LVwG-2022/43/2965-12•LVwG T LVwG-2022/43/2965-12
LVwG-2022/43/2965-12Tribunal Administrativo Regional15 de dez. de 2022
Auskunftsbegehren<br/>Verweigerungsgründe überwiegen das Auskunftsinteresse<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z vom 28.09.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben hinsichtlich folgender im Auskunftsbegehren enthaltener Fragen:
1b„Wurden die Mitglieder der Verbandsgremien des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z durch geheime Wahl oder durch offene Abstimmung in den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z aufgenommen.“
2a -ausschließlich bezogen auf folgenden Teil der Frage:
„Wann wurde der ehemalige Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter BB ersetzt?“
3a -ausschließlich bezogen auf folgenden Teil der Frage:
„Wann wurde CC zum Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter aufgenommen?“
5a – ausschließlich bezogen auf folgenden Teil der Frage:
„Wann und Wie wurde DD (als entsandtes oder ein gewähltes Mitglied) im Gemeindeverbandsausschuss aufgenommen.“
6a„Wann und Wie wurde die Personalkommission mit meiner Entlassung befasst und welche Empfehlung hat die Personalkommission in ihr Protokoll aufgenommen?“
6b„Hat der Gemeindeverbandsausschuss die protokollierte Empfehlung der Personalkommission zur Beschlussfassung herangezogen?“
9a – ausschließlich bezogen auf den Teil der Frage, der lautet:
„Wer hat den „Bericht- und Beschlussantrag vom 15.10.2020" (Beilage ./H, 4 Seiten, [./19]) erstellt?“
9b„Von WEM wurde der „Bericht- und Beschlussantrag vom 15.10.2020“ (Beilage ./H, 4 Seiten, [./19]) über welchen Kommunikationsweg an den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z zugestellt und WER hat diesen Bericht und Beschlussantrag entgegengenommen?“
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.09.2022 wird dahingehend berichtigt, dass sie zu lauten hat:
auf Seite 2: […] der Beschluss [des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019] und
auf Seite 3: [Hierzu erklärt der rechtsfreundliche Vertreter] der belangten Partei […].
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
AA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) war aufgrund des Dienstvertrags vom 01.11.1996 Dienstnehmerin des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z. Mit Schreiben der Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z vom 27.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin entlassen. Der Entlassung wurden die Beschlüsse der kollegialen Führung Hauses des Bezirkskrankenhauses Z vom 19.10.2021 sowie des Gemeindeverbandsausschusses vom 27.10.2021 zu Grunde gelegt.
Mit Eingabe vom 02.08.2021, eingelangt beim Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z am 03.08.2021, stellte die Beschwerdeführerin folgendes Auskunftsbegehren [zur leichteren Lesbarkeit des vorliegenden Erkenntnisses erfolgte eine zusätzliche Unterteilung der einzelnen Punkte des in litera].
„Auskunftsbegehren:
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts habe ich ein rechtliches und berechtigtes Interesse daran, gemäß § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz vollumfängliche Auskunft über die Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z in Erfahrung zu bringen.
„Unter Anschluss der relevanten Unterlagen begehre ich beim dafür zuständigen Gemeindeverbandsobmann EE gemäß § 5 lit e leg cit., mit Verweis auf § 4 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz, vollumfängliche Auskunft und stelle ich hierzu den
ANTRAG,
mir ohne unnötigen Aufschub vollständige Auskunft zu den folgenden näher begründeten Fragen zu erteilen und mit den entsprechenden Urkunden unter Beweis zu stellen;
Fragen zu den Organen / Mitgliedern der Verbandsgremien des Gemeindeverbandes
Bezirkskrankenhaus Z:
1. Gemäß B-VG und TGO iVm Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz sind Organe des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z nach demokratischen Grundsätzen zu bilden und durch geheime Wahl zu bestellen. Die vorgelegte Liste: „Mitglieder der Verbandsgremien des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z Stand: 02.05.2016“ (Beilage ./E, 1 Seite, [./23]) stimmt mit den angeführten Mitgliedern im Protokoll der Gemeindeverbandsausschusssitzung vom 27.10.2020 (Beschlussfassung zu meiner Entlassung, Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]) nicht überein.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Welche berufenen und gewählten Mitglieder gehörten per Stand vom 27.10.2020 als stimmberechtigte Organe dem Gemeindeverbandsausschuss des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z an?
b)Wurden die Mitglieder der Verbandsgremien des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z durch geheime Wahl oder durch offene Abstimmung in den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z aufgenommen.
c)Zum Beweis werden entsprechende Beschlüsse und/oder die Wahlergebnisse gem. §§ 5 bis 7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz beantragt.
2. Der Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter BB scheint im Protokoll der Gemeindeverbandsausschusssitzung vom 27.10.2020 (Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]) nicht auf, da er angeblich ausgeschieden sei.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Wann und Wie wurde der ehemalige Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter BB ersetzt, durch ein entsandtes oder ein gewähltes Mitglied?
b)Zum Beweis wird das Wahlergebnis gern. § 7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände Gesetz beantragt.
3. Im Protokoll der Gemeindeverbandsausschusssitzung vom 27.10.2020 Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]) scheint CC als Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter auf.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Wann und Wie wurde CC (als entsandtes oder ein gewähltes Mitglied) zum Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter aufgenommen?
b)Zum Beweis wird das Wahlergebnis gern. § 7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände Gesetz beantragt.
4. Gem. § 7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz kann nur EIN Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt werden.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Warum scheinen in der Liste „Mitglieder der Verbandsgremien des Gemeindeverbandes Stand: 02.05.2016" (Beilage ./E, 1 Seite, [./23]) als auch im Protokoll der Gemeindeverbandsausschusssitzung vom 27.10.2020 (Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]) zwei Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter auf und nach welcher Rechtsgrundlage soll das zulässig sein?
b)Zum Beweis wird das Wahlergebnis gern. § 7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände Gesetz beantragt.
5. Im Protokoll der Gemeindeverbandsausschusssitzung vom 27.10.2020 (Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]) scheint DD als Mitglied des Gemeindeverbandsausschusses auf.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Wann und Wie wurde DD (als entsandtes oder ein gewähltes Mitglied) im Gemeindeverbandsausschuss aufgenommen.
b)Zum Beweis wird das Wahlergebnis gern. § 5 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände Gesetz beantragt.
6. Der Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z unterhält eine Personalkommission, deren Mitglieder in der vorgelegten Liste: „Mitglieder der Verbandsgremien des Gemeindeverbandes Stand: 02.05.2016“ (Beilage ./E, 1 Seite, [./23]) beschrieben sind. Um rechtmäßige Entscheidungen in Personalangelegenheiten fassen zu können, muss meines Wissens die Personalkommission in sämtliche Personalangelegenheiten involviert werden.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Wann und Wie wurde die Personalkommission mit meiner Entlassung befasst und welche Empfehlung hat die Personalkommission in ihr Protokoll aufgenommen?
b)Hat der Gemeindeverbandsausschuss die protokollierte Empfehlung der Personalkommission zur Beschlussfassung herangezogen?
c)Zum Beweis wird die Empfehlung im Protokoll der Personalkommission beantragt.
Fragen zum einigen Entlassungsgrund „Schriftsatz AA vom 05.10.2020 im (Bossing-)Verfahren (Beilage [./S] in Vorbehalt):
7. Mein gegen den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z am 05.10.2020 bei Gericht überreichte Schriftsatz im (Bossing-)Verfahren (Beilage [./S] in Vorbehalt), wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z per E-Mail vom 06.10.2020, 15:39 Uhr (Beilage ./F, 1 Seite, [./G9]), an das Nichtorgan, Verwaltungsdirektor FF, übermittelt.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
Warum wurde mein Schriftsatz (Beilage [./S] in Vorbehalt) nicht gern. § 373 ZPO iVm § 7 Abs 8 lit a Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz sowie laut Rechtsgutachten vom 12.01.2021 (Beilage ./A, 15 Seiten, [./H8]) an das rechtmäßige außenvertretungsbefugte Organ, sohin an den gesetzlich normierten Verbandsobmann des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z und/oder an seinen Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter übermittelt, sondern nur an den „falsus procurator" FF?
8. In der Email vom 06.10.2020, 15:39 Uhr (Beilage ./F, 1 Seite, [./G9]), in der mein gegen den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z am 05.10.2020 bei Gericht überreichte Schriftsatz im (Bossing-)Verfahren (Beilage [./S] in Vorbehalt) mittels Anlage an den „falsus procurator“ FF übermittelt wurde, wurde der E-Mail Text unkenntlich gemacht.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Wer hat den E-Mail Text des Rechtsvertreters GG in der E-Mail vom 06.10.2.020, 15:39 Uhr (Beilage ./F, 1 Seite, [./G9]), unkenntlich gemacht, mit dem mein Schriftsatz im (Bossing-)Verfahren gegen den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z (Beilage [./S] in Vorbehalt) mittels Anlage an den „falsus procurator“ FF übermittelt wurde und vor allem Warum?
b)Zum Beweis wird die vollständige E-Mail vom 06.10.2020, 15:39 Uhr, beantragt.
Fragen zu den Einladungen und zu den Entschuldigungen in Bezug auf die Gemeindeverbandsausschusssitzung vom 27.10.2020 (Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]):
9. Zur Einladung per E-Mail vom 16.10.2020, 09:45 Uhr (Beilage ./G, 1 Seite, [./17]) wurde zahlreichen Verbandsmitglieder des Gemeindeverbandes als auch der kollegialen Führung und weiteren unbefugten Dritten mittels Anlage der „Bericht- und Beschlussantrag vom 15.10.2020“ (Beilage ./H, 4 Seiten, [./19]), als einzige Grundlage (!) zur Auflösung meines Dienstverhältnisses, übermittelt. Diese Urkunde zeigt nicht von Wem und Woher sie stammt, da sie keinen Briefkopf, keinen Kanzleistempel und keine Unterschrift aufweist und hierzu bis dato kein Zustell- oder Übermittlungsnachweis an den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z, geschweige denn eine Empfangsbestätigung des Empfängers vorliegt.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)WER hat den „Bericht- und Beschlussantrag vom 15.10.2.020" (Beilage ./H, 4 Seiten, [./19]) erstellt und Warum scheint hier kein Briefkopf, keine Kanzleistempel und keine Unterschrift auf?
b)Von WEM wurde der „Bericht- und Beschlussantrag vom 15.10.2020“ (Beilage ./H, 4 Seiten, [./19]) über welchen Kommunikationsweg an den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z zugestellt und WER hat diesen Bericht und Beschlussantrag entgegengenommen?
c)Zum Beweis wird insbesondere der Übermittlungs- und/oder Zustellnachweis samt Begleitschreiben und Übernahmebestätigung beantragt.
10. Per E-Mail vom 16.10.2020, 09:45 Uhr (Beilage ./G, 1 Seite, [./17]) wurden zahlreiche Verbandsmitglieder des Gemeindeverbandes zur Beschlussfassung „Entlassung AA“ eingeladen. Laut Aussage der ZV JJ haben sich die im Protokoll der Ausschusssitzung vom 27.10.2020 (Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]) aufgelisteten Personen und zwar: Bürgermeister Mag. Martin Krumschnabel, Z, Bürgermeister KK; Y, Bürgermeisterin LL, X, MM, MBA, Pflegedirektorin und BRV AngBR NN vorab entschuldigt. Diese entschuldigten Personen hätten aus meiner Sicht den maßgeblichen Sachverhalt klären und die beschlussfassenden Organe maßgeblich von meiner Unschuld überzeugen und dadurch ein positives Ergebnis zu meinen Gunsten herbeiführen können.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Wann und mit welcher Begründung haben sich die im Protokoll der Ausschusssitzung vom 27.10.2020 (Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]) aufgelisteten Personen schriftlich entschuldigt?
b)Zum Beweis werden die Entschuldigungsschreiben samt Begründung beantragt.
11. Der eingeladene Bürgermeister OO, W, scheint trotz § 46 Abs 1 lit b TGO im Protokoll der Ausschusssitzung vom 27.10.2020 (Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]) weder als entschuldigt, noch als anwesend, noch als unentschuldigt ferngeblieben, auf. Laut Aussage der ZV JJ habe sich der Bürgermeister OO angeblich nachträglich per E-Mail entschuldigt.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Wann genau und mit welcher Begründung hat sich der Bürgermeister OO nachträglich entschuldigt?
b)Zum Beweis wird das Entschuldigungsschreiben samt Begründung beantragt.
Fragen zur Beschlussfassung laut Protokoll der Ausschusssitzung vom 2.7.10.2020 (Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]):
12. Gem. § 46 Abs 4 TGO ist das Protokoll der Beschlussfassung in der Gemeindeverbandsausschusssitzung vom Vorsitzenden, von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses und vom Protokollführer zu unterfertigen.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
Warum wurde die Niederschrift in der Gemeindeverbandsausschusssitzung vorn 27 10 2020 (Beilage ./D, 9 Seiten, [./21]) nur vom vorsitzenden Gemeindeverbandsobmann EE, vom Verwaltungsdirektor der A.ö. Bezirkskrankenhauses Z, FF (als Nichtorgan / falsus procurator, mit nochmaligem Verweis auf Beilage ./A, 15 Seiten, [./H8]) und von seiner Sekretärin in der Verwaltungsdirektion, JJ unterfertigt?
Fragen zur Urkunde: Entlassungsschreiben vom 27.10.2020 (Beilage ./C, 1 Seite, [./C]):
13. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung handelt, sind - mit nochmaligem Verweis auf Beilage JA (15 Seiten [./H8]) — Urkunden, mit denen der Gemeindeverband privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, gemäß § 7 Abs 9 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz vom Gemeindeverbandsobmann und von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses zu unterfertigen. Das Entlassungsschreiben vom 27.10.2020 (Beilage JC, 1 Seite, [./C]), soll nach übereinstimmenden Aussagen des Gemeindeverbandsobmannes und des Verwaltungsdirektors vom Verwaltungsdirektor FF verfasst worden sein und wurde in weiterer Folge nur vom Gemeindeverbandsobmann EE unterfertigt.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
Warum wurde das Entlassungsschreiben vom 27.10.2020 (Beilage ./C, 1 Seite, [./C]) als Urkunde der privatrechtlichen Verpflichtungen nur vom Gemeindeverbandsobmann und nicht von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses unterfertigt?
