LVwG T LVwG-2022/43/2812-4

LVwG-2022/43/2812-4Tribunal Administrativo Regional12 de dez. de 2022

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Brandschutz<br/>Baubewilligung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/2812-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.43.2812.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 21.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Behördliches Verfahren

Mit Eingabe vom 26.04.2022, eingelangt bei der Stadt Z (im Folgenden: die belangte Behörde) am 27.04.2022, suchte der AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer), vertreten durch den Architekten CC, um Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung des Wohnhauses im Anwesen Adresse 2, Gst Nr **1, KG Z, an.

Die belangte Behörde holte daraufhin (ua) ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Hochbau, Brandschutz und Bauphysik, datiert vom 19.07.2022, ein.

Mit Eingabe vom 07.08.2022 legte der Beschwerdeführer ein Gutachten der Abteilung *** der Stadt Y vom 29.07.2022 sowie ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten brandschutztechnischen Sachverständigen DD vom 30.05.2022 vor.

Mit Bescheid 21.09.2022, Zl ***, wurde das gegenständliche Bauansuchen des Beschwerdeführers „aufgrund des Widerspruchs zu sonst baurechtlichen Vorschriften (Brandschutz)“ abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde die mittlerweile bei ihr eingelangten Zustimmungserklärungen betreffend die Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze mit den Gst Nr. **2 und **3, beide KG Z, vor.

Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts erstattete der Amtssachverständige für Hochbau, Brandschutz und Bauphysik das ergänzende Gutachten vom 01.12.2022.

3. In der Sache

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr **1, KG Z.

Das geplante Bauvorhaben betrifft ein Gebäude mit (entsprechend der vorliegenden Planung) 4 oberirdischen Geschossen, wobei das Fluchtniveau mehr als 7 m beträgt.

Die Außenwand des Gebäudes in Richtung Südwesten liegt unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze zum Gst Nr .**2, KG Z. Das gegenständlich zur Genehmigung vorgelegte Projekt sieht in diesem Bereich keine brandabschnittsbildende Wand entsprechend der OIB-Richtlinie 2, Tabelle 1b, vor. Für das Gst Nr .**2, KG Z, besteht der Bebauungsplan ***, welcher in dessen östlichem Bereich eine Bebauung mit einem obersten Gebäudepunkt (HG H) von 587,5 müA bzw 576,5 müA bei einer höchstzulässigen Anzahl von oberirdischen Geschossen (OG H) von 3 bzw 1 ermöglicht. In dem unmittelbar an den Bauplatz anschließenden Bereich ist laut Bebauungsplan eine Bebauung mit einem obersten Gebäudepunkt von 572,5 müA, somit lediglich unterirdisch, zulässig. Des Weiteren ist das Gst Nr .**2, KG Z, mit einer Grunddienstbarkeit der Fensteröffnung zugunsten des Bauplatzes Gst Nr **1, KG Z, belastet.

Die nordöstliche Außenwand des Gebäudes liegt unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze mit dem Gst Nr **4, KG Z. Diese Wand ist in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Planunterlagen mit der Qualifikation REI 90/A2 ausgewiesen (Grundriss Dachgeschoss), ihr Aufbau folgendermaßen (Schnitt 2):

„1,5 cmPutz

8,0 cmWD MW

2x1,25 cmGFK-Platte

16/6 cmKonstruktionsholz dazw WD MW

1,25 cmGipsfaserplatte

-Dampfbremse

5,0 cmWD MW

1,25 cmGFK-Platte“

Das Konstruktionsholz, welches entsprechend dieser Beschreibung als tragendes Bauteil vorgesehen ist, weist selbst nicht die Qualifikation A2 auf. Unter Berücksichtigung der in dem vom Bauwerber vorgelegten Gutachten der MA *** der Stadt Y vom 29.07.2022 konkretisierten Ausführung dieser Außenwand wird jedoch aufgrund des Zusammenwirkens der umliegenden Komponenten beim gegenständlichen Wandaufbau den brandschutztechnischen Erfordernissen laut den technischen Bauvorschriften 2016 bzw den OIB-Richtlinien entsprochen.

