LVwG-2022/28/2168-4•LVwG T LVwG-2022/28/2168-4
LVwG-2022/28/2168-4Tribunal Administrativo Regional12 de jan. de 2023
Verlassen des privaten Wohnbereichs
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 13.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 4. COVID-19-SchuMaV iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden, auf Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden, herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird dazu mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 31.03.2021 um 20:15 Uhr in Y, Adresse 2; CC, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort aufgehalten, und haben somit entgegen § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€150,00
69 Stunden
§8 Abs. 5 COVID-19- Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 15,00
€ 165,00
2. Das Verfahren wegen Übertretung gern. § 1 Abs. 1 der 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung -4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. i.V.m. § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F. (Nichteinhaltung des Mindestabstands) wird gern. § 45 Abs. 1 Z 1 im Zweifel
eingestellt.“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Im gegenständlichen Verfahren vertrete ich - wie bereits bekannt - die Beschuldigte, Frau AA, rechtsfreundlich und erhebe namens meiner Mandantin gegen das Straferkenntnis *** vom 13. Juli 2022, zugestellt nach dem 15. Juli 2022 und somit in offener Frist
Einspruch
und stelle die
Anträge
1. das Straferkenntnis aufzuheben, abzuändern oder auf sonst geeignete Weise den rechtmäßigen Zustand herzustellen,
2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sofern die Behörde nicht bereits auf Grund der Aktenlage das Straferkenntnis aufhebt,
3. die amtswegig zu besorgenden Beweismittel beizubringen,
4. Einsicht in den vollständigen Akt zu nehmen, sofern zwischenzeitlich weitere Beweismittel in den Akt aufgenommen worden sind (bisher uW bloß die Anzeige der PI X vom 25. 4. 2021).
Schon angesichts der aktuellen Covid-Maßnahmen wird um Übermittlung des digitalen Aktes per eMail ersucht, bei Unmöglichkeit um Bereithaltung des Aktes zur Einsichtnahme und Verständigung darüber um die Akteneinsicht wahrnehmen zu können.
Begründung
1. Der Akt (Anzeige der PI X) gibt keinen nachvollziehbaren Hinweis auf Vorliegen einer verbotenen Handlung.
a. Das Verlassen der Wohnräume war entgegen der behördlichen Ansicht sehr wohl gestattet. Jedenfalls zur
i. Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
ii. körperlichen und psychischen Erholung
iii. Teilnahme an einer Amtshandlung
Das Besorgen von Getränken - auch alkoholischen - gehört rechtlich jedenfalls zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, auch wenn die Behörde moralische Bedenken hinsichtlich alkoholischer Getränke hegen mag- Verkauf und Konsum sind erlaubt, Alkohol ist - mit allen negativen Folgeerscheinungen - Teil des alltäglichen Lebens.
Das CC ist ausdrücklich der Erholung der Stadtbewohner und –besucher gewidmet, zu diesem Zweck mit zahlreichen der Erholung dienenden Gegenständen versehen (Bänke mit Tischen, Tischtennis, Klettergerüste...).
Das Verweilen am „Tatort" schließt andere Zwecke als den erlaubten geradezu aus.
Es gibt keinen Hinweis, dass die Beschuldigte am „Tatort" zur „Tatzeit" einer anderen, nicht der Erholung dienenden Tätigkeit nachgegangen wäre.
Die Teilnahme an der Amtshandlung war nicht freiwillig und ist keinesfalls strafbar.
Beweise:
Akt
PV bzw. Stellungnahme
Amtswegig einzuholendes Gutachten, ob der Aufenthalt am CC zur psychischen und physischen Erholung der Beschuldigten geeignet war und ob der Kontakt zu anderen Menschen für die Beschuldigte als soziales Wesen notwendig bzw. zur Erhaltung oder Verbesserung der psychischen Gesundheit geeignet war.
Amtswegig auszuforschender Zeuge DD, glaublich der Anzeiger, zumindest damals bei PI X im Dienst und an der Amtshandlung zur „Tatzeit" am „Tatort" beteiligt.
Amtswegig auszuforschende Zeugin EE, glaublich die Anzeigerin, zumindest damals bei PI X im Dienst und an der Amtshandlung zur „Tatzeit" am „Tatort" beteiligt.
