LVwG-2022/48/1432-15•LVwG T LVwG-2022/48/1432-15
LVwG-2022/48/1432-15Tribunal Administrativo Regional21 de dez. de 2022
Arbeitnehmerschutz<br/>Baustelle<br/>Arbeitsunfall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA, vertreten durch seine bevollmächtigte Vertreterin Frau BB, p A CC Baugesellschaft m.b.H. Co. KG., Zentrale Z, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.04.2022, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 166,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Gemäß Abs 3 leg cit wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der in diesem Verfahren erwachsenen Barauslagen für die notwendige Einvernahme des Zeugen DD durch den Dolmetscher der serbischen Sprache EE in Höhe von Euro 156,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegt.
3. Gegen diese Entscheidung sowie gegen den Beschluss zum Kostenbeitrag und zum Ersatz der Barauslagen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nachfolgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.04.2022 wird bekämpft:
„1. Datum/Zeit:21.05.2021, 10:20 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben es als § 9 VStG verantwortliche Beauftrage (Bestellungsurkunde vom 03.04.2018) der Firma CC Baugesellschaftb.b.H. Co KG, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen für den Bereich „FF“ zu verantworten, dass am 21.05.2021 um ca. 10:20 Uhr auf der Baustelle „ GG; **** X, Adresse 2“ im Bereich des Stiegenhauses eine Schalungsankerstange etwa 30cm in den Verkehrsweg ragte, obwohl Verkehrswege von Hindernissen freizuhalten sind und es dadurch zu einem Arbeitsunfall gekommen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 6 Abs. 1 BauarbeiterschutzVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 12 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 130 Abs. 5 Z 1 ASchG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 83,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 913,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin die Beschwerde ein und bekämpft das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das bekämpfte Straferkenntnis würde den Erfordernissen des § 44 VStG sowie § 60 AVG nicht entsprechen, zumal weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, noch die Beweiswürdigung oder die maßgeblichen Erwägungen oder die Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst worden seien.
Im Verfahren bleibe auch offen, aufgrund welcher objektiver Beweisergebnisse die belangte Behörde zum Schluss komme, dass gegen die Bauarbeiterschutzverordnung, im Konkreten gegen den § 6 Abs 1 verstoßen worden sei. Dies sei nicht begründet worden. Allein die Ausführungen des Arbeitsinspektorates zu übernehmen reiche jedenfalls nicht aus. Der Sachverhalt sei amtswegig zu erforschen, was unterlassen worden sei. Zudem sei auch die Einvernahme der beantragten Zeugen, insbesondere des Herrn JJ, unterlassen worden. Erst mit der Einvernahme dieses Zeugen wären Feststellungen dahingehend möglich, dass der Unfall nicht auf etwaige Verletzung der Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung, sondern auf die Unachtsamkeit in der Ausführung durch den verunfallten Mitarbeiter zurückzuführen sei, welche zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Es werde auch darauf verwiesen, dass der Arbeitnehmerschutz in der Firma CC Baugesellschaft mbH Co KG (kurz im Folgenden: Firma CC) an oberste Stelle stehe und sämtliche Mitarbeiter regelmäßig, zumindest 1x jährlich, über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, insbesondere auch im Hinblick auf die zu verwendenden Arbeitsmittel und Arbeitsgeräte unterwiesen werden. Darüber hinaus werde auch noch auf spezifische Gefahren eine gesonderte Unterweisung vor Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit auf jeder Baustelle gegeben. Weiters gebe es laufend Baustellenbegehungen, die unangekündigt und während des laufenden Betriebes erfolgen und allfällige Fehlverhalten sofortig abgestellt werden.
Jener Arbeiter, welcher sich angeblich an einer Schalungsankerstange verletzt habe, sei auch nicht Arbeitnehmer der Firma des Beschwerdeführers und sohin nicht diesem zuzurechnen, da dieser Arbeitnehmer eines gesondert vom Bauherrn beauftragten Unternehmens nämlich eines Elektrounternehmens auf der Baustelle befunden habe.
Darüber hinaus habe auch der Bauherr zur Koordination der örtlichen Bauaufsicht ein externes Unternehmen beauftragt, jedoch nicht die Firma des Beschwerdeführers. Die Arbeiten für das Bauvorhaben seien bereits weit fortgeschritten und seien bereits für das erste Haus vollendet worden.
Nach den Arbeiten bei der Einschalung und dem Setzen der Ankerstäbe und dem Betonieren am ersten Tag werde am nächsten Tag dann das Ausschalen und das Entfernen der Ankerstäbe vorgenommen. Bei diesen Ankerstäben handle es sich um Systembauteile, die nicht abgeschnitten werden, zumal sie mehrmals verwendet werden. Dies sei eine übliche Vorgangsweise und sei diese bis zum vermeintlichen Unfall niemanden aufgefallen bzw von niemandem, auch nicht von der örtlichen Bauaufsicht oder dem Baustellenkoordinator gerügt oder bemängelt worden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Baustellenprotokollen. Die Arbeitsweise sei sohin nicht einmal vom Baustellenkoordinator als Gefahrenquelle angesehen oder bemängelt worden.
