LVwG-2022/20/1377-4•LVwG T LVwG-2022/20/1377-4
LVwG-2022/20/1377-4Tribunal Administrativo Regional12 de jan. de 2023
Freizeitwohnsitz<br/>Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Hauptwohnsitz<br/>Mittlepunkt der Lebensbeziehungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 11.03.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.03.2022, Zl ***, über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2021, Zahl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2021,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Abgabenbehörde gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz iVm § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie einer Verordnung der Gemeinde Z vom 10.10.2019 gegenüber dem Beschwerdeführer die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2021 für eine Wohnung an der Adresse 1 auf Basis einer Nutzfläche von 95 m² mit Euro 840,00 fest.
In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen auf Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes. Das Objekt scheine im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z auf und werde auch tatsächlich als Freizeitwohnsitz verwendet. Die Abgabe sei trotz Erinnerung nicht entrichtet worden und hätte daher ein Festsetzungsbescheid erlassen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid hat Herr AA mit Eingabe vom 16.12.2021 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass ihm die Freizeitwohnsitzabgabe zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Er habe seit Eintritt in den Ruhestand mit 01.02.2002 seinen Hauptwohnsitz in Z angemeldet. Auch mache er die Abgabenbefreiung gemäß § 2 Abs 1 lit c Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz geltend, wonach Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gelten würden, wenn höchstens drei Ferienwohnungen mit höchstens 12 Betten im Gebäude vorhanden wären und der Vermieter seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Gebäude habe. Die Ferienwohnung im 1. Obergeschoß mit ca 35 m² sei dauerhaft an Frau BB vermietet. Die übrigen Räume würden von ihm und seiner Frau als Hauptwohnsitz genutzt. Bei der Abgabe komme es auf die tatsächliche Nutzung an und nicht auf die Widmung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2022, Zl *** hat der Bürgermeister der Gemeinde Z die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde zunächst darauf, dass an der Adresse 1 Frau CC und der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz gemeldet seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit 31.03.2020 dort abgemeldet und mit 29.03.2021 wieder angemeldet. Im relevanten Zeitraum (01.01.2020 bis 31.12.2021) sei auch Frau BB mit Nebenwohnsitz dort gemeldet gewesen. Frau BB habe in den vorangegangenen Jahren auch die jährliche Freizeitwohnsitzpauschale an den Tourismusverband entrichtet. Dies spreche für eine Freizeitwohnsitznutzung. Die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde könnten nicht nachvollzogen werden. Sie seien unzureichend und ungenau. Das zur Verfügung gestellte Bemessungsformular für die Jahre 2020 und 2021 sei nicht ordnungsgemäß eingebracht worden. Aus dem Bauakt würden sich keine Beweise zugunsten des Abgabenpflichtigen ergeben.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem wiederholte er im Wesentlichen seine Beschwerdeeinwendungen. In Bezug auf den Festsetzungsbescheid 2020 führte er an, dass diesbezüglich eine materielle Prüfung durch das Verwaltungsgericht unterblieben sei, weil der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen worden sei.
Der Beschwerdeführer machte auch geltend, dass die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung auf seine Einwendungen nicht eingegangen worden sei. Im Zusammenhang mit der Erhebung über Fremdenunterkünfte für das Tourismusjahr 2019/20 vom 10.06.2020 habe er für die Ferienwohnung im ersten Obergeschoß (ca 35 m²) drei Betten gemeldet. Entsprechend einem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.01.2020 habe er als Kleinunternehmer Pflichtbeträge in Höhe von Euro 54,00 sowie Nächtigungsgebühren an den Tourismusverband DD zu entrichten. Die Ferienwohnung im Dachgeschoß (vier Betten) sei dauerhaft an Frau BB vermietet und habe diese Freizeitwohnsitzabgaben entrichtet. Die übrigen Räume würden von ihm und seiner Frau als Hauptwohnsitz genutzt, sodass keine Freizeitwohnsitzabgabe anfallen würde.
Anschließend legte die Abgabenbehörde den Akt mit Schreiben (Vorlagebericht) vom 25.05.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. In diesem Schreiben wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang dargelegt.
Auf Grund dieser Beschwerde erteilte das Landesverwaltungsgericht der Abgabenbehörde einen Ermittlungsauftrag. Die Abgabenbehörde wurde daher gemäß § 269 Abs 2 BAO aufgefordert, insbesondere zu nachfolgenden Punkten ergänzende Ermittlungen durchzuführen:
„1.Klärungsbedürftig ist insbesondere die Frage der baulichen Situation des gegenständlichen Gebäudes, insbesondere inwieweit es zutrifft, dass das Wohnhaus mit der Adresse 1 über (abgeschlossene?) Räumlichkeiten im 1. Geschoß in einem Ausmaß von 35 m² verfügt, welche offenbar dauerhaft an Frau BB vermietet sind. Weiters ist auch aufklärungsbedürftig, welche Flächen die Räumlichkeiten im Erdgeschoß aufweisen.
2. Es ist insbesondere zu klären, inwieweit die Räumlichkeiten im Erdgeschoß durch Herrn AA bzw Frau CC tatsächlich als Freizeitwohnsitz genutzt werden oder, wie es in der Beschwerde zum Ausdruck kommt, der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.“
Mit Schreiben vom 19.10.2022 kam die Abgabenbehörde diesem Ermittlungsauftrag nach und schloss diesem Schreiben diverse Beilagen an.
Mit Schreiben vom 02.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Durchführung dieses Ermittlungsauftrages informiert und wurden ihm die entsprechenden Schriftstücke mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zugesandt.
