LVwG-2021/20/3434-6•LVwG T LVwG-2021/20/3434-6
LVwG-2021/20/3434-6Tribunal Administrativo Regional12 de dez. de 2022
Folge gegeben<br/>Behebung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.02.2022, Zl ***, wegen Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) auf den Betrag von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend richtiggestellt, als es jeweils nach „§ 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020“, anstelle von „i.d.g.F.“ richtig zu lauten hat: „idF BGBl I Nr 183/2021“, und der Ausdruck „i.d.g.F.“ jeweils nach „BGBl. II Nr. 465/2021“ zu entfallen hat.
Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 16.11.2021 um 09:40 Uhr in Z, Y, Adresse 2; CC, DD, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben als Inhaber entgegen § 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.g.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021, i.d.g.F. nicht dafür Sorge getragen, dass der Ort der beruflichen Tätigkeit, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, von Arbeitnehmern, Inhabern und Betreibern nur mit gültigem 3G-Nachweis gem. § 1 Abs. 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021, i.d.g.F. betreten wird, da Sie sich zur oben angeführten Zeit als Inhaber des oben angeführten Gewerbebetriebs dort aufgehalten haben, ohne über einen Nachweis gem. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu verfügen.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 360,00
3 Tage
§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr. 12/2020, i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 36,00
€ 396,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass es falsch sei, dass vom Beschuldigten eine epidemiologische Gefahr mit Unrechtsgehalt ausgegangen sei. Richtig sei, dass ein für Österreich gültiges Impfzertifikat bzw eine aktuell negative Testung nicht vorgelegen hätten. Im Rahmen der Kontrolle sei unerörtert geblieben, dass der Beschuldigte aus Anlass einer Auslands-Geschäftsreise bereits geimpft gewesen sei. Unerörtert sei geblieben, dass während des gesamten Aufenthalts im Betrieb der Beschuldigte mit einer FFP2-Maske geschützt gewesen sei, dass auch entsprechend der Intention des Gesetzgebers einen Schutz auch für den Kontakt mit Kunden des Geschäftsbetriebes bedeutet habe. Er habe jegliche Vorkehrung getroffen, einer möglichen Infektion/Übertragung der Krankheit vorzubeugen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Da vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen wurde, konnte insofern auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Geschäftslokals „DD“ in **** Z, Adresse 2. Am 16.11.2021 um 09:40 Uhr wurde von Polizeibeamten der PI X im Zuge von COVID-Kontrollen das Geschäftslokal kontrolliert und dabei der Beschwerdeführer angetroffen. Der Beschwerdeführer hat bei der Kontrolle weder einen etwaigen Impfnachweis noch einen sonstigen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen können. Der Beschwerdeführer hat den Beamten gegenüber mitgeteilt, dass ihm seine Rechtsanwältin vorab mitgeteilt habe, dass er als Geschäftsinhaber keinen Test, Impfung oder sonstigen Nachweis benötigen würde, da die aktuell geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nur Arbeitnehmer umfassen würde. Im Geschäft waren ansonsten keine anderen Personen anwesend und hat sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Streife bei Verrichtung von Arbeitstätigkeiten befunden. Er hat dabei eine mund- und nasenabdeckende FFP2-Maske getragen. Nach seinem Einspruch hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, sein Geschäft rechtzeitig aufzusperren, da er an dem Versuch, die Teststraße zu besuchen, am Gelände des EE anwesend gewesen sei, er jedoch feststellen habe müssen, dass es ihm bestimmt Stunden gekostet hätte und er sohin sein Geschäft nicht rechtzeitig hätte aufsperren können. Er arbeitet ohne Personal in seinem Geschäft. Der Beschwerdeführer war aus Anlass einer Auslands-Geschäftsreise geimpft. Ein gültiges Impfzertifikat bzw eine aktuelle negative Testung haben bei der Kontrolle jedoch nicht vorgewiesen werden können.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden. Aus der Anzeige der PI X vom 27.11.2021, ***, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle keinen Impfnachweis noch einen sonstigen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen hätte können. Weiters ergibt sich daraus auch, dass der Beschwerdeführer, als er bei der Kontrolle angetroffen wurde, eine FFP2-Maske getragen hat und allein im Geschäft gewesen war, dort Arbeitstätigkeiten verrichtet hat. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einspruch ergibt sich, dass er beim EE-Gelände zunächst die Teststraße besuchen wollte, jedoch nach seiner Einschätzung lange hätte warten müssen, sodass er sein Geschäft nicht rechtzeitig hätte aufsperren können, weshalb er sich dazu entschieden hat, keinen Test vornehmen zu lassen und sein Geschäft aufzusperren. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Anlass einer Auslandsgeschäftsreise bereits geimpft war.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr. 465/2021, lauten:
„§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(…)
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
aa) lit. a oder c mindestens 120 Tage oder
bb) lit. b mindestens 14 Tage
verstrichen sein müssen;
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(…)
§ 10
Ort der beruflichen Tätigkeit
(1) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu
anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis
verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag,
die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(…)“
Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 183/2021, lauten:
„§ 8
Strafbestimmungen
(…)
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(…)“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle keinen aktuellen Impfnachweis oder einen sonstigen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde ausgeführt, dass es richtig sei, dass ein für Österreich gültiges Impfzertifikat bzw eine aktuelle negative Testung nicht vorgelegen hätten. Bereits in seinem Einspruch hat der Beschwerdeführer angegeben, bei der beim EE-Gelände bestehenden Teststraße angestanden zu sein, nach seiner Einschätzung aber sehr lange hätte warten müssen, weshalb er sein Geschäft nicht rechtzeitig hätte aufsperren können, weshalb er sodann wieder gefahren sei, um sein Geschäft aufzusperren.