Fragen zur Anstaltsordnung, die am 19.10.2020 und am 27.10.2020 rechtsgültig war:
14. Der Gemeindeverbandsausschuss hat mit Beschluss vom 27.10.2020 (Beilage ./D, 9 Seiten [./21]), den Beschluss der kollegialen Führung und der PP (als viertes kooptiertes Mitglied zur kollegialen Führung) vom 19.10.2020 (Beilage ./I, 3 Seiten, [./3 = ./14]) bestätigt und damit begründet, dass die kollegiale Führung - und das kooptierte Mitglied - zur Auflösung meines Dienstverhältnisses (2. Entlassung) ermächtigt gewesen sei, weil diese Befugnis aufgrund der bescheidmäßig bewilligten Anstaltsordnung durch das Amt der Tiroler Landesregierung gesetzliche Deckung finde (mit nochmaligem Verweis auf Beilage ./A (15 Seiten [./H8]).
Eine in Rechtskraft erwachsene Anstaltsordnung besteht von Gesetzes wegen aus dem Beschluss der Ausschusssitzung, aus der Anstaltsordnung und aus dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung. Dieses dreiteilige Konvolut wurde trotz mehrfacher Anträge im Entlassungsverfahren (GZ: 47 Cga 79/20f) bis dato nicht vorgelegt.
Im Widerspruch zum Tiroler Krankenanstaltengesetz soll PP angeblich kooptiert worden sein und als viertes Mitglied zur kollegialen Führung zählen und gem § 4 Abs 2 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz zusätzlich zum ärztlichen Leiter, zum Verwaltungsleiter und zum Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt sowie z. einem vom Betriebsrat (von den Betriebsräten) entsandten Vertreter dem Gemeindeverbandsausschuss mit beratender Stimme angehören.
Hierzu wird folgende Auskunft begehrt:
a)Welche Anstaltsordnung des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z, war mit Stand vom 19.10.2020 und vom 27.10.2020 rechtsgültig?
b)Wann und Wie, aber insbesondere nach welcher gesetzlichen Grundlage wurde PP vom Amt der Tiroler Landesregierung als viertes Mitglied zur kollegialen Führung kooptiert?
c)Zum Beweis werden der Beschluss des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z und die Bewilligung des Amtes der Tiroler Landesregierung beantragt, worin belegt ist, dass PP rechtmäßig bzw. gesetzmäßig als viertes Mitglied zur kollegialen Führung kooptiert wurde
d)weiters wird das dreiteilige Konvolut zur bescheidmäßig bewilligten Anstaltsordnung des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z, welche mit Stand vom 19.10.2020 und vom 27.10.2020 rechtsgültig war, beantragt.“
Die Beschwerdeführerin stellte hierzu den Eventualantrag, der Gemeindeverbandsobmann möge die Verweigerung der begehrten Auskunft gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz mit schriftlichem Bescheid aussprechen.
Mit Bescheid 28.09.2021, Zl ***, entschied der Obmann des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z (im Folgenden: die belangte Partei) über das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin folgendermaßen:
„I.)
Die Anträge der Antragstellerin AA auf Übermittlung von Urkunden und zwar
1. von entsprechenden Beschlüssen und/oder der Wahlergebnisse gern, §§ 5-7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz (Punkte 1,2, 3, 4, 5);
2. die Empfehlung im Protokoll der Personalkommission (Punkt 6);
3. die vollständige E-Mail vom 06.10.2020, 15:39 Uhr (Punkt 8);
4. der Übermittlungs- und/oder Zustellnachweis samt Begleitschreiben und Übernahmebestätigung (Punkt 9);
5. Entschuldigungsschreiben samt Begründung (Punkte 10 und 11);
6. den Beschluss des Gemeindeverbandes BKH Z und die Bewilligung des Amtes der Tiroler Landesregierung, worin belegt ist, dass PP rechtmäßig bzw. gesetzmäßig als viertes Mitglied zur kollegialen Führung kooptiert wurde (Punkt 14);
7. das dreiteilige Konvolut zur bescheidmäßig bewilligten Anstaltsordnung des Gemeindeverbandes BKH Z, welcher mit Stand vom 19.10. und 27.10.2020 rechtsgültig war (Punkt 14);
werden abgewiesen.
II.)
Die beantragte Beauskunftung der Fragen 1.) - 14.) wird gern. § 3 Abs 2 lit b, c und d Tiroler Auskunftspflichtgesetz verweigert.“
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
Mit Schreiben vom 09.12.2021 forderte das Landesverwaltungsgericht die belangte Partei auf, hinsichtlich im Einzelnen genannter Punkte des verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehrens im Detail zu begründen, worauf sie sich die Verweigerung der Auskunftserteilung stützt:
Daraufhin nahm die belangte Partei mit Schreiben vom 14.01.2022 Stellung und legte Unterlagen vor. Hinsichtlich letzterer erklärte sie ausdrücklich, dass sie mit einer Aushändigung an die Beschwerdeführerin nicht einverstanden sei.
Die Beschwerdeführerin legte mehrere Stellungnahmen, diese jeweils datiert vom 29.06.2022, 03.08.2022, 15.09.2022 und 13.10.2022. In diesen machte sie Verfahrensmängel geltend und stellte sie Anträge, unter anderem einen Ablehnungsantrag gegen die verfahrensführende Richterin (siehe dazu unten zu Punkt 8.)
Die belangte Partei ihrerseits legte Stellungnahmen vom 14.01.2022, 19.09.2022 und 29.09.2022.
Das Parteiengehör wurde gewahrt mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 15.07.2022 und vom 05.08.2022.
Des Weiteren wurde am 22.09.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Zu Punkt 1a des Auskunftsbegehrens:
Die Information, welche Personen zum 27.10.2020 Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z waren, hatte die Beschwerdeführerin bereits vor dem 15.01.2021 (somit vor Stellung ihres Auskunftsersuchens; datiert vom 02.08.2021, eingelangt am 03.08.2021) der Website des Gemeindeverbandes entnommen.
Zu Punkt 2a des Auskunftsbegehrens
Der Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres Auskunftssuchens bekannt, dass QQ nach dem Ausscheiden des BB (wegen dessen Pensionierung) von der Gemeindeverbandsversammlung als 1. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt wurde. Hingegen war ihr nicht bekannt, wann dies geschah.
Zu Punkt 3a des Auskunftsbegehrens
Der Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres Auskunftssuchens bekannt, dass CC durch die Gemeindeverbandsversammlung zum Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt wurde. Hingegen war ihr nicht bekannt, wann dies geschah.
Zu Punkt 5a des Auskunftsbegehrens
Der Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres Auskunftssuchens bekannt, dass DD durch die Gemeindeverbandsversammlung in den Gemeindeverbandsausschuss gewählt wurde. Hingegen war ihr nicht bekannt, wann dies geschah.
Zu Punkt 8a des Auskunftsbegehrens
Bei der belangten Partei ist das Wissen über die Person, welche die genannte E-Mail geschwärzt hat, nicht vorhanden.
Zu Punkt 9a des Auskunftsbegehrens
Der Beschwerdeführerin war nicht bekannt, wer den „Bericht- und Beschlussantrag vom 15.10.2020“ verfasst hat.
Zu Punkt 14a des Auskunftsbegehrens
Bei der betreffenden Anstaltsordnung handelt es sich um jene, die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2014, Zl. ***, genehmigt wurde. Eine Änderung fand jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (27.10.2020) nicht statt. Der Beschwerdeführerin war diese Anstaltsordnung bereits spätestens am 15.01.2021 (vor Stellung ihres Auskunftssuchens) als im maßgeblichen Zeitraum geltend vorgelegt worden.
Zu Punkt 14b des Auskunftsbegehrens
Der Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres Auskunftssuchens bekannt, wann und wie PP als Mitglied zur kollegialen Führung kooptiert wurde.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Behörde.
Was die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.09.2022 betrifft, ist in Hinblick auf die unter Spruchpunkt 2. vorgenommenen Berichtigungen festzuhalten, dass es sich in beiden Fällen um offensichtliche Versehen bei der Aufnahme des Diktats handelt. In Anbetracht der Tatsachen, dass einerseits der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.2019, Zahl E 3105/2018-11, nicht nur der Beschwerdeführerin bereits vorlag sondern darüber hinaus für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblich ist und andererseits in der mündlichen Verhandlung nur die belangte Partei und nicht die Beschwerdeführerin über einen rechtsfreundlichen Vertreter verfügte sowie auch aus der protokollierten Äußeren hervorgeht, dass es sich um eine Stellungnahme der belangten Partei handelte, ist festzuhalten, dass sich diese Versehen in keinster Weise auf den Sinn oder die Verständlichkeit des Protokolls auswirken. Was die für das vorliegende Erkenntnis maßgeblichen Vorgänge und Äußerungen betrifft, besteht seitens des Landesverwaltungsgerichts keinerlei Zweifel, dass die Niederschrift den Verlauf und Gegenstand der Verhandlung zutreffend wiedergibt. Dies ungeachtet der oe Versehen bei der Protokollierung und in gänzlicher Abwesenheit von Hinweisen darauf, dass hinsichtlich der hier maßgeblichen Umstände Unstimmigkeiten vorliegen könnten.
Zu Punkt 1a des Auskunftsbegehrens:
Die diesbezügliche Feststellung wird belegt durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.09.2022. Demnach habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht am 15.01.2021 die Einvernahme jener Personen beantragt, welche laut Website des Gemeindeverbandes Mitglieder des betreffenden Ausschusses gewesen seien. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nachweislich über das Protokoll der Sitzung des Gemeindeverbandsausschusses vom 27.10.2020, in welchem die Mitglieder des Ausschusses ihren eigenen Angaben zufolge ebenfalls namentlich angeführt sind (laut Protokoll legte sie dieses in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2021 dem Landesgericht vor). Es steht für das erkennende Gericht somit außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin bei Stellung ihres Auskunftsersuchens am 03.08.2021 bereits über diese Information verfügte.
Zu Punkt 2a des Auskunftsbegehrens
Die obige Feststellung betreffend das Ausscheiden des BB und die Wahl des QQ konnte anhand des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck vom 12.07.2021 (Zl ***) verifiziert werden. In dieser Verhandlung machte BB die entsprechenden Angaben als Zeuge. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2022 vorbrachte, QQ habe dies bei seiner Zeugeneinvernahme am 12.07.2021 nur geglaubt, ist dies dem Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2021 nicht zu entnehmen. Die Formulierung „ich glaube“ bezieht sich ganz offensichtlich nur auf die Tatsache, dass sich „zwischenzeitlich“ (dies hatte offenbar in der seinerzeitigen Befragung eine Bedeutung) eine Änderung ergeben habe. Das erkennende Gericht schließt aus, dass QQ über die Tatsache, dass er selbst zum Obmannstellvertreter gewählt wurde bzw über das vorangehende Ausscheiden seines Vorgängers im Unklaren war. Etwas Anderes ist aufgrund der Formulierung seiner Zeugenaussage auch nicht zu vermuten. Dass BB wegen seiner Pensionierung als Obmannstellvertreter ausschied, wurde ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2021 durch Zeugeneinvernahme (des CC) belegt.
Dass der Zeitpunkt des Ausscheidens des BB bzw der Wahl des QQ der Beschwerdeführerin bekannt gewesen wäre, konnte die belangte Partei nicht dartun (was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.09.2002 ausdrücklich zugestand). Auch sonst liegen keine Hinweise vor, dass dem so gewesen wäre.
Zu Punkt 3a des Auskunftsbegehrens
Dass seine Bestellung durch Wahl der Gemeindeverbandsversammlung erfolgte, gab CC laut Protokoll als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht am 12.07.2021 an. Dass der Zeitpunkt der Wahl der Beschwerdeführerin bekannt gewesen wäre, konnte die belangte Partei nicht dartun. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, dass dem so gewesen wäre.
Zu Punkt 5a des Auskunftsbegehrens
Dass er durch die Gemeindeverbandsversammlung in den Gemeindeverbandsausschuss gewählt wurde, gab DD laut Protokoll als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht am 12.07.2021 an. Dass der Zeitpunkt der Wahl der Beschwerdeführerin bekannt gewesen wäre (DD äußerte sich in der nämlichen Verhandlung nur äußerst ungenau, dies sei im Frühjahr/Sommer 2020 gewesen), konnte die belangte Partei nicht dartun. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, dass dem so gewesen wäre.
Zu Punkt 8 des Auskunftsbegehrens
Der Obmann der belangten Partei schilderte in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2022, dass beim Gemeindeverband nicht bekannt sei, wer die betreffende E-Mail geschwärzt hat. Die Ausführungen des Obmanns waren nachvollziehbar insbesondere unter Berücksichtigung der von ihm und auch vom rechtsfreundlichen Vertreter des Gemeindeverbandes dargestellten Arbeitsweise, wonach ein Teil der Kommunikation über das Krankenhaus betreffende Angelegenheiten direkt zwischen dem Verwaltungsdirektor und dem rechtsfreundlichen Vertreter des Gemeindeverbandes abgewickelt wird. Über den rechtsfreundlichen Vertreter der belangten Partei wurde überdies mitgeteilt, dass die Schwärzung der E-Mail in dessen Kanzlei erfolgt sei. Das erkennende Gericht hat somit keinerlei Veranlassung, die Aussage des Obmanns der belangten Partei, dass die gewünschte Information beim Gemeindeverband nicht vorhanden ist, zu bezweifeln.
Zu Punkt 9a des Auskunftsbegehrens
Die belangte Partei war der Ansicht, anhand des auf dem Antrag aufscheinenden Kürzels „HM“ habe die Beschwerdeführerin erkennen können, dass dieser von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter RA GG verfasst worden sei. Allein auf dieser Grundlage kann das Verwaltungsgericht jedoch nicht als erwiesen annehmen, dass der Beschwerdeführerin die die Person des Verfassers des betreffenden Antrags zweifelsfrei bekannt war, zumal sie dies in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2022 ausdrücklich bestritt.
Zu Punkt 14a des Auskunftsbegehrens
Die betreffende Anstaltsordnung samt Genehmigungsstempel der Landesregierung, welche sich ausdrücklich auf den genannten Bescheid vom 25.06.2014 bezieht, ist Bestandteil des Aktes, da die Beschwerdeführerin diese (wie auch den zitierten Bescheid) gemeinsam mit ihrer Beschwerde vorlegte. Dass diese Anstaltsordnung jedenfalls am 27.10.2020 noch in Geltung stand, erläuterte der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Partei in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2022; auch der Obmann der belangten Partei erklärte bei dieser Gelegenheit auf Frage der Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass ihm nicht bekannt sei, dass diese Anstaltsordnung „außer Kraft gesetzt“ worden sei. Der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Partei verwies in diesem Zusammenhang weiters darauf, dass die betreffende Anstaltsordnung 2014 sogar im Urteil des Entlassungsverfahrens festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte dies nicht in Abrede.