Mit Schreiben vom 18.11.2022 erstattete der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme, wobei er Ausführungen zu den Meldedaten, zur baulichen Situation und zur tatsächlichen Nutzung machte.
Mit Schreiben vom 29.11.2022 wurde die Abgabenbehörde von der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.11.2022 in Kenntnis gesetzt. Sie wurde auch darüber informiert, von welchem (vorläufigen) Ermittlungsergebnis das Landesverwaltungsgericht ausgehe und dass sich demnach für die im Dachgeschoß befindliche Räumlichkeit (neben der Verpflichtung zur Entrichtung einer Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz) eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Freizeitwohnsitzabgabe ergebe. In einem solchen Fall käme gemäß § 3 Abs 3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz der Mieter eines Abgabenschuldners in Betracht.
Dazu wurde von der Abgabenbehörde nochmals mit Schreiben vom 20.12.2022 Stellung genommen. Dabei wurde abschließend ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen sei, dass eine Nutzung als Freizeitwohnsitz vorliege und damit Erhebungen zur Vorschreibung einer Freizeitwohnsitzabgabe legitim gewesen seien. Dass offenbar ein Wechsel in der Person des Abgabenschuldners eingetreten sei, sei der Gemeinde nicht bekannt gewesen.
II.Sachverhalt:
Der im Jahr **** geborene Beschwerdeführer ist Eigentümer des Objektes Adresse 1 in **** Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.1995 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, dieses Objekt als Freizeitwohnsitz zu nutzen.
Das Objekt verfügt über ein Erdgeschoß, ein 1. Obergeschoß und ein Dachgeschoß. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin CC bewohnen die Räumlichkeiten im Erdgeschoß sowie im 1. Obergeschoß mit einer Fläche von insgesamt ca 95 m². Im 1. Obergeschoß befindet sich auch noch eine Ferienwohnung mit ca 35 m². Diese wird an verschiedene Mieter vermietet und werden dafür auch Nächtigungsabgaben entrichtet. Im Dachgeschoß befindet sich eine abgeschlossene Ferienwohnung. Diese ist dauerhaft an Frau BB vermietet. Diese Wohneinheit wird von ihr über wenige Tage bzw Wochen im Jahr als Nebenwohnsitz genutzt. Frau BB entrichtet dafür auch eine Freizeitpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz an den Tourismusverband DD.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2002 an dieser Adresse mit Ausnahme eines Zeitraumes vom 31.03.2020 bis 28.03.2021 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Ehegattin ist seit 01.12.2008 mit Hauptwohnsitz an der genannten Adresse gemeldet. Das verfahrensgegenständliche Objekt wurde vom Beschwerdeführer bzw seiner Frau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2021) auch tatsächlich als Lebensmittelpunkt genutzt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere in das Ergebnis des Ermittlungsauftrages (Schreiben der Abgabenbehörde vom 19.10.2022 an das LVwG) sowie in die Rechtsmittelschreiben sowie in die Stellungnahme vom 18.11.2022 des Beschwerdeführers.
Die bauliche Situation des Gebäudes und die Nutzung der Räumlichkeiten wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft dargetan. Das Verwaltungsgericht folgte diesbezüglich insbesondere dessen Ausführungen in seiner Stellungnahme gegenüber dem Landesverwaltungsgericht sowie den Ausführungen der Abgabenbehörde im Schreiben vom 19.10.2022, mit welchem dem Ermittlungsauftrag des Landesverwaltungsgericht vom 18.11.2022 entsprochen wurde.
Die Vermietung der im Dachgeschoß befindlichen Räumlichkeiten an Frau BB und der Nutzung als Freizeitwohnsitz ist unstrittig. Die Entrichtung der pauschalierten Aufenthaltsabgabe (Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz) wurde durch die Abteilung EE des Amtes der Tiroler Landesregierung mit E-Mail vom 14.03.2021 an die Abgabenbehörde bestätigt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes (TFWAG), LGBl Nr 79/2019 idF 46/2020 lauten wie folgt:
§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
§ 2
Ausnahmen
(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
…
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a)bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,
b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,
c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,
d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,
e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,
f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,
g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.
§ 6
Abgabenerklärung und Auskunftspflicht
(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(2) Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
V.Erwägungen:
Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (vgl LVwG Tirol 22.01.2021, ***; 29.01.2021, ***). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG).
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen diente die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Wohneinheit im EG bzw teilweise 1. OG im verfahrensgegenständlichen Jahr (2021) der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Diesbezüglich kann daher nicht vom Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gesprochen werden.
In Bezug auf die (weiteren) Räumlichkeiten im 1. OG ist festzuhalten, dass es sich hiebei um eine abgeschlossene Ferienwohnung handelt, die an (wechselnde) Touristen vermietet wird. Insofern ist diesbezüglich vom Vorliegen eines Befreiungstatbestandes im Sinn des § 2 Abs 1 lit c Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz auszugehen.
Lediglich in Bezug auf die im Dachgeschoß vorliegende Wohneinheit ist die Freizeitwohnsitznutzung gegeben. Diese Räumlichkeiten sind langfristig an Frau BB vermietet. Gemäß § 3 Abs 3 TFWAG ist daher diesbezüglich die Inhaberin (primäre) Abgabenschuldnerin. Den Eigentümer trifft diesbezüglich lediglich (subsidiär) eine Haftung. Im gegenständlichen Verfahren geht es aber nicht um eine Haftung sondern um die Festsetzung von Abgaben gegenüber dem primären Abgabenschuldner. Dementsprechend war der angefochtene Bescheid zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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