2. Die Behörde hat die Falschbehauptung, dass die Beschuldigte den Mindestabstand zu anderen Menschen nicht eingehalten hätte, als solche erkannt und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Den Aufwand für die notwendige Rechtsverfolgung um der rechtsgrundlosen, geradezu willkürlichen Bestrafung zu entkommen, dürfen die Beschuldigte und ihre Helfer dennoch tragen.
Weil es naheliegt, dass auch die übrigen Behauptungen bzw. Schlussfolgerungen in der Anzeige bzw. im Verfahren falsch sind und um zu zeigen, wie absurd diese waren, wird auf den nun nicht mehr aufrechterhaltenen behördlichen Vorwurf dennoch eingegangen.
Die Sachverhaltsdarstellung der Behörde ist unmöglich. Die Anzeiger behaupten, dass die Beschuldigte zu 400 (!) sonst anwesenden Menschen weniger als 2 m Mindestabstand gehalten hätte.
a. Dass sich in einer - wenn auch nur mittelgroßen - Stadt mehrere Leute an Erholungsorten aufhalten ist selbstverständlich. Es ist allgemein bekannt, dass sich in Y an einem Erholungsort wie dem CC zahlreiche Menschen aufhalten. Von einer organisierten Veranstaltung auszugehen ist geradezu lächerlich. Es fand zur „Tatzeit" auch gar keine Veranstaltung statt.
b. 400 Menschen benötigen bei gleichzeitiger Anwesenheit, nebeneinander stehend, im Einklang mit den Naturgesetzen (für das gegenständliche Verfahren irrelevante Besonderheiten der Raumzeit außer Acht gelassen) einen Platzbedarf von mindestens mehr als 100 Quadratmeter. Es ist absolut unmöglich, dass die Beschuldigte zur Tatzeit zu 400 Menschen einen Abstand von weniger als 2m eingehalten hat.
c. Wenn verordnungswidrig der Mindestabstand zu anderen Personen unterschritten wird, sind dafür zwangläufig mehrere Personen nötig. Jedenfalls eine zweite Person außer der Beschuldigten. Es gibt aber keine zweite Person, die zur Tatzeit am Tatort beschuldigt worden ist, den Mindestabstand
Beweis:
wie bisher
Amtswegig auszuforschende verantwortliche Personen in den für Veranstaltungen zuständigen Behörden als Zeugen
Amtswegig auszuforschende Personen, zu welchen die Beschuldigte angeblich den Mindestabstand nicht eingehalten haben soll.
3. Wenn schon der ursprünglich erhobene schwerere Vorwurf einer Übertretung nach § 1 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht vorgelegen hat und auf absurden Behauptungen fußt, liegt nahe, dass auch der übrige Sachverhalt bezüglich des weit harmloseren - gegenständlichen - Vergehens ähnlich schlampig erhoben worden ist und keine strafbare Handlung vorliegt.
4. Der Tatort ist fehlerhaft bezeichnet, die CC hat nicht die Adresse 2. An einem nicht existenten Ort kann keine Verwaltungsübertretung begangen worden sein.
5. Die Beschuldigte war der Ansicht, dass die Ausgangssperren nicht mehr in Geltung waren.
Dies ist nachvollziehbar. Die Beschuldigte hat keine juristische Ausbildung und auch mit juristischer Ausbildung war der jeweils gültige Rechtsstand nicht leicht erkennbar, zumal die Verordnungen oft wechselten, nicht immer sachlich und verfassungskonform waren und Politiker medial Falschbehauptungen zum jeweiligen Rechtsstand verlautbart haben.
Der Beschuldigten war bekannt, dass eine Ausgangssperre in Y verfassungswidrig war (und vom VerfGH aufgehoben worden war). Dass die Beschuldige nicht durchschaut hat, dass es für die Ausgangsbeschränkung zur Tatzeit eine andere Rechtsgrundlage gibt, kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, weshalb jeder Vorsatz, auch Fahrlässigkeit und jedenfalls die Schuld aus.
Falls nicht, sind diese Umstände jedenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und die ausgesprochene Strafe viel zu hoch.
6. Die Beschuldigte ist grundsätzlich einsichtig, was notwendige Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung betrifft und unterstützt diese staatlichen und gesellschaftlichen Ziele. Eine Bestrafung ist nicht notwendig, sondern eher kontraproduktiv.