Richtig sei, dass die Ankerstäbe, welche als Systembauteile nicht abgeschnitten werden, teilweise aus der Schalung herausragen. Eine Behinderung des Verkehrsweges sei jedoch im Hinblick auf die verbleibende Freibereichsfläche von zumindest 77 cm nicht gegeben. Bei gehöriger Aufmerksamkeit, welche jeder auf der Baustelle tätige Arbeiter zu beachten habe, sei es leicht möglich gewesen, ohne Behinderung bzw Verletzung den Verkehrsweg zu benutzen. Insbesondere normiere § 6 Abs 1 BauV auch nicht, dass der gesamte Weg bzw Aufgang freizuhalten sei. Dies ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere auch aus der Zulässigkeit der Lagerung von Gegenständen im Verkehrsweg, sofern dadurch die für den Verkehr erforderliche Breite nicht beeinträchtigt werde. Im Hinblick auf den freibleibenden Bereich von 77 cm sei diese erforderliche Breite jedenfalls gegeben, zumal der „Schutzbereich des freizubleibenden Verkehrsweges“ sich auf den durchschnittlichen Querschnitt eines solchen Weges und nicht auf den gesamten Weg bzw Aufgang an sich beziehe. Mit diesem Einwand habe sich aber die belangte Behörde nicht im Ansatz auseinandergesetzt, sondern vermeinte vielmehr tatsachenwidrig, dass das Freihalten des Verkehrsweges „komplett“ außer Acht gelassen worden sei. Dies sei jedoch nicht richtig, da ein ausreichend großer Freibereich für das grundsätzlich gefahrlose Benützen verblieben sei.
Des Weiteren sei objektiv nicht gesichert, dass sich der Verunfallte überhaupt an einer dieser Ankerstäbe verletzt habe, zumal es für das Unfallgeschehen selbst offenbar keine Zeugen gebe und der Verletzte nicht einmal selbst anzugeben vermochte, an welcher Ankerstange er sich verletzt haben wolle.
Beantragt wurde die Einholung des Aktes der Staatsanwaltschaft Innsbruck GZ *** sowie die Zeugeneinvernahme des Bauleiters JJ.
Das Arbeitsinspektorat erstattet eine Stellungnahme zur Beschwerde mit Schreiben vom 07.06.2022 und hielt fest, dass die genauen Angaben zu den Schalungsankerstangen nicht vorgenommen habe werden können, da bereits vor Eintreffen der Polizei diese entfernt worden seien. Jedoch lasse sich leicht auf den Lichtbildern der Polizei erkennen, dass die Schalungsankerstangen ein Hindernis darstellen. Auch sei aus dem Verletzungsbild des Verunfallten in der Augenhöhe klar rückschließbar, dass der Verkehrsweg entsprechend eingeschränkt gewesen sei und eine potentielle Lebensgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestanden habe. Der Unfall sei durch geringe Maßnahmen verhinderbar gewesen. Geringe Maßnahmen wie zB Absperrung der Verkehrswege für den notwendigen Arbeitszeitraum der Schalung seien möglich gewesen.
Nach Einholung des Aktes der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu GZ ***, wurde eine mündliche Verhandlung am 26.07.2022 durchgeführt, in der der Bauleiter Herr JJ sowie den Polier Herr KK und den weiteren Mitarbeiter der Firma CC Herr LL als Zeugen einvernommen wurden. Der Verunfallte Herr DD konnte mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht ordnungsgemäß einvernommen werden, sodass die Verhandlung vertagt wurde. Vorgelegt wurde von der Beschwerdeführervertreterin das gerichtliche Gutachten, eingeholt in der Zivilrechtssache zur GZ *** des Landesgerichtes Innsbruck. Mit Schreiben vom 01.08.2022 legte die Beschwerdeführervertreterin weitere Unterlagen vor, wie den SiGe-Plan, den Vertragsterminplan und E-Mails über die Baubesprechungen vom 20. und 26.05.2021.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 wurde der Verunfallte Herr DD mithilfe des Dolmetschers der serbischen Sprache EE sowie der Baustellenkoordinator MM und der Bauleiter der Bauherrin NN GmbH OO als Zeugen einvernommen. Der Arbeitgeber des Verunfallten Herr PP als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Elektrounternehmens QQ GmbH ist unentschuldigt nicht erschienen.
Im Einvernehmen mit den Parteien wurde sohin das Beweisverfahren geschlossen und auf die mündliche Verkündung verzichtet.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter der CC Baugesellschaft m.b.H. Co. KG. (Firma CC) und er ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes und als solcher für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt und verantwortlich.
