LVwG T LVwG-2019/32/0677-12

LVwG-2019/32/0677-12Tribunal Administrativo Regional20 de dez. de 2022

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Ersatzentscheidung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/32/0677-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2019.32.0677.12.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.01.2019, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.01.2019, Zahl , insoweit ersatzlos behoben, als dass damit AA die weitere Benützung der unter Spruchpunkt I.1a. bis d. des schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.06.2019, LVwG-, genannten baulichen Anlagen und der darüber hinausgehend unter Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.01.2019, Zahl ***, genannten baulichen Anlagen untersagt wurde.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.01.2019 wurde AA gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) verpflichtet, die widerrechtlich errichteten Baulichkeiten „1. ostseitige Überdachung beim südlichsten Teil des Gewächshauses auf Grundstück Gst. Nr. **1 die Gewächshäuser auf dem Grundstück Gst. **2 der nördliche Teil des Gewächshauses auf dem Grundstück Gst. **3 das langgestreckte Gewächshaus östlich des Hauptgewächshauses, das sich hauptsächlich auf dem Grundstück Gst. **4 und im nordwestlichen Bereich auf dem Grundstück Gst. **5 befindet, sowie 5. sämtliche sonstigen baulichen Anlagen - Parkplätze, Ablageplätze, Überdachungen usw.“ unter Setzung einer näher genannten Frist abzutragen, die dort befindlichen Materialien gänzlich zu entfernen und entsprechend den gesetzlichen Grundlagen zu entsorgen. Ferner wurde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes (im Spruch näher beschrieben) aufgetragen.

Unter Spruchpunkt II. wurde dem AA als Eigentümer gemäß „§ 46 Abs. 6 lit. a / b TBO 2018“ „die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlagen untersagt“.

Gegen diesen Bescheid erhob AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, welches mit dem am 05.06.2019 mündlich verkündeten und am 18.06.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis LVwG-*** den behördlichen Entfernungsauftrag hinsichtlich der im Bescheid vom 28.01.2019 unter Spruchpunkt I.1. bis 4. genannten Objekte bestätigte (Spruchpunkt I.1.a. bis d., teilweise durch das Landesverwaltungsgericht Tirol noch näher beschrieben) und Spruchpunkt I.5. des behördlichen Bescheides aufhob und an die belangte Behörde zurückverwies, sowie der Beschwerde gegen die Benützungsuntersagung (Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.01.2019) insofern Folge gab, als es die weitere Benützung nur noch hinsichtlich der Objekte in Spruchpunkt I.1.a. bis d. untersagte (Spruchpunkte III. und IV.).

Gegen den Spruchpunkt III. des vorgenannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer außerordentliche Revision Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Dem ebenfalls eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben.

Mit dem Erkenntnis vom 03.10.2022, Ra 2019/06/0133-10, hat der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision insofern Folge gegeben, als dass er das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.

In Ansehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurden mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 24.10.2022 und 17.11.2022 das Parteiengehör durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen hierzu ergingen nicht.

II.Sachverhalt:

Die vom baupolizeilichen Auftrag umfassten baulichen Anlagen (vgl I.1.a. bis d. des vorgenannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bzw Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.01.2019), stehen im Alleineigentum des beschwerdeführenden Grundeigentümers und werden von der CC GmbH benützt, dessen Gesellschafter DD ist.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich anhand des Ermittlungsverfahrens, welches vor mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol geführt wurde.

Mit dem oben angeführten Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.10.2022 und 17.11.2022 wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahrensstand zu äußern. Diesbezüglich ergingen keine schriftlichen Stellungnahmen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol weiterhin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Eigentümer und die erwähnte Gesellschaft Benützerin der in Rede stehenden baulichen Anlagen ist.

Dem Auszug aus dem Unternehmensregister vom 21.10.2022 ist zu entnehmen, dass DD Gesellschafter der CC GmbH ist.

Dem Auszug aus dem TIRIS vom 09.11.2022 ist entnehmen, dass die Gp **5 KG Y – erweitert - neu gebildet wurde und die Gp **6 KG Y nicht mehr existiert. Ebenfalls geht daraus das Alleineigentum des Beschwerdeführers an der Gp **5 KG Y hervor.

IV.Rechtsgrundlagen:

Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018:

„§ 46

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

…“

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 44/2022:

„§ 46

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

…“

V.Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spruchpunkt III. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Hinblick auf die Untersagung der weiteren Benützung der hier in Rede stehenden baulichen Anlagen durch AA aufgehoben.

Insofern ist eine Ersatzentscheidung dahingehend erforderlich.

Die Bestimmung nach § 46 Abs 6 TBO 2022 wurde gegenüber der Fassung, welche dem vorgenannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Grunde lag (Tiroler Bauordnung 2018) zwar geändert, doch ist diese Änderung hier nicht relevant, da eine kurzzeitige Vermietung an wechselnde Personen gegenständlich nicht vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht erkannt, dass der Geschäftsführer DD den Tatbestand des Einleitungssatzes des § 46 Abs 6 TBO 2018 („… wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem…“) – nunmehr TBO 2022 - nicht erfüllt, wenn die baulichen Anlagen von der hier in Rede stehenden GmbH benützt werden. Da dies auch nach der vorher angesprochenen Änderung der Tiroler Bauordnung (TBO 2022) weiterhin zutrifft, bleibt für die an den Beschwerdeführer DD gerichtete Untersagung der weiteren Benützung auch dann kein Raum, wenn er Gesellschafter und nicht (mehr) geschäftsführender Gesellschafter der gegenständlichen GmbH ist. Nach dem Einleitungssatz des § 46 Abs 6 TBO 2022 kommt es - wie auch bei dessen Vorgängerbestimmung - im gegenständlichen Fall ausschließlich darauf an, dass die baulichen Anlagen von einem Dritten, nämlich der CC GmbH benützt werden. Deshalb kann DD nicht Adressat der Benützungsuntersagung sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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