LVwG T LVwG-2022/30/3156-3

LVwG-2022/30/3156-3Tribunal Administrativo Regional5 de jan. de 2023

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Waffenverbot Aufhebung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/3156-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.30.3156.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.11.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines bestehenden Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angesprochene Abweisungsbescheid vom 08.11.2022 aufgehoben und das mit Bescheid vom 29.03.2022, Zl ***, gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot gemäß § 12 Abs 7 WaffG aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.03.2022, Zl ***, ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG in Anwendung des § 57 AVG verhängt. Dem Mandatsbescheid lag eine Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion Z vom 22.03.2022 zu Grunde. Aus dieser ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-Lebensgefährtin gegenüber der Polizei beschuldigt wurden in einem Zeitraum zwischen Anfang 2015 bis 17.03.2022 mit verschiedenste Arten von Gewalt, Zwang zum Geschlechtsverkehr und am 24.09.2020 gefährlich mit den Worten „Ich werde ihr den Kopf abreißen!“ gedroht zu haben.

Da die belangte Behörde aufgrund der Anschuldigungen durch die Ex-Lebensgefährtin von Gefahr im Verzug ausging, erging der Waffenverbotsbescheid ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren in Anwendung des § 57 Abs 1 AVG. Der Waffenverbotsbescheid ist vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden und in Rechtskraft erwachsen. Mit Schriftsatz vom 29.08.2022 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um die Aufhebung des Waffenverbotsbescheids ersucht. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Anschuldigungen der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein Strafverfahren einerseits bei der Staatsanwaltschaft Z und nach einem eingebrachten Strafantrag ein Strafverfahren beim Landesgericht Z geführt wurden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung zu den verbliebenen Anklagepunkten rechtskräftig freigesprochen worden. Die Anschuldigungen der Ex-Lebensgefährtin, die überhaupt zur Verhängung des Waffenverbotes führte, hätten sich letztlich alle als falsch herausgestellt. Zu sämtlichen Fakten sei eine Einstellung bzw ein Freispruch erfolgt. Es hätten sich sohin die Gründe für die Verhängung des Waffenverbotes als unzutreffend herausgestellt. Es werde daher die Aufhebung des Waffenverbots begehrt, da die Gründe für die Erlassung wegfielen bzw sich als nicht vorliegend dargestellt hätten.

Dem Antrag waren in Kopie die Benachrichtigungen über die Einstellung des Strafverfahrens, der Strafantrag, die gekürzte Urteilsausfertigung und der Beschluss über die Abweisung des Fortführungsantrages beigegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Aufhebungsantrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar in allen Fällen ein Freispruch erfolgt sei, hinsichtlich des Tatvorwurfes der gefährlichen Drohung am 24.09.2020 sei der Freispruch nur aus dem Grunde erfolgt, dass es sich um keine strafrechtlich relevante gefährliche Drohung handelte, sondern nur um eine situationsbedingte Unmutsäußerung. Die belangte Behörde vertrat in weiterer Folge die Ansicht, dass bei einer Person, die eine derartige wenn auch strafrechtlich nicht relevante Unmutsäußerung tätigt, vom Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG auszugehen sei, da dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und fremden Eigentum gefährden könnte. Die belangte Behörde ging daher davon aus, dass von einem Wegfall der Voraussetzungen für den Weiterbestand des Waffenverbotes nicht gesprochen werden könne, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

In der rechtzeitig per E-Mail am 12.12.2022 eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsrechtssache hat der Beschwerdeführer AA die Rechtsanwaltskanzlei BB aus **** Z mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt.

Der Einschreiter beruft sich auf die erteilte Vollmacht.

Gegen den mit 14.11.2022 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.11.2022 zu Geschäftszahl ***. erhebt der Beschwerdeführer AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist die nachstehende

Beschwerde

gemäß Artikel 130 Abs 1 Ziff 1 B-VG

an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol und führt dazu aus, wie folgt:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde mit 14. November 2022 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist ist sohin gewahrt.

Die anfallenden Gebühren von € 30,00 wurden entrichtet und wird hierzu auf anliegenden Zahlungsnachweis verwiesen.

I. Sachverhalt:

./1. Mit Bescheid vom 29.03.2022 wurde über den Beschwerdeführer gem. § 12 Abs. 1 Waffengesetz ein Waffenverbot verhängt.

Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Lebensgefährtin CC - alleine nach deren Angaben –

-von Anfang 2015 bis 17.03.2022 immer wieder verschiedensten Arten von Gewalt, würgen, Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, hartes Zugreifen an den Ober- und Unterarmen, ausgesetzt habe;

-von 01.01.2022 bis 17.03.2022 insgesamt vier Mal versucht habe, unter Anwendung von Gewalt durch hartes Umfassen der Ober- und Unterarme, Umschlingen des Körpers von hinten, zum Geschlechtsverkehr zu zwingen;

-am 24.09.2021 mit den Worten „Ich werde dir den Kopf abreißen“ bedroht zu haben und damit in Furcht und Unruhe versetzt zu haben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel.

./2. Gegen den Beschwerdeführer wurde auf Grund der Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Z zu *** geführt.

Gegen die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde ebenfalls ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Z zu *** geführt.

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde großteils schon von der StA Z eingestellt. Ein Fortführungsantrag der ehemaligen Lebensgefährtin wurde verworfen.

Wegen der Anschuldigungen der CC, der Beschwerdeführer hätte sie am Körper verletzt (§ 83 Abs. 2 StGB) und versucht zu nötigen (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB), wurde zwar ein Strafantrag eingebracht, jedoch erfolgt nach Durchführung der Hauptverhandlung, in welcher die ehemalige Lebensgefährtin einvernommen wurde, ein vollumfänglicher Freispruch durch das LG Z zu ***.

In der Urteilsbegründung führte das LG Z aus, dass

sich die Verantwortung des Beschwerdeführers durch hohe Authentizität und Glaubwürdigkeit auszeichne, wobei vorgelegte Urkunden und die von CC selbst beigebrachten Audioaufnahmen die Version der Ereignisse des Angeklagten stützten;

es generell von CC den Eindruck gewonnen habe, zu manipulativem Verhalten zu neigen;

die Zeugin CC die andauernden und heftigen Streitereien bestätigt habe und sich aus dem Video eindeutig ergeben habe, dass, entgegen der abstreitenden Aussage der Zeugin, diese dem Beschwerdeführer unmittelbar davor im Streit drohte, dass sie ihm die Kinder wegnähme.

Die Äußerung des Beschwerdeführers, er werde ihr (CC) den Kopf weg machen, wenn sie ihm die Kinder wegnähme, wurde nicht als gefährliche Drohung angesehen, sondern vielmehr als situationsbedingte, im Streit und nicht ernstlich getätigte Unmutsäußerung.

./3. Mit Antrag vom 29.08.2022 wurde vom Beschwerdeführer begehrt, das über ihn verhängte Waffenverbot aufzuheben. Es haben sich die Gründe für die Verhängung des Waffenverbotes als unzutreffend herausgestellt, und wurde daher im Sinne des § 12 Abs 7 WaffG die Aufhebung des Waffenverbotes begehrt, da die Gründe für die Erlassung wegfielen bzw. sich als nicht vorliegend darstellten.

./4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2022 wurde dieser Antrag aus den oben dargelegten Gründen (Punkt I./1.) abgewiesen.

II. Beschwerdebegründung:

Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des verhängten Waffen Verbotes als unbegründet durch die belangte Behörde, erfolgte zu Unrecht.

./1. Ein Waffenverbot ist nur dann zu verhängen und aufrecht zu erhalten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit, die Freiheit von anderen Menschen oder fremdes Eigentum gefährden können (§ 12 Abs. 1 WaffenG).

./2. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass allein eine – strafrechtlich irrelevante - Unmutsäußerung als bestimmte Tatsache anzusehen sei, die eine missbräuchliche Waffenverwendung befürchten lasse. Dies ist nicht richtig.

,/3. Die belangte Behörde übergeht vollkommen, unter welchen Umständen diese Unmutsäußerung gefallen ist. Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Lebensgefährtin waren damals in einer sehr angespannten persönlichen Lebenssituation. Sie waren im Begriff sich zu trennen, und kam es im Zuge dessen zu Streitigkeiten insbesondere über die Kinder. Dabei drohte die Kindesmutter CC dem Beschwerdeführer sogar damit, diese dem Beschwerdeführer zu entziehen. In weiterer Folge kam es auch tatsächlich dazu, dass die Kindesmutter CC, ohne Rücksprache und Einverständnis des Beschwerdeführers, mit den Kindern nach X verzog, und der Beschwerdeführer die Kinder längere Zeit nicht sehen konnte. Die Kindesmutter verunmöglichte dem Beschwerdeführer den Kontakt.