Die Bauherrin NN GmbH beauftragte die Firma CC mit der Errichtung des Rohbaus der Wohnhausanlage für das Bauvorhaben des Neubaus der Wohnanlage GG in Adresse 2 in X. Weiters beauftragte die Bauherrin eine Firma mit der Planung der Elektroarbeiten bzw –technik und ein weiteres Elektrounternehmen, die Firma QQ GmbH, mit der Durchführung der Elektroarbeiten. Weiters wurden andere Gewerke wie Spengler, Schwarzdecker etc beauftragt. Es gab sohin keinen Generalunternehmensauftrag an die Firma CC.
Am 21.05.2021 wurden Schalungsarbeiten im Stiegenhaus zwischen dem Erdgeschoß und dem 1. Stock durchgeführt. Dazu wurden die Schalungswände mit den Schalungsankerstanken montiert, wobei diese jedoch etwa 50 cm ungesichert und nicht abgesperrt aus der Wand in das Stiegenhaus hineinragten. Dadurch war nur mehr ein Freibereich von max 77 cm im Stiegenhaus bei einer Gesamtbreite von 120 cm des Stiegenhauses zum Durchgehen zur Verfügung. Das gegenständliche Stiegenhaus war das einzige Stiegenhaus und sohin auch der Fluchtweg. Eine andere Möglichkeit, in den 1. Stock zu gelangen, bestand nicht. In dieser Art war die Schalung jedenfalls bereits am Vortag oder schon früher montiert und stehen gelassen worden. Wann genau die Schalung angebracht wurde, kann nicht festgestellt werden. Eine auch nur teilweise Absperrung des Stiegenhauses oder eine Absicherung der Schalungsankerstangen wurden nicht vorgenommen und auch keine Warnhinweise oder sonstige Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Auch abgeschnitten wurden die ungesicherten Schalungsankerstangen nicht.
Am 21.05.2021 wurde der Mitarbeiter des Elektrounternehmens QQ GmbH Herr DD vom Polier der Firma CC verständigt und aufgefordert, entsprechende Schläuche für die Elektrik in den Boden im 1. Stock zu verlegen, damit die Betonierarbeiten danach durchgeführt werden können. Nachdem Herr DD bereits im 1. Stock gewesen war, ging er zurück zu seinem Auto, um die Pläne zu holen, damit die Arbeiten ordnungsgemäß und plangemäß durchgeführt werden. Er trug ordnungsgemäß einen Helm und hatte sein Tablet und die Pläne unter dem Arm. Als er gerade im Stiegenhaus wieder in den 1. Stock hinaufzuging, rammte er versehentlich eine herausstehende Ankerstange, die er mit dem Helm übersehen hatte, unter sein linkes Auge und verletzte sich dabei schwer. Durch den Schrei des verletzten Arbeiters kam der Mitarbeiter der Firma CC LL zu ihm, führte ihn zum Poliercontainer und leistete erste Hilfe. Es wurde die Rettung und die Polizei verständigt. Als die Polizei das Stiegenhaus etwa zwei Stunden später noch einmal aufsuchte, um Fotos anzufertigen, war die Schalung bereits entfernt.
Der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der Firma CC ist weder der Bauherrin, dem Bauleiter der Bauherrin noch dem Baustellenkoordinator bekannt und auch sonst auf der Baustelle völlig unbekannt. Er war auch nie auf der Baustelle. Er hat auch nie eine Schulung im Arbeitnehmerschutzbereich abgehalten oder Unterweisungen in dieser Hinsicht gegeben. Er zog es auch vor, wie bereits zu den anderen Strafverfahren vor dem Landesverwaltung Tirol LVwG-*** und 1668 sowie LVwG-***, nicht zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu erscheinen.
Von dem Arbeitsunfall wurde weder der Baustellenkoordinator noch der Bauleiter der Bauherrin bzw die Bauherrin von der Firma CC informiert. Erst durch die Ladung zur Verhandlung vor der Landesverwaltungsgericht Tirol haben die Bauherrin, der Bauleiter derselben und der Baustellenkoordinator von dem Arbeitsunfall, der sich ein Jahr zuvor auf ihrer Baustelle ereignet hatte, erfahren.
Die Ankerstangen sind in verschiedenen Längen erhältlich. Die verwendeten Ankerstangen waren zu lang, wurden jedoch von der Firma CC nicht abgeschnitten, damit sie als Systembauteile wiederverwendet werden können. Die Schalungsankerstangen wurden auch nicht abgesichert und waren keine Absicherungen auf der Baustelle vorhanden. Es gab keine Anweisung, die kürzest möglichen Ankerstangen zu verwenden bzw diese entsprechend abzuschneiden und abzusichern, um die gefahrlose und sichere Benutzung des Stiegenhauses und Fluchtweges nicht zu behindern.
