LVwG-2021/42/3326-4•LVwG T LVwG-2021/42/3326-4
LVwG-2021/42/3326-4Tribunal Administrativo Regional3 de jan. de 2023
Baupolizeilicher Auftrag<br/>Beseitigungsauftrag<br/>Bauliche Anlage<br/>Leistungsfrist<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.11.2021, Zl ***, in einer Bauangelegenheit
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Frist in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides mit 10.06.2023 neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 16.11.2021, Zl ***, hat der Bürgermeisters der Gemeinde Y gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. verpflichtet, auf dem Gst **1 KG Y errichtete bauliche Anlagenteile bzw Gebäudeteile binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen.
Dagegen haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, wobei der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit bekämpft wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Bauakt und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.12.2022. In dieser Verhandlung schränkten die Beschwerdeführer ihr Beschwerdebegehren ausdrücklich auf die Neufestsetzung der in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides festgesetzten Frist zur Entfernung der Anlagenteile ein. Der Beseitigungsauftrag an sich wird nicht weiter bekämpft. Begründend führten die Beschwerdeführer zur Leistungsfrist zusammengefasst bereits in der Beschwerde aus, dass diese angesichts des bevorstehenden Winters zu kurz bemessen sei.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018, in der Fassung LGBl. Nr. 124/2020, maßgeblich:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(…)“
III.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach entsprechender Einschränkung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides verfügten Leistungsfrist.
Beim gegenständlichen Auftrag nach § 46 TBO 2018 handelt es sich um einen Leistungsbescheid, der im Spruch eine Frist zur Erfüllung des Gebotenen zu enthalten hat.
Seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. DD wurde in der Beschwerdeverhandlung am 07.12.2022 für das Gericht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ausgeführt, dass der von der belangten Behörde angesetzte Zeitrahmen von zwei Monaten unzureichend ist. Dies deshalb, weil für die erforderlichen Baumaßnahmen verschiedene Gewerke benötigt werden, welche erst entsprechend beauftragt werden müssen. Dabei ist eine Frist von zumindest zwei Monaten zur Einholung von entsprechenden Angeboten einzurechnen. Darüber hinaus können verschiedene bauliche Maßnahmen in den Wintermonaten nicht umgesetzt werden können. Der Sachverständige sprach sich daher für eine Frist von 6 Monaten für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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