Das geplante Bauvorhaben beinhaltet außerdem die Errichtung eines Vordachs in Richtung Südwesten, welches die gemeinsame Grundgrenze mit Gst Nr .**2, KG Z, um 51,50 cm überragt, sowie eines Vordachs in Richtung Nordwesten, welches die gemeinsame Grundgrenze mit Gst Nr **3, KG Z, um 52,50 cm überragt. Betreffend die Überbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Gst Nr .**2 liegt eine Vereinbarung mit der betreffenden Grundstückseigentümerin vom 15.11.2022 vor. In dieser stimmt letztere der Ausführung des Vordachs („wie in den Plänen der EE Architekten (CC) vom 28.2.2022“) zu. Die Grundeigentümerin des Gst Nr **3 erteilte ihre Zustimmung mit E-Mail vom 16.11.2022.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt.

Des Weiteren wurde Einsicht genommen in den Bebauungsplan *** (in Kraft getreten am 29.10.2020), welcher das im Südwesten an den Bauplatz angrenzende Gst Nr .**2, KG Z, betrifft, sowie in das Grundbuch in Hinblick auf die oe Dienstbarkeit der Fensteröffnung.

Dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Hochbau, Brandschutz und Bauphysik vom 19.07.2022 konnte unwidersprochen entnommen werden, dass das betreffende Gebäude 4 oberirdische Geschosse sowie ein Fluchtniveau von mehr als 7 m aufweist und dass an der südwestlichen Grundgrenze zu Gst Nr .**2, KG Z, keine brandabschnittsbildende Wand projektiert wurde. Ausdrücklich wird letzteres auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen DD vom 30.05.2022 bestätigt.

Die oben festgehaltenen Angaben betreffend die im Nordosten an der gemeinsamen Grundgrenze mit dem Gst Nr **4, KG Z, zu errichtende Außenwand sind dem Plan „Grundrisse, Schnitte 1:50, Ansichten 1:100, Lageplan 1:500“ des Architekten CC vom 12.09.2022, Plannr ***, Eingangsstempel Stadt Z vom 14.09.2022, zu entnehmen. Dass Konstruktionsholz nicht die Qualifikation A2 aufweist, stellte der Amtssachverständige für Hochbau, Brandschutz und Bauphysik in seinem Gutachten vom 19.07.2022 fest. Der Beschwerdeführer legte daraufhin ein Gutachten der Abteilung *** der Stadt Y vom 29.07.2022 vor, aufgrund dessen der nunmehr vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Hochbau, Brandschutz und Bauphysik in seinem Gutachten vom 01.12.2022 feststellte, dass die laut dem oe Gutachten der MA *** geplante Ausführung der Außenwand den brandschutztechnischen Erfordernissen laut den technischen Bauvorschriften 2016 bzw den OIB-Richtlinien entspricht. Schlüssig und nachvollziehbar erläuterte er, dass es bei dem im Gutachten definierte Außenwandaufbau bei einer 90-minütigen Brandbeanspruchung durch die Einheit-Temperaturzeitkurve (ETK) zu keinem Mitbrand der tragenden Holzkonstruktion komme. Es könne somit sichergestellt werden, dass bei dem gewählten Außenwandaufbau laut Gutachten die tragende Holzkonstruktion keinen bedeutenden Beitrag zu einem Brand leiste. Es sei dann allerdings die in den Planunterlagen aufscheinende Beschriftung „REI 90 / A2“ nicht mehr korrekt – richtigerweise müsse dieser lauten wie folgt: „REI 90 Wandaufbau gem. Gutachten MA *** vom 29.07.2022“.

Die Feststellung, dass Vordächer jeweils über die Grundstücksgrenzen zu Gst Nr .**2 bzw **3, beide KG Z, ragen, traf der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 19.07.2022. Sie blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Die oe Zustimmungserklärungen wurden seitens der belangten Behörde mit E-Mail vom 28.11.2022 nachgereicht.

III.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lauten wie folgt:

„§ 18

Allgemeine bautechnische Erfordernisse

(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere

a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,

b)des Brandschutzes,

c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,

d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,

e)des Schallschutzes,

f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes und

g)im Fall von Neubauten und umfangreichen Renovierungen weiters der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, bei Wohnanlagen einschließlich des Zugangspunktes

erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.

(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können. Soweit der jeweilige Verwendungszweck dies erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von Kindern sowie von älteren Menschen und Menschen mit einer Behinderung Bedacht zu nehmen.

(3) Das Äußere von baulichen Anlagen ist weiters so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(4) Bauteile, die schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt ausgeführt werden. Schädigende Einwirkungen sind insbesondere Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen und korrosive Einwirkungen.