Es wäre möglich gewesen, die Schalungsankerstangen entsprechend abzuschneiden und zu kürzen, diese abzusichern, zu markieren, das Stiegenhaus teilweise oder ganz abzusperren und einen Ersatzweg bzw eine Ersatzleiter oder –stiegen zu montieren oder ähnliches, um das Stiegenhaus, das gleichzeitig der Fluchtweg ist, sicher begehen zu können. Es gab keine Anweisungen, die Ankerstangen abzuschneiden, abzusichern oder zumindest teilweise das Stiegenhaus mit den Ankerstangen abzusperren. Auch Warnhinweise waren nicht vorhanden oder wurden auch sonst die derart lang aus der Wand herausragenden Schalungsankerstangen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht abgesichert. Gründe, warum keine Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Schalungsankerstangen vorgesehen und angewiesen wurden bzw solche nicht zumutbar seien, wurden nicht einmal behauptet, noch sonst dargestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unzweifelhaft aus dem durchgeführten Beweisverfahren und dem Akteninhalt zu entnehmen. Auch die Länge der Ankerstangen und der noch verbliebenen Breite des Stiegenhauses sind unstrittig, wie dies auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde darstellt.
Der verunfallte Arbeitnehmer war nicht Mitarbeiter der Firma CC, sondern eines eigenen Elektrounternehmens, das von der Bauherrin separat beauftragt worden ist, wie dies unzweifelhaft aus dem Akt zu entnehmen ist.
Das Stiegenhaus ist das einzige, um die verschiedenen Ebenen zu erreichen, eine externe Stiege bzw Leiter war nicht vorhanden. Es war daher auch der einzige Fluchtweg. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Zeugeneinvernahmen der Bauarbeiter der Firma CC. Hinsichtlich der Maße wurden weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde gefolgt, der selbst angab, dass das Stiegenhaus 120 cm breit und die Schalungsankerstangen bis zu 50 cm hinausragte, was auch die Zeugeneinvernahmen und den Fotos im Polizeibericht nachvollziehbar war. Sohin stand nur etwa 77 cm Freibereich des Stiegenhauses zur Verfügung. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor.
Die mangelnde Absicherung der Schalungsankerstäbe ergibt sich unzweifelhaft aus den angefertigten Lichtbilder des Aktes der Staatsanwaltschaft und aus den Aussagen der Zeugen und im Übrigen auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der verunfallte Arbeitnehmer mehr hätte Acht geben müssen.
Der Bauleiter der Bauherrin als auch der Baustellenkoordinator wie auch der Polier führten aus, dass die Stäbe hätten abgeschnitten oder abgesichert werden können, um ein gefahrloses Begehen des Stiegenhauses zu gewährleisten.
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus den Zeugeneinvernahmen vor allem in der fortgesetzten Verhandlung, in der die einvernommenen und angeführten Zeugen nicht wussten, wer der Beschwerdeführer sei und ihn nicht kannten. Er blieb unentschuldigt den Tagsatzungen fern, wie dies in den zitierten früheren ASchG-Verfahren vor dem LVwG der Fall war.
Hinsichtlich der mangelnden Schutzvorkehrungen und dem Fehlen von entsprechenden Anweisungen und Maßnahmen zur Entschärfung der Gefahren der Schalungsankerstangen ist auf die unzweifelhaften Aussagen der Mitarbeiter der Firma CC, des Poliers, sowie der Zeugen, die für die Bauherrin auf der Baustelle tätig waren, als auch auf die Ausführungen des Baustellenkoordinators zu verweisen. Auch wenn sogar noch in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass diese Arbeitsweise üblich und in Ordnung sei und kein Änderungsbedarf vorhanden sei, so konnte dies aus den aufgenommenen Beweisen nicht bestätigt werden. Die einzige Begründung, warum die Schalungsankerstangen nicht zumindest abgeschnitten wurden, wurde darin gefunden, dass diese als Systembauteil wiederverwendet werden sollen und die Baufirma sohin Geld spart. Dies allein liefert jedoch keine Begründung, warum nicht kürze Stangen verwendet wurden, warum es trotzdem nicht möglich war, diese abzuschneiden und dann entsprechend für ein neues Bauvorhaben erneut anzuschaffen oder zumindest abzusichern oder abzusperren. Dazu konnte weder dem Beschwerdevorbringen noch den Zeugenaussagen eine (nachvollziehbare) Argumentation für diese gefährliche Vorgangsweise entnommen werden.