Trotzdem ist die Beschwerdeführerin offenbar der Ansicht, dass vor dem für ihre Entlassung maßgeblichen Zeitpunkt (Oktober 2020) eine Änderung der Anstaltsordnung 2014 durchgeführt worden sei, die man ihr bisher verheimliche. Dies begründet sie damit, dass es im Jahr 2019 eine Gesetzesänderung gegeben habe, welche zwangsläufig zu einer Änderung der Anstaltsordnung geführt haben müsse; außerdem verweigere man ihr „seit diesem Zeitpunkt“ die Vorlage des Bescheides, mit welchem die Anstaltsordnung genehmigt worden sei. Bereits mit Bescheid vom 11.02.2000, Zl ***, sei eine Anstaltsordnung für das Bezirkskrankenhaus Z genehmigt worden – wie könne sie dann wissen, dass nunmehr die Anstaltsordnung genehmigt mit Bescheid aus 2014 gültig sei. Keinesfalls sieht sich das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Argumentation veranlasst anzunehmen, dass im relevanten Zeitraum die Anstaltsordnung genehmigt mit Bescheid aus 2014 nicht (mehr) in Kraft gestanden wäre. Vielmehr kommt es zum Schluss, dass in Einklang mit der gesetzlichen Grundlage des Tiroler Krankenanstaltengesetzes die Anstaltsordnung 2014 jene aus dem Jahr 2000 ersetzte und seitdem (im Übrigen bis heute) in Geltung steht.
Zu Punkt 14b des Auskunftsbegehrens
Dass der Beschwerdeführerin bekannt war, wann und wie PP als Mitglied zur kollegialen Führung kopiert wurde, ergibt sich anhand des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck vom 27.05.2021 (welches auch der Beschwerdeführerin vorliegt). Die betreffenden Informationen entstammen der Zeugenaussage der Frau PP. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22.09.2022 bestritt die Beschwerdeführerin auch nicht, über diese Informationen zu verfügen.
IV.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, LGBl Nr 4/1989, lauten wie folgt:
„§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
§ 3
Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b)die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c)die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d)der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.“
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, LGBl Nr 4/1989, idF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:
„§ 4
Verfahren
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs 2 lit a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.
§ 5
Behörden
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a)die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit b und c nichts anderes bestimmt ist;
b)die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
c)die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
d)der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
e)der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;
f)das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.“
Die hier relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 51/2012, lautet wie folgt:
„Artikel 20
[…]
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
[…]“
Art 6 Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;
c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;
d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;
f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
2. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
3. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a)Unionsrecht oder
b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einemangemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
4. Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorienpersonenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
Die hier relevante Bestimmung des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl I Nr 165/1999, idF BGBl I Nr 51/2012, lauten wie folgt:
„(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]“
Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl 51/1991, idF BGBl I 33/2013, lautet wie folgt:
„Akteneinsicht
§ 17
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl Nr 36/2001, idF LGBl Nr 36/2001, lauten wie folgt:
„§ 132
Gemeindeverbände aufgrund von Landesgesetzen
Dieses Gesetz gilt für die durch Landesgesetze gebildeten Gemeindeverbände nur insoweit, als darin keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung der Satzung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.
§ 140
Sinngemäße Geltung von Bestimmungen
Soweit im II. Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe der Gemeindeverbände die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeorgane sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, sofern ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung, dem Überprüfungsausschuss nach § 109 der Überprüfungsausschuss nach § 138 und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.“
Die hier relevanten Bestimmungen des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes, LGBl Nr 32/1984, idF LGBl Nr 146/2019, lauten wie folgt:
„§ 1
Gemeindeverbände
(1) Die Erhaltung, die allfällige Erweiterung und der Betrieb der nachstehend angeführten allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten obliegen folgenden Gemeindeverbänden als Anstaltsträgern:
a)für das Bezirkskrankenhaus Hall i.T. dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Hall i.T.“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Innsbruck, mit dem Sitz in Hall i.T.;
b)für das Bezirkskrankenhaus Z dem „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z“, bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Z, mit dem Sitz in Z;
c)[…]
§ 3
Gemeindeverbandsversammlung
(1) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden, ferner aus dem Gemeindeverbandsobmann und dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter, wenn diese nicht Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde sind.
(2) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt
a)die Festsetzung der Anzahl der im § 4 Abs 1 lit d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 10 Abs 1 erster Satz),
b)die Wahl des Gemeindeverbandsobmannes und des Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreters,
c)die Wahl der im § 4 Abs 1 lit d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses,
d)die Beschlußfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß und den Stellenplan,
e)die Ermächtigung des Gemeindeverbandsausschusses zur Beschlussfassung über Aufwendungen und Auszahlungen bis zu insgesamt 10 v.H. der im Voranschlag veranschlagten Erträge;
f)die Beschlussfassung über die Gründung, Änderung oder Auflösung einer Betriebsgesellschaft sowie über die Art und den Umfang der ihr übertragenen Aufgaben;
g)die Beschlussfassung über die Übertragung der Anstaltsträgerschaft auf das Land Tirol.
(3) Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gemeindeverbandsversammlung nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(4) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter nach § 7 Abs 7 und insgesamt mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
(5) Zu einem gültigen Beschluss der Gemeindeverbandsversammlung ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, für Beschlüsse nach Abs 2 lit f und g jedoch die Einstimmigkeit erforderlich.
§ 4
Gemeindeverbandsausschuß
(1) Der Gemeindeverbandsausschuß besteht aus
a)dem Gemeindeverbandsobmann und dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter;
b)den Bürgermeistern der Gemeinden, in denen die Krankenanstalt oder eine Abteilung oder ein Ambulatorium der Krankenanstalt gelegen ist, sowie aus den Bürgermeistern der Gemeinden, die im zweiten, dritten und vierten dem Finanzjahr der Bestellung vorangegangenen Finanzjahr durchschnittlich mindestens 20 v.H. der nicht gedeckten jährlichen Auszahlungen des Gemeindeverbandes nach § 11 zu tragen hatten;
c)je einem Mitglied des Gemeinderates der Gemeinden, die im zweiten, dritten und vierten dem Finanzjahr der Bestellung vorangegangenen Finanzjahr durchschnittlich mindestens 20 v.H. der nicht gedeckten jährlichen Auszahlungen nach § 11 zu tragen hatten;
d)sechs bis zehn weiteren Mitgliedern, deren Anzahl von der Gemeindeverbandsversammlung für die Amtsdauer des Gemeindeverbandsausschusses (Abs 4) unter Berücksichtigung der Anzahl der verbandsangehörigen Gemeinden festzusetzen ist.
(2) Der ärztliche Leiter, der Verwaltungsleiter und der Leiter des Pflegedienstes der Krankenanstalt sowie ein vom Betriebsrat (von den Betriebsräten) entsandter Vertreter gehören dem Gemeindeverbandsausschuß mit beratender Stimme an. Der Gemeindeverbandsausschuß kann seinen Sitzungen weitere Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden, weitere Anstaltsärzte sowie andere Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Dem Gemeindeverbandsausschuß obliegen alle nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung nach § 3 Abs 2, dem Gemeindeverbandsvorstand nach § 6 Abs 3 und dem Gemeindeverbandsobmann nach § 7 Abs 8 zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Beschlußfassung und die Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des Betriebes der Krankenanstalt mit Ausnahme der unter die ärztliche Verantwortung fallenden Fragen der Krankenbehandlung, sowie die Vorberatung und Antragstellung in den der Gemeindeverbandsversammlung obliegenden Angelegenheiten.
(4) Die Amtsdauer des Gemeindeverbandsausschusses beträgt sechs Jahre, vom Tag seiner ersten Sitzung an gerechnet. Seine Mitglieder bleiben jedoch auch nach dem Ablauf der Amtsdauer bis zum Tag der ersten Sitzung des neu bestellten Gemeindeverbandsausschusses im Amt. Scheidet eines der im Abs 1 lit c oder d genannten Mitglieder aus dem Gemeindeverbandsausschuß aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Der Gemeindeverbandsobmann hat den Gemeindeverbandsausschuß nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(6) Der Gemeindeverbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder und die ihm nach Abs 2 angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter nach § 7 Abs 7 und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
[…]
§ 7
Gemeindeverbandsobmann
(1) Der Gemeindeverbandsobmann und der Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter sind von der Gemeindeverbandsversammlung in getrennten Wahlgängen für die Amtsdauer des Gemeindeverbandsausschusses zu wählen. Der Gemeindeverbandsobmann und der Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde sein; sie müssen zum Landtag wählbar sein. § 5 Abs 4 gilt sinngemäß.
(2) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen einer zum Gemeindeverbandsobmann bzw. zum Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter wählbaren Person zu enthalten hat und der von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt sein muß.
(3) Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit den Namen der darin vorgeschlagenen Personen bekanntzugeben. Ist ein Wahlvorschlag nicht von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Im übrigen gilt § 5 Abs 7 sinngemäß.
(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die den Namen der vorgeschlagenen Person enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende.
(5) Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden und hat dieser die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so hat der Vorsitzende die vorgeschlagene Person als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl, sofern nicht auf Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist neue Wahlvorschläge übergeben werden, zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Wahl hat der Vorsitzende die vorgeschlagene Person unabhängig von der auf sie entfallenen Anzahl von Stimmen als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären.
(6) Sind zwei oder mehrere Wahlvorschläge übergeben worden, so hat der Vorsitzende jene vorgeschlagene Person als zum Gemeindeverbandsobmann bzw. Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter gewählt zu erklären, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Wiederholung der Wahl hat der Vorsitzende jene vorgeschlagene Person als gewählt zu erklären, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis sich eine Stimmenmehrheit ergibt. Im übrigen gilt § 5 Abs 10 bis 12 sinngemäß.
(7) Der Gemeindeverbandsobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch die übrigen Mitglieder des Gemeindeverbandsvorstandes in der Reihenfolge ihres Lebensalters vertreten.
(8) Dem Gemeindeverbandsobmann obliegt
a)die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung einem Kollegialorgan des Gemeindeverbandes obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse;
b)die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung, des Gemeindeverbandsausschusses und des Gemeindeverbandsvorstandes;
c)der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung außer im Falle des § 5 Abs 4, im Gemeindeverbandsausschuß und im Gemeindeverbandsvorstand;
d)die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung, des Gemeindeverbandsausschusses und des Gemeindeverbandsvorstandes sowie die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten;
e)die Leitung der Geschäftsstelle (§ 9);
f)die Begründung oder die Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt.
(9) Urkunden, mit denen der Gemeindeverband privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung handelt, vom Gemeindeverbandsobmann und von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses zu unterfertigen. In Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung dem Gemeindeverbandsausschuß oder dem Gemeindeverbandsvorstand obliegt, ist, sofern nicht Abs 10 Anwendung findet, in der Urkunde der Beschluß des betreffenden Kollegialorganes anzuführen.
(10) In dringenden Fällen kann der Gemeindeverbandsobmann anstelle des Gemeindeverbandsausschusses oder des Gemeindeverbandsvorstandes entscheiden, wenn die rechtzeitige Einberufung des Gemeindeverbandsausschusses bzw. des Gemeindeverbandsvorstandes nicht möglich ist. Die getroffene Maßnahme ist dem zuständigen Kollegialorgan unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(11) Der Gemeindeverbandsobmann ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Gemeindeverbandsversammlung verantwortlich.
§ 13
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung:
a)auf die Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbandes:
1. § 26 Abs 2, soweit sie oder ihre Mitglieder durch Wahl bestellt wurden;
3. § 34 Abs 2 mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverbandsvorstand auch durch mündliche Ladung einberufen werden kann, wenn es die Dringlichkeit der Angelegenheit erfordert;
7. § 45 Abs 2 mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben hat; bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen; bei neuerlicher Stimmengleichheit gilt das als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat;
9. § 46 Abs 1, 2, 4 erster Satz und 5 erster Satz mit der Maßgabe, dass nur die verbandsangehörigen Gemeinden in die Niederschrift Einsicht nehmen dürfen;
11. § 52 mit der Maßgabe, dass über die Zulässigkeit der Vollziehung von Beschlüssen des Gemeindeverbandsvorstandes der Gemeindeverbandsausschuss, von dessen Beschlüssen die Gemeindeverbandsversammlung und von deren Beschlüssen die Landesregierung zu entscheiden hat und
12. § 59 Abs 2 erster Satz und 3;
b)[…]“
Die hier relevante Bestimmung des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes, LGBl Nr 32/1984, idF LGBl Nr 92/2009, lautet wie folgt:
„§ 5
Bestellung des Gemeindeverbandsausschusses
(1) Die im § 4 Abs 1 lit c genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sind vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde unmittelbar nach der Wahl des Gemeindevorstandes zu entsenden.
(2) Die im § 4 Abs 1 lit d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses sind von der Gemeindeverbandsversammlung aus ihrer Mitte nach den Abs 4 bis 9 zu wählen.
(3) Für jedes der im § 4 Abs 1 lit c und d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Bei der Wahl der im § 4 Abs 1 lit d genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder zu Beginn der Amtsdauer des Gemeindeverbandsausschusses hat das an Jahren älteste Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung den Vorsitz zu führen. Es kann zwei weitere Mitglieder zu seiner Unterstützung beiziehen.
(5) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der doppelt so viele Namen von wählbaren Personen in fortlaufender Reihenfolge zu enthalten hat, als Mitglieder zu wählen sind, und der von allen darin zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt sein muß.
(6) Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit A, B, C usw. zu bezeichnen und der Gemeindeverbandsversammlung bekanntzugeben. Enthält ein Wahlvorschlag nicht die im Abs 5 festgesetzte Anzahl von Namen, ist er nicht von allen zur Wahl vorgeschlagenen Personen oder nicht von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Gemeindeverbandsversammlung unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Namen, die in einem Wahlvorschlag über die im Abs 5 festgesetzte Anzahl hinaus enthalten sind, sind vom Vorsitzenden zu streichen.
(7) Personen, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, und Mitglieder der Gemeindeverbandsversammlung, die mehrere Wahlvorschläge unterfertigt haben, hat der Vorsitzende aufzufordern, sich innerhalb einer von ihm gleichzeitig zu bestimmenden Frist für einen dieser Wahlvorschläge zu entscheiden. Wird eine entsprechende Erklärung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist abgegeben, so ist der Name nur auf dem ersten dem Vorsitzenden übergebenen Wahlvorschlag, in dem er enthalten war, zu belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen vom Vorsitzenden zu streichen. Enthält der Wahlvorschlag nach der Streichung nicht mehr die im Abs 5 festgesetzte Anzahl von Namen oder ist er nicht mehr von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zur entsprechenden Ergänzung innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Im übrigen gelten der dritte und der vierte Satz des Abs 6 sinngemäß.