§ 20

Technische Bauvorschriften

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen nach § 18 Abs 1, 2 und 4 bauliche Anlagen und Bauteile allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls entsprechen müssen. Dabei kann bestimmt werden, dass im Fall von Neubauten hinsichtlich bestimmter Arten von Gebäuden oder im Fall von umfangreichen Renovierungen dem Erfordernis nach § 18 Abs 1 lit. g nicht oder nur eingeschränkt entsprochen werden muss; bei der Festlegung dieser Ausnahmen ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit die Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck der betreffenden Gebäude, deren Alter oder bauliche Beschaffenheit, deren besondere Lage oder die damit verbundenen Kosten unverhältnismäßig wäre.

(2) In Verordnungen nach Abs 1 können technische Regelwerke, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben werden, ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(3) Die Behörde kann von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs 1 absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 29 Abs 2 lit. e nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 18 Abs 1, 2 und 4 entsprochen wird.

(4) Bei Umbauten und geringfügigen Zubauten von Gebäuden, die vor dem 1. März 1998 errichtet wurden, und beim Ausbau von Dachgeschoßen kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs 1 auch dann absehen, wenn deren Einhaltung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht besteht.

(5) Bei Um- und Zubauten oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, hat die Behörde zum Schutz der Substanz und des Erscheinungsbildes des Bestandes von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs 1 abzusehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen entstehen.

§ 29

Bauansuchen

[...]

(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a)[…]

e)im Fall des § 20 Abs 3 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 18 Abs 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.“

Die hier relevante Bestimmung der Technischen Bauvorschriften 2016 (TBV 2016), LGBl Nr 33/2016, lautet wie folgt:

„§ 6

Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen

(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall der Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von baulichen Anlagen mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 15 m² müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen wirksam eingeschränkt oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der jeweiligen baulichen Anlage genügt, ausreichend verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage einen entsprechenden Abstand zur Grundstücksgrenze und zu baulichen Anlagen auf demselben Grundstück aufweist oder wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf bestehende bauliche Anlagen auf angrenzenden Grundstücken nicht zu erwarten ist. Dabei sind auch Bauvorhaben, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, zu berücksichtigen.

(3) Dacheindeckungen müssen so ausgeführt sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer wirksam eingeschränkt wird.

(4) Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen wirksam eingeschränkt wird.“

Die hier relevante Bestimmung der Technischen Bauvorschriften 2016 (TBV 2016), LGBl Nr 33/2016, zuletzt geändert durch LGBl Nr 61/2020, lautet wie folgt:

„§ 38

Richtlinien

(1) Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:

a)[…]

b)hinsichtlich Brandschutz

1. OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2019, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, bei an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe April 2019,

[...]

(2) Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).

(3) Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe April 2019 (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.

(4) Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der §§ 36 und 37 entsprochen, wenn die in Abs 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.“

Die OIB-Richtlinie 2 Brandschutz, April 2019 lautet, soweit hier relevant:

„0Vorbemerkungen

[...]

Werden in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Klasse A2 gestellt, gilt dies auch als erfüllt, wenn

die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile der Klasse A2 entsprechen und

die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Klasse B bestehen.

[...]

4Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

4. 1Beträgt der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m, so ist die zur Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen.

In diesen Abstand dürfen Bauwerksteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) nur dann hineinragen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden.

4. 2Eine brandabschnittsbildende Wand gemäß Punkt 4.1 ist nicht erforderlich,

a)wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw der Bauplatz auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (z.B. Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer), oder

[…]

Tabelle 1b: Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen

„Bild im pdf ersichtlich“

[...]“

IV.Erwägungen:

1. Brandschutz an der Südwestseite (gegenüber Gst Nr .**2, KG Z)

Die belangte Behörde berief sich auf das brandschutztechnische Gutachten ihres Amtssachverständigen vom 19.07.2022. Demnach seien die Anforderungen an den Brandschutz in Bezug auf das im Süden bzw Osten anschließende Gst Nr .*2, KG Z, nicht erfüllt. Gemäß OIB-Richtlinie 2 Punkt 4.1 müsste hier eine brandabschnittsbildende Wand errichtet werden. Zum Brandschutz an der Südwestseite (gegenüber Gst Nr .2, KG Z) hielt die belangte Behörde fest, dass gegenständlich kein Anwendungsfall der OIB-Richtlinie 2 Punkt 4.2 lit a vorliege, in welchem auf eine brandabschnittsbildende Wand verzichtet werden könne. Ungeachtet der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme der Abteilung Bau-und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung sei das betreffende Nachbargrundstück nicht aufgrund „tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen“. Eine rechtliche Unbebaubarkeit liege nicht schon aufgrund eines Bebauungsplans vor (Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG- vom 25.11.2019).