In dem Zivilverfahren vor dem LG Innsbruck, das vom Verunfallten gegen die Firma CC zur Zahlung von Schmerzengeld und Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für Schäden aus dem Vorfall angestrengt wurde, wurde zwar ein Sachverständigengutachten eingeholt und im gegenständlichen Verfahren vorgelegt, dessen Fragestellungen sind jedoch nicht auf die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes und der entsprechenden Bestimmungen gerichtet. Allein mit der Fragestellung, ob derartige Schalungsankerstangen von der Baufirma CC abzusichern sind, lässt die hier zu lösende Frage des Anbringens dieser – zu langen –Schalungsankerstangen im einzigen Stiegenhaus außer Acht insbesondere, dass nur mehr etwa 77 cm des Stiegenhauses frei blieben und sohin diese Schalungsankerstangen zu einem großen Teil und in gefährlicher Weise das Stiegenhaus erheblich behindert haben.
Wenn der Sachverständige im Zivilverfahren zu dieser Frage ausführt: „Die ausführenden Unternehmen müssen dies in ihren Arbeitsablauf miteinbeziehen und ihre Arbeitnehmer entsprechend unterweisen und gegebenenfalls beaufsichtigen“, widerspricht er damit seiner zuvor geäußerten Meinung, dass diese Stangen nicht abzusichern seien, da sie „bekannt“ seien. Schließlich kann auch der Umstand, dass Arbeitsschutzbestimmungen bekanntermaßen nicht eingehalten werden, nicht zu dem Schluss führen, dass diese nicht eingehalten werden müssen, weil die Gefahren bekannt seien. Aus diesem Gutachten lässt sich sohin erkennen, dass der Arbeitnehmerschutz nicht Thema des Gutachtens war und offensichtlich nicht beurteilt wurde. Schließlich war auch daraus nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage der Sachverständige diese „Meinung“ vertritt, dass keine Absicherung der Schalungsankerstangen von der Baufirma – ohne entsprechende Normen – erfolgen müsse. Es war sohin kein Mehrwert aus dem Gutachten für das gegenständliche Verfahren zu erkennen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) idF BGBl II Nr 241/2017 lauten:
„§ 6
Arbeitsplätze und Verkehrswege
(1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
[…]“
„Strafbestimmungen§ 161
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.“
Die wesentliche Bestimmung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) idF BGBl I Nr. 100/2018 lautet:
„Strafbestimmungen§ 130
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
[…]“
„Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
§ 3.
[…]
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
[…]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 161 BauV in Verbindung mit § 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 AschG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber den Bestimmungen der BauV zuwiderhandelt. Bei den Bestimmungen der BauV handelt es sich um arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 20.04.2001, Zl 2000/02/0281; 11.08.2006, Zl 2005/02/0224). Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen der BauV nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl VwGH 30.10.2006, Zl 2006/02/0248).
Mit der ungesicherten und gefährlichen Anbringung und Belassung der gegenständlichen Schalungsankerstangen, die bis zu 50 cm ungesichert in das Stiegenhaus hineinragten, das nur eine Breite von 120 cm aufwies, sodass nur mehr eine freie Durchgangsbreite von ca 77 cm verblieb, wurde gegen § 6 Abs 1 BauV verstoßen. Arbeitsplätze und ihre Zugänge und sonstigen Verkehrswege, insbesondere wenn es sich um Fluchtwege handelt, sind jedenfalls von (gefährlichen) Hindernissen freizuhalten.
In diesem Fall handelte es sich bei den Schalungsankerstangen sogar um gefährliche und in hohem Ausmaß gefährdende Hindernisse, die hätten abgeschnitten und jedenfalls abgesichert werden können. Insbesondere in Augenhöhe, wie dies gegenständlich der Fall war, wären jedenfalls die Schalungsankerstangen abzusichern gewesen, entweder indem diese abgeschnitten und entsprechend durch Schwämme, Plastikflaschen oder sonstige Aufsätze abgesichert werden, damit kein Unfall passiert. Dies war jedenfalls zuzumuten und leicht möglich, gleichfalls wie bei den Eisenstäben bzw Bewehrungsstäbe können gleichfalls diese Aufsätze bzw Abdeckungen verwendet werden. Es kann auch dem Arbeitgeber zugemutet werden, ausreichend lange, jedoch nicht überlange Schalungsankerstangen zu verwenden, oder diese entsprechend zu kürzen und abzusichern, damit der einzige Verkehrsweg für die Arbeitnehmer nicht behindert und die Arbeitnehmer mit diesen Stangen nicht gefährdet werden. Auch wäre es möglich, bauzeitmäßig die Arbeiten derart zu planen, dass dann der Verkehrsweg – über das Wochenende beispielsweise – abgesperrt wird, sodass keine Behinderungen und Gefährdungen erfolgen. Gleichfalls hätte dieses Stiegenhaus für die Schalungsarbeiten gesperrt werden können, damit keine Arbeiter dieses benützen müssen, und eine alternative Steighilfe (Außentreppe, Leiter etc) für diese zwei Tage anbringen können, was auch zumutbar gewesen wäre.
