LVwG-2022/31/2914-2•LVwG T LVwG-2022/31/2914-2
LVwG-2022/31/2914-2Tribunal Administrativo Regional7 de dez. de 2022
Baubehördlicher Auftrag<br/>Beseitigungsauftrag<br/>Benützungsuntersagung<br/>Reitplatz ohne Baubewilligung<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.9.2022, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung Folge gegeben und ausgesprochen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Untersagung der weiteren Benützung rechtswidrig ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 8.6.2022, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, hat CC, wohnhaft in Adresse 3, **** Z, bei der belangten Behörde die Aufstellung eines Holzzaunes samt Errichtung eines Sprungplatzes, eines Auslaufplatzes für Stuten mit Fohlen, sowie 5 Paddocks für die Turnierpferde und die Errichtung eines Holzzaunes zur Abtrennung von der Wiese auf Gst **1 KG Z angezeigt.
Mit Rechtsauskunft der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 10.6.2022 wurde hinsichtlich dieser Bauanzeige ausgeführt, dass sich der Bauplatz im Freiland gemäß § 41 TROG 2022 befindet und darauf nur die in Abs 2 angeführten baulichen Anlagen errichtet werden dürfen.
Der bauangezeigte Reitplatz wäre daher im Freiland nur zulässig, wenn es sich dabei um eine Nebenanlage im Sinn der Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Abs 10 TBO 2022 handle, wonach nur bauliche Anlagen, die einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, als Nebenanlagen zu qualifizieren seien.
Da es sich gegenständlich um ein unbebautes Grundstück handle und sich die zugehörige Hofstelle auf einem anderen Grundstück befinde, sei der Reitplatz im Freiland nicht zulässig. Ob für die Fläche des Reitplatzes (gesamte befestigte Fläche ohne Wiese) die Widmung eine Sonderfläche gemäß § 47 TROG 2022 betriebswirtschaftlich erforderlich und raumordnungs-fachlich an diesem Standort vertretbar und ÖRK-konform sei, wäre zu prüfen. Für die Wiese im Freiland wäre lediglich eine ortsübliche Umzäunung zulässig.
Grundsätzlich ist die Errichtung eines Reitplatzes mit einer Umzäunung (welche nicht vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen ist) gemäß § 28 Abs 2 lit b und e TBO 2022 anzeigepflichtig. Das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben sei jedoch nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, sodass von der Baubehörde die Ausführung des Vorhabens gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 zu untersagen sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.7.2022, ***, wurde unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 festgestellt werde, dass die Ausführung des obgenannten Bauvorhabens gemäß § 28 Abs 1 TBO 2022 einer Bewilligung bedürfe und wurde in Spruchpunkt II. ausgeführt, dass gemäß § 30 Abs 3 dritter Satz TBO 2022 festgestellt werde, dass einer allfälligen Bewilligung ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 entgegenstehe.
Dieser Bescheid, der an CC und AA ergangen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.9.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 46 Abs 6 lit a / b TBO 2022 als Eigentümer die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. zur Beseitigung aufgetragenen baulichen Anlage untersagt.
In Spruchpunkt I. wurde die bauliche Anlage umschrieben als „Sprungplatz/Reitplatz, Auslauf für Stuten mit Fohlen“ und „5 Paddocks für Pferde“ laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage“.