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe am 30.05.2022 ein brandschutztechnisches Gutachten des DD bei der Behörde vorgelegt. Aus diesem ergebe sich, dass bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung sowie unter Berücksichtigung der OIB-Richtlinien in Bezug auf die südliche Außenwand (zu Gst. .**2) zumindest das gleiche Schutzniveau wie in Punkt 4 der OIB-Richtlinie 2 vorgegeben, erreicht werde und somit den in §§ 3 bis 8 der technischen Bauvorschriften 2016 formulierten brandschutztechnischen Schutzzielen sowie den Erfordernissen des § 18 Abs 1 lit b TBO 2022 entsprochen werde. Dieses Gutachten finde im gesamten Verfahren „keine weitere Berücksichtigung mehr“.

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es läge gegenständlich ein Anwendungsfall der OIB-Richtlinie 2 Punkt 4.2 lit a vor. Dies unter Verweis auf die Rechtsauskunft der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 31.05.2022, wonach aufgrund rechtlicher Umstände eine künftige Bebauung des Nachbargrundstückes Nr .2 ausgeschlossen sei. Dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2019/43/* vom 25.11.2019 seien andere Umstände zugrunde gelegen, nämlich ein Dienstbarkeitsvertrag, aus dem sich eindeutig ergeben habe, dass die ausgeführte Tiefgarage so gestaltet sein müsse, dass eine Bebaubarkeit des gesamten für die Tiefgarage benötigten Areals möglich sei. Es seien somit Umstände zu berücksichtigen gewesen, „die ja gerade auf eine Bauabsicht rückschließen ließen, was im gegenständlichen Fall aber völlig ausgeschlossen“ sei. Im vorliegenden Fall müssten auch zivilrechtliche Aspekte berücksichtigt werden, da die Dienstbarkeit des Fensterrechtes für den Bauplatz Gst Nr **1 zulasten des Gst Nr .**2 im grundbücherlich sichergestellt sei. Es handle sich um einen absolut gesicherten Anspruch des Beschwerdeführers, welcher die Bebaubarkeit des Gst Nr .**2 im Bereich der brandschutzrelevanten Fassade absolut ausschließe. Auch das Landesverwaltungsgericht habe in der oben zitierten Entscheidung den dort relevanten Dienstbarkeitsvertrag als das Bauverfahren rechtlich relevant erachtet.

Das Landesverwaltungsgericht hält hierzu fest, dass es sich gegenständlich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – um keinen Anwendungsfall des oben zitierten § 20 Abs 3 TBO 2022 handelt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen DD vom 30.05.2022 befasst sich keineswegs damit, mit welchen geeigneten Vorkehrungen den Erfordernissen des Brandschutzes trotz Abweichens von der OIB-Richtlinie entsprochen wird. Vielmehr beinhaltet dieses die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich beim nachbarlichen Grundstück .**2, KG Z, um eines handelt, welches iSd Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 2 „aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist“. Was der Sachverständige bejaht, weshalb er zu dem Schluss kommt, dass daher hinsichtlich dieser Außenwand trotz Unterschreitung des nach Punkt 4.1 der OIB-Richtlinie 2 grundsätzlich erforderlichen Abstands von 2,00 m zur Bauplatzgrenze auf die Ausführung einer brandabschnittsbildenden Wand verzichtet werden könne.

In Hinblick auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die Ausführung einer brandabschnittsbildenden Wand auf Grundlage des Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 2 verzichtbar ist, wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Anwendung der gegenständlichen Bestimmung, welche als Ausnahmebestimmung restriktiv zu handhaben ist, wortlautgemäß nur dann in Betracht kommt, wenn eine Bebauung des betreffenden Nachbargrundstücks „ausgeschlossen“ ist. Solche Fälle liegen entsprechend der in der Bestimmung enthaltenen deklarativen Aufzählung dann vor, wenn es sich zum Beispiel um „Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer“ handelt.