7. Die Beschuldige verfügt bloß über ein geringfügiges Einkommen, muss für ihren Lebensunterhalt teils selbst sorgen und hat kein nennenswertes Vermögen, weshalb die ausgesprochene Strafe viel zu hoch bemessen ist.
Eine ausführlichere Stellungnahme und weitere Beweise vorbehalten.
Es wird ersucht, einen allfälligen Verhandlungstermin nicht vor Oktober 2022 anzusetzen.“
Aus der Anzeige der PI X vom 25.04.2021, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Frau AA, geb am XX.XX.XXXX, am 31.03.2021 um 20.15 Uhr sich in **** Y, Adresse 2, bei der dortigen CC („CC“) aufgehalten hat. Aufgrund zahlreicher Beschwerden wurden schwerpunktmäßige Kontrollen hinsichtlich der Missachtung der geltenden COVID-Bestimmungen durchgeführt. Bereits beim Betreten der CC konnten die Beamten ca 400 Personen wahrnehmen, welche bei lauter Musik dicht gedrängt zusammensaßen und alkoholische Getränke konsumierten. Die Angezeigte, welche weder den Mindestabstand von 2 m einhielt noch eine FFP2-Maske trug, konnte mit einem Bier in der Hand angetroffen und einer Kontrolle unterzogen werden. Die Angezeigte zeigte sich äußerst uneinsichtig und war unkooperativ. Die Angezeigte wurde über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde von den Beamten der PI X (EE und DD) am 31.03.2021 um 20.15 Uhr an der CC hinter der FF, Adresse 2, **** Y, mit einem Bier in der Hand angetroffen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch außer Streit gestellt. Es befanden sich bei der dort befindlichen CC ca 400 Leute und kamen mehrere Polizeistreifen zum Einsatz, welche Kontrollen nach den geltenden Corona Bestimmungen durchgeführt haben.
Aus diesem Grund wurde ihr eine Verletzung der damals geltenden Ausgangsbeschränkung zur Last gelegt. Die Beschwerdeführerin hat am vorfallsgegenständlichen Tag den eigenen privaten Wohnbereich verlassen, obwohl das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt war, wobei die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie unter eine Ausnahme fällt.
III.Beweiswürdigung:
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vor Ort mit einem alkoholischen Getränk in der Hand ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichem Akt, aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen DD und EE bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.01.2023. Weiters wurde dies von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Fassung vom 31.03.2021):
§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen der geltenden Ausgangsbeschränkungen am vorfallsgegenständlichen Tag ihren eigenen privaten Wohnbereich verlassen hat. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.03.2021 um 20.15 Uhr in **** Y, Adresse 2, bei der CC, inmitten von anderen dort feiernden Personen mit einem Bier angetroffen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass „sie mit einer Freundin einen Spaziergang gemacht hätte, mit welcher sie sich wöchentlich mehrmals getroffen hat“, wurde von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet.
Die Beschwerdeführerin brachte hierzu keinen Beweis vor und wurde von ihr auch keine Zeugin/kein Zeuge genannt, welche/r diese Behauptung glaubhaft hätte machen können. Die Beschwerdeführerin trifft hier eine Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdeführerin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt aufrecht. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und lediglich behauptet hat, einen Spaziergang mit einer Freundin gemacht zu haben. Dies ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol weder glaubhaft noch nachvollziehbar; wurde die Beschwerdeführerin doch mit einem Bier in der Hand vor Ort inmitten von weiteren Personen angetroffen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, Beweismittel zum Belege desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 44a Z 1 VStG hat ein auf Bestrafung lautender Spruch eines Straferkenntnis unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu beschreiben. Dieser Verpflichtung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann entsprochen, wenn dem Beschwerdeführer die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und der Spruch weiters dazu geeignet ist, dem Beschuldigten rechtlich dafür zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führt hierzu aus, dass der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnis sowohl über den Tattag als auch über die Tatzeit und einen ausreichenden Tatort verfügt und damit die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wurde, dass die Beschwerdeführerin rechtlich dafür geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Ihre darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin gab der Vertreter bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 600,00 verfügt, wobei sie zuhause ein „Kostgeld“. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einer Ausbildung, hat keine Schulden und kein Vermögen.
Aufgrund der Unbescholtenheit und des geringen monatlichen Einkommens wurde die gegenständliche Strafe herabgesetzt und ist diese nunmehr nach der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol tat- und schuldangemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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