Vom Beschwerdeführer wurde ein Pflegschaftsverfahren angestrebt, welches schließlich damit endete, dass beide Kinder nunmehr beim Beschwerdeführer leben und der Kindesmutter ein Kontaktrecht alle 14-Tage zukommt.

Streitigkeiten in Beziehungen finden immer wieder statt. Dabei kommt es auch wiederholt zu nicht ernst gemeinten Äußerungen, denen keinerlei Ernsthaftigkeit beizumessen ist. Die Streitteile lassen sich im Streit zu schockierenden und bedrohlichen Äußerungen hinreißen, die aus der Emotion heraus erfolgen, denen aber jedweder Ernst fehlt. Die Aussage des Beschwerdeführers, „er werde der Kindesmutter den Kopf weg machen / den Kopf abreißen, wenn er ihr die Kinder wegnähme“ ist eine rein milieubedingte Redensart. Diese allein rechtfertigt die Prognose einer Gefährlichkeit nicht (VwGH 24.01.1990, 89/01/0337).

Die belangte Behörde hätte, um eine Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einholen müssen. Allein die von der belangten Behörde zitierte Unmutsäußerung, ohne weitere Tatsachenfeststellungen, rechtfertigen diese nicht. Eine isolierte Betrachtung einer Äußerung allein rechtfertigt kein Waffenverbot.

./4. Wie bereits dargelegt, wurde der Domizilort der beiden Kinder des Beschwerdeführers und der CC beim Beschwerdeführer festgelegt. Das Gericht hätte diese Festlegung niemals zugelassen, wenn das Kindeswohl beim Beschwerdeführer auch nur ansatzweise gefährdet wäre. Vielmehr sah das Gericht die Kinder beim Beschwerdeführer geschützt und wohl behütet an.

./5. Es liegen sohin keine bestimmten Tatsachen vor, die eine Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers stützen könnten.

Weiters ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer Waffen missbrauchen werde, um die Rechtsgüter des § 12 Abs. 1 WaffenG zu gefährden.

Das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot entbehrt jedweder Grundlage und ist daher aufzuheben.

III. Beweisanträge

Es wird höflich begehrt,

./1. den Strafakt des LG Z zu *** einzuholen;

./2. den Pflegschaftsakt des BG Z zu *** einzuholen und

./3. den Beschwerdeführer zur Sache einzuvernehmen.

IV. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt aus den oben angeführten Gründen die

Anträge,

das Verwaltungsgericht des Landes Tirol möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen

und

2. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass das über den Beschwerdeführer mit Bescheid der BH Z vom 29.03.2022 zu *** verhängte Waffenverbot aufgehoben werde;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Waffenverbotsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde beim Landesgericht Z der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Strafakt betreffend den Beschwerdeführer zur Zl *** angefordert und in diesen Akt Einsicht genommen. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentlichen Aktenstücke wurden in Kopie dem Beschwerdeakt angeschlossen, unter anderem die Vernehmung des Beschuldigten vom 23.03.2022, der Beschluss des Landesgerichts Z vom 29.03.2022, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft Z zur Verhängung der Untersuchungshaft abgewiesen worden ist, der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Z vom 19.05.2022 wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, die Verhandlungsmittschrift der Hauptverhandlung vom 24.06.2022, der Beschluss des Landesgericht Z vom 14.07.2022, mit dem ein vom Bund zu leistender Betrag zu den Kosten der Verteidigung bestimmt wurde, und ein Strafregisterauszug vom 13.06.2022, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Aus dem durchgeführten Verfahren bei der belangten Behörde, dem durchgeführten Strafverfahren beim Landesgericht Z und dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer in der gegen ihn geführten Strafsache wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.

Aus den von der Zeugin behaupteten Vorfällen am 08.01.2021 und Anfang des Jahres 2021 resultierten schon aus den Angaben der Zeugin selbst keine Verletzungen, wobei in der Begründung der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgericht Z auf den Eindruck des Gerichtes ausdrücklich hingewiesen wird, dass die Zeugin jedenfalls und schon eigener Aussage zufolge zu manipulativen Verhalten neigt.