Der Begründung des bekämpften Bescheides kann entnommen werden, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 26.9.2022 festgestellt wurde, dass auf Gst **1, KG Z, folgende nicht bewilligte bauliche Anlagen errichtet worden seien:
Sprungplatz/Reitplatz mit Einzäunung auf befestigtem Unterbau mit ca. 1063 m²
Auslauf mit Einzäunung für Stuten mit Fohlen auf befestigtem Unterbau mit ca. 763 m²
5 Paddocks für Pferde (Koppel) auf befestigtem Unterbau mit ca. 213 m²
Der Bauplatz liegt im Freiland und steht im Eigentum von AA. CC sei der Nutzungsberechtigte des Grundstückes.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Der Behörde werde gemäß § 46 Abs 6 TBO zwar grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung zu untersagen, allerdings komme dies nicht in Betracht, wenn diese von einem Dritten benützt werde. Nach dem offensichtlichen Gesetzeszweck soll der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung gegen denjenigen gerichtet werden, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvollerweise richten kann.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes ist, reiche für die Erteilung eines Benützungsverbotes keinesfalls aus. Vielmehr habe die Erteilung eines Benützungsverbotes gemäß § 46 Abs 6 lit a und lit b TBO zur Voraussetzung, dass die betreffende Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt werde. Ein Benützungsverbot ist daher dem Benützer zu erteilen.
Abschießend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch fernmündliche Rücksprache bei DD, Bauamt Z, vom 25.11.2022, in deren Rahmen mitgeteilt wurde, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.7.2022, der dem Benützer CC und dem Grundstückseigentümer AA zugegangen ist, unbekämpft geblieben und demgemäß in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im Umfang seiner Bekämpfung aufzuheben war.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde;
[…]
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der im Akt einliegenden Vereinbarung zwischen AA und CC vom 9.6.2022, wonach CC das Gst **1 KG Z von AA zur Nutzung überlassen wird (vgl Punkt II., 1. lit a der Vereinbarung), steht zweifelsfrei fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück sowie die darauf errichteten baulichen Anlagen nicht durch den Liegenschaftseigentümer AA selbst benutzt wird, sondern vom Beschwerdeführer an CC zur Nutzung überlassen wurde.
Die Tatsache dieser Nutzungsüberlassung findet auch im bekämpften Bescheid der belangten Behörde insofern Niederschlag, wonach in Spruchpunkt I. folgerichtig CC die Abtragung und Entfernung der näher angeführten baulichen Anlagen aufgetragen wurde.
Die tatsächliche Nutzung der in Rede stehenden baulichen Anlagen durch CC bestand bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und wird durch die gegenständliche Vereinbarung vom 9.6.2022 sowie die von CC am 8.6.2022 eingebrachte Bauanzeige bestätigt.
Gemäß ausdrücklicher Diktion des § 46 Abs 6 erster Satz TBO 2022 hat sich ein baupolizeilicher Auftrag zur gänzlichen oder teilweisen Unterlassung der Benützung einer baulichen Anlage an deren Eigentümer zu richten. Jedoch ist im Falle, dass die Anlage – wie im Gegenstandsfall – durch einen Dritten benützt wird, Adressat der Benützungsuntersagung diese dritte Person und nicht der Eigentümer der baulichen Anlage.
Wie in der gegenständlichen Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, soll nämlich nach dem offensichtlichen Gesetzeszweck des § 46 Abs 6 TBO 2022 der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage gegen denjenigen gerichtet werden, gegen den sich eine Vollstreckung sinnvollerweise richten kann. Ein Benützungsverbot ist demnach dem Benützer zu erteilen. Wird eine bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt, ist laut Tiroler Bauordnung diesem Dritten die Benützung zu untersagen (vgl in diesem Sinn etwa VwGH 22.2.2005, 2004/06/0178).
Werden – wie dies im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erhoben wurde – die gegenständlichen baulichen Anlagen durch dritte Personen und nicht durch den Beschwerdeführer benutzt, sind also diese dritten Personen Benützer im Sinn der gesetzlichen Bestimmung und wäre daher der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Benützung dieser baulichen Anlagen an diese dritte Person zu erteilen gewesen.
Der Beschwerdeführer durfte damit bei vorliegendem Sachverhalt nicht zulässiger Bescheidadressat des Auftrages in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides sein. Die durch einen dennoch an ihn erfolgten Auftrag der Untersagung der weiteren Benützung bewirkte Rechtswidrigkeit war vom erkennenden Gericht aufzugreifen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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