(8) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die wenigstens die Buchstabenbezeichnung des Wahlvorschlages oder den Namen der an erster Stelle vorgeschlagenen Personen enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende.
(9) Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln und sodann in sinngemäßer Anwendung des § 67 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, die Namen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen als Mitglieder und als Ersatzmitglieder gewählten Personen festzustellen. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden, so hat der Vorsitzende die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt zu erklären.
(10) Jedes Mitglied der Gemeindeverbandsversammlung kann die Wahl der im § 4 Abs 1 lit d genannten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Landesregierung anfechten. Die Anfechtung kann mit jeder Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens begründet werden, die auf das Wahlergebnis von Einfluß war oder sein konnte.
(11) Die Landesregierung hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig aufzuheben.
(12) Der Vorsitzende hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen. Wurde die Wahl als gesetzwidrig aufgehoben, so ist die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des die Aufhebung verfügenden Bescheides durchzuführen.“
Die hier relevante Bestimmung des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes, LGBl Nr 32/1984, idF LGBl Nr 69/2010, lautet wie folgt:
„§ 6
Gemeindeverbandsvorstand
(1) Der Gemeindeverbandsvorstand besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann, dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter und zwei oder mehreren weiteren Mitgliedern, deren Anzahl vom Gemeindeverbandsausschuß festzusetzen ist; sie darf ein Drittel der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses nicht übersteigen.
§ 4 Abs 2 gilt sinngemäß.
(2) Die weiteren Mitglieder sind vom Gemeindeverbandsausschuß aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 5 zu wählen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Der Gemeindeverbandsvorstand ist zur Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlußfassung durch den Gemeindeverbandsausschuß unterliegenden Angelegenheiten sowie zur Beschlußfassung in den ihm vom Gemeindeverbandsausschuß übertragenen Angelegenheiten berufen.
(4) Die Amtsdauer des Gemeindeverbandsvorstandes beträgt sechs Jahre, vom Tag seiner ersten Sitzung an gerechnet. Seine Mitglieder bleiben jedoch auch nach dem Ablauf der Amtsdauer bis zum Tag der ersten Sitzung des neu bestellten Gemeindeverbandsvorstandes im Amt. Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Gemeindeverbandsvorstand aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.
(5) Der Gemeindeverbandsobmann hat den Gemeindeverbandsvorstand nach Bedarf einzuberufen.
(6) Der Gemeindeverbandsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder und die ihm nach § 4 Abs 2 angehörenden Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter nach § 7 Abs 7 und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(7) Zu einem gültigen Beschluß des Gemeindeverbandsvorstandes ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.“
V.Erwägungen:
Der oben zitierte § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz verpflichtet „Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen“ – dies unbeschadet der abweichenden Regelungen in § 3 leg cit. die Auskunftspflicht betrifft nicht nur die Tätigkeit im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern auch in der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH Ra 2019/11/0049 vom 28.06.2021).
a.Der Auskunftsbegriff
Zur Regelung des Art 20 Abs 4 B-VG, welcher die verfassungsrechtliche Grundlage für die in den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder einfachgesetzlich geregelte Auskunftspflicht bildet, hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich festgestellt, dass diesem „die Einsicht zu Grunde [liegt], dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind.“ (VwGH So 2019/03/0001 vom 26.06.2019 und die dort zitierte RSp)
Der Auskunftsbegriff ist in § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz definiert als „die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge weist der Auskunftsbegriff in den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder den selben Inhalt auf (zB VwGH Ra 2015/03/0038 vom 13.09.2016) und ist im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs – „Auskunft“ als Weitergabe von Informationen – zu verstehen. „Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.“ (zB VwGH Ra2017/02/0141). Dies unbeschadet der Vorschrift, des § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, wonach auch das noch bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft erlangte gesicherte Wissen der Auskunftspflicht unterliegt.
Es kann sich daher bei Auskünften nur um Wissenserklärungen handeln in Bezug auf Informationen, die (grundsätzlich, so) zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt und in Akten oder Aktenbestandteilen vorhanden sind. Unter den Auskunftsbegriff fallen daher nicht Anfragen, die umfangreiche Ausarbeitung durch die Behörde erfordern. Diesbezüglich hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine mit dieser Begründung erfolgte Verweigerung „nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen“ erfordert (VwGH Ra 2015/03/0038 vom 13.09.2016). Auch kann die Behörde mittels eines Auskunftsbegehrens nicht etwa zu Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen udgl verpflichtet werden; außerdem Gesetz selbst ist ein „nachrangige Ausruferteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar“ – ein Auskunftsbegehren muss daher „konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verfahrensabläufe beantwortbare Fragen“ enthalten (VwGH 2013/04/0021 vom 09.09.2015). Ebenso wenig vom Auskunftsbegriff umfasst, sind Anfragen mittels derer Motive für behördliches Handeln in Erfahrung gebracht werden sollen. Es besteht sohin keine nachträgliche Begründungspflicht behördlichen Handelns oder Unterlassens. Insbesondere dient das Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht dazu, „das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder behauptete Verfahrensfehler eines Verwaltungsverfahrens zu überprüfen“ (VwGH 2013/04/0021 vom 09.09.2015). „Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten“ (VwGH 2013/03/0109 vom 23.10.2013). „Enthält ein Auskunftsbegehren sowohl Fragen nach Tatsachen als auch nach Gründen für behördliches Handeln oder Unterlassen, so sind die Fragen nach den Tatsachen vom Auskunftsbegriff umfasst.“ Als Auskünfte im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes sind auch Rechtsauskünfte anzusehen, soweit es sich nur um die Auskunft über Rechtsnormen handelt; nicht umfasst ist jedoch die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts. (vgl Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 30 ff, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
Miernicki führt zur Stellung des Auskunftsbegehrens bzw. zur Erteilung der Auskunft folgendes aus: „Wird im Ergebnis Akteneinsicht begehrt, so handelt es sich nicht mehr um ein Auskunftsbegehren. […] Die Erteilung der Auskunft kann formfrei erfolgen, wobei aus den Auskunftspflichtgesetzen der Länder ein Vorrang der mündlichen und telefonischen Auskunft abzuleiten ist. Die Behörde kann aber nicht die Auskunft mit der Begründung verweigern, dass das Begehren aufgrund seines Umfanges einer mündlichen oder telefonischen Auskunft nicht zugänglich sei. […] Auf Verlangen ist eine schriftliche Auskunft zu erteilen. […] Die Auskunftserteilung kann zwar auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder durch Übersendung von Aktbestandteilen gewährt werden, ein durchsetzbar Anspruch hierauf existiert aber nicht. Die zu erteilende Auskunft muss somit auch nicht den Detailgrad des Aktinhaltes erreichen. Kann jedoch die begehrte Auskunft kurz beantwortet werden, darf das Verwaltungsorgane die Auskunft nicht mit der Begründung verweigern, dass die Auskunftserteilung der Akteneinsicht gleichkäme. Dies gilt ebenso, wenn die Auskunft aufgrund einer komplexen Fragestellung einen höheren Detailgrad aufweisen muss. […] Ein Anspruch auf Übermittlung des Originalaktes oder „Stöbern“ im Akt ist daraus jedoch nicht abzuleiten. […] Ist die begehrte Information bei der Behörde nicht vorhanden, so wird der Auskunftspflicht genüge dann, wenn der Antragsteller hiervon verständigt wird“. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 47 ff) Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft durchaus geboten sein kann, dem Auskunftswerber den Zugang zu relevanten Dokumenten zu gewähren (VwGH Ra 2018/03/0124 vom 08.04.2019), eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz jedoch grundsätzlich nur die „Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre“ umfasst (VwGH 2013/04/0021 vom 09.09.2015).
Eine Auskunft kann bereits dann verweigert werden, wenn das Begehren nicht vom Auskunftsbegriff umfasst ist. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 65).
b.Verweigerungsgründe nach § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz
Zielt eine Anfrage auf die Erlangung einer Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes (vgl die obigen Ausführungen, muss eine Auskunft grundsätzlich erteilt werden. Abweichende Regelungen enthält jedoch § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz:
i)§ 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz
Dieser Regelung zufolge darf eine Auskunft nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten kommen die in Art. 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit, die Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten (Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetz) sowie die in einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitspflichten in Betracht (vgl Ra 2015/04/0010 vom 18.08.2017). Hinsichtlich letzterer ist zu beachten, dass diese Art 20 Abs 3 B-VG nur einschränken, nicht aber ausdehnen können (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 66).
Die in Art 20 Abs 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit bezieht sich einerseits auf Tatsachen, deren Geheimhaltung „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten ist.
Zum anderen schützt Art 20 Abs 3 B-VG die „überwiegenden“ Interessen von Parteien. Der hierbei maßgebliche Parteibegriff ist nicht im Sinne des § 8 AVG, sondern im weitesten Sinne zu verstehen (VwGH 2013/04/0139 vom 20.05.2015 ua). Er umfasst die gesamte Tätigkeit des Organs und jeden, auf den sich die dem Organ bekannte Tatsache bezieht oder der mit dem Organ in Berührung gekommen ist. Das behördliche Organ ist selbst Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG – ausdrücklich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ“ ein Interesse dieses betroffenen Organs bzw der betroffenen Person besteht (zB VwGH So 2019/03/0001 vom 26.06.2019, VwGH Ra 2015/09/0052 vom 25.11.2015). Der Parteibegriff umfasst natürliche und juristische Personen, allerdings nicht Körperschaften öffentlichen Rechts (deren Interessen sind durch die vorangehenden Verweigerungsgründe geschützt; Miernicki).
Die Frage, wann die Geheimhaltung „im überwiegenden Interesse der Partei“ liegt, muss im Licht des Art. 10 Abs 2 EMRK ausgelegt werden, wonach die Geheimhaltung zum „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“ oder zur „Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten“ zulässig ist. Auch die Geheimhaltungsinteressen sind umfassend – es kommen sowohl rechtliche, als auch wirtschaftliche, persönliche und politische Interessen in Betracht. Die Geheimhaltung ist dann gerechtfertigt, wenn das Interesse an der Geheimhaltung einer Tatsache jenes an der Erfüllung des Auskunftsbegehrens überwiegt. Bei einem Gleichstand der Interessen ist eine Verweigerung der Auskunft nicht gerechtfertigt. (vgl Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 74f)
Das Grundrecht auf Datenschutz (Rechtsgrundlagen: Datenschutz-Grundverordnung, Datenschutzgesetz) besagt, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der sie/ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Als personenbezogene Daten gelten generell alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (sogenannte "betroffene Person") beziehen. Beispiele: Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Kontonummer usw.
Das Grundrecht auf Datenschutz umfasst zwar kein absolutes Verbot zur Erteilung von Auskünften, lässt die Weitergabe von Daten jedoch nur auf Grundlage von Gesetzen zu – eine solche gesetzliche Grundlage stellen die Auskunftspflichtsgesetze dar. Zudem sind die Interessen im Einzelfall zu prüfen, wobei eine Auskunft bereits bei Gleichstand der Interessen erteilt werden muss. Besondere Kategorien persönlicher Daten (ua Gesundheitsdaten) dürfen jedoch „nur dann weitergegeben werden, wenn dies aus erheblichen öffentlichen Interessen, worunter auch Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu verstehen sind, erforderlich ist“. Die DSGVO schützt natürliche Personen, der Schutzbereich des DSG erstreckt sich außerdem auf juristische Personen. (vgl Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 77ff)
Beispielsweise wurde in Hinblick auf die Auskunft über personenbezogene Daten judiziert, dass Auskünfte über das baupolizeiliche Verfahren betreffend die Entfernung eines bewilligungslos im Grünland errichteten Bauwerks im überwiegenden Interesse der durch die Presse vertretene Öffentlichkeit liegen (DSK K121.352/0017-DSK/2008). In seinem diese Entscheidung bestätigenden Erkenntnis VwGH 2008/17/0136 vom 12.03.2010, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Jedenfalls bei in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Ereignissen (wie hier der Bauführung) ist das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und das Interesse von Verwaltungsbehörden, bei wie hier rechtswidrigen Bauführungen die korrekte Wahrnehmung ihrer Aufgaben dartun zu können, die Information über Verfahrensschritte wie Einleitung von Verfahren, prozessualer Stand des Verfahrens (insbesondere die Einbringung von Rechtsmitteln) und ähnliche formale Angaben auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht im Lichte des § 8 Abs 1 Z 4 DSG gerechtfertigt.“ Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2017/20/0178 vom 16.05.2017 aussprach ist es auch nicht zulässig, die Auskunft zu verweigern, ob zu einem Bauwerk (hier: betreffend ein in das öffentliche Gut ragenden Gebäudeteils) ein Abbruchbescheid ergangen ist.
Im Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist es erforderlich, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob/dass das Auskunftsbegehren auf personenbezogene Daten abzielt, welche schutzwürdigen Interessen die/der Betroffene an der Geheimhaltung hat und welche Interessen des Auskunftswerbers an der Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgesprochen, dass die um Auskunft ersuchte Behörde „die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhalts, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht [trifft], wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung.“ (VwGH 2005/04/0301 vom 22.04.2010) Die Anforderungen an die Begründung dürfen jedoch nicht überspannt werden, da ansonsten der geheimzuhaltende Sachverhalt in der Begründung umrissen werden müsste. Hinsichtlich der widerstreitenden Interessen hat eine gegenseitige Abwägung zu erfolgen. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 66) Steht dem Auskunftsbegehren eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nur hinsichtlich einzelner Teile des Begehrens entgegen, so ist die Auskunft über die nicht von den Verschwiegenheitspflichten betroffenen Verwaltungsvorgänge zu erteilen. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 47 ff)
ii)§ 3 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz
Des Weiteren besteht die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nur insoweit, als das Auskunftsbegehren im Wirkungsbereich des verpflichteten Organs liegt (lit a leg cit.).
