LVwG T LVwG-2022/23/3334-3

LVwG-2022/23/3334-3Tribunal Administrativo Regional13 de jan. de 2023

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Regest

Amtsärztliche Untersuchung<br/>Klaglosstellung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/23/3334-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.23.3334.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 24.11.2022, Zl ***, betreffend die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG),

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2022, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Y zu unterziehen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Am 11.01.2023 nach Einbringung der Beschwerde kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach.

II.Rechtliche Erwägungen:

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) enthält keine dezidierte Regelung zur Frage der Beschwerdelegitimation. Diese ergibt sich vielmehr unmittelbar aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Regelung ist dem früheren Art 131 Abs 1 B-VG, der die Legitimation von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof normierte, nachgebildet.

Die Beschwerdeführerin war durch die im angefochtenen Bescheid auferlegte Maßnahme ursprünglich jedenfalls beschwert. Aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits erfolgten amtsärztlichen Untersuchung kann der angefochtene Bescheid keine Wirkung mehr entfalten, weshalb für die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die Beschwerde vorliegt. Dies hat die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge (vgl VwGH vom 13.05.2005, 2004/02/0386; VwGH vom 28.04.2015, 2014/02/0023).

In den vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften - primär des VwGVG - findet sich keine Bestimmung hinsichtlich des Vorgehens bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerdesache. Daraus zu folgern, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Frage der Klaglosstellung bzw der Gegenstandslosigkeit des Rechtsschutzinteresses durch den Wegfall der Beschwer nicht zu relevieren ist, wäre allerdings verfehlt (vgl dazu Scharfe: Klaglosstellung durch die belangte Behörde im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in: Ehrke-Rabel/Merli (Hg) Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 119).

Dazu ist festzuhalten, dass in den verwaltungsrechtlichen Regelungen keine Definition von „Klaglosstellung“ existiert, diese vielmehr - etwa im VwGG sowie im VfGG - vorausgesetzt wird. Lehre und Rechtsprechung differenzieren zwischen formeller und materieller Klaglos-stellung: Klaglosstellung im formellen Sinn kann dabei nur durch eine Handlung der Behörde (oder Oberbehörde) bewirkt werden, die den in Beschwerde gezogenen Bescheid beseitigt, wodurch dieser aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl dazu Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Hengsschläger/Leeb, § 28 VwGVG). Dem gegenüber bezeichnen Lehre und Rechtsprechung als „materielle Klaglosstellung“ Fälle, in denen das Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die Beschwerde weggefallen, der angefochtenen Bescheid aber nicht aus dem Rechtsbestand entfernt worden ist (vgl VwGH vom 14.07.1994, 92/17/0144). Damit ist die Beschwerde gegenstandlos geworden, der in Beschwerde gezogene Bescheid gehört aber weiter dem Rechtsbestand an (Scharfe, aaO, S 119f).

Im hier vorliegenden Sachverhalt war aus Gründen der Rechtssicherheit formelle Klaglosstellung vorzunehmen und daher erfolgte die Beseitigung des für die Beschwerdeführerin belastenden Abspruchs (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28, Anm 5). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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