LVwG T LVwG-2022/36/0116-12

LVwG-2022/36/0116-12Tribunal Administrativo Regional12 de dez. de 2022

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Freizeitwohnsitz

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/0116-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.36.0116.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

A.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, D-***** Z, und (2.) der BB, Adresse 2, D-***** Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC in **** X, Adresse 3, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 13.12.2021, Zl ***, ***, betreffend einen Antrag nach dem damaligen § 13 Abs 7 lit b Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, den

B E S C H L U S S

1. Die gemeinsame Beschwerde des AA und der BB wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (3.) des DD, Adresse 4, D-***** V, vertreten durch Rechtsanwalt CC in **** X, Adresse 3, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 13.12.2021, Zl ***, ***, betreffend einen Antrag nach dem damaligen § 13 Abs 7 lit b Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016,

zu Recht:

3. Die Beschwerde des DD wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 03.05.1949, Zl ***, wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf den Gsten **1 und **2, beide KG W, erteilt.

Mit Kaufvertrag vom 23.10.2009 haben AA (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) und BB (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) das gegenständliche Objekt von ihren beiden Onkeln EE und FF erworben.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 28.06.2021 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert zur Nutzung des Objekts mit der Adresse Adresse 5 in **** W Stellung zu nehmen. Diese Schreiben wurde an die Adresse des Objekts in W versendet.

Mit weiterem Schreiben der Baubehörde vom 06.07.2021 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nochmals aufgefordert zur Nutzung des Objekts mit der Adresse Adresse 5 in **** Stellung zu nehmen. Diese Schreiben wurde an deren jeweilige Adressen in Deutschland versendet.

Dazu wurden vom Erstbeschwerdeführer die Rückmeldungen vom 06.07.2021 und vom 15.07.2021 erstattet. Darin wird ua auch ausgeführt, dass die Zustellung nach Deutschland erfolgen soll, da es ihm nicht möglich ist, den Rsb Brief binnen zwei Wochen beim Postpartner in W abzuholen und er und seine Schwester, die Zweitbeschwerdeführerin, seiner Erinnerung nach damals beim Kauf notariell beglaubigen hätten lassen, dass es ihre Absicht ist den Erstwohnsitz zum angemessen Zeitpunkt nach W zu verlegen, ihm der genaue Wortlaut aber im Augenblick nicht vorliegt. Weiters wurde um Fristerstreckung ersucht, um einen rechtlichen Beistand in Österreich zu beauftragen.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 wurden dann von AA (Erstbeschwerdeführer), BB (Zweitbeschwerdeführerin) und DD (Drittbeschwerdeführer), alle vertreten durch Rechtsanwalt CC, hinsichtlich der Nutzung des Objekts mit der Adresse Adresse 5 in **** W Stellung genommen und weiters unter Punkt III.2. von DD als Verfügungsberechtigtem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 (im Folgenden inhaltsgleich: § 13 Abs 8 lit b TROG 2016 bzw nunmehr § 13 Abs 8 lit b TROG 2022) gestellt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 13.12.2021, Zl ***, ***, wurde dann spruchgemäß der Antrag des DD auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 9 TROG 2016 abgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Durchsicht des zentralen Melderegisters nie ein Hauptwohnsitz von DD an der gegenständlichen Liegenschaft bestanden hat und auch aktuell niemand dort gemeldet ist. Es kann daher nicht von geänderten Lebensumständen ausgegangen werden, wie sie der Gesetzgeber vor Augen hatte, um Härtefälle zu vermeiden.

Dagegen brachten (1.) AA, (2.) BB und (3.) DD, alle vertreten durch Rechtsanwalt CC, fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 10.01.2022 ein.

