweifel gesetzt.
IV.Rechtslage:
Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 8 Abs 4 und des § 3 Abs 1 sowie Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) iVm § 7 Abs 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) gestützt.
Diese Rechtsvorschriften sind auch verfahrensmaßgeblich und haben folgenden Inhalt:
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
Von der vorstehenden Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch Gebrauch gemacht und für den Zeitraum vom 27.12.2021 bis zum 30.01.2022 für das Gastgewerbe in § 7 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV festgelegt, dass der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen durfte, wenn diese einen 2G-Nachweis vorwiesen.
Die Nichtbeachtung der vorstehenden rechtlichen Vorgabe durch den Inhaber einer Betriebsstätte war nach § 8 Abs 4 des COVID-19-MG auch unter Strafe gestellt, wenn also der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trug, dass seine Betriebsstätte nicht entgegen den verordnungsmäßig bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen betreten wurde, so beging er eine Verwaltungsübertretung und ist er dafür mit einer Geldstrafe von Euro 360,00 bis zu Euro 3.600,00 - im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen - zu bestrafen, dies entsprechend der Fassung der vorgenannten Strafbestimmung zum Tatzeitpunkt am 05.01.2022.
V.Erwägungen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Als Betreiber des Gastgewerbebetriebs (in der Betriebsart Jausenstation) „DD“ in Y, Adresse 2, hat er am 05.01.2022 gegen 14:10 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass Kunden dieser Jausenstation in die Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs und der Konsumation von Speisen und Getränken nur dann eingelassen wurden, wenn diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, zumal Gäste am genannten Tag ohne Vorweisen ihres 2G-Nachweises in die Jausenstation gelangten, dort Speisen und Getränke orderten, diese auch bekamen und in der Jausenstation konsumieren konnten. Die Gäste wurden weder nach ihrem 2G-Nachweis gefragt noch dazu aufgefordert, diesen Nachweis vorzuweisen.
Dementsprechend hat der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Tat begangen und hat er für diese verantwortlich einzustehen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für Betreiber einer Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Insbesondere dahingehend, in welcher Form die von den Kunden vorgezeigten 2G-Nachweise korrekt, dh in Kombination mit einem amtlichen Lichtbildausweis, zu kontrollieren sind.
Von Seiten des Beschwerdeführers konnten keine Anhaltspunkte vorgebracht werden, die Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lassen.
Im Gegenstandsfall hat der Rechtsmittelwerber Rechtsunkenntnis gar nicht geltend gemacht. Auch sonst hat er nichts vorgebracht, das sein mangelndes Verschulden darlegen hätte können.
Augenscheinlich hat es der Beschwerdeführer vorliegend an der gehörigen Aufmerksamkeit missen lassen und für keine Maßnahmen Sorge getragen, dass in der von ihm betriebenen Jausenstation „DD“ nur Gäste zum Zweck des Erwerbs und der Konsumation von Speisen und Getränken eingelassen wurden, die ihren 2G-Nachweis vorgewiesen haben.
Folgerichtig ist gegenständlich von jedenfalls fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestrafung des Rechtsmittelwerbers als zu Recht erfolgt. Die angefochtene Strafentscheidung war daher zu bestätigen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, eine Spruchverbesserung dahingehend vorzunehmen, dass die durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beachtung des Bestimmtheitsgebotes mit der zutreffenden „Fundstelle“ angegeben wurden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).
Die anzuwendende Strafnorm hat bereits die belangte Strafbehörde mit der zutreffenden Fundstelle angegeben, sodass diese vom entscheidenden Gericht nicht weiter konkretisiert werden musste.
Außerdem war vom erkennenden Verwaltungsgericht die Tatzeitangabe in der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung mit „14:10 Uhr“ durch die doch zutreffendere Angabe „gegen 14:10 Uhr“ zu ersetzen, hat doch der Kontrollbeamte bei seiner gerichtlichen Befragung zu Protokoll gegeben, keine minutengenaue Angabe zum Kontrollzeitpunkt beim „DD“ machen zu können und hat er auch die Anfrage der belangten Strafbehörde zum Tatzeitpunkt mit E-Mail vom 15.03.2022 dahingehend beantwortet, beim „DD“ am 05.01.2022 um ca 14:10 Uhr gewesen zu sein.
Unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG schadet die Festlegung des Tatzeitpunktes mit „gegen 14:10 Uhr“ im konkreten Fall deshalb nicht, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung durch Anführung weiterer Spezifizierungen (Tattag, Tatörtlichkeit, Bezeichnung der betroffenen Gastgewerbe-Betriebsstätte mit „DD“) soweit konkretisiert worden ist, dass der Rechtsmittelwerber davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 13.09.1989, 89/18/0083).
Aufgrund der Schilderungen des Kontrollbeamten über die von ihm durchgeführte Kontrolle im „DD“ ist auch klar, dass das gesamte Kontrollgeschehen jedenfalls mehrere Minuten gedauert hat, wobei mit Rücksicht auf die Eigenart des angelasteten Delikts die Tatzeitangabe zweifelsohne mit „gegen 14:10 Uhr“ erfolgen kann, zumal durch eine solche Zeitangabe der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde (vgl VwGH 06.09.2001, 2001/03/0189, und 11.11.1992, 92/02/0207), weil es im Gegenstandsfall hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute ankommt, da für das in Rede stehende Fehlverhalten des Rechtsmittelwerbers nur eine Strafe verhängt werden könnte, selbst wenn das Fehlverhalten den gesamten Nachmittag über angedauert hätte, weil eine Beendigung des Fehlverhaltens bei anzunehmenden durchgängigen Nachmittagsbetrieb der Jausenstation nicht angenommen werden kann.
Dass der Beschwerdeführer durch die von ihm kritisierte Tatzeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden ist oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, hat dieser in keiner Weise ausgeführt, jedenfalls nicht substantiiert und näher begründet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist vorliegend durch die bemängelte Tatzeitangabe jedenfalls weder die Gefahr einer Doppelbestrafung ersichtlich noch eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelwerbers.
Zu der geringfügigen Konkretisierung der Tatzeitangabe auf „gegen 14:10 Uhr“ war das entscheidende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.
Die vorstehenden Überlegungen zur Tatzeitangabe gelten auch für die vom Gericht vorgenommene Konkretisierung der Tatumschreibung durch Hinzufügung des Halbsatzes „…obschon Speisen und Getränke nicht nur abgeholt, sondern in der Jausenstation DD auch konsumiert werden konnten und wurden“.
Nach § 7 Abs 8 der zum Tatzeitpunkt in Geltung gestandenen 6. COVID-19-SchuMaV hat eine Ausnahme für das Gebot der Einlassung von Kunden in Gastgewerbe-Betriebsstätten nur bei Vorweis eines 2G-Nachweises dahingehend bestanden, dass dieses Gebot nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken gegolten hat.
Der Kontrollbeamte hat in seinem Überprüfungsbericht vom 05.01.2022 festgehalten, dass im Gastronomiebetrieb „DD“ am 05.01.2022 eine Sitzplatzzuweisung vorgenommen wurde, was inkludiert, dass Speisen und Getränke auch im Lokalinneren konsumiert haben werden können, ist doch eine Sitzplatzanweisung bei bloßer Abholung von Speisen und Getränken nicht erforderlich.
Der Überprüfungsbericht des Kontrollbeamten vom 05.01.2022 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben der belangten Strafbehörde vom 28.02.2022 übermittelt und solcherart eine Verfolgungshandlung in Bezug auf das Nichtvorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 7 Abs 8 der 6. COVID-19-SchuMaV gesetzt, weshalb das entscheidende Gericht zu einer diesbezüglichen Konkretisierung der Umschreibung der Tathandlung jedenfalls berechtigt gewesen ist (vgl VwGH 19.07.2011, 2011/02/0097).
Dass die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs 7 der 6. COVID-19-SchuMaV gemäß der am Tattag geltenden Fassung gegenständlich nicht vorgelegen haben, wird bereits durch die von der belangten Strafbehörde erfolgte Spezifizierung der Tatörtlichkeit mit „Jausenstation DD“ mehr als deutlich klargestellt, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol bezüglich dieser Ausnahmetatbestände keine Ergänzung der Anlastung vornehmen musste.
Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, dessen Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, die belangte Strafbehörde habe gegen den Rechtsmittelwerber nur einen allgemein gehaltenen Vorwurf durch die substanzlose Verwendung der verba legalia erhoben, welcher nicht nachvollziehbar bzw nicht überprüfbar sei. Außerdem entspreche dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG der Vorhalt nicht, es habe „keine Kontrolle des 2G-Nachweises“ gegeben, dies sei als Tatumschreibung nicht geeignet und stelle keine Verwaltungsübertretung dar.
Diesen Argumenten ist zu entgegnen, dass der in der angefochtenen Strafentscheidung gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf durch Angabe des Tattages, der Tatzeit, der Tatörtlichkeit und durch die Bezeichnung „Jausenstation DD“ in der Tatumschreibung in Verbindung mit der Beschreibung der Tathandlung als ausreichend konkretisiert bzw spezifiziert anzusehen ist und die belangte Strafbehörde diesbezüglich nicht bloß „verba legalia“ verwendet hat.
Zudem wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht bezüglich des Nichtvorliegens des Ausnahmetatbestandes einer bloßen Abholung von Speisen und Getränken von der Betriebsstätte des Rechtsmittelwerbers eine entsprechende Konkretisierung vorgenommen, sodass insgesamt die Kritik des Beschwerdeführers, mit der Anlastung werde dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG nicht hinreichend Genüge getan, nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, der Vorwurf einer fehlenden Kontrolle des 2G-Nachweises sei als Tatumschreibung ungeeignet und stelle dieser Vorwurf gar keine Verwaltungsübertretung dar, so übersieht er, dass die Sorgetragungspflicht dafür, dass Kunden nur nach Vorweis eines 2G-Nachweises in eine Gastgewerbe-Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen eingelassen werden, eine Kontrolle dahingehend miteinschließt, dass die eintretenden Kunden einen 2G-Nachweis vorweisen.
Wenn demnach die belangte Strafbehörde dem Rechtsmittelwerber zum Vorwurf gemacht hat, in seiner Jausenstation „DD“ am 05.01.2022 keine Kontrolle des 2G-Nachweises der eintretenden Kunden veranlasst zu haben, so ist diese Anlastung unter dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Umschreibung der Tathandlung gemäß § 44a VStG nicht zu beanstanden, war doch eine Kontrolltätigkeit in gewisser Weise unerlässlich, wenn man der Sorgetragungspflicht nach § 7 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV als Betreiber einer Gastgewerbe-Betriebsstätte entsprechen hat wollen.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, auch die Angabe des Tatzeitpunktes entspreche nicht den Erfordernissen des Konkretisierungsgebotes nach § 44a Verwaltungsstrafgesetz, wurde bereits in den vorstehenden Begründungserwägungen umfassend eingegangen, sodass hier auf die Ausführungen zuvor verwiesen werden kann.
b)
Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt hat, dass aufgrund der Aktenlage nicht feststehe, dass gegenständlich tatsächlich ein Kunde oder mehrere Kunden zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen die Jausenstation „DD“ überhaupt betreten habe/hätten oder ob es sich vielleicht um Arbeitnehmer oder um sonstige Personen gehandelt habe, die die vorgenannten Zwecke gerade nicht verfolgt hätten, ist ihm Folgendes zu erwidern:
Bereits aus dem Überprüfungsbericht des Kontrollbeamten vom 05.01.2022, der dem Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers von der belangten Strafbehörde übermittelt worden ist, ergibt sich, dass (auch) beim Gastronomiebetrieb „DD“ den Kunden am 05.01.2022 ein Sitzplatz zugewiesen wurde, welcher Vermerk des Kontrollorgans miteinschließt, dass sich in der Jausenstation nicht nur Mitarbeiter aufgehalten haben.
Zudem hat der Kontrollbeamte festgehalten, dies ebenfalls in seinem Überprüfungsbericht, dass (auch) bei der Jausenstation „DD“ die Konsumation von Speisen und Getränken am 05.01.2022 ausschließlich im Sitzen an den vorgesehenen Verabreichungsplätzen erfolgte.