Die Auskunftspflicht besteht nicht, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird (lit b leg cit.). Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Ebenso liegt Mutwilligkeit vor, wenn sich eine Person in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit ihres Anbringens an die Behörde wendet. Ob ein Auskunftsersuchen als zwecklos in diesem Sinne zu qualifizieren ist, „ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt.“ (VwGH Ro 2014/10/0095 vom 20.05.2015) keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In diesem Fall ist das aus Untersuchung als missbräuchlich anzusehen.“ (VwGH Ra 2019/04/0120 vom 12.11.2021) Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Mutwilligkeit insbesondere dann vorliegt, wenn der Auskunftswerber ausschließlich folgende, von der Auskunftspflicht nicht geschützte Zwecke, verfolgt: „die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen Vorschriften (etwa der EMRK) widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten"; mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend (nach Auffassung des Antragstellers erfolgten) Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten; insbesondere dient die Auskunftspflicht auch nicht der Ausdehnung der in der Bundesverfassung und in den Landesverfassungen eingeräumten Interpellationsrechte auf jedermann“ (siehe VwGH Ra 2015/03/0038 vom 13.09.2016 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Tut der Auskunftswerber jedoch von sich aus und konkret dar, dass zusätzlich zu derartigen, nicht den Zwecken der Auskunftspflicht dienenden Zwecken (und/oder einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden) dennoch ein konkretes Auskunftsinteresse seinerseits besteht, darf sein Auskunftsbegehren nicht abgewiesen werden (VwGH 97/19/0022 vom 23.03.1999, VwGH 96/19/2726 vom 17.03.2000). Dies gilt umso mehr, „wenn Ziel des Auskunftsbegehrens ein Informationsgewinn für den Antragsteller ist und an diesen Informationen ein wie auch immer geartete Interesse besteht“ (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 85). Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass bei einem nicht mutwillig gestellten Begehren die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht schon dann entfällt, „wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer Frage ein Auskunftsinteresse besteht (hier: Auskunftsverpflichtung auch dann, wenn der Auskunftswerber die konkrete Information in dem von ihm angestrengten Verfahren gar nicht benötigte). Dies gelte dann, wenn „sich weder aus dem Inhalt noch aus den in diesem Schreiben gebrauchten Formulierungen ein Hinweis auf eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens [ergibt]“ (VwGH Ro 2014/10/0095 vom 20.05.2015). Ausdrücklich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung „kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraus[setzt]. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde bzw dem auskunftspflichtigen Selbstverwaltungskörper zugrunde liegt.“ (VwGH 97/04/0239 vom 26.05.1998)
Ein Auskunftsbegehren ist außerdem dann mutwillig, wenn im Hinblick auf die allgemeine Offenkundigkeit bestimmter Fakten kein Amtsgeheimnis vorliegt (VwGH 91/12/0283 vom 13.04.1994).
Eine angenommene Mutwilligkeit muss von der Behörde festgestellt und dem Antragsteller vorgehalten werden. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 84ff)
Weiters müssen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dies übermäßigen Aufwand verursachen würde oder die Auskunft auf anderen zumutbaren Weg unmittelbar erhältlich wäre (lit c und d leg cit). Die Auskunftsverpflichtung steht gegenüber den übrigen Aufgaben des verpflichteten Organs im Nachrang. „Insbesondere muss bei der Organisation der Verwaltungsabläufe nicht darauf Bedacht genommen werden, dass ein Zugriff auf sämtliche erforderliche Daten zur Beantwortung jedes denkbaren Auskunftsbegehrens ohne besonderen Aufwand jederzeit möglich ist.“ Ein Verweis des Antragstellers auf andere Informationsquellen ist dann möglich, wenn ihm die selbstständige Beschaffung der begehrten Informationen auf diesem Weg zumutbar und deren Erhältlichkeit gesichert ist. Dies trifft nicht zu, wenn für die Erlangung der Informationen Zivilprozess geführt werden müsste oder wenn die Auskunft mittelbar über eine andere Behörde im Wege der Amtshilfe verfügbar wäre. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 86ff)
c.Verfahren
Das Verfahren betreffend die Erteilung von Auskünften nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in dessen § 4 geregelt. Demnach ist die Auskunft innerhalb einer Frist von 8 Wochen zu erteilen (Abs 2 leg cit.). Ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung (Feststellung, dass keine Auskunftspflicht vorliegt oder die Auskunft nicht erteilt wird) kann erst nach Ablauf dieser Frist gestellt werden (Abs 4 leg cit.), widrigenfalls er als unzulässig zurückzuweisen wäre. Wenn jedoch die verpflichtete Stelle bereits vor Ablauf der Frist mitteilt, dass die Auskunft nicht (in vollem Umfang) erteilt wird, darf ab diesem Zeitpunkt der Antrag gestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde bereits im Auskunftsbegehren ein Eventualantrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt, was in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig zu erachten ist. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 55f)
Was das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht betrifft, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid ausschließlich über die Frage abgesprochen wird, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts kann demnach nicht eine Auskunft selbst sein, sondern nur die Feststellung, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH Ra 2017/02/0141 vom 27.11.2018, bzw Ro 2021/11/0005 vom 28.06.2021). Eine Möglichkeit zur Änderung des Auskunftsbegehrens wäre hiermit nicht vereinbar, weshalb – wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH Ro 2021/11/0005 vom 28.06.2021 aussprach – eine solche vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Bei der Deutung des Auskunftsbegehrens ist auf dessen objektiven Erklärungswert abzustellen (VwGH 2013/17/0342 vom 20.04.2016).
d.Vorgaben betreffend die Tätigkeit des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z
Gemäß § 1 Abs 1 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz obliegt dem Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z die Erhaltung und der Betrieb des Bezirkskrankenhauses Z. Letzteres hat als allgemeine öffentliche Krankenanstalt öffentliche Aufgaben im Rahmen der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen (siehe insbes Tiroler Krankenanstaltengesetz, Gesundheitsfondsgesetz).
Die dem Gemeindeverband angehörigen Gemeinden werden in diesem durch ihre politisch verantwortlichen Organe tätig. So sind sowohl Gemeindeverbandsversammlung, als auch Gemeindeverbandsausschuss und Gemeindeverbandsvorstand durch die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden (respektive durch zusätzlich in den Gemeindeverbandsausschuss zu entsendende Vertreter aus den Gemeinderäten finanziell besonders beteiligter Gemeinden) bestückt. Hinzu treten als Externe lediglich Gemeindeverbandsobmann und Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter, sofern es sich bei diesen nicht um Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde handelt, sowie – nur im Gemeindeverbandsausschuss und im Gemeindeverbandsvorstand und lediglich mit beratender Stimme – der ärztliche Leiter, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes und ein Betriebsratsvertreter (§§ 3 Abs 1, 4 Abs1 und 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 1 und 2 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz).
Die Organe des Gemeindeverbands haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die im Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz getroffenen rechtlichen Vorgaben einzuhalten. So insbesondere die in §§ 5, 6 und 7 leg cit enthaltenen zwingenden Regelungen über die Bestellung der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses, des Gemeindevorstands bzw des Gemeindeverbandsobmanns und dessen Stellvertreters. Die Aufgabenbereiche der Verbandsgremien sind in den §§ 3 Abs 2, 4 Abs 4 und 6 Abs 3 leg cit detailliert geregelt und voneinander abgegrenzt.
Die Sitzungen der Organe des Gemeindeverbands sind nicht öffentlich (dies ergibt sich aus § 13 lit a Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz iVm § 132 TGO 2001, wonach eine allfällige Anwendung des § 36 ivm § 140 TGO 2001 nicht in Betracht kommt). In die Niederschriften über die Sitzungen der Organe des Gemeindeverbands dürfen nur die verbandsangehörigen Gemeinden Einsicht nehmen (§ 13 lit a Z 9 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz). Hinsichtlich der Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ergibt sich aus § 13 lit a Z 4 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz iVm § 34 Abs 3 Satz 1 TBO 2001, dass eine solche „unter Angabe des Grundes unverzüglich“ bekannt zu geben ist.
e.Vorgaben des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes und der Tiroler Gemeindeordnung
Mit dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz wurde (ua) der „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z“ eingerichtet (§ 1 Abs 1 lit b leg cit.). Nur insoweit, als in diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sind, gelten für den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z – subsidiär – die in der Tiroler Gemeindeordnung enthaltenen Bestimmungen (§ 132 Tiroler Gemeindeordnung). Zudem legt § 140 leg cit. fest, dass – soweit in deren betreffenden Teil II. nichts Anderes bestimmt ist, für die Organe der Gemeindeverbände die Bestimmungen über die Gemeindeorgane sinngemäß gelten. Hierbei entspricht der Gemeinderat der Verbandsversammlung, der Bürgermeister dem Verbandsobmann und der Gemeindevorstand dem Verbandsausschuss.
Zu den im Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz vorgesehenen Organen ist in aller Kürze folgendes festzuhalten:
Die Gemeindeverbandsversammlung (§ 3 leg cit) besteht aus
den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (ex lege; als Bürgermeister ihrer jeweiligen Gemeinden sind diese naturgemäß gewählte Organe)
dem Gemeinverbandsobmann und
dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter (diese werden in ihre Funktionen als Gemeindeverbandsobmann bzw –Stellvertreter durch die Gemeindeverbandsversammlung gewählt, vgl § 7 leg cit; sie müssen nicht (gewählte) Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden sein)
Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses (§ 4 leg cit.) sind
der Gemeinverbandsobmann und
der Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter (diese sind ex lege Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses; dh sie werden nicht in den Gemeindeverbandsausschuss gewählt oder entsendet; zur Wahl in ihre Funktionen als Gemeindeverbandsobmann bzw –Stellvertreter so)
der Standortbürgermeister (ex lege, somit weder gewählt noch entsendet)
Bürgermeister der finanziell in exakt definiertem erhöhten Ausmaß beteiligten Gemeinden (ex lege, somit weder gewählt noch entsendet)
jeweils ein Gemeinderatsmitglied der finanziell in exakt definiertem erhöhten Ausmaß beteiligten Gemeinden (entsendet vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde, vgl § 5 Abs 1 leg cit.)
6-10 weitere Mitglieder (gewählt durch die Gemeindeverbandsversammlung aus ihrer Mitte, vgl § 5 Abs 2 leg cit.)
2. Begründung des bekämpften Bescheids
Die belangte Partei begründete Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen damit, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Gewährung von Akteneinsicht nicht umfasse; ebenso wenig die Ausfolgung von Aktenstücken, behördlichen Erledigungen, Bescheiden, Wahlergebnissen, E-Mails und dergleichen. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf Ausfolgung der in diesem Spruchpunkt genannten Urkunden; dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2013/04/0021 vom 09.09.2015).
Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids ist zunächst begründet mit dem allgemeinen Verweis, dass es sich nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetzes bei der Auskunft um „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt Erteilung der Auskunft bekannt sind“, handle. Somit sei klargestellt, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissenstandes sein könne, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Eine dezidierte Bezugnahme auf einzelne Punkte des Begehrens der Beschwerdeführerin enthält der bekämpfte Bescheid nur hinsichtlich dessen Punktes 7. (su). Zum Auskunftsbegehren in seiner Gesamtheit führt die belangte Partei aus, dass es sich einschließlich Urkunden auf insgesamt 42 Seiten belaufe und wegen diesen außergewöhnlichen Umfangs ein genaues inhaltliches Studium erfordere. Dies sei mit der Regelung des § 4 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, wonach Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen sei, nicht vereinbar. Keinesfalls bestehe eine Verpflichtung zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung eines Rechtsgutachtens wie auch zur Beschaffung von Informationen. Auch bestehe keine Verpflichtung, der Beschwerdeführerin Auskunft zu geben, damit sie zusätzliche Informationen erhält, um im Entlassungsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ein weiteres Vorbringen erstatten und Beweismittel vorlegen zu können. Die Auskunftspflicht diene nicht dazu, Wertungen Entscheidungen, die bereits von Verwaltungsorganen in der Vergangenheit vorgenommen wurden, über die „Auskunftsschiene“ einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Man gewinne den Eindruck, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag und den darin enthaltenen Vorwürfen unterstellen wolle, dass die Handlungen der Organe des Gemeindeverbands nicht gesetzeskonform gewesen seien. Der Gemeindeverband solle zu einer Erklärung veranlasst werden, warum so und nicht anders gehandelt wurde. Damit gehe sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch ihre Fragestellung und ihre Anträge auf Übermittlung von Urkunden weit über ein Auskunft Ersuchen nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz hinaus. Der Gemeindeverband habe im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren „alle verfahrensrelevante Urkunden“ vorgelegt, die Antragstellerin selber in diesem Verfahren 230 Urkunden. Da der Antragstellerin „also alle relevanten Urkunden seit mehreren Monaten vorliegen“, sei ihr Auskunftsbegehren vom 02.08.2021 geradezu mutwillig.
a.Zum Auskunftsbegehren
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass an ihrer früheren Dienststelle (die Dienstgeberin war die belangte Partei) zahlreiche Datenschutzverletzungen zu ihren Lasten geschehen seien. In Bezug auf eine Anzahl von im Einzelnen aufgezählt Vorfällen sei ihren Datenschutzbeschwerden stattgegeben und eine Datenschutzverletzung mit Bescheid rechtskräftig festgestellt worden. Die belangte Partei habe ihre personenbezogenen und sensiblen Daten vor dem Zugriff nicht Berechtigter nicht datenschutzkonform geschützt. Die Beschwerdeführerin habe daher ein überragendes berechtigtes Interesse daran, „die tatsachenwidrigen und unvollständigen sowie irreführenden Informationen, die laut Protokoll der Ausschusssitzung vom 27.10.2021 [Verweis auf Beilage ./D ihres Auskunftsbegehrens] an ein breites Publikum unterbreitet wurden, anhand von beweisführenden Urkunden zu widerlegen.“
In diesem Zusammenhang sei der „Bericht- und Beschlussantrag“ 15.10.2020 [Verweis auf Beilage ./H ihres Auskunftsbegehrens] zu ihrem gravierenden Nachteil als einzige Entlassungsgrundlage an zahlreiche Verbandsmitglieder des Gemeindeverbandes und weitere aus ihrer Sicht unbefugte Dritte übermittelt worden. Ausführlich erläutert die Beschwerdeführerin, es sei im Zuge der Datenschutzverfahren erst verspätet anerkannt worden, dass nicht der Verwaltungsdirektor des Bezirkskrankenhauses Z, sondern der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z mitbeteiligte Partei in diesem Verfahren sei. Auf ihre Daten hätte der Verwaltungsdirektor nicht zugreifen dürfen. Auch bezüglich der „dienstrechtlichen Sanktionen“ – sie sei von einem „gesetzlich nicht legitimierten Organ 5 (!) Mal gekündigt und entlassen“ worden – erachte sie sich in ihrem „Recht auf ein gesetzlich legitimiertes Organ“ verletzt.