Von den Beschwerdeführern wird jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend gemacht, dass von der belangten Behörde nur auf das Zentrale Melderegister abgestellt worden sei, nicht aber die beantragte Einvernahme der Beschwerdeführer erfolgt sei. Eintragungen im Zentralen Melderegister seien jedoch nur ein Indiz. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft geblieben. Der Drittbeschwerdeführer habe sich an der gegenständlichen Liegenschaft mit der Absicht niedergelassen, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, habe jedoch nach kurzer Zeit feststellen müssen, dass er aus gesundheitlichen Gründen diesen Hauptwohnsitz wieder aufgeben habe müssen. Weiters wurde mit näheren Ausführungen – auch unter Bezugnahme auf die Materialien der damaligen Neuschaffung der Ausnahmebestimmung – zusammengefasst geltend gemacht, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt sei, da gegenständlich ein unbilliger Härtefall vorliege. Die gegenständliche Liegenschaft befinde sich seit dem Jahr 1978 – sohin seit über 43 Jahren – im Familienbesitz. Sowohl der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als auch die Voreigentümer (Onkel des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) hätten mit Erfolg einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 bzw § 13 Abs 7 lit a TROG 2016 stellen, als auch eine nachträgliche Anmeldung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz einbringen können. Dies sei nicht erfolgt, da nach der damaligen Intention der Eigentümer die gegenständliche Liegenschaft nicht weiterhin als Freizeitwohnsitz genutzt werden hätte sollen, sondern der Drittbeschwerdeführer die Absicht gehabt habe dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, er jedoch aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Liegenschaft nur mehr als Freizeitwohnsitz verwenden habe können. Der Drittbeschwerdeführer habe jedoch die feste Absicht bei Besserung des Gesundheitszustandes später wiederum die Liegenschaft als Hauptwohnsitz zu nutzen. Es seien daher geänderte Lebensumstände gegeben und der Drittbeschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid zur Aufgabe seines Wohnsitzes gezwungen worden. Er habe auch eine starke persönliche und emotionale Bindung zur gegenständlichen Liegenschaft und bewohne er und seine Familie bereits seit Jahrzehnten diese und seien dort erhebliche Investitionen getätigt worden und habe er dort einen großen Freundeskreis. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung für den Drittbeschwerdeführer widerspreche auch nicht den Interessen der örtlichen Raumordnung, da in Anbetracht dessen Lebensalters es sich um eine zeitlich befristete Ausnahmebewilligung handle.

Die Ermittlungsergebnisse des von der belangten Behörde weiters durchgeführten Ermittlungsverfahrens betreffend die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objekts wurde allen drei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde ebenfalls vom 13.12.2021 zur Kenntnis gebracht und abschließend mitgeteilt, dass ein Verfahren nach § 46 Abs 6 lit g TBO eingeleitet wird.

Am 19.10.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Beschwerdeführers AA und im Beisein seines Rechtsvertreters sowie Vertretern der belangten Behörde im Beisein deren Rechtsvertreter durchgeführt.

Diese Verhandlung wurde am 17.11.2022 fortgesetzt und dabei –wie beantragt – der Beschwerdeführer DD sowie Herr FF, einer der zwei Söhne der vormaligen Eigentümerin, als Zeuge jeweils per Video einvernommen.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie den ergänzend eingeholten Unterlagen und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Beschwerdeführer AA und DD sowie FF, der Sohn der vormaligen Eigentümerin, der als Zeuge einvernommen wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 in der Fassung LGBl Nr 114/2021 (§ 13 TROG 2016):

  • diesbezüglich nunmehr inhaltsgleich: § 13 Abs 8 und 10 TROG 2022

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

(…)

(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(9) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

(10) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Schriftsatz vom 07.09.2021 in Punkt III.2. von DD (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 (im Folgenden inhaltsgleich: § 13 Abs 8 lit b TROG 2016 bzw nunmehr § 13 Abs 8 lit b TROG 2022) gestellt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 13.12.2021, Zl ***, ***, wurde spruchgemäß dieser Antrag des DD abgewiesen.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf diese Abweisung des Antrages des DD beschränkt.

Auf ein darüber hinausgehendes Vorbringen war daher im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen.

3. Zur Beschwerdelegitimation ergibt daher ebenfalls, dass mit dem bekämpften Bescheid (nur) über den Antrag des DD auf Erteilung einer Ausnahme betreffend die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz entschieden wurde.

Es war daher hinsichtlich des gegenständlich bekämpften Bescheides, auch nur der Drittbeschwerdeführer DD beschwerdelegitimiert.

Aus diesem Grund war daher die Beschwerde des AA und der BB mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

4. Hinsichtlich der Beschwerde des DD (Drittbeschwerdeführer) ergibt sich weiter Folgendes:

Nach § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 (nunmehr inhaltsgleich § 13 Abs 8 lit b TROG 2022) kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht nur von den Eigentümern des betreffenden Wohnsitzes gestellt werden, sondern auch von den sonst hierüber Verfügungsberechtigten.

In der bekämpften Entscheidung wird dazu von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer aufgrund eines erteilten familiären Wohnrechts Mitverfügungs-berechtigter der gegenständlichen Liegenschaft sei.

Entsprechende Ermittlungsergebnisse für diese Annahme finden sich im übermittelten Akt jedoch nicht und wurde dazu auch im Antrag nichts vorgebracht und Beweise dafür vorgelegt.

Die Verfügungsbefugnis (Verfügungsmacht, Verfügungsberechtigung) ist die rechtliche Macht, über einen Gegenstand Verfügungen treffen zu können. Die Verfügungsbefugnis steht in der Regel dem Inhaber des Vollrechts (Eigentum) zu.

