LVwG T LVwG-2022/45/2646-4

LVwG-2022/45/2646-4Tribunal Administrativo Regional12 de dez. de 2022

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Waffenbesitzkarte<br/>Entzug<br/>Verwahrung<br/>Waffenrechtliche Verlässlichkeit<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/2646-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.2646.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2022, Zl ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die von ihr dem Beschwerdeführer ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** gemäß §§ 25 Abs 2 und 3, 8 Abs 1 Z 2, 16b WaffG iVm § 3 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der glaubwürdigen Angaben der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine ihm gehörende Schusswaffe nicht sicher verwahrt habe. Somit liege keine Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG vor und sei die Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs 3 WaffG zu entziehen.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen bestritten, dass die von seiner geschiedenen Ehefrau angeblich in seinem Kasten aufgefundene Waffe ihm gehöre. Insbesondere wurde dabei auf nach Ansicht des Beschwerdeführers widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben der geschiedenen Ehefrau sowie auf die Tatsache, dass diese wenige Tage vor dem angeblichen Fund der Waffe aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen worden sei, verwiesen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 29.11.2022 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die geschiedene Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte am 24.06.2020 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zur Ausübung des Schießsportes. Nach seinen Angaben wäre es ihm ohne Waffenbesitzkarte nicht mehr möglich gewesen, gemeinsam mit Kollegen einen Schießstand zu benutzen. In der Folge wurde ihm die Waffenbesitzkarte am 13.07.2020 ausgefolgt. Im Zentralen Waffenregister ist keine Schusswaffe auf den Beschwerdeführer registriert.

Der Beschwerdeführer ist seit 20.08.2021 von seiner Ehefrau geschieden. Nach der Scheidung lebten beide zunächst weiter im gemeinsamen Haushalt mit dem gemeinsamen Sohn. Am 02.05.2022 kam es dabei zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Gattin, in dessen Zuge der Beschwerdeführer verletzt und ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber der ehemaligen Ehefrau ausgesprochen wurde. Dieses Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von der belangten Behörde am 04.05.2022 aufgehoben. Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Frau führen aktuell ein Sorgerechtsverfahren betreffend die Obsorge ihres gemeinsamen Sohnes; kürzlich wurde ein entsprechendes Unterhaltsverfahren gerichtlich entschieden. Der Beschwerdeführer bzw seine geschiedene Frau bezichtigen sich darin gegenseitig des Alkoholmissbrauches. Dem Beschwerdeführer wurde in den Zeiträumen 03.11.2020 bis 03.05.2021 wegen Alkoholisierung sowie 22.07.2021 bis 22.11.2022 wegen Verweigerungstatbestand Alkohol jeweils die Lenkberechtigung entzogen.

Am 06.05.2022 erschien die geschiedene Ehefrau auf der PI Y und übergab eine Schusswaffe der Kategorie B, Marke Steyr, Modell 1909, Nummer ***. Sie gab dabei an, die Waffe gehöre dem Beschwerdeführer und sie habe sie im unversperrten Kleiderschrank ohne jegliche Form von Sicherung unter einer Jeanshose ungeladen liegend entdeckt. Es habe sich keine Munition bei der Waffe befunden. Die abgegebene Waffe wurde durch die Polizei sichergestellt und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß Waffengesetz angeregt. In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte entzogen wurde.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die am 06.05.2022 von der geschiedenen Ehegattin bei der Polizei abgegebene Waffe dem Beschwerdeführer gehörte.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage sowie die Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. Dabei verstrickten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin wiederholt in Widersprüche.

So hat der Beschwerdeführer etwa angegeben, die Waffenbesitzkarte beantragt zu haben, weil es ihm sonst nicht mehr möglich gewesen wäre den Schießstand zu besuchen. Dieser Angabe steht die seit der Kundmachung 1997 gleichlautende Bestimmung des § 14 WaffG entgegen, wonach für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden sind. Auch bei der Konfrontation mit den beiden Führerscheinentzügen wegen Alkoholisierung reagierte der Beschwerde nicht glaubwürdig und stellte generell Alkoholkonsum in Abrede. Demgegenüber haben sowohl die Zeugin und auch der Sohn bei seiner Einvernahme vor der Polizei angegeben, dass der Beschwerdeführer beinahe täglich betrunken war und es dann zu aggressiven Auseinandersetzungen mit seiner geschiedenen Frau gekommen ist.

Auch die geschiedene Ehegattin verstrickte sich immer wieder in Widersprüche. So gab sie bei der Polizei an, die Waffe unter einer Jeanshose gefunden zu haben; vor Gericht gab sie dann an, sie unter den T-Shirts gefunden zu haben. Bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde hat sie angegeben, dass sie unmittelbar nach dem Fund der Waffe den Beschwerdeführer angerufen habe und er gesagt habe die Waffe sei nicht funktionstüchtig. Vor Gericht hat sie dagegen angegeben, dass sie den Beschwerdeführer nicht angerufen habe und über Vorhalt der Aussage vor der Behörde dann gemeint, sie wisse es nicht mehr. Damit hat sie sich in Widerspruch verstrickt, zumal es nicht nachvollziehbar ist, sich binnen weniger Monate nicht mehr an ein allfälliges Telefonat nach dem Fund einer Waffe zu erinnern. Auch die Schilderung der Zeugin sie sei nach der Wegweisung am 02.05.2022 am 04. oder 05.05.2022 wieder nach Hause gekommen und habe als eines der ersten Dinge die Wäsche des geschiedenen Ehegatten gewaschen und verräumt ist nicht nachvollziehbar.

Insgesamt waren somit sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin aufgrund von Widersprüchen und des vor Gericht hinterlassenen Eindruckes wenig glaubwürdig. Dies betraf insbesondere auch die verfahrensgegenständlich wesentliche Frage, wem die von der Zeugin abgegebenen Waffe gehörte. Beide brachten vor, der andere habe sie vom jeweiligen Vater geerbt. Der Beschwerdeführer stellte zudem in den Raum, der neue Freund der Zeugin, der Jäger ist, hätte ihr die Waffe gegeben um den Beschwerdeführer zu belasten. Aufgrund der geringen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Zeugin waren deren Aussagen nicht geeignet um mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die abgegebene Waffe dem Beschwerdeführer gehörte. In diesem Sinne war eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 211/2021, lauten wie folgt:

Verlässlichkeit

§ 8.

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

[…]

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16b.

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25.

(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

[…]

V.Erwägungen:

Wie festgestellt konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die von der geschiedenen Ehefrau abgegebene Waffe tatsächlich vom Beschwerdeführer stammte. Damit scheidet allerdings auch der von der belangten Behörde geltend gemachte Entziehungstatbestand der nicht sachgemäßen Verwahrung einer Waffe, die zur Annahme führte der Beschwerdeführer sei nicht mehr verlässlich, aus. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Alkoholkonsum an sich (nur) dann die Annahme fehlender Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann, wenn ein "waffenrechtlicher Bezug", wie etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gegeben ist (VwGH 30.05.2022, Ra 2022/03/0123 mwN). Dies wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfen und ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dazu.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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