Die Schalungsankerstangen wurden darüber hinaus im einzige Stiegenhaus, das gleichzeitig der einzige Fluchtweg war, derart angebracht. Damit wurde von den Mitarbeitern der Firma CC für alle die Baustelle betretenden Mitarbeiter und andere Personen (Bauleiter, Baupolier, weitere Bauarbeiter der Firma CC und sonstige Mitarbeiter anderer Gewerke) ein gefährliches Hindernis geschaffen, sohin nicht nur für die Mitarbeiter der Firma CC. Dass ein Arbeitnehmer einer anderen auf der Baustelle tätigen Firma verunfallte und sich schwer verletzte, resultiert aus der Nichteinhaltung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der BauV. Es ist aufgrund der Feststellungen objektiv nachgewiesen, dass das Stiegenhaus und damit auch der Fluchtweg nicht von – insbesondere gefährlichen - Hindernissen freigehalten wurden, was zur Verhinderung von Arbeitsunfällen vorgeschrieben ist.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei der Übertretung des § 130 Abs 5 Z 1 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl VwGH 2008/02/0036, 05.08.2009, ebenso 2007/02/0317, 26.09.2008 ua). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt nach der ständigen Rechtsprechung insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl VwGH 14.09.2001, 2000/02/0181). Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, dass der Beschuldigte trotz Entfaltung zumutbarer Maßnahmen nicht die Möglichkeit hatte, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten (vgl etwa VwGH 12.06.1992, 92/18/0135).
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung für das Fehlen eines Verschuldens über weite Strecken mit der Sorglosigkeit und dem eigenen Verschulden des verunfallten Arbeitnehmers einer anderen Firma argumentiert, kann er damit sein mangelndes Verschulden aus folgenden Gründen nicht nachweisen:
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht der Arbeitsunfall als solcher zu beurteilen war, sondern die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und insbesondere auch die Nichtbehinderung der Verkehrswege – insbesondere durch gefährliche Gegenstände. Voraussetzung für die Strafbarkeit der Übertretung der Verwaltungsbestimmung ist nicht, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet haben muss. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Maßnahmen, die der Arbeitgeber behauptet, getroffen zu haben, zur Erreichung des genannten Zieles tauglich sind, im Konkreten die Herstellerangaben eingehalten hat und deren Einhaltung entsprechend sichergestellt hat.
Es kommt sohin nicht darauf an, dass in concreto eine Beschädigung oder ein Arbeitsunfall erfolgt ist bzw die Nichteinhaltung für die eine Beschädigung bzw einen Arbeitsunfall kausal ist. Vielmehr ist es ausreichend, dass eine abstrakte Gefahr aufgrund der Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorliegt und somit genau dieses Sicherheitsrisiko verwirklicht wird, für dessen Hintanhaltung die Bestimmungen vorgesehen sind. Nach dem Sinn und Zweck der Arbeitnehmerschutznormen gilt es, abstrakte Gefahrenlagen zu verhindern (arg VwGH 05.09.2008, 2008/02/0129). Die arbeitsrechtlichen Vorschriften haben gerade den Zweck der Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen durch die Nichteinhaltung der Herstellervorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmittel (VwGH 05.09.2008, 2008/02/0129; 25.04.2008, 2007/02/0206).
Von einem Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems kann nur dann angesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte, wobei für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften durch ein entsprechendes Kontrollsystem zu verhindern ist (vgl VwGH 25.01.2005, 2004/02/0293 mit Hinweis auf 23.09.1994, 94/02/0258, 0295).
Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (Hinweis VwGH 28.10.1993, 91/19/0134 und 16.11.1993, 93/07/0022). Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber (zur Vertretung nach außen Berufene, Beauftragte, Bevollmächtigte) nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen (einschließlich eines wirksamen Kontrollsystems) ergriffen hat um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten (Hinweis VwGH 12.11.1993, 91/19/0188).
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den Bestimmungen der BauV um arbeitnehmerschutzrechtliche Regelungen. Allen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Auge haben. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass sich die in Rede stehenden Bestimmungen der BauV nur an denjenigen Unternehmer richten, der die Bauarbeiten durchführt; die Anordnungen richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl VwGH 21.05.2008, Zl 2007/02/0279).
Ein Betreten „auf eigene Gefahr“ des mit Schalungsankerstangen behinderte Stiegenhauses auf der Baustelle durch die Arbeiter kann nicht angenommen werden. Selbst auf einer Baustelle, und gerade dort, sind entsprechende Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Absicherungen und Unterweisungen zum Schutz der Arbeiter vorzunehmen. Absicherungen oder Absperrungen der Schalungsankerstangen bzw des gesamten oder zumindest Teile des Stiegenhauses fehlten vollständig, sodass von der Firma CC eine Gefahrenquelle geschaffen wurde, die für die eigenen Arbeiter – selbstredend auch für Arbeiter anderer Firmen - eine erhebliche Gefahr darstellen.