Zur Äußerung vom 24.09.2020, die von der belangten Behörde als einzig verbleibende Tatsache und Begründung für die Aufrechterhaltung des im Rahmen eines Mandatsverfahren erlassenen Waffenverbotes herangezogen wurde, führte das Strafgericht aus, dass der Beschwerdeführer die Äußerung am 24.09.2020 zugestanden aber darauf hingewiesen habe, dass er diese Aussage bereut, sie sei jedoch im Streit gefallen. Die andauernden und heftigen Streitereien habe die Zeugin bestätigt und ergab sich aus dem folgenden Video eindeutig, dass entgegen der dies abstreitenden Aussage der Zeugin (Ex-Lebensgefährtin) diese dem Angeklagten unmittelbar davor im Streit gedroht haben muss, dass sie ihm die Kinder „wegnimmt“ – es handle es sich daher nicht um eine strafrechtlich relevante gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB, sondern vielmehr um eine situationsbedingte, im Streit und nicht ernstlich getätigte Unmutsäußerung.

Für ein Waffenverbotsverfahren nach § 12 Abs 1 WaffG bzw ein Waffenverbots- aufhebungsverfahren nach § 12 Abs 7 WaffG ist der belangten Behörde grundsätzlich zuzustimmen, dass es die diesbezüglichen Voraussetzungen ohne eine Bindungswirkung eines ergangenen Urteiles eines Strafgerichtes zu beurteilen hat, insbesondere auch dann, wenn es zu einem Freispruch von etwaigen Tatvorwürfen gekommen ist (VwGH 01.04.2022, Ra 2022/03/0037).

Im gegenständlichen Verfahren ist und war der Beschwerdeführer laut vorhandenen Strafregisterauszug unbescholten und scheinen im Strafregister keine Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer auf. Es ergibt sich aus den vorgelegten Akt auch nicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum in irgendeiner Form gefährdet hätte. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Abweisung des Aufhebungsantrags ganz allgemein, dass bei einer Person, die eine derartige wenn auch strafrechtlich nicht relevante Unmutsäußerung tätigt, vom Vorliegen von bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 WaffG auszugehen sei und dass diese Person durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere der Aussage des Beschwerdeführers in dieser, schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den Feststellungen in der Begründung des Urteils vom 24.06.2022 an, dass es sich bei dem getätigten Satz, der Beschwerdeführer werde ihr den Kopf „wegmachen“ um keine strafrechtlich relevante gefährliche Drohung, sondern um eine situationsbedingte, im Streit und nicht ernstlich getätigte Unmutsäußerung handelte, wobei im gegenständlichen Verfahren auch nicht unbeachtlich ist, dass diese Aussage bereits vor mehr als zwei Jahren am 24.09.2020 getätigt wurde und es damals zu keiner unmittelbaren Anzeigeerstattung durch die Ex-Lebensgefährtin führte. Die Aussage wurde erst knapp zwei Jahre später in Zusammenhang mit den anderen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anschuldigungen bei der Polizei angezeigt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, der sich verfahrenswesentlich aus dem erst nach der Verhängung des Waffenverbots durchgeführten gerichtlichen Strafverfahrens ergibt, bei dem der Beschwerdeführer gänzlich von den angezeigten Straftaten freigesprochen wurde, sind die von der belangten Behörde herangezogenen Gründe zum Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotsbescheides nicht im vollen Umfang vorgelegen, waren strafrechtlich noch nicht abgesichert und sind diese im Nachhinein weggefallen. Da seitens des Beschwerdeführers keine Vorstellung gegen den gegen ihn ergangenen Mandatsbescheid erhoben wurde, erwuchs der erlassene Waffenverbotsbescheid bereits vor der strafgerichtlichen Abklärung durch das Landesgericht Z in Rechtskraft.

Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol reicht die vom Beschwerdeführer vor mehr als zwei Jahren getätigte und im anhängig gewesenen gerichtlichen Strafverfahren gewürdigte Unmutsäußerung nicht aus, um von einer bestimmten Tatsache zu sprechen, die die Annahme rechtfertigt, dass einzig aufgrund dieser Tatsache der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es war daher spruchgemäß, der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid vom 08.11.2022 aufzuheben und das mit Bescheid vom 29.03.2022 verhängte Waffenverbot aufzuheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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