Gemäß § 10 Abs 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Im Geschäftslokal des Beschwerdeführers kann ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, dient dieses Geschäftslokal doch dazu, dass Kunden in diesen Geschäftsräumlichkeiten Teppiche erwerben und besichtigen können. Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Betreiber des Geschäftslokals, weshalb die vorerwähnte Bestimmung auf ihn Anwendung findet. Gemäß § 1 Abs 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist ein 3G-Nachweis ein Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf. Nachweise gemäß Z 1 bis 3 sind Nachweise über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung, Genesungsnachweise oder Absonderungsbescheide oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein Negativergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, unter den weiter dort genannten Voraussetzungen.
Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass derartige Nachweise bei der Kontrolle nicht erbracht werden konnten, weshalb ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften gegeben ist. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, dass ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann, was dazu dient, dass die kontrollierenden Polizisten in die Lage versetzt werden, eine Überprüfung vorzunehmen, ob bzw welcher der Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr vorhanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Person tatsächlich geimpft ist, sondern dass sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen kann, der diese Impfung bestätigt. Dies dient der Erleichterung der Kontrolle durch die entsprechenden Organe und auch der Kontrolle dahingehend, ob eine Impfung iSd § 1 Abs 2 Z 1 5. COVID-19-SchuMaV vorliegt. Sofern ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine FFP2-Maske getragen hat, vermag dies nichts an der Verpflichtung zu ändern, dass gemäß § 10 Abs 1 5. COVID-19-SchuMav ein Arbeitsort nur unter den dort genannten Voraussetzungen betreten werden darf. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine FFP2-Maske getragen hat, ist jedoch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine gewisse epidemiologische Gefahr einer Ansteckung mit CoV-19 auch von Geimpften, Genesenen und Getesteten ausgeht, ändert auch dies nichts daran, dass aufgrund der 5. COVID-19-SchuMaV ein entsprechender Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr iSd VO beizubringen bzw bereitzuhalten ist.
Sofern der Beschwerdeführer bei der Kontrolle ausgeführt hat, dass seine Rechtsanwältin ihm mitgeteilt habe, dass die aktuell geltende COVID-19-SchuMaV nur Arbeitnehmer umfassen würde, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Auskünfte einer Rechtsanwältin in diesem Fall verlassen darf, sondern sich bei der zuständigen Behörde entsprechend informieren hätte müssen. Dass dies erfolgt wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass es für den Beschwerdeführer nicht nötig gewesen wäre, vor Öffnung des Geschäfts eine Teststraße aufzusuchen, waren doch als 3G-Nachweise auch Nachweise einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 1 Abs 2 Z 3 5. COVID-19-SchuMaV) bzw ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf (§ 1 Abs 2 Z 4 5. COVID-19-SchuMaV) zulässig, sodass der Beschwerdeführer sich bereits am Vortag entsprechend hätte testen lassen können, um einen der 5. COVID-19-SchuMaV entsprechenden 3G-Nachweis zu erhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung sohin in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeute dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher jedenfalls von Fahrlässigkeit der Tatbegehung auszugehen.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tat in subjektiver und objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an einer komplikationslosen Ermittlung von Personen, von denen eine geringe epidemiologische Gefahr iSd 5. COVID-19-SchuMaV ausgeht, erschwert wurde.
Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine FFP2-Maske getragen hat und nach seinem Vorbringen bereits geimpft war.
Aufgrund dessen konnte die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im alleruntersten Bereich ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die nunmehr verhängte Gelstrafe jedoch aus den vorerwähnten Gründen nicht als überhöht angesehen werden. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da die zugrundeliegende Norm keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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