Mag auch ein Arbeiter einer anderen Firma durch die gefährlich montierten und nicht abgeschnittenen und nicht abgesicherten Ankerstangen schwer verletzt worden sein, so kann sich der Beschwerdeführer nicht dadurch exkulpieren, dass es sich um einen Arbeiter einer anderen Firma handelt, der zu Schaden gekommen ist, weil die Arbeitnehmerschutzbestimmungen – für alle Arbeiter, sohin auch für seine eigenen Arbeiter - nicht eingehalten wurden. Hier ist gerade auf Schutzzweck des Arbeitnehmerschutzgesetzes hinzuweisen, die Arbeitnehmer zu schützen, wobei dies insofern nicht eingeschränkt zu betrachten ist, wenn zufälligerweise der Schaden nicht bei einem eigenen Arbeiter, sondern bei einem Fremdarbeiter eingetreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Erfolgsdelikt handelt, sohin kein Erfolg eingetreten sein muss, sondern es sich vielmehr um ein Ungehorsamsdelikt handelt und die Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen bzw Vorschriften geahndet werden, unabhängig davon, ob ein Arbeitsunfall sich ereignet hat oder nicht.
Das in der Beschwerde ausgeführte Kontrollsystem konnte in keiner Weise nachgewiesen werden, zumal niemandem aufgefallen ist, dass die Gefahrenquellen für die (eigenen und fremden) Arbeiter geschaffen wurden, die im einzigen Stiegenhaus, das auch gleichzeitig Fluchtweg war, geschaffen wurden und dieser Verkehrsweg behindert wurde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit zusammengefasst entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, jeweils mwN). Die Wirksamkeit eines Kontrollsystems kann nicht allein dadurch verneint werden, dass die behaupteten Maßnahmen nicht zur tatsächlichen Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften geführt haben. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2020/02/0055; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, mwN).
Nach Rechtsprechung des VwGH zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Umso weniger kann der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass keine (gefährlichen) Hindernisse im Stiegenhaus beim Verschalen mit Hilfe von Ankerstangen montiert werden; dies umso weniger wenn der Arbeitgeber nicht anweist, dass die kürzest möglichen Ankerstangen verwendet oder entsprechend abschnitten und jedenfalls abgesichert und/bzw abgesperrt werden müssen. Dafür hätte der Arbeitgeber selbst entsprechende Arbeitsschritte vorsehen müssen und Weisungen und/oder Schulungen vornehmen müssen (vgl VwGH 01.09.2022, Ra 2022/02/0161).
In diesem Zusammenhang muss aufgezeigt werden, dass der Arbeitsunfall nicht einmal der Bauherrin oder dem Baustellenkoordinator, wie es verpflichtend ist, gemeldet wurden. Ebenso wenig wurde eine Unfallanalyse oder Gefahrenanalyse vorgenommen, um die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmung zukünftig sicherzustellen. Ein Kontrollsystem konnte sohin nicht nachgewiesen werden und muss auch moniert werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich für die Sicherheit der Arbeiter auf Baustellen zwar beauftragt und bevollmächtigt wurde, jedoch in keiner Weise tatsächlich tätig wird. Weder macht er Sicherheitsschulungen, ist dem Baustellenkoordinator, der Bauherrin oder einem Mitarbeiter bekannt, sodass hier in Frage gestellt werden muss, welche Funktion der Beschwerdeführer in der Firma tatsächlich einnimmt oder wahrnimmt. Der Beschwerdeführer war als für Arbeitnehmerschutz Zuständiger der Firma CC niemandem auf der Baustelle bekannt ist und hat auch in keiner Weise bezüglich Arbeitnehmerschutz Kontrollen durchführt oder Verantwortlichkeiten wahrgenommen und ist erneut unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Landesverwaltung Tirol erschienen.
Es konnte sohin nicht mehr fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers angenommen werden, sondern zumindest bedingt vorsätzliches Handeln, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht um seinen Zuständigkeitsbereich im Arbeitnehmerschutz kümmert, mit niemandem auf der Baustelle in Kontakt war, keine Kontrollen vornahm, selbst aus Anlass des Arbeitsunfalls keinen Handlungsbedarf sah und nicht die Baustellenverantwortlichen, insbesondere den Baustellenkoordinator verständigt hat. Derartiges offenkundiges Desinteresse und derart gravierende Unterlassungen im Bereich des Arbeitsrechts konnten nicht mehr nur als fahrlässig eingestuft werden.
