LVwG T LVwG-2022/22/2412-10

LVwG-2022/22/2412-10Tribunal Administrativo Regional14 de dez. de 2022

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Regest

Abbruch und Wiederaufbau<br/>Nachbarbeschwerde<br/>mittlere Wandhöhe<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/2412-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.2412.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, v.d. BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 17.8.2022, *** betreffend die Baubewilligung für den Abbruch und den Neubau eines Geräteschuppens auf Gp.**1 KG Z nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Bauansuchen vom 12.3.2022 (Einlaufstempel der Behörde vom 31.3.2022) gemäß § 34 Abs 4 lit f iVm § 6 Abs 4 TBO 2022 abgewiesen und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Zunächst wird auf das „Vorverfahren“ aus dem Jahr 2016 betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verwiesen. In diesem Verfahren wurde seitens der Baubehörde ein Bescheid zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs 1 TBO 2011 erlassen (Bescheid vom 2.5.2016, Zl. ***). Auch in diesem Verfahren wurde ein hochbautechnisches Gutachten des CC vom 22.7.2016 eingeholt. Darin stellte er fest, dass die Lage und somit auch die Höhen des bestehenden Gartenhauses klar von den bewilligten Planunterlagen (Baubescheid vom 25.9.1984) abweichen. Der Beschwerdeführer DD erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.8.2016, das Gebäude sei von der ‚Behörde „abgenommen“ worden. Es sei alles nur mündlich gemacht worden. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.5.2016 wurde schlussendlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgezogen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Baubewilligung für den Abbruch und Neubau eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Gp. **1 KG Z erteilt. Die Nachbarin AA (Eigentümerin der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gp. **2 KG Z) hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben und brachte zusammenfassend vor, die mittlere Wandhöhe innerhalb des Mindestabstandsbereiches sei nicht eingehalten. Begründend verweist sie darauf, dass das Gebäude auf einer Bestandsmauer aufgebaut sei und diese nicht als „Gelände vor Bauführung“ herangezogen werden könne.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte dazu zunächst ein mit 6.10.2022 datiertes Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC (im Folgenden Gutachten CC) ein. Darin kommt er unter Bezugnahme auf § 6 Abs 2 TBO 2022 mit eingehender Begründung zum zusammenfassenden Ergebnis, dass die mittlere Wandhöhe, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, tatsächlich nicht eingehalten wird. Ungeachtet der ungenauen bzw. fehlenden Plandarstellungen sei – und zwar unabhängig davon, wie das Gelände tatsächlich liegt – in jedem Fall eine Überschreitung der mittleren Wandhöhe gegeben, zumal diese größer als 2,80 m misst. In einer Planskizze auf Seite 3 dieses Gutachtens wird diese Aussage nachvollziehbar dargelegt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 4.11.2022 bestätigt er die obigen Aussagen unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.10.2022 und hebt nochmals hervor, dass die gegenständliche Problematik darin besteht, dass das geplante Gebäude eben nicht auf einem „natürlichen Gelände“ aufgesetzt wird, sondern auf einer – durchaus als bewilligt anzusehenden - baulichen Anlage, eben einer Stützmauer. Damit handle es sich um eine „lotrechte Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage“ im Sinne des § 6 Abs 2 TBO 2022.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.12.2022 erörterte der Sachverständige seine gutachtlichen Aussagen. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass die Behörde davon ausgegangen sei, die bestehende Stützmauer sei einem bestehenden Gelände gleichzusetzen.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol Zl. LVwG-***.

II.Rechtsgrundlagen

Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44, sind maßgeblich (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„§ 2

(…)

(11) Die mittlere Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(…)

§ 6

(…)

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(…)

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

(…).

§ 34

(…)

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

(…)

f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

(…).“

III.Erwägungen

Kern des gegenständlichen Bauverfahrens ist die Rechtsfrage, inwiefern hier von einem „natürlichen Gelände“ auszugehen ist, das zur Folge hätte, dass von diesem ausgehend die mittlere Wandhöhe des geplanten Geräteschuppens zu berechnen wäre. Völlig unstrittig ist, dass die mittlere Wandhöhe (§ 2 Abs 11 TBO 2022) im gegenständliche Fall dann nicht eingehalten ist, wenn davon auszugehen ist, dass die bestehende Stützmauer, auf der das Gebäude aufgesetzt ist, nicht als „natürliches Gelände“ („bestehendes Geländeniveau“ im Sinne des § 2 Abs 11 TBO 2022) anzusehen ist. Die diesbezüglichen fachlichen Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen CC erscheinen dem Gericht jedoch völlig nachvollziehbar und mit der Rechtslage in Einklang stehend. Entscheid ist sohin, dass der Gesetzgeber nur im Falle einer Veränderung des Geländes über mehr als 10 Jahre insofern eine Privilegierung vorsieht, als dann dieses Gelände für die weiteren hochbautechnischen Berechnungen, hier eben der mittleren Wandhöhe nach § 6 Abs 4 TBO 2022, heranzuziehen ist. Wird ein Geräteschuppen allerdings auf eine bestehende (wie hier seitens der belangten Behörde als konsentiert angesehenen) Stützmauer aufgebaut, kann dieses Privileg nicht greifen. Hier ist, wie vom Sachverständigen richtig ausgeführt, von einer lotrechten Erweiterung (§ 6 Abs 2 TBO 2022) auszugehen. Damit wird jedoch im gegenständlichen Fall – im Übrigen völlig unstrittig – die mittlere Wandhöhe von maximal 2,80 m im Mindestabstandsbereich (von hier 4 m – der Bauplatz ist als Wohngebiet gewidmet) jedenfalls nicht eingehalten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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