Die Verfügungsbefugnis kann durch Ermächtigung aber auch auf einen anderen übertragen werden. Wie zB im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung.

Aus den Aussagen der beiden Beschwerdeführer sowie des Zeugen hat sich ergeben, dass das Objekt innerhalb der Familie von verschiedenen Personen genutzt wird, so auch vom Sohn der vormaligen Eigentümerin.

In der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol gaben der Erstbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführer dazu befragt an, dass sie ihm bzw ihrem Vater mündlich die uneingeschränkte Nutzung der Liegenschaft eingeräumt haben.

Von diesen wurde auch ausgesagt, dass der Drittbeschwerdeführer am Gebäude umfassende Umbau- und Sanierungsmaßnahmen durchführen hat lassen, sohin seine Verfügungsberechtigung über eine nur im Verwandtschaftsverhältnis bestehendes Nutzungsrecht für jene Zeiten in denen dies von den Eigentümern nicht selbst verwendet wird, hinausgeht.

5. Gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist sohin die tatsächliche Nutzung entscheidend und kommt es auf die Intention der Käufer beim Erwerb nicht an (vgl VwGH 20.06.2001, 99/06/020527; VwGH 06.2014, 2012/02/0171; ua).

6. Nach § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 (nunmehr inhaltsgleich § 13 Abs 8 lit b TROG 2022) ist auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, eine Ausnahmebewilligung zur Freizeitwohnsitznutzung zu erteilen, wenn dem Antragsteller aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

In den Erläuternden Bemerkung zur Neuschaffung dieser Bestimmung mit der ÄnderungLGBl Nr 81/1993 ist ua Folgendes ausgeführt:

„Die neue Freizeitwohnsitzregelung würde vielfach dann zu unbilligen Härten führen, wenn ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinne nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern als Folge besonderer Entwicklungen im beruflichen oder familiären Bereich entsteht. Ein typisches Beispiel dafür wäre etwa der Fall, daß ein erwachsenes Kind aus dem elterlichen Wohnhaus auszieht und aus beruflichen Gründen in einer anderen Gemeinde einen eigenen Wohnsitz begründet. Jahre später sterben die Eltern, das Kind erbt das elterliche Wohnhaus, hat jedoch fürs erste keinen Bedarf, dieses als Dauerwohnsitz zu nutzen, sondern sieht hier Zukunftsperspektiven für die eigenen Kinder oder für eine Rückverlegung des eigenen Wohnsitzes zu einem späteren Zeitpunkt. In solchen und ähnlich gelagerten Fällen eine verbotene Freizeitwohnsitzbegründung zu erblicken, wäre von der Sache her nicht angebracht und ginge auch an der Zielsetzung der Neuregelung vorbei. Abs. 3 sieht daher in zwei Fällen die bescheidmäßige Erteilung einer Art Ausnahmegenehmigung durch den Bürgermeister vor. Zum einen sollen Personen, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zugehören, einen ererbten Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwenden können. Umschrieben wird dieser Personenkreis durch die Verweisung auf die entsprechende Bestimmung des neuen Tiroler Grundverkehrsgesetzes, was sich - da die Grenzziehung gleich wie bei der entsprechenden Ausnahme von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht erfolgen soll - von der Sache her anbietet (Abs. 3 lit. a). Zum anderen soll es Personen, die auf Grund von Veränderungen insbesondere im beruflichen oder persönlichen Bereich ihren bisherigen Wohnsitz nicht mehr anderweitig nutzen können, ermöglicht werden, diesen als Freizeitwohnsitz zu verwenden. Voraussetzung dazu soll jedoch die Glaubhaftmachung eines in den Lebensumständen des Betreffenden bzw. in seinen familiären Verhältnissen oder in seiner Rechtsbeziehung zum Wohnsitz begründeten überwiegenden Interesses an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes sein. Dieses kann etwa in der absehbaren späteren Verwendung des Wohnsitzes für die Kinder oder auch in möglichen beruflichen Veränderungen, auf Grund derer der Wohnsitz später wiederum als Hauptwohnsitz verwendet wird, gelegen sein. Zu bedenken wird aber auch sein, daß es jedenfalls dem Eigentümer des ehemaligen Ganzjahreswohnsitzes gegenüber in aller Regel nicht vertretbar sein wird, ihn praktisch zur Aufgabe des Wohnsitzes zu zwingen, nur weil er ihn auf Grund geänderter Lebensumstände nur mehr zu Freizeitzwecken verwenden kann (Abs. 3 lit. b). In beiden Fällen darf jedoch der Wohnsitz nur vom Berechtigten selbst und seiner Familie zu Freizeitzwecken benützt werden. Eine Vermietung an Dritte zu Freizeitzwecken wäre sohin beispielsweise unzulässig. Damit wird eine ungerechtfertigte Privilegierung solcher Wohnsitze vermieden (Abs. 4).“

Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und aus den Materialien des Gesetzgebers ergibt sich sohin eindeutig, dass im Falle einer Antragstellung gestützt auf § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 (bzw nunmehr § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und § 13 Abs 8 lit b TROG 2022) der Antragsteller aufgrund von beruflichen oder persönlichen Veränderungen seien bisherigen Wohnsitz nicht mehr weiter als Hauptwohnsitz, sondern nur noch als Freizeitwohnsitz nutzen kann und dieser ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes hat, damit dieser dann später wieder als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Als unbilligen Härtefall – wie ihn der Gesetzgeber sieht - ist sohin jener Fall zu verstehen, dass es grundsätzlich nicht vertretbar wäre, dem Eigentümer eines Ganzjahreswohnsitzes zur Aufgabe des Wohnsitzes zu zwingen, nur weil er diesen auf Grund geänderter Lebensumstände nur mehr zu Freizeitzwecken verwenden kann.

Entscheidendes Kriterium für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist sohin, dass der jeweilige Wohnsitz vom Antragssteller bis zur Änderung seiner beruflichen oder persönlichen Lebensumstände als Hauptwohnsitz genutzt wurde.

7. Nach § 13 Abs 9 TROG 2016 (nunmehr inhaltsgleich § 13 Abs 10 TROG 2022) hat der Antrag den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen.

Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, kann einer Meldung nach dem österreichischen Meldegesetz zur Beurteilung der Nutzung eines Wohnsitzes nur Indizwirkung zukommen, nicht aber kann – wie im gegenständlichen Fall erfolgt – eine fehlende Hauptwohnsitzmeldung ausschließlicher Grund zur Abweisung des Antrags auf Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz sein.

8. Wie der VwGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des jeweiligen Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist und gilt dies auch dann, wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; VwGH 27.06.2014, Zl 2012/02/0171, uva).

9. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den ergänzend eingeholten Unterlagen, dass aufgrund eines Bauansuchens von GG für das gegenständliche Gebäude mit der Adresse Adresse 5, **** W (Gst **3 KG W) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U vom 03.05.1949, Zl ***, die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses erteilt wurde.

Mit Übergabevertrag vom 21.09.1978 wurde Frau JJ, die Mutter des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einvernommenen Zeugen FF, der Schwager bzw Onkel der Beschwerdeführer ist, Eigentümerin des gegenständlichen Gebäudes.

Vom Zeugen FF, der mit der Schwerster des Drittbeschwerdeführers verheiratet ist, wurde in der Verhandlung am 17.11.2022 ausgesagt, dass das gegenständliche Objekt unter der Bezeichnung Villa KK nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1976 beim Tourismusverband zur Vermietung gemeldet war, da seine Mutter dann Alleinverdienerin war.

Seine Kindheit hat er in T verbracht und war immer an den Wochenenden und in den Ferien in W.

Seine Mutter war nach ihrer Pensionierung bis zu ihrem Tod am 11.08.2008 für einige Jahre dann jeweils ca ein halbes Jahr in T sowie ein halbes Jahr in W.

Eine überwiegende Nutzung des Gebäudes in W war sohin auch nicht bei der vormaligen Eigentümerin gegeben.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass das gegenständliche Gebäude jedenfalls von Mitte der 1970er Jahr bis zum Tod der vormaligen Eigentümerin im Jahr 2008 nicht als Hauptwohnsitz genutzt wurde.

Auch Seitens des Tourismusverbandes S, Informationsbüro W, wurde auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts Tirol mitgeteilt, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude zur Vermietung bzw von JJ als Freizeitwohnsitz gemeldet war.

Der Drittbeschwerdeführer war - wie sich aus seinen eigenen Aussagen sowie den Aussagen seines Sohnes sowie seines Schwagers, dem Sohn der vormaligen Eigentümerin, ergibt - in dieser Zeit nur wenige Male im gegenständlichen Gebäude.

Eine tatsächliche Hauptwohnsitznutzung des Drittbeschwerdeführers und Antragsteller war sohin während der Zeit als das gegenständlichen Gebäude im Eigentum von Frau JJ stand (1978 – 2009) nicht gegeben.

10. Mit Kaufvertrag vom 23.10.2009 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin – die Kinder des Drittbeschwerdeführers und Antragstellers - die gegenständliche Liegenschaft von ihren beiden Onkeln EE und FF aufgrund näher geschilderter Umstände erworben.