In Einklang mit dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis des Landes Verwaltungsgerichts LVwG-2019/43/*** vom 25.11.2019 ist auch für den vorliegenden Fall auszuführen, dass den bloßen Festlegungen eines Bebauungsplans keine derartige Bestandskraft zuzumessen ist, als dass eine künftige Bebauung des betreffenden Grundstücks tatsächlich ausgeschlossen wäre. Tatsächlich werden gerade Bebauungspläne in der Praxis regelmäßig geändert, was innerhalb des durch die Ziele der örtlichen Raumordnung und das örtliche Raumordnungskonzept weit gesteckten Rahmens jederzeit möglich ist, so dies für die weitere verkehrsmäßige Erschließung und bauliche Entwicklung der Gemeinde „vorteilhaft“ ist. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu beachten, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete „Unbebaubarkeit“ auch keineswegs auf das gesamte Nachbargrundstück bezieht – die Errichtung von Gebäuden im östlichen Teil des Grundstücks ist in Ansehung des Bebauungsplans jedenfalls zulässig. Auch kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass das Bestehen einer Grunddienstbarkeit der Fensteröffnung eine Bebauung des Nachbargrundstückes mit der nach Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 2 erforderlichen Gewissheit ausschließen würde. Eine derartige Festlegung kann jederzeit durch privatrechtliche Vereinbarungen geändert werden; auch wäre sie im Fall eines Bauansuchens betreffend das Nachbargrundstück für die Baubehörde gar nicht maßgeblich.

Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass eine Unbebaubarkeit des Nachbargrundstücks iSd Punktes 4.2 der OIB-Richtlinie 2 gegenständlich nicht festzustellen ist – auf die Errichtung einer brandabschnittsbildenden Wand an der Südwestseite des Bauvorhabens (gegenüber Gst Nr .**2, KG Z) kann somit nicht verzichtet werden. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv angewandt werden müssen – in Hinblick darauf kann der Rechtsauskunft der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht nicht gefolgt werden.

2. Brandschutz an der Nordostseite (gegenüber Gst Nr **4, KG Z)

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf das von ihr eingeholte brandschutztechnische Gutachten des Amtssachverständigen vom 19.07.2022. Demnach seien die Anforderungen an den Brandschutz in Bezug auf das im Süden bzw Osten anschließende Gst Nr .**2, KG Z, nicht erfüllt. Gemäß OIB-Richtlinie 2 Punkt 4.1 müsse jeweils eine brandabschnittsbildende Wand errichtet werden.

In Hinblick auf den Brandschutz an der Nordostseite (gegenüber Gst Nr **4, KG Z) führte die belangte Behörde aus, der Bauwerber habe zwar ein zweites Ansuchen bei der Behörde eingereicht, welches einen brandabschnittsbildende Wand vorsehe und nach Ansicht des Amtssachverständigen der OIB-Richtlinie entspreche, jedoch seien „nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen […] beim gegenständlichen Bauansuchen die Planunterlagen in diesem Bereich nicht adaptiert“ worden, weshalb auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme verzichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer widersprach diesen Ausführungen. Er habe in Reaktion auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 19.07.2022 eine Stellungnahme der MA *** der Stadt Y vom 29.07.2022 vorgelegt, wonach bei plangemäßer Ausführung den Anforderungen des Brandschutzes sehr wohl entsprochen werde. Daher sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Adaptierung der Planunterlagen nicht erforderlich gewesen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wird hierzu auf die zu Punkt III. dargelegte Rechtslage verwiesen, wonach das Bauvorhaben (da es unmittelbar an der Grundgrenze situiert ist) mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen ist (OIB-Richtlinie 2 Punkt 4.1). Aus Tabelle 1b ergeben sich für diese Wand folgende allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand: REI 90 und A2 bzw EI 90 und A2 (Punkt 3.1 unter Berücksichtigung der gegenständlich vorliegenden Gebäudeklasse 4). Nach § 20 Abs 3 TBO 2022 kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der OIB-Richtlinien absehen, wenn durch andere geeignete Vorkehrungen den bautechnischen Erfordernissen (hier: des Brandschutzes; § 18 Abs 1 lit b leg cit) entsprochen wird. Dies muss durch den Bauwerber in einem Gutachten nachgewiesen werden, welches gemäß § 29 Abs 2 lit. e leg cit belegen muss, dass mittels der konkret vorgesehenen Vorkehrungen den brandschutztechnischen Erfordernissen (trotz Abweichung von der OIB-Richtlinie 2) entsprochen wird.

Wie oben zu Punkt I.3. festgestellt werden konnte, weist die betreffende Außenwand des geplanten Bauvorhabens nicht die lt OIB-Richtlinie erforderliche Qualifikation auf. Jedoch konnte mittels eines Gutachtens (der MA *** der Stadt Y) nachgewiesen werden, dass in Ansehung der in diesem Gutachten konkretisierten Ausführung der betreffenden Außenwand den brandschutztechnischen Erfordernissen laut den technischen Bauvorschriften 2016 bzw den OIB-Richtlinien entsprochen wird.