Mag auch der Baustellenkoordinator für die Baustelle vor Ort bestellt worden sein, so wird auch dadurch der Beschwerdeführer nicht exkulpiert, sondern muss er trotzdem die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes einhalten, auch wenn diese nicht nur dem Schutz seiner eigenen Arbeiter, sondern auch dem Schutz von Fremdarbeitern dienen.
Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit vielmehr den Baustellenkoordinator treffe, ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran zu ändern würde, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen, weil die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann (vgl VwGH 19.03.2013, Zl 2009/02/0055). Hinzuweisen ist, dass gem § 1 Abs 5 BauKG dieses Bundesgesetz unbeschadet der im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber gilt, für Sicherheit und gilt Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift strafrechtlich geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist in Ansehung des evident großen Gefahrenpotenzials besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung erweist sich schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines (schweren) Arbeitsunfalles, dies sogar mit potentieller Lebensgefahr, als gravierend. Im vorliegenden Fall waren die Schalungsankerstangen in Augenhöhe ungesichert und bis zu 50 cm in das Stiegenhaus ragend und ungesichert angebracht und verletzte sich ein Arbeiter schwer und gefährdete jeden Arbeiter auf dieser Baustelle ebenso in gravierendem Ausmaß. Die Schalungsankerstangen hätte jedoch leicht abgeschnitten und abgesichert werden oder das Stiegenhaus entsprechend abgesperrt werden können, was dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre.
Das Verschulden des Beschwerdeführers war als erheblich einzustufen, da dem Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt wird – vorsätzliches Handeln anzulasten ist, was im Übrigen als erschwerend zu werten war. Die auffallende Nichteinhaltung auch der Informationspflichten nach dem Arbeitsunfall bestätigen, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben im Bereich des Arbeitnehmerschutzes offensichtlich nicht wahrnimmt.
Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift strafrechtlich geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist in Ansehung des evident großen Gefahrenpotenzials besonders hohe Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung erweist sich schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Arbeitsunfalles und der erheblichen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Arbeiter als gravierend. Aufgrund einer derartigen Behinderung des Stiegenhauses mit den ungesicherten Schalungsankerstangen, insbesondere auf Augenhöhe, war mit einer erheblichen Verletzungsgefahr zu rechnen.
Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute, da strafrechtliche, wenn auch nicht einschlägige, rechtkräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister eingetragen sind.
Die durch den durch Arbeitsunfall eingetretene schwere Verletzung eines Arbeiters war weiters erschwerend zu berücksichtigen. Damit wurden gerade jene Risiken verwirklicht, die durch die Befolgung der BauV und der Arbeiternehmerschutzbestimmungen verhindert werden können. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegeben hat, war von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Bei einem Strafrahmen von Euro 166,00 bis 8.324,00 erweist sich die festgesetzte Strafe gegenständlich aufgrund der Strafbemessungskriterien als jedenfalls angemessen und erforderlich, insbesondere aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat für die Einvernahme des Zeugen DD mit Beschluss vom 10.08.2022 gemäß § 38 VwGVG iVm § 39a Abs 1 und § 52 Abs 2 AVG) und § 24 VStG EE als Dolmetscher für die serbische Sprache bestellt. Die vom Dolmetscher rechtzeitig geltend gemachten Dolmetschgebühren wurde mit dem Beschluss vom 05.09.2022 wie folgt festgesetzt:
I.Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG):
2 begonnene Stunde á Euro 22,70 Euro45,40
II.Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 3 und Abs 2 GebAG):
Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung
a)Gebühr für die erste halbe Stunde á Euro 40,00 Euro40,00
b)Gebühr für die zweite halbe Stunde á Euro 30,00Zuschlag ab der zweiten wenn auch nur begonnenen halben Stunde, im Ausmaß von 25 % (von Euro 30,00)wenn allgemein beeidet gerichtlich zertifiziertEuro37,50
III.Reisekosten (§ 27 GebAG):16 km mit Privat-PKW – hin und zurück á Euro 0,42Euro 6,72
ZwischensummeEuro129,62
davon 20 % Umsatzsteuer Euro25,92
Endsumme Euro155,54
Endsumme gerundet auf volle Euro gem § 39 Abs 2 GebAGEuro156,00
Dem Beschwerdeführer war daher gem § 53 Abs 1 und 2 VwGVG, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe sowie gem Abs 3 leg cit die oben bestimmten und überwiesenen Barauslagen aufzuerlegen. Die festgesetzten Gebühren wurden dem Dolmetscher am 07.09.2022 überwiesen, sodass der Ersatz dieser entstandenen Barauslagen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 3 VwGVG aufzuerlegen war.
Die Entrichtung der Barauslagen in Höhe von Euro 156,00 hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der RR Tirol Bank KG, IBAN: AT***, BIC: ***, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl zu erfolgen. Die Zahlung muss abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Betrag verfügt werden kann.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.