LVwG T LVwG-2021/36/3036-5

LVwG-2021/36/3036-5Tribunal Administrativo Regional14 de dez. de 2022

Abrir fonte

Regest

Tatzeitraumes<br/>Doppelbestrafungsverbot<br/>Energieaudit<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/36/3036-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.36.3036.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, BB GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, ebenfalls BB GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe in Falle der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 20 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2021, Zl ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch des Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraumes statt der Wort- und Ziffernfolge „jedenfalls bis zum 31.03.2021 bzw. 31.08.2021“ nunmehr „vom 28.02.2017 bis zum 31.12.2020“ zu lauten hat.

2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird mit Euro 30,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2021, Zl ***, wurde Herrn AA (in der Folge: Beschwerdeführer), als Vertreter der BB GmbH Co KG, Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als Geschäftsführer der BB Geschäftsführungsgesellschaft m.b.H., welche die BB GmbH Co KG selbständig vertritt, und somit als gemäß § 9 (1) VStG zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass Sie Ihren rechtlichen Verpflichtungen nach § 9 iVm § 32 Bundes-Energieeffizienzgesetz nicht nachgekommen sind, da der Monitoringstelle jedenfalls bis zum 31.03.2021 bzw. 31.08.2021 keine Meldung eines internen bzw. externen Energieaudits vorgelegt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) haben Unternehmen in Österreich für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. Gern. Abs. 2 haben große Unternehmen in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle vier Jahre, Audits durchzuführen bzw. Energiemanagement- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und der Monitoringstelle nach den zeitlichen Vorgaben des § 32 EEffG darüber Meldung zu erstatten.

Gemäß § 32 Abs. 1 Bundes-Energieeffizienzgesetz haben große Unternehmen gemäß § 9, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 9 und 32 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 Z 3 lit. a) Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2020, begangen.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden festgelegt.

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 50,00 vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 09.11.2021 wird mit näheren Ausführungen im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vorgebracht:

In der Begründung des Straferkenntnisses werde von der belangten Behörde behauptet, dass die BB GmbH Co KG das Unverschulden an der Verzögerung nicht glaubhaft machen hätte können. Die Behörde habe aber die BB GmbH Co KG weder aufgefordert Nachweise vorzulegen noch nachgefragt aus welchen Gründen der Termin Ende August 2021 nicht eingehalten werden konnte. Die Verzögerung der Abgabe des Audits habe, wie im Verfahren bereits ausgeführt, verschiedene Ursprünge gehabt (erhebliche Probleme bei der Installation der notwendigen Software durch die Firma DD, eingeschränkte Möglichkeit für die Installation und Einschulung durch Mitarbeiter der Firma DD aufgrund der Covid-19-Pandemie, unterbrochene Lieferketten usw). Mit Strafverfügung vom 07.03.2017, Zl ***, sei die Beschwerdeführerin bereits für ein und dieselbe Verwaltungsübertretung bestraft und die verhängte Geldstrafe bezahlt worden. Mit dem gegenständlich bekämpften werde sohin gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Abschließend wurde ausgeführt, dass die BB GmbH Co KG trotz aller Widrigkeiten bestrebt sei, die Vorgaben zu erfüllen und schnellstmöglich die Daten der Monitoringstelle zu melden und seien bereits ca Euro 60.000,- für die Software, Geräte, Auditor etc investiert und ein eigener Mitarbeiter für die Optimierung des Energiebereichs der Unternehmensgruppe eingestellt worden. All diese Umstände seien zu berücksichtigen.

Am 20.09.2022 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers durchgeführt und dabei der Mitarbeiter der BB GmbH Co KG, der mit dem Energieaudit befasst war bzw ist, als Zeuge einvernommen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde auch ein ergänzendes Vorbringen erstattet und dabei insbesondere auch zusammengefasst geltend gemacht, dass zwischenzeitlich seit dem 01.01.2021 gar keine Verpflichtung nach § 9 Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG mehr bestehe.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2022.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, BGBl I Nr 72/2014 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 68/2020:

§ 9

(Verfassungsbestimmung)

(1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

(2) Große Unternehmen haben

(…)

§ 31

(Verfassungsbestimmung)

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

(…)

(…)

§ 32

(1) Große Unternehmen gemäß § 9 haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Dass für die BB GmbH Co KG grundsätzlich eine Verpflichtung zur Durchführung eines internen bzw externen Energieaudits und Meldung an die Monitoringstelle nach § 9 Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG bestanden hat, wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten, und war daher darauf nicht weiter im Detail einzugehen.

2. Soweit in Bezug auf die Strafverfügung vom 07.03.2017, Zl ***, vorgebracht wurde, dass mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis das Doppelbestrafungs-verbot verletzt werde, kommt diesem Vorbringen teilweise Berechtigung zu.

Im gegenständlichen Fall besteht das strafbare Verhalten in der dargestellten Unterlassung der sich insbesondere aus §§ 9 und 32 Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG ergebenden Verpflichtungen.

Die gegenständlich relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes – EEffG stehen auch nach wie vor in Geltung.

Der Beschwerdeführer hat diesen Verpflichtungen nach den Angaben seiner Vertreterin in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 20.09.2022 im Laufes des Jahres 2022 entsprochen.

3. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Dauerdelikt vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Erhaltung des herbeigeführten Zustandes den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet. Bei einem Dauerdelikt – als das sich auch die gegenständlich angelastete Übertretung darstellt - wird daher die Tat solange begangen, als der verpönte Zustand dauert.

Auch der Lauf von Verjährungsfristen setzt erst mit der Beendigung der Tat ein (vgl VwGH 07.03.2000, 96/05/0107; VwGH 27.02.2019, Ra 2018/04/0134; ua).

4. Nach der Rechtsprechung des VwGH unterbricht allerdings eine Bestrafung die fortdauernde Tatbegehung. Hält der Täter jedoch den rechtswidrigen Zustand danach weiter aufrecht, so begeht er eine neue Tat und kann für diesen Zeitraum wieder bestraft werden (vgl Raschauer, VStG-Kommentar2, Rz 33 ff und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Daher steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrecht erhalten wurde, bestraft worden ist (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0001; mwN). Eine Doppelbestrafung bzw ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegen somit in einem solchen Fall nicht vor (vgl VwGH 14.05.2014, 2012/06/0226; ua).

5. Umfasst allerdings bei einem Dauerdelikt eine Bestrafung Zeiträume für die der Beschuldigte bereits bestraft wurde, kann bei Vorliegen desselben Delikts mit Erfolg die bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (Doppelbestrafungsverbot; vgl VwGH 03.11.1981, 1725/80; ua).

6. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2012, Zl ***, wegen der Nichterfüllung der sich aus §§ 9 und 32 Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG ergebenden Verpflichtungen „(…) bis zum 27.02.2017 (…)“ zur Last gelegt.

Durch die von der belangten Behörde im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis nunmehr gewählte Formulierung der als erwiesenen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wurde hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraumes („jedenfalls bis zum 31.03.2021 bzw. 31.08.2021“) sohin auch der Tatzeitraum bis zum 27.02.2017 miterfasst und steht in diesem Umfang einer neuerlichen Bestrafung das Verbot der Doppelbestrafung entgegen.

Es war daher aus diesem Grund der angelastete Tatzeitraum beginnend mit 28.02.2017 neu festzulegen.

7. Soweit im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol mit näheren Ausführungen vorgebracht wurde, dass die in § 9 Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG normierten Verpflichtungen seit dem 01.01.2021 nicht mehr bestehen, ergibt sich dazu Folgendes:

Gemäß § 9 Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG haben Unternehmen in Österreich für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

Aus dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich sohin, dass die diesbezügliche Verpflichtung nach dem derzeit nach wie vor in Geltung stehenden Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG zeitlich beschränkt war.

Ein neues Energieeffizienzgesetz („Energieeffizienzgesetz-Neu“) ist derzeit nach wie vor erst in Ausarbeitung.

Ab dem 1. Jänner 2021 bestand daher (vorerst) keine Verpflichtung mehr für eine Durchführung von Energieaudits (vgl auch https://www.bmk.gv.at/themen/energie/effizienz/recht/effizienzgesetz).

Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall das Ende des Tatzeitraums mit 31.12.2020 festzulegen.

Darüber hinaus kam dem diesbezüglichen ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keine Berechtigung zu.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die gegenständlich angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Es war jedoch aufgrund des Doppelbestrafungsverbots sowie der normierten zeitlichen Verpflichtung der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken.

8. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt.

Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt im gegenständlichen Fall somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch unter Berücksichtigung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einreisebeschränkungen für die Einschulung usw sowie die Lieferschwierigkeiten zB für fernablesbare Stromzähler usw, konnte jedoch ein gänzlich mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht werden, da die verfahrensgegenständlich angelasteten Verpflichtungen für die BB GmbH Co KG bereits schon seit einigen Jahren vor der COVID-19-Pandemie sowie der zwischenzeitlich gegebenen Lieferschwierigkeiten bestanden hat.

Es war daher hinsichtlich des Verschuldens im gegenständlichen Fall von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.

9. Hinsichtlich der Strafbemessung ergibt sich, dass gemäß § 31 Abs 1 Z 3 lit a Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 10.000 zu bestrafen ist, wer den in § 9 oder § 32 Abs 1 leg cit festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

10. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, und auch von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war gegenständlich nicht gegeben.

Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerend wurden von der belangten Behörde nichts gewertet.

Aufgrund des Doppelbestrafungsverbots sowie der zeitlichen Geltung der Verpflichtungen hatte jedoch eine Einschränkung des Tatzeitraumes zu erfolgen und war dies im gegenständlichen Fall bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien war daher die Geldstrafe nunmehr mit Euro 300,- neu festzulegen und dadurch auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringilchkeit neu zu bestimmen.

Mit der nunmehr verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 31 Abs 1 Z 3 lit a Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG von bis zu Euro 10.000,-- lediglich im Ausmaß von 3 % ausgeschöpft. Die nunmehrige Geldstrafe ließe sich daher auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in der numehrigen Höhe war nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

11. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe, war auch der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 VStG mit Euro 30,- neu zu bestimmen und waren vom Beschwerdeführer auch keine zusätzlichen Kosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG (20% der verhängten Strafe) zu leisten.

12. Da im gegenständlichen Fall sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als auch das Verschulden nicht als gering zu werten sind, waren nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 letzter Satz VStG nicht gegeben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.