Hierzu verweist sie auf zahlreiche Anfechtungsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sowie das ihrem Auskunftsbegehren beigelegte Rechtsgutachten des RR vom 12.01.2021. In einem dieser Gerichtsverfahren habe sie den Antrag gestellt, das Gericht möge der belangten Behörde gemäß § 303 ZPO die Vorlage näher bezeichnete Urkunden auftragen. Auf diese verfahrensrelevanten Beweisurkunden habe sich die belangte Partei mehrfach gestützt, sie jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vorgelegt. Da ihr Antrag gemäß § 303 ZPO zurückgewiesen worden sei, gehe sie davon aus, „dass der Vorsitzende diese Fragen weder klären noch eine Entscheidung hierzu treffen wird, sodass der einzige Weg zur Erlangung der verfahrensrelevanten Fragen nur über mein Auskunftsbegehren vom 02.08.2021 gemäß Tiroler Auskunftspflichtgesetz zugänglich ist.“ Weiter erläutert die Beschwerdeführerin, dass die betreffenden Klagen zwar zu ihren Gunsten entschieden worden seien, dass Arbeits- und Sozialgerichte sich jedoch stets auf „minimalformalistische“ Mängel gestützt habe. Dies wirke sich für sie nachteilig aus, da die „relevante Sachverhalte und Fragen“ nicht behandelt worden sein. Trotzdem stehe sie seit Oktober 2020 erneut ohne Gehalt da und befinde sie sich in einer existenzbedrohlichen Notlage – auch dies begründe ihre „überragenden berechtigten Interessen im verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren“.
Die Beschwerdeführerin verweist auf den in ihrem Auskunftsbegehren festgestellten „Sachverhalt“, wonach das Protokoll über den Beschluss des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z vom 27.10.2020 [Verweis auf Beilage ./D ihres Auskunftsbegehrens] nicht entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung gefertigt worden sei. Auch das Entlassungsschreiben vom 27.10.2020 [Verweis auf Beilage ./C ihres Auskunftsbegehrens] sei nicht entsprechend den Bestimmungen des Bezirks Krankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz gefertigt worden. Es stimme die seitens des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z im Verfahren vor dem Landesgericht vorgelegte Liste der Mitglieder der Verbandsgremien zum 02.05.2016 [Verweis auf die Beilage ./E ihres Auskunftsbegehrens] nicht mit den abstimmenden Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses am 27.10.2020 überein. Sie habe daher ein rechtliches Interesse, gemäß dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz vollumfänglich Auskunft über die ordnungsgemäße Besetzung aller berufenen und gewählten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbands zum 27.10.2020 (durch Vorlage des Wahlergebnisses gemäß §§ 5-7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz) zu erhalten. Da sich laut der Niederschrift angeblich mehrere geladene Mitglieder zur Gemeindeverbands Ausschusssitzung entschuldigt hätten, stehe es ihr zu, das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses vom 27.10.2020 (durch „Nachweis der angeblichen Entschuldigungen“) zu „erhalten“.
Die Beschwerdeführerin erläutert weiter, es solle „einziger Entlassungsgrund“ der von ihrem Rechtsanwalt bei Gericht und an den von der belangten Behörde beigezogenen Rechtsanwalt überreichte Schriftsatz vom 05.10.2020 sein. Diese Nachricht sei vom Rechtsanwalt nicht an die belangte Partei, sondern per E-Mail an ihren Vorgesetzten (den Verwaltungsdirektor) übermittelt worden. Sie habe daher „ein Recht auf folgende Urkunde“: „Fragen zum einzigen Entlassungsgrund „Schriftsatz AA vom 05.10 2020 im (Bossing-)Verfahren (Beilage [./S] in Vorbehalt)“. Es sei „der Übermittlungsinhalt“ zu ihrer gesetzlich geschützten Gerichtskorrespondenz von der belangten Behörde unkenntlich gemacht worden. Es bestehe ein „überragendes berechtigtes Interesse, ihrerseits, die betreffende E-Mail im Original zu erhalten. Diese Urkunde liege auf dem Tisch der belangten Behörde.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheids brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Partei unterstelle ihrem Auskunftsersuchen einen tatsachenwidrigen Inhalt, wenn sie ausführe, ihr Auskunftsersuchen stelle auf die Gewährung von Akteneinsicht ab. Eine solche begehre sie nicht. Die von der belangten Behörde herangezogene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei auf ihren Fall nicht anzuwenden. Gegenstand ihres Auskunftsbegehrens sei keine Rechtsmeinung, Hinterfragung oder Einschätzung, sondern nur gesichertes Wissen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der belangten Behörde, die ihr zur Erteilung der Auskunft freilich bekannt seien und nicht erst erhoben werden müssten. Ihre Entlassung liege ein strittiger Beschluss des Gemeindeverbandsausschusses vom 27.10.2021 zu Grunde. Es fehle der Nachweis der Voraussetzung, dass die Personalkommission mit ihrer Entlassung befasst worden sei. Ohne schlüssige oder nachvollziehbare Begründung argumentiere die belangte Partei mit ihrem „gewonnenen Eindruck“, um ihr Auskunftsbegehren als mutwillig (lit b) zu bezeichnen. Auch zu den Auskunftsverweigerungsgründen nach § 3 Abs 2 lit c und b des Tiroler Auskunftspflichtgesetz es sei keine schlüssige oder nachvollziehbare Begründung enthalten. Wenn die Behörde in Hinblick auf ihre Ausführungen, es handle sich beim Verwaltungsdirektor [bezüglich der Arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren] um einen „falsus procurator“, erklärt, nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht verpflichtet zu sein, sich zur „im Übrigen völlig falschen Rechtsmeinung“ der Beschwerdeführerin zu äußern, unterstelle sie ihrem Auskunftsersuchen einen tatsachenwidrigen Inhalt. Wenn die belangte Partei argumentiere, ihr Auskunftsbegehren sei wegen seines Umfangs (tatsächlich nicht – wie von der belangten Behörde ausgeführt – 10 volle Seiten, da die Anschrift, die Zuständigkeit, der Sachverhalt und der Urkundenspiegel kein Auskunftsersuchen an sich darstellen würden) von Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht gedeckt gewesen, stimme dies nicht mit der Rechtslage nach § 2 leg cit. überein. Ihr Auskunftsbegehren vom 02.08.2021 sei weder umfangreich noch habe es eines genauen inhaltlichen Studiums bedurft, sondern umfasse vielmehr alle erforderlichen Kriterien in aller Klarheit. Die belangte Partei habe auch keinen Verbesserungsauftrag erteilt. Sämtliche der von ihr vorgelegten Urkunden stammten ursprünglich von der belangten Behörde selbst bzw. sei das oe Rechtsgutachten der belangten Behörde bereits in vollem Umfang bekannt, weshalb ein inhaltliches Studium derselben nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführerin sei die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach letztere nicht zu umfangreichen Ausarbeitung oder zur Stellung eines Rechtsgutachtens und der Beschaffung von Informationen verhalten wäre. Die belangte Partei unterstelle ihrem Auskunftsbegehren einen tatsachenwidrigen Inhalt, wenn sie ausführe, ihr Auskunftsbegehren bezwecke, Wertungen und Entscheidungen zum Gegenstand, die bereits Verwaltungsorgane in der Vergangenheit vorgenommen wurden, über die „Auskunftsschiene“ eine neuerliche Überprüfung zugänglich zu machen. Die belangte Partei unterstelle wiederum – ohne sachliche Anhaltspunkte – ihrem Auskunftsersuchen einen tatsachenwidrigen Inhalt, wenn sie ausführe, es werde bestehe insgesamt der Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle mit ihrem Auskunftsbegehren den Eindruck vermitteln, die handelnden Personen hätten nicht rechtskonform gehandelt und die belangte Partei zu erklären zu veranlassen, warum so und nicht anders gehandelt worden sei. Es sei auffällig, dass die belangte Partei gar nicht bestreite, dass die in ihrem Auskunftsbegehren gestellten Fragen Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs betreffen, oder dass die Unterlagen ihr nicht bereits vorliegen würden. Der Vorhalt, dass alle relevanten Urkunden schon seit mehreren Monaten vorliegen würden, sei absolut unzutreffend, da die Vorlage dieser bislang mit Konsequenz verweigert worden sei. Die von ihr begehrte Auskunft verursache auch keinen erheblichen Aufwand, der die Aufgaben der Organe im Sinne des § 3 Abs 2 lit c Tiroler Auskunftspflichtgesetz erheblich beeinträchtigen würde. Ebenso wenig könne ihr Auskunftsbegehren als mutwillig im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden. Vielmehr sei die belangte Partei nach § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen, soweit in § 3 nicht anders bestimmt sei. Unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (VW GH Ro 2014/10/0095 vom 20.05.2015) erklärt die Beschwerdeführerin, dass ihr Auskunftsbegehren weder grundlos noch aussichtslos, nutzlos oder zwecklos und daher nicht mutwillig sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids feststellen.
b.Verfahrensmängel
i)Verletzung der Geheimhaltungsinteressen nach dem Datenschutzgesetz
Die Beschwerdeführerin moniert weiters, dass aufgrund des Briefkopf des angefochtenen Bescheides („öffentliches Bezirkshaus Z“) der dringende Verdacht bestehe, dass die belangte Partei ihre „schützenswerte Anfrage Korrespondenz“ nicht streng vertraulich behandelt habe. Das allgemein öffentliche Bezirkskrankenhaus Z sei dem oben angeführten Rechtsgutachten zufolge kein rechtsfähiges Gebilde und die Bediensteten in der Verwaltungsdirektion keine des Rechtsträgers sollen ihre Arbeitskolleginnen und Dienstvorgesetzten. Daher erachten sie sich als nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihren Datenschutzrechten gravierend verletzt. Die betreffenden Personen sei nicht Adressaten ihres Auskunftsbegehrens gewesen und überdies Zeugen in den oe Arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren. Das Landesverwaltungs-gericht möge in diesem Zusammenhang eine Verletzung iSd §§ 8 und 17 AVG feststellen.
ii)Fertigung des angefochtenen Bescheids
Es sei zwar nach § 5 lit e Tiroler Auskunftspflichtgesetz zur Erlassung des Bescheids, mit dem die Erteilung einer Auskunft verweigert wird, der Verbandsobmann zuständig. Da es sich jedoch gegenständlich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung nach § 7 Abs 9 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz handle, hätte der Bescheid vom Gemeindeverbands Obmann und 2 weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses unterfertigt werden müssen (dies unter nochmaligem Verweis auf das oe Rechtsgutachten). Diese Mangelhaftigkeit möge doch das Landesverwaltungs-gericht feststellen.
iii)Begründungsmängel
In dem bekämpften Bescheid werde, so die Beschwerdeführerin weiter, weder ihr „überragendes berechtigtes Interesse“, noch ihre Begründung angeführt oder gewürdigt.
Die Beschwerdeführerin beantragte, ihre Beschwerde stattzugeben, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Erteilung der von ihr begehrten Auskunft in vollem Umfang aufzutragen.
Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht wolle die aus ihrer Sicht unzulässige Datenweitergabe an unbeteiligte Dritte als Verletzung iSd §§ 8 und 17 AVG mit Erkenntnis feststellen.
In Bezug auf die oben zu Punkt V.3.b.ii) behandelte Frage der rechtmäßigen Fertigung des bekämpften Bescheids beantragte die Beschwerdeführerin, es möge dir aus ihrer Sicht „allenfalls vorliegende Mangelhaftigkeit“ mit Erkenntnis festgestellt werden
Im Zusammenhang mit ihrer Argumentation betreffend die ihr entstandene wirtschaftliche Notlage stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass Landesverwaltungsgericht möge die aus ihrer Sicht „allenfalls vorliegende Mangelhaftigkeit“ mit Erkenntnis feststellen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um ihren Rechtsstandpunkt unmittelbar dartun zu können. Es könnten außerdem „die Widersprüche der belangten Behörde in Bezug auf mein Vorbringen und zu den gelegten Urkunden durch unmittelbare Parteieinvernahme unmittelbar erörtert werden“.
Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, es mögen ihr gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen gegeben und sie möge über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt werden.
5. Interesse der Beschwerdeführerin
In ihrem oben zu Punkt V.3. zusammengefassten Vorbringen machte die Beschwerdeführerin ihr Interesse an Erteilung der begehrten Auskünfte folgendermaßen geltend:
Widerlegung der im Zuge der Ausschusssitzung vom 27.10.2021 behandelten sensiblen Informationen, sie betreffend
der „Bericht-und Beschlussantrag“ vom 15.10.2020 sei an zahlreiche Verbandsmitglieder und an weitere aus ihrer Sicht unbefugte Dritte übermittelt worden – insbesondere der Verwaltungsdirektor hätte nicht auf ihre Daten zugreifen dürfen
hinsichtlich ihrer Kündigung erachte sie sich in ihrem „Recht auf ein gesetzlich legitimiertes Organ“ verletzt
Bereits in ihrem Auskunftsbegehren an die belangte Behörde hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe ein rechtliches Interesse daran, „vollumfänglich Auskunft über die ordnungsgemäße Besetzung aller berufenen und gewählten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z per Stichtag vom 27.10.2020 durch Vorlage des Wahlergebnisses gemäß §§ 5 bis 7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz“ zu erhalten. Dies, da die Mitgliederliste per Stand vom 02.05.2016 „nicht mit den abstimmenden Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses am 27.10.2020“ übereinstimme. Sie habe außerdem ein rechtliches Interesse daran, „das rechtmäßige Zustandekommen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung in der Gemeindeverbands Ausschusssitzung vom 27.10.2020 in Erfahrung zu bringen und den Nachweis der angeblichen Entschuldigungen zu erhalten.“ Dies alles unter Zugrundelegung der Tatsache, dass sie aus ihrem Dienstverhältnis mit dem Beschluss des Gemeindeverbandes vom 27.10.2020 entlassen worden sei.
VI.In der Sache
Unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen (Punkt V.1.) ist grundsätzlich festzuhalten, dass die belangte Partei als Gemeindeverband Adressatin des § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist. Somit hat sie im Rahmen der Vorschriften des Tiroler Ausgangsschichtgesetzes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, ungeachtet dessen, ob es sich um solche der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt.
In Hinblick auf die oben zu Punkt V.2. zusammengefasste Begründung des angefochtenen Bescheids ist festzuhalten, dass dieser zufolge die Auskunftserteilung unter Berufung auf „§ 3 Abs 2 lit b, c und d“ Tiroler Auskunftspflicht pauschal verweigert wurde, ohne hinsichtlich der einzelnen Fragen zu spezifizieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschieht. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, eine entsprechende Zuordnung vorzunehmen, äußerte sich die belangte Partei mit Schriftsatz vom 14.01.2022 zu einzelnen Punkten des Auskunftsersuchens; andere Punkte wiederum beantwortete sie direkt in diesem Schriftsatz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dessen ungeachtet das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheids aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen hat. Ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an dieser Entscheidung liegt unabhängig davon vor, ob mittlerweile die belangte Partei die begehrten Auskünfte zum Teil erteilt hat.