Diese Wahrnehmungen hat der zeugenschaftlich einvernommene Kontrollbeamte im Rahmen seiner Befragung bei der Rechtsmittelverhandlung nochmals bestätigt, sodass insgesamt vorliegend nicht davon die Rede sein kann, dass nicht ausreichend feststehe, ob tatsächlich ein Kunde oder mehrere Kunden am Tattag den Gastronomiebetrieb „DD“ zum Zwecke des Erwerbs und der Konsumation von Speisen und Getränke betreten hat/haben, würde doch eine Sitzplatzzuweisung an einen Mitarbeiter überhaupt keinen Sinn ergeben und wäre weder die Sitzplatzzuweisung noch der Vermerk über die Konsumation von Speisen und Getränken im Sitzen an den Verabreichungsplätzen in irgendeiner Weise erklärbar, hätten nicht Kunden die Gastgewerbe-Betriebsstätte „DD“ aufgesucht, um dort eben Speisen und Getränke zu konsumieren.
c)
Was den Verweis des Beschwerdeführers auf ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.01.2022 anbelangt, ist festzuhalten, dass die angeführte Rechtsmittelentscheidung für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht heranziehbar ist, da sich die ins Treffen geführte Beschwerdeentscheidung auf eine andere COVID-19-Rechtslage bezogen hat.
In Bezug auf das im Zusammenhang mit der zitierten Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erneut angesprochene Bestimmtheits- und Klarheitsgebot gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz kann auf die vorstehenden Ausführungen dazu verwiesen werden.
Im Zusammenhalt mit den vom erkennenden Verwaltungsgericht vorgenommenen Konkretisierungen erweist sich der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer nunmehr jedenfalls als ausreichend spezifiziert und alle Tatbestandsmerkmale umfassend.
Zur Strafbemessung ist in der vorliegenden Rechtssache wie folgt darzulegen:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine Angaben gemacht. Demzufolge war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen.
Die belangte Strafbehörde ist in ihrer Strafentscheidung von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Dieser Annahme ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten. Demnach geht auch das entscheidende Verwaltungsgericht – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - von einem ausreichenden Einkommen des Beschwerdeführers aus.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Zuwiderhandlung gegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsvorschrift das öffentliche Interesse an der Zurückdrängung epidemiologischer Gefahren gefährdet wurde.
Beim Verschulden war von zumindest fahrlässiger Tatbegehung – wie bereits dargelegt – auszugehen.
Rechtsrichtig hat die belangte Strafbehörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd berücksichtigt. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind vorliegend keine Straferschwerungsgründe hervorgekommen.
Für die Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts spezialpräventive Überlegungen, soll doch der Rechtsmittelwerber hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der COVID-19-Regelungen verhalten werden.
Gleichermaßen sprechen generalpräventive Überlegungen für die Verhängung einer Geldstrafe für das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten, soll doch allen Betreibern von Gastronomiebetrieben deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung vorgegebener COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Mit Blick auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe bestehen gegen die von der belangten Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe keine Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Tirol, die Geldstrafe ist als schuld- und tatangemessen anzusehen. Zudem handelt es sich bei der gegenständlich verhängten Geldstrafe bloß um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG waren im Gegenstandsfall nicht gegeben, weil insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden kann, da die verletzte Rechtsnorm dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung einer weiteren Verbreitung von COVID-19 diente und auf diese Weise dem öffentlichen Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung vom erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführt wurde, ebenso die begehrte zeugenschaftliche Einvernahme des Kontrollorgans.
Weitere Beweisanträge wurden nicht mehr gestellt, unerledigte Beweisanträge sind somit nicht verblieben.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol konnte im Gegenstandsfall der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden, sodass weitere Beweisaufnahmen nicht mehr erforderlich waren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragestellungen,
ob die Übermittlung der Aktenkopie eines Strafaktes eine Verfolgungshandlung darstellt und
ob beim verfahrensgegenständlichen Verwaltungsdelikt eine minutengenaue Tatzeitangabe unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Verwaltungsstrafgesetz notwendig ist, um eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und die Gefahr einer Doppelbestrafung zu vermeiden.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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