Vom Drittbeschwerdeführer und Antragsteller wurden dann umfassende Umbau- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, da er nach seinen eigenen Angaben die Absicht hatte dort nach seiner Pensionierung seinen Hauptwohnsitz zu begründen.

Aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers war das Gebäude beim Erwerb für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die tatsächliche Nutzung entscheidend und nicht die Intention in Bezug auf die künftige Nutzung beim Erwerb.

Auch aus den Ermittlungsergebnissen des von der belangten Behörde weiters durchgeführten Ermittlungsverfahrens betreffend die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objekts, das allen Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2021 zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich kein Hinweis auf eine Nutzung als Hauptwohnsitz durch den Drittbeschwerdeführer im Zeitraum vor der Antragstellung.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass vom Drittbeschwerdeführer das verfahrensgegenständlichen Objekt bislang noch nie als Hauptwohnsitz genutzt wurde und daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegenständlich nicht vorgelegen haben.

11. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Drittbeschwerdeführer nur aufgrund seiner Erkrankung, die nach wie vor besteht, gehindert gewesen sei seinen Plan umzusetzen, und im gegenständlichen Gebäude einen Hauptwohnsitz zu begründen, und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestünden, da sonst ein unbilliger Härtefall gegeben sei, ist dazu noch Folgendes auszuführen:

Auch wenn nicht verkannt wird, wie der Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt hat, er seien behandelnden Arzt schon kannte und er zu diesem ein besonderes Vertrauen hat, so hat er aber doch selbst zugestanden, dass seine Erkrankung auch in Tirol behandelt werden hätte können bzw behandelt werden kann.

12. Hinsichtlich seines beruflichen und privaten Lebensmittelpunktes, als den in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgebildeten entscheidenden Kriterien zur Beurteilung der Art der tatsächlich erfolgten Nutzung, hat sich zudem Folgendes ergeben:

Unbeschadet der Behandlung in Deutschland, ergab sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass der Drittbeschwerdeführer zu seinem Unternehmen, das einen sehr beachtlichen Umfang aufweist und das er auch selbst aufgebaut hat, und in dem seine beiden Kinder tätig sind, verständlicher Weise eine enge Verbindung hat und er auch nach seiner Pensionierung nach wie im Unternehmen vor Ort tätig ist.

Die Nutzung des gegenständlichen Gebäudes in W für berufliche Zwecke ist vom Drittbeschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen bislang nur in einem ganz untergeordneten Ausmaß erfolgt (Teambesprechungen, konzentriertes Arbeiten, …).

Sowohl vor als auch nach seiner Pensionierung ist daher beim Drittbeschwerdeführer – unbeschadet seiner Erkrankung - auch sein beruflicher Lebensmittelpunkt bisher und auch nach wie vor in Deutschland (Wohnort und Firmenzentrale in V) gegeben.

13. Über die verständlicherweise vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung gewünschte Betreuung und Unterstützung durch seine Lebensgefährtin und im Familienverband in Deutschland, hat sich aber aus den Aussagen in den Verhandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch ergeben, dass auch darüber hinaus der private Lebensmittelpunkt des Drittbeschwerdeführers in Deutschland war und nach wie vor ist.

Seine langjährige Lebensgefährtin sowie seine beiden Kinder – die im Unternehmen tätig sind – leben mit ihren Familien in Deutschland in der Nähe seines Wohnsitzes und der Zentrale des Unternehmens in V und hat der Beschwerdeführer zu diesen allen (Kinder, Enkelkinder) einen guten und auch regelmäßigen Kontakt.

14. Selbst wenn daher – wie in der Beschwerde allenfalls vermeint - § 13 Abs 7 lit b TROG 2016 so verstanden werden müsse, dass Umstände, die kurz nach dem Erwerb eintreten und die den Antragsteller an seiner Absicht zur Begründung eines Hauptwohnsitz hindern als begünstigender Härtefalls zu qualifizieren wäre – wofür sich jedoch aus dem Gesetzeswortlaut kein Hinweis ergibt – sind beim Beschwerdeführer unbeschadet seiner Erkrankung nach wie vor der berufliche und private Lebensmittelpunkt in Deutschland und nicht in W.

Zusammenhaft ergibt sich sohin, dass sich im ergänzenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, dass für den Drittbeschwerdeführer und Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmeregelung nach § 13 Abs 7 lit b TROG 2016, nunmehr § 13 Abs 8 lit b TROG 2022, nicht vorgelegen haben und der Beschwerde daher im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in der gegenständlichen Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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