LVwG-2020/36/1851-3•LVwG T LVwG-2020/36/1851-3
LVwG-2020/36/1851-3Tribunal Administrativo Regional22 de dez. de 2022
Waldumlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir, aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2020, Zl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der vormaligen Gemeinde Z vom 06.03.2020, RechnungsNr. ***, mit dem eine Waldumlage nach der Tiroler Waldordnung für das Jahr 2020 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der vormaligen Gemeinde Z vom 06.03.2020, RechnungsNr ***, wurde gegenüber AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.01.2020 eine Waldumlage für eine Fläche von 2.1773 Hektar Wirtschaftswald in der Höhe von Euro 44,00 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben. Eine Bezugnahme auf ein konkretes Grundstück findet sich in diesem Bescheid nicht.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 11.03.2020 ein und führte darin ua im Wesentlichen Folgendes aus:
„(…)
Der Bescheid wird zur Gänze angefochten mit folgender Begründung:
1. Die Vorschreibung der Waldumlage ist für das Jahr 2020 zu Unrecht erfolgt - rechtswidrig
2. Die Waldflächen Auswertung der BFI X laut WDB 2.1773 Hektar ist falsch
3. Meine Ausbildung zum Forstorgan wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt
Ich beantrage, hinsichtlich der genannten Begründung den Bescheid zu beheben.
(…)“
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der vormaligen Gemeinde Z vom 09.04.2020, Zahl ***, wurde dann die Waldumlage für das Gst **1 KG Z im Ausmaß von 0,8011 Hektar und für den geänderten Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 mit Euro 8,10 vorgeschrieben.
In der Begründung dieser Entscheidung wird ua auch ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Umlage für das Jahr 2019 erst mit Ablauf des 31.12.2019 entstanden ist und den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 betrifft. Die Vorschreibung für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 ist nicht zulässig, und hat erst nach Ablauf des Jahres 2020 bis spätestens Mai 2021 zu erfolgen. Die entsprechende Verordnung zur Festsetzung der Waldumlage wurde am 21.01.2018 beschlossen und bis 13.03.2018 kundgemacht und hatte somit auch für das Jahr 2019 Gültigkeit. Ein Abgleich mit dem Grundbuchsstand hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer des Gst **2 ist, sondern nur mehr des Gst **1, beide KG Z. Letzteres weißt eine Fläche von 0,8011 Hektar auf. Da der Beschwerdeführer zudem nachweislich die Ausbildung zum Forstorgan hat, war die Waldumlage zudem nur in der Höhe von 50% vorzuschreiben.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte BB fristgerecht den Vorlageantrag vom 28.04.2020 ein.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Abgabenakt.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55/2005, in den hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 133/2017 (§ 10):
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine Umlage zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(2) Die Erhebung der Umlage erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. Der Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung der Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der Sachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des Hektarsatzes für Wirtschaftswald und der Hektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde gelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.
(4) Abgabenschuldner sind die Waldeigentümer; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.
(5) Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des Abgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt. Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet ausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.
(6) Die Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung als Forstfacharbeiter nach, so verringert sich die Umlage um 30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§ 105 bzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) verringert sich die Umlage um 50 v.H. Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(7) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.“
IV.Erwägungen:
1. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften sind grundsätzlich jene Vorschriften heranzuziehen, die in dem Zeitpunkt gegolten haben, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde, an den das Gesetz oder die Verordnung das Entstehen der Abgabenpflicht knüpft (vgl VwGH 20.05.1988, 86/17/0178; VwGH 30.10.1991, 86/17/0149; VwGH 26.01.1996, 95/17/0207, uva).
Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 11.09.2015, Ro 2014/17/0026).
2. Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das jeweilige Materiengesetz die Abgabepflicht knüpft.
Tatbestand ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl VwGH 15.12.1995, 93/17/0037; 17.08.1998, 97/17/0105; Ritz/Koran, BAO7, § 4, Rz 4ff).
3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu hinsichtlich der Waldumlage, dass in § 10 Abs 7 Tiroler Waldordnung 2005 ausdrücklich normiert ist, dass der Abgabenanspruch jeweils mit dem Ablauf des Jahres entsteht, für das die Umlage erhoben wird.
Im Weiteren ist die jeweilige Waldumlage dann – wie auch in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.
4. Im gegenständlich bekämpften Bescheid vom 06.03.2020, RechnungsNr ***, wurde als Abgabenzeitraum ausdrücklich 01.01.2020 – 31.01.2020 angeführt.
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid bereits im Jahr 2020 die Waldumlage für das Jahr 2020 vorgeschrieben wurden, obwohl der Abgabenanspruch hinsichtlich der Waldumlage für das Jahr 2020 gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe erst mit dem Ablauf des Jahres 2020 entstanden ist.
Der angefochtene Bescheid vom 06.03.2020, RechnungsNr ***, erweist sich daher aus diesem Grund - wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebacht - als rechtswidrig.
Wie sich aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt, wurde dies dann im Weiteren auch von der Abgabenbehörde erkannt und wurde ua auch hinsichtlich des Abgabenzeitraumes eine Änderung vorgenommen.
5. Soweit in der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenzeitraum dann auf 01.01.2019 bis 31.01.2019 abgeändert wurde, ist dazu Folgendes weiter auszuführen:
Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren tritt jedoch die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rz 3).
Anders als nach dem Verfahrensrecht des AVG tritt sohin im Falle eines rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages in einem Verfahren nach der Bundesabgabenordnung – BAO die Beschwerdevorentscheidung nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheides, sondern mit Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ex lege wieder außer Kraft.
6. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Abgabenangelegenheiten im Beschwerdeverfahren nach der BAO ist weiter Folgendes auszuführen:
Gemäß § 279 Abs 2 BAO ist das Landesverwaltungsgericht berechtigt – und verpflichtet – sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Grenze dieser Abänderungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Rechtmittelverfahren liegt – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - dort, wo dieses den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides auswechselt.
In einem solchen Fall würde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zusteht und würde es damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl VwGH 26.01.1995, 94/16/0058, 0059; VwGH 27.02.1995, 94/16/0275; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; uva).
Die Abänderungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist sohin durch die „Sache“ der Entscheidung der Abgabenbehörde beschränkt.
„Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der bekämpften Entscheidung gebildet hat (vgl VwGH 20.11.1997, 96/15/0059; VwGH 18.09.2000, 98/17/0206; ua).
7. Im gegenständliche Fall war „Sache“ der Abgabebehörde und damit auch dieses Beschwerdeverfahrens die im bekämpften Ausgangsbescheid vom 06.03.2020, RechnungsNr ***, umschriebene Angelegenheit, sohin die Waldumlage für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.12.2020“.
Es war dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit verwehrt, den Abgabenzeitraum auf das Jahr 2019 abzuändern (vgl auch LVwG-Tirol , LVwG-; LVwG-Tirol *** LVwG-***; uva).
8. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Waldumlage für das Jahr 2020 im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung noch nicht entstanden war und sich der bekämpfte Bescheid daher bereits aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol kommt keine Zuständigkeit zu im Beschwerdeverfahren ein Austausch des Vorschreibungszeitraumes (2019 statt 2020) vorzunehmen.
Es war daher dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
Dadurch war sohin ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr geboten.
9. Abschließend ist anzumerken, dass mit Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, die von den Gemeinderäten der Marktgemeinde W, der Gemeinde Z und der Gemeinde V jeweils am 12. November 2020 übereinstimmend beschlossene Vereinbarung über deren Vereinigung zu einer neuen Gemeinde, die den Namen „W“ trägt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 genehmigt wurde.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.