LVwG T LVwG-2014/33/0022-1

LVwG-2014/33/0022-1Tribunal Administrativo Regional15 de dez. de 2022

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Regest

Gemeindegut<br/>Substanz<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/0022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2014.33.0022.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft Z, vertreten durch AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung BB) vom 22.10.2013, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996,

zu Recht:

1. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides das Zitat „idF LGBl Nr 7/2010“ durch das Zitat „idF LGBl Nr 161/2021“ ersetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 27.09.2013 hat die Agrargemeinschaft Z beantragt, die Agrarbehörde möge mittels Bescheid feststellen,

1. dass eine Vereinbarung zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer substanzberechtigten Ortgemeinde, wonach Jagdpachterlöse im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen * und * aufzuteilen sind, beachtlich und rechtsverbindlich ist,

2. dass im Jahresabschluss sowie im Jahresvoranschlag der Gemeindegutsagrar-gemeinschaft Z die Erlöse aus der Jagdverpachtung zwischen den Rechnungskreisen * und * im Verhältnis 50:50 aufzuteilen sind, weil dieser Aufteilung eine Vereinbarung zwischen der substanzberechtigten Ortsgemeinde einerseits und der betreffenden Gemeindegutsagrargemeinschaft andererseits zu Grunde liegt und

3. dass die Agrarbehörde rechtswidrig handle, wenn sie Beugestrafen zur Durchsetzung eines Vertragsbruches verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 22.10.2013, Zl ***, wurde dem Antrag der Agrargemeinschaft Z keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle einer Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 35 Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zustehe. Dass die Erlöse aus der Jagdpacht zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zählen, erschließe sich aus mehreren Erkenntnissen des Obersten Agrarsenates. Das Vorbringen der Agrargemeinschaft zu den Punkten 1. und 2. des gegenständlichen Antrages gehe ins Leere, es stehe einem Rechtsunterworfenen nicht zu, sich durch eine vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten von der Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu befreien. Für den Antrag zu Punkt 3. fehle der Antragstellerin jegliches Feststellungsinteresse.

Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Agrargemeinschaft. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Agrargemeinschaft vollumfänglich stattgegeben werde und Folgendes bescheidmäßig ausgesprochen werde:

„Festgestellt wird, dass die Jagdpachterlöse bei der Agrargemeinschaft entsprechend der mit der substanzberechtigten Ortsgemeinde getroffenen Vereinbarung für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung im Verhältnis 50:50 zwischen den Rechnungskreisen * und * aufzuteilen sind.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Agrarbehörde offensichtlich davon ausgehe, dass Vereinbarungen zwischen der Agrargemeinschaft und der politischen Ortsgemeinde betreffend Ertragsüberschüsse unwirksam seien. Die gegenständliche Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Ortsgemeinde auf Autonomie in eigenen Angelegenheiten unvereinbar. Die Gemeindeaufsicht sei anderen Behörden übertragen und seien Vereinbarungen der Ortsgemeinde hinsichtlich Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Ortsgemeinde für die Agrarbehörde tabu. Der angefochtene Bescheid sei deshalb in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tirol Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996, idF LGBl Nr 161/2021, lauten wie folgt:

„§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c)Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.

[…]

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

[…]

§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

[…]

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

[…]“

III.Erwägungen:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm .A.Z3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen davon auszugehen, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücker der Agrargemeinschaft Z als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren sind.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 die Agrarbehörde über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden hat.

Nach § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht im Fall einer Gemeindegutsagrargemeinschaft der Substanzwert der Gemeinde zu. Erlöse aus der Jagdpacht zählen zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und stehen zu 100 % der substanzberechtigten Gemeinde zu. In dieser Hinsicht ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie auf mehrere Erkenntnisse des Obersten Agrarsenates verweist, in denen festgestellt wurde, dass Jagdpachterlöse Substanzwert sind und zu 100 % der substanzberechtigten Gemeinde zustehen. Somit ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es einem Rechtsunterworfenen nicht zusteht, sich durch eine vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten von der Verpflichtung zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu befreien.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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