1. Zu Spruchpunkt I. des vorliegenden Erkenntnisses
In diesem Spruchpunkt wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben – dies betrifft die Punkte 1b, 2a, 3a, 5a, 6a, 6b, 9a und 9b des Auskunftsersuchens.
a.zu den Punkten 1b, 9a und 9b des Auskunftsersuchens
Wie oben zu Punkt V.1.a ausgeführt, haben die Auskunftspflichtgesetze grundsätzlich eine solche Transparenz der Verwaltung zu gewährleisten, dass die Bürger ihre demokratischen Mitwirkungsrechte effektiv wahrnehmen können. Die Bezirkskrankenhaus-Gemeindeverbände ihrerseits haben öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, wobei ihre Gremien im Wesentlichen durch demokratisch legitimierte Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden bestückt sind. Die Besetzung (insbesondere die Durchführung der erforderlichen Wahlen) und die Aufgabenbereiche der Verbandsgremien unterliegen zwingenden gesetzlichen Vorgaben (siehe Punkt IV.1).
Aufgrund dieser Zusammenhänge kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass es sich bei der Frage nach der Durchführung der Wahlen in die Organe des Gemeindeverbands (Punkt 1b des Auskunftsersuchens) um eine Auskunft iSd Auskunftspflichtgesetze handelt. Es besteht kein Zweifel, dass an einer derartigen Information ein Auskunftsinteresse iSd obigen Ausführungen besteht. Im bekämpften Bescheid wurde die Erteilung sämtlicher von der Beschwerdeführerin begehrter Auskünfte unter Berufung auf „§ 3 Abs 2 lit b, c und d“ Tiroler Auskunftspflicht pauschal verweigert, ohne hinsichtlich der einzelnen Fragen zu spezifizieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschieht. Wenn die belangte Partei in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2022 offenbar zum Ausdruck bringen will, dass die begehrte Information „zwecklos“ sei, ist auf die obigen Ausführungen zum Verweigerungsgrund nach § 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu verweisen (Punkt V.b.ii). Weder erstattete die belangte Partei ein Vorbringen dazu, dass Mutwilligkeit iSd zum genannten Punkt zitierten Rechtsprechung vorläge (Freude an der Behelligung, Bewusstsein der Grundlosigkeit udgl), noch kann das erkennende Gericht aufgrund des Inhalts und der Formulierung des Auskunftsbegehrens eine Mutwilligkeit erschließen. Eine allenfalls zu attestierende kritische Einstellung gegenüber der belangten Partei hätte diesbezüglich keine Signifikanz. Es ergibt sich somit, dass ein konkretes Auskunftsinteresse seitens der Beschwerdeführerin nicht dargetan werden muss.
Im Licht der obigen Ausführungen zu Punkt V.1.a. stellt die Anfrage, wer den „Bericht- und Beschlussantrag vom 15.10.2020 inzwischen oben erstellt habe und auf welchem Weg dieser übermittelt wurde (Punkte 9a und 9b des Auskunftsersuchens) durchaus auf die Erlangung von Auskünften iSd Auskunftspflichtgesetze ab. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Beschlussantrag zweifellos um eine Unterlage, welche Bestandteil der bei der belangten Partei geführten Akten ist; auch der Übermittlungsweg muss anhand des Aktes unschwer ersichtlich sein. Zum Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat die belangte Partei lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin bereits bekannt sei, wer den Antrag verfasst habe. Dies konnte jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht erwiesen werden (siehe oben zu Punkt II.). Auch sonst kann das erkennende Gericht das Vorliegen von Mutwilligkeit nicht erkennen.
Somit ist festzuhalten, dass diese Punkte des Auskunftsersuchens auf die Erzielung von Auskünften im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes gerichtet sind und ein Verweigerungsgrund nach § 3 Tiroler Auskunft nicht Gesetz nicht festgestellt werden kann – die begehrten Auskünfte sind daher zu erteilen.
b.zu den Punkten 2a, 3a und 5a des Auskunftsersuchens
Diese Punkte sind spruchgemäß nur so weit zu beantworten, als sie sich auf den jeweils fraglichen Zeitpunkt beziehen. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wird auch diesbezüglich festgestellt, dass es sich bei diesen Informationen um Auskünfte im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes handelt. Dass die Beschwerdeführerin über diese bereits verfügt habe, konnte die belangte Partei nicht dartun (siehe oben zu Punkt II.); auch sonst ist ein Verweigerungsgrund iSd § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht ersichtlich.
Auch hinsichtlich dieser Punkte des Auskunftsersuchens ist somit festzuhalten, dass sie auf die Erzielung von Auskünften im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes gerichtet sind und ein Verweigerungsgrund nach § 3 Tiroler Auskunft nicht Gesetz nicht festgestellt werden kann – die begehrten Auskünfte sind daher zu erteilen.
c.zu den Punkten 6a und 6b des Auskunftsersuchens
Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Frage, ob und wann eine bei der belangten Partei bestehende Personalkommission bei der Entlassung von Mitarbeiter:innen – mit oder ohne gesetzliche Verpflichtung – mit einbezogen wird, durchaus als Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes anzusehen ist. Es besteht ein Interesse der Öffentlichkeit daran, welche maßgebenden Kriterien und Vorgänge sich auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter von Gemeindeverbänden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, auswirken. Allerdings ist in Hinblick auf § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz festzuhalten, dass bei der Weitergabe von Informationen über konkrete Entlassungsmaßnahmen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten jedenfalls zu berücksichtigen sind. Es liegt zweifellos im überwiegenden Interesse der von der Entlassung betroffenen Person, dass weder die Tatsache der Entlassung selbst, noch die Gründe für diese öffentlich bekannt werden.
Wie oben zu Punkt V.1.b.i) ausgeführt, ist dieses Geheimhaltungsinteresse dem Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin umfangreich ausgeführt, dass sie das rechtmäßige Zustandekommen ihrer Entlassung überprüfen möchte, womit ihr ein Auskunftsinteresse jedenfalls zu attestieren ist. Im konkret vorliegenden Fall stellt das Landesverwaltungsgericht ein Überwiegen der Interessen an der Auskunftserteilung fest – dies, da die schützenswerten Interessen auf Seiten der Auskunftswerberin selbst liegen. Die begehrte Auskunft kann ihr nicht unter Berufung darauf, dass ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssten, vorenthalten werden.
Die Auskunft wurde daher zu Unrecht verweigert. Erfolgte, so wie die belangte Partei zuletzt mitteilte, im gegenständlichen Fall überhaupt keine Einbeziehung einer Personalkommission, wird dies der Beschwerdeführerin mitzuteilen sein.
2. Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses
In diesem Spruchpunkt wird die Beschwerde, soweit sie nicht die in den Spruchpunkten I. und II. behandelten Teile des Auskunftsbegehrens betrifft, abgewiesen.
a.zu den Punkten 1c, 2c, 3b, 4b, 5b, 6c, 8b, 9c, 10b, 11b und 14c und 14d des Auskunftsersuchens
Dieses Begehren zielt nicht auf die Erteilung einer Auskunft (= „bloße“ Information) im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes ab. Die Formulierung, es würden „zum Beweis“ entsprechende Bescheide, Beschlüsse, Wahlergebnisse, Protokolle, E-Mails, Schreiben, Zustellnachweise etc „beantragt“, kann nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin die Vorlage entsprechender Dokumente bzw Auszüge aus Sitzungsprotokollen begehrt (objektiver Erklärungswert – siehe oben zu Punkt V.1.c) und somit nicht auf „eine – in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende – Auskunft über den Inhalt“ der betreffenden Unterlagen abzielt. Eine Akteneinsicht, welche zur Erlangung derartiger Detailinformationen geeignet wäre, ist aber vom Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht umfasst (vgl VwGH Ra 2017/02/0141 vom 27.11.2018). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erklärt, ihr Auskunftsersuchen stelle nicht auf die Gewährung von Akteneinsicht ab, muss im Hinblick auf den objektiven Erklärungswert ihrer Anfrage (siehe oben) festgestellt werden, dass es sich bei diesem Begehren nicht um ein Auskunftsbegehren iSd Tiroler Auskunftspflichtgesetzes handelt, weshalb es zurückzuweisen gewesen wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde das Anbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abwies, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten jedoch nicht verletzt (vgl VwGH 2005/04/0301 vom 22.04.2010). Die Beschwerde war daher in diesem Umfang abzuweisen.
b.zu Punkt 8a des Auskunftsersuchens
Wie in § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich ausgeführt, handelt es sich bei einer Auskunft iS dieses Gesetzes um gesichertes Wissen des verpflichteten Organs. Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, ist bei der belangten Partei „gesichertes Wissen“ über die Person, welche die genannte E-Mail geschwärzt hat, nicht vorhanden. Es handelt sich somit bei dieser Frage um keine Auskunft iSd Gesetzes, weshalb sie auch nicht beantwortet werden muss.
c.zu den Punkten 1a, 14a und 14b sowie den verbleibenden Teilen der Punkte 2a, 3a und 5a
Wie oben zu Punkt V.1.b.ii) ausführlich erläutert, besteht gemäß § 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz keine Auskunftspflicht, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betreffende Person im Bewusstsein der Zwecklosigkeit ihres Anbringens – diese ist zu beurteilen unter Berücksichtigung der Zwecke der Auskunftspflicht, also insbesondere dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, – an die Behörde wendet.
Da die Beschwerdeführerin über die angefragte Information bereits verfügte (was ihr in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2022 ausdrücklich vorgehalten wurde) kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das Auskunftsersuchen in den genannten Punkten als mutwillig zu beurteilen ist. Auch gelang es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass ihrerseits ein konkretes Auskunftsinteresse besteht – die von ihr bekannt gegebenen Gründe (so zu Punkt V.5.) greifen in Bezug auf die hier begehrten Auskünfte nicht. So ist es allgemein nachvollziehbar, dass sich der Mitgliederstand im Gemeindeverbandsausschuss innerhalb von 4 Jahren ändern kann. Ein konkretes Interesse, ihr bereits vorliegende Informationen abermals zu erhalten, kann daraus nicht hergeleitet werden. Die belangte Behörde verweigerte zu Recht die Erteilung der betreffenden Auskünfte; die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
d.zu den Punkten 4a, 7, 8a, 9a, 12, 13 und 14b des Auskunftsersuchens, soweit es sich jeweils um die Frage nach dem „Warum“ bzw die Frage nach der gesetzlichen Grundlage handelt
Wie oben zu Punkt V.1.a. ausgeführt, fallen Anfragen, mit welchen die Motive für behördliches Handeln in Erfahrung gebracht werden wollen, nicht unter den Auskunftsbegriff. Ebenso können zwar Rechtsauskünfte Gegenstand einer Auskunft sein, jedoch nicht die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts. Es handelt sich somit bei den betreffenden Begehren der Beschwerdeführerin nicht um Auskunftsbegehren iSd Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, weshalb sie zurückzuweisen gewesen wären. Dadurch, dass die belangte Behörde das Anbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abwies, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt (vgl VwGH 2005/04/0301 vom 22.04.2010).
e.zu den Punkten 10a und 11a des Auskunftsersuchens
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zum Auskunftsbegriff (Punkt V.1.a.) ist nicht in Abrede zu stellen, dass es sich bei der begehrten Auskunft grundsätzlich um eine Auskunft im Sinne der Auskunftspflichtgesetze handelt. Im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage ist es jedoch erforderlich, eine Prüfung auf das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz hin durchzuführen. Wie oben zu Punkt V.1.b.i. ausgeführt, ist gemäß Abs 1 leg cit iVm Art 20 Abs 3 B-VG die Geheimhaltung im überwiegenden Interesse von Parteien erforderlich. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses persönlich, wobei nach der gebotenen Auslegung im Licht des Art. 10 Abs 2 EMRK insbesondere auch deren guter Ruf zu schützen ist. Die im Raum stehende Frage, ob die Mitglieder des Ausschusses ihre Verpflichtungen gewissenhaft wahrnehmen (sich beispielsweise rechtzeitig bzw umgehend und nur aus gerechtfertigten Gründen von Sitzungen entschuldigen) betrifft das persönliche, politische und letztlich auch wirtschaftliche Interesse der betreffenden Personen, bei denen es sich um gewählte Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden handelt. Dasselbe gilt für die Person des Gemeindeverbandsobmanns, welcher für die rechtzeitige Ladung und allfällige Einberufung von Ersatzmitgliedern zuständig ist. Des Weiteren liegt es auf der Hand, dass regelmäßig auch gesundheitliche Gründe die Teilnahme an Sitzungen verhindern können. Gesundheitsdaten kommt gemäß der DSGVO bzw dem DSG ein besonderer Schutz zu. Die entschuldigten Ausschussmitglieder haben ein schutzwürdiges Interesse bereits daran, dass nicht bekannt wird, ob sie durch gesundheitliche Gründe an der Sitzungsteilnahme verhindert waren. Umso gewichtiger ist ihr Interesse daran, dass die Art ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht preisgegeben wird.
Diesem Interesse der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses steht das Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber. Wie sie selbst ausführt, benötigte sie die begehrten Informationen, um das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses vom 27.10.2020 zu überprüfen. Gemäß § 4 Abs 6 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz ist der Gemeindeverbandsausschuss beschlussfähig, wenn der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss des Gemeindeverbandsausschusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich (Abs 7 leg cit). Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, bestand der Ausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt aus 12 Mitgliedern und nahmen an der betreffenden Sitzung insgesamt 9 Mitglieder (unter ihnen der Gemeindeverbandsobmann und ein Ersatzmitglied) teil. Der Beschluss betreffend die fristlose Entlassung der Beschwerdeführerin erfolgte einstimmig. Es ergibt sich daher, dass er selbst dann, wenn die insgesamt 4 (egal ob entschuldigend oder unentschuldigt) ferngebliebenen Ausschussmitglieder gegen die Entlassung gestimmt hätten, immer noch ein mehrheitlicher und somit gültiger Beschluss mit 8:4 Stimmen zustande gekommen wäre. Es ergibt sich daher, dass selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin im Einzelnen nachvollziehen könnte, wann und mit welcher Begründung eine Entschuldigung bzw. die Einberufung von Ersatzmitgliedern erfolgte, dies in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht relevant wäre.