In diesem Zusammenhang ist weiters auf § 31 Abs 1 letzter Satz TBO 2022 zu verweisen, wonach in den Bauunterlagen „alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben“ enthalten sein müssen. Wie der Amtssachverständige für Hochbau, Brandschutz und Bauphysik in seinem Gutachten vom 01.12.2022 festhielt, findet sich in den Planunterlagen eine unzutreffende Bezeichnung der Qualifikation der gegenständlichen Außenwand in Richtung Nordosten.

Zu dieser Frage ist daher abschließend festzuhalten, dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens in Ansehung des Gutachtens der MA *** vom 29.07.2022 in Bezug auf die nordwestliche Außenwand in brandschutztechnischer Hinsicht vorliegt, jedoch die Planunterlagen diesbezüglich noch angepasst werden müssen. Da die Beschwerde bereits aufgrund des Brandschutzes an der Südwestseite des Bauvorhabens abzuweisen war (so zu Punkt IV.1.), wurde eine entsprechende Verbesserung der Planunterlagen durch das Landesverwaltungsgericht nicht (mehr) veranlasst.

3. Überbauung von Grundgrenzen

Die belangte Behörde wies abschließend– „der Vollständigkeit halber“ – darauf hin, dass das Vordach in Richtung Südwesten die Grundgrenze (zum Gst Nr .**2) um 51,50 cm überrage, jenes in Richtung Nordwesten (zum Gst Nr **3) um 52,50 cm. Es lägen keine Zustimmungen der betroffenen Eigentümer zu diesen Überbauungen der Grundstücksgrenze vor.

Dem Landesverwaltungsgericht wurden mittlerweile Zustimmungserklärungen durch die belangte Behörde weitergeleitet – ein Versagungsgrund liegt diesbezüglich daher nicht mehr vor.

4. Vorgaben des Bebauungsplans bzw des FF-Beirats

Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass mit Vorlaufzeit seit 2019 und nach insgesamt 12 Planversionen am 22.12.2021 der FF-Beirat seinem Projekt zum Umbau auf seinem Grundstück die Zustimmung erteilt habe. Der neue Bebauungsplan für den Stadtteil GG (***) sei daraufhin am 20.04.2022 – unter Berücksichtigung dieses Projekts – rechtskräftig beschlossen worden. Dieses Projekt sei sodann „als Einreichung ausgearbeitet“ und zur Bewilligung eingereicht worden. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheids handle es sich gegenständlich nicht um den Abbruch eines Dachgeschosses, sondern nur den Abbruch eines Dachstuhls. Dieser könne im Rahmen des nunmehr geltenden Bebauungsplans nur in der Form errichtet werden, welche die Zustimmung des FF-Beirates gefunden habe.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist in Hinblick auf die Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheit in baurechtlicher Hinsicht nicht relevant, weshalb hierzu keine näheren Ausführungen erfolgen.

5. Verfahren

Der Beschwerdeführer brachte vor, das behördliche Verfahren sei mit Mangelhaftigkeit belastet, da die belangte Behörde weder das am 30.05.2022 vorgelegte brandschutztechnische Gutachten des DD, noch die Stellungnahme der MA *** der Stadt Y vom 29.07.2022, oder die Rechtsauskunft der der Abteilung Bau-und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.05.2022 nicht berücksichtigt habe. Die belangte Behörde hätte diese Unterlagen ihrem Amtssachverständigen vorlegen und dessen Stellungnahme einholen müssen. Jedenfalls hätte aufgrund der oe vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Baubewilligung erteilt werden müssen.

Seitens des Landes Verwaltungsgerichts erfolgte eine Beurteilung der Angelegenheit unter Berücksichtigung der oe Unterlagen; allfällige Verfahrensfehler im behördlichen Verfahren sind somit saniert.

V.Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben aufgrund der vorliegenden Planung ohne brandabschnittsbildete Wand an der an der Südwestseite (gegenüber Gst Nr .**2, KG Z) in baurechtlicher Hinsicht unzulässig ist. Die belangte Behörde wies das Bauansuchen daher zu Recht ab, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

VI.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Trotz des Parteiantrags konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Grundrechte dem entgegenstanden. Es waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern und keinerlei zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vonnöten (vgl zB VwGH Ra 2019/08/0101 vom 09.07.2019).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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