Das erkennende Gericht kommt bei Abwägung dieser Interessen zu dem Schluss, dass das oben dargestellte gerechtfertigte Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses das Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin überwiegt.
3. Zum weiteren Beschwerdevorbringen
Insofern als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Verletzung der Geheimhaltungsinteressen nach dem Datenschutzgesetz geltend macht (obiger Punkt V.3.b.i) ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Landesverwaltungsgericht hat lediglich darüber zu entscheiden, ob die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Verweigerung der Auskunftserteilung rechtmäßig erfolgte. Was die Fertigung des angefochtenen Bescheids betrifft, ist das obige Vorbringen der Beschwerdeführerin (Punkt V.3.b.ii) nicht nachvollziehbar. § 5 lit e Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist eindeutig zu entnehmen, dass der Verbandsobmann zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids zuständig war; § 7 Abs 9 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz enthält demgegenüber keine spezifischere Regelung für die Fertigung derartiger Bescheide. Im Übrigen erfolgte im vorliegenden Erkenntnis eine ausführliche Begründung – allfällige Begründungsmängel des bekämpften Bescheids (obiger Punkt V.3.b.iii) sind somit geheilt.
4. Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen (oben Punkt V.4.)
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der bekämpfte Bescheid möge ersatzlos behoben werden, war nicht stattzugeben, da das vorliegende Erkenntnis den angefochtenen Bescheid vollumfänglich ersetzt. Soweit das erkennende Gericht zum Schluss kam, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, gab es der Beschwerde statt (Spruchpunkte I. und II. des vorliegenden Erkenntnisses). Die belangte Behörde wird, so sie das Erkenntnis nicht anficht, die betreffenden Auskünfte zu erteilen haben. Den Anträgen, eine Feststellung betreffend die aus ihrer Sicht unzulässige Datenweitergabe an unbeteiligte Dritte und die rechtmäßige Fertigung des bekämpften Bescheids war aus den im vorangehenden Punkt erläuterten Gründen nicht zu folgen. Über die „Mangelhaftigkeit“ des vorliegenden Bescheids unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen Notlage (gesondert) abzusprechen, ist gegenständlich nicht geboten. Den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Manuduktion wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts nachgekommen (siehe insbes unten zu Punkt VI.5.a.iv).
5. Zu den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin vom 29.06.2022, 03.08.2022, 15.09.2022 und 13.10.2022
a.Verfahrensmängel
In den oe Schriftsätzen äußerte sich die Beschwerdeführerin umfangreich zu Verfahrensmängeln, mit welchen das zu diesem Zeitpunkt in Gang befindliche verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits beschwert sein solle. So würde bereits ihr Recht auf Parteiengehör, auf ein faires und transparentes Verfahren, auf Manuduktion, fristgerechte Entscheidung sowie ihr schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse verletzt.
Diesbezüglich ist grundsätzlich auszuführen, dass die Verfahrensführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze der zuständigen Richterin obliegt. Ob, wann und in welcher Weise Ermittlungs- bzw Verfahrensschritte gesetzt werden, hat daher allein die Richterin zu entscheiden. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen; Zweck des Parteiengehörs ist es, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben. Sollten dabei Verfahrensmängel unterlaufen, besteht keine Möglichkeit der Parteien, dies während des laufenden Verfahrens geltend zu machen. Allenfalls können sie gegen das in der Angelegenheit eingehende Erkenntnis eingewendet werden. Insbesondere führt sich das Vorbringen selbst ad absurdum, wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der oe Eingaben schon der Meinung war, das – noch nicht erlassene Erkenntnis – widerspreche dem Überraschungsverbot und ihr Auskunftsbegehren sei „unvollständig verhandelt“ worden.
In Bezug auf das konkrete Vorbringen ist folgendes festzuhalten:
i)Parteiengehör
Mit Schreiben vom 15.07.2022 wurde die Stellungnahme der belangten Partei vom 14.01.2022 der Beschwerdeführerin ins Parteiengehör übermittelt; der diesbezügliche Auftrag, LVwG-***, sodann mit Schreiben vom 05.08.2022. Gemäß dem gegenständlich maßgeblichen § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, „vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen“. Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Kenntnis gesetzt. Gegenstand des Parteiengehörs ist hingegen nicht – wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint – die Übermittlung kompletter Akten.
ii)Geheimhaltungsinteressen
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde mit Schreiben des Obmanns des Gemeindeverbandes vom 05.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Briefkopf dieses Schreibens lautet:
„Gemeindeverband BHK Z
Obermann Bgm. EE
Tel: +** () /-***
Fax: +** () /-***
Mail: direktion@bkh-Z.at“
Nachdem diesem Schreiben ausschließlich die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beschwerde samt umfangreichen Anlagen (darunter eine Vielzahl von Erledigungen der Beschwerdeführerin selbst, des Gemeindeverbandes ua jeweils in Kopie), beigeschlossen waren, war es erforderlich, den Originalakt einzuholen. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise, wenn seitens der belangten Behörde lediglich Aktenkopien vorgelegt werden. Erst nach Vorliegen eines vollständigen Aktes ist eine Bearbeitung möglich. Die Anforderung erfolgte durch telefonische Kontaktaufnahme unter der vom Obmann des Gemeindeverbands bekannt gegebenen Telefonnummer. Auf Wunsch wurde das Ersuchen per E-Mail vom 01.12.2021 an die vom Obmann des Gemeindeverbands bekannt gegebene E-Mail-Adresse wiederholt: „Wie bereits telefonisch besprochen wird in der oe Angelegenheit um Vorlage des Aktes des Gemeindeverbands (Eingaben der Beschwerdeführerin, Erledigung des Gemeindeverbands, Rückscheine,…) im Original ersucht.“ Weder wurde somit eine unzuständige Stelle ins Verfahren eingebunden noch wurden geschützte Informationen über die Beschwerdeführerin weitergegeben.
In Hinblick auf das weitere Verfahren ist festzuhalten, dass der mit Schreiben vom 09.12.2021 datierte Auftrag des Landesverwaltungsgerichts sodann über dessen personalisierte E-Mail-Adresse E.E@bkh-Z.at an den Obmann des Gemeindeverbandes erging. Die diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin werden nicht geteilt – da das Bezirkskrankenhaus Z nicht Dienstgeberin des Gemeindeverbandsobmannes ist, hat sie kein Recht auf Zugang zu den auf dessen personalisierte E-Mail-Adresse übermittelte Daten. Nachdem sich am 14.12.2021 RA GG telefonisch auf das Vertretungsverhältnis berufen hatte, erfolgte die weitere Korrespondenz zu dessen Handen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist hierzu die „Vorlage“ einer Vollmacht nicht notwendig (§ 10 Abs 1 AVG).
iii)Faires und transparentes Verfahren
In Bezug auf die im landesverwaltungsgerichtlichen Akt vergebenen Ordnungsnummern wird ausgeführt, dass deren Vergabe strikt nach der Kanzleiordnung erfolgte. Ein Telefonat mit dem Obmann des Gemeindeverbandes ist deshalb nicht im Akt dokumentiert, weil ein solches nicht stattfand. Dessen Anschreiben bezieht sich auf die bereits oe Aufforderung auf Vorlage des Originalaktes. Telefonische Anbringen sind nach § 13 Abs 1 AVG ausdrücklich zulässig. Wie im Aktenvermerk vom 14.12.2021 unterlaufene offensichtliche Tippfehler die Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnten, ist dem Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.
iv)Manuduktion
Nach Rechtsprechung und Lehre bezieht sich die Manuduktionspflicht nur auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht jedoch eine Beratung in materiellrechtlicher Hinsicht. Insbesondere ist es nicht vorgesehen, Parteien hinsichtlich allfälliger ihrer Sache dienlicher Behauptungen, Einwendungen oder Beweisanträge zu belehren (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a (Stand 1.1.2014, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur). Hierüber klärte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 05.08.2022 ausführlich auf.
v)Fristgerechte Entscheidung
Über die Möglichkeit einen Fristsetzungsantrag zu stellen, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2022 belehrt.
vi)Ausnahmen von der Akteneinsicht
Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass ihr keine Einsicht in die von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Schriftstücke gewährt wurde. Es handelt sich hiebei um ebenjene Schriftstücke, in die die Beschwerdeführerin mittels ihres Auskunftsbegehrens Akteneinsicht begehrt(e). Wie oben zu Punkt V.1.c. erläutert, ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht die Erteilung der begehrten Auskünfte oder allenfalls Zugänglichmachung von entsprechenden Aktenstücken, sondern lediglich die Feststellung, ob die belangte Behörde die Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat.
vii)Überraschungsverbot
Insofern, als sich die Beschwerdeführerin dadurch als unzulässig „überrascht“ erachtete, dass sie von Verfahrensvorgängen wie insbesondere auch Stellungnahmen der Gegenpartei erst mit zeitlicher Verzögerung erfährt, ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot darin nicht begründet sein kann. Dies deshalb, da sich das Überraschungsverbot im gegebenen Zusammenhang lediglich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts selbst beziehen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, bedeutet das Überraschungsverbot nämlich das Verbot, „dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren“ (vgl zB VwGH Ra 2019/02/0098 vom 19.06.2019). In der vorliegenden Angelegenheit jedenfalls wurde der Beschwerdeführerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eine weitere Stellungnahme (binnen 3 Wochen) vorzulegen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das Parteiengehör nur auf die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts bezieht; ein wechselseitiges Parteiengehör in Bezug auf die von den Verfahrensparteien nach der mündlichen Verhandlung weiterhin vorgelegten Stellungnahmen war daher nicht erforderlich. Diese enthielten keine weiteren verfahrensrelevanten Tatsachen sondern ausschließlich rechtliche Ausführungen, Wiederholungen der bisherigen Vorbringen sowie unrelevante Erläuterungen.
viii)Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2022
Die Beschwerdeführerin bemängelte die Vergabe der Ordnungsnummer für das Protokoll – hierzu wird auf den obigen Punkt iii) verwiesen.
Gemäß § 14 Abs 7 AVG sind bei Aufnahme der Niederschrift mittels Verwendung eines Schallträgers (wie im vorliegenden Fall) bestimmte Angaben in Vollschrift festzuhalten. Auf diesem vollschriftlichen Teil der Niederschrift wurden auch die Unterschriften geleistet; des Weiteren findet sich hier der ordnungsgemäß gefertigte Vermerk, dass EE die Verhandlung vorzeitig verließ, ohne eine Unterschrift zu leisten. Entsprechend finden sich auf dieser Urkunde die Unterschriften der Beschwerdeführerin, des rechtsfreundlichen Vertreters der belangten Partei und der Verhandlungsleiterin. Ein Fehler bei der Übertragung des Inhalts dieser Urkunde, welche lediglich als Deckblatt der ansonsten mithilfe eines Schallträgers aufgenommenen und in die Schriftform übertragenen Niederschrift dient, stellt keinen Mangel der Niederschrift dar.
Was die von der Beschwerdeführerin gerügten Versehen bei der Protokollierung betrifft, wird auf Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses sowie die Beweiswürdigung zum obigen Punkt III. verwiesen.
b.Ablehnung der verfahrensleitenden Richterin
Ihr diesbezügliches Vorbringen stützt die Beschwerdeführerin zunächst mit den oben bereits abgehandelten Argumenten bezüglich von ihr als solche erkannten Verfahrensmängel. Wie oben dargetan werden konnte, gehen die diesbezüglichen Vorbringen ins Leere.
Des Weiteren unterliegt die Beschwerdeführerin einem Irrtum, was die Kriterien einer Parteilichkeit betrifft. Tatsächlich äußerte sich die Richterin in dem von der Beschwerdeführerin bemängelten Schreiben über die Beurteilung einer Rechtsfrage (und dies in abstrakter Weise, ohne Bezugnahme auf die maßgeblichen Sachverhaltsfragen). Von Befangenheit wäre jedoch nur dann auszugehen, wenn eine vorgefasste Meinung über die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts vorläge. Insbesondere wurde von der Richterin keine Beweiswürdigung vorgenommen, wie dies die Beschwerdeführerin unterstellt.
Des Weiteren ist hervorzuheben, dass sämtliche Eingaben und Beilagen der Beschwerdeführerin in den Akten vorhanden sind – nichts Anderes ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2022. Wie die obige ausführliche Begründung zeigt, konnte der gegenständlich maßgebliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Unterlagen einwandfrei geklärt werden. Die Berücksichtigung der ca 70 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilagen erfolgte im erforderlichen Ausmaß.
c.Vollständigkeit des Aktes
Wie bereits im vorangehenden Punkt ausgeführt, sind die Akten des Verfahrens vollständig. Für die Rechtmäßigkeit der erforderlichen Entscheidung hat es keine Relevanz, ob allenfalls die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht in Kopie oder im Original vorgelegt wurden.
d.Antrag auf Korrektur „der unrichtigen Daten“
Die Beschwerdeführerin beantragte, es mögen Datumsangaben, welche in E-Mails und Schreiben der Korrespondenz im verwaltungsgerichtlichen Akt enthalten sind, korrigiert werden. Hierauf hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch. Dass sich derartige Tippfehler (06.10.2.022 statt 06.10.2022 udgl) auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Erkenntnisses ausgewirkt hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet und kann auch vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden.
e.Antrag, Auskünfte „von der belangten Behörde nachzufordern und mir insbesondere die hierzu beantragten Beweisurkunden zur Vorlage zu bringen“
Diesem Antrag war über das vom erkennenden Gericht geführte Ermittlungsverfahren hinaus nicht nachzukommen, da - wie bereits erläutert – das Gericht den Gang des Verfahrens zu bestimmten hat, allfällige Einwände gegen diesen erst gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden können und die Beschaffung und Weitergabe der begehrten Auskünfte selbst nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
f.Antrag, der Beschwerdeführerin mögen „sämtliche ins Treffen geführten Beweisurkunden der belangten Behörde“ übermittelt werden und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme und Stellung weitere Anträge gegeben werden.
Diesem Antrag war nicht nachzukommen. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Unterlagen liegen sämtlich der Beschwerdeführerin bereits vor.
g.Antrag, der Beschwerdeführerin möge die in der mündlichen Verhandlung angekündigte Stellungnahme der belangten Partei übermittelt und die Gelegenheit zur Stellungnahme und Stellung weitere Anträge gegeben werden
Hierzu ist auf die Ausführungen zum vorangehenden Punkt f zu verweisen.
h.Antrag das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2022 möge korrigiert und erneut zugestellt werden
Diesem Antrag war nicht nachzukommen – eine Berichtigung der von der Beschwerdeführerin gerügten Versehen wurde unter Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses vorgenommen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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