LVwG-2022/35/2442-5•LVwG T LVwG-2022/35/2442-5
LVwG-2022/35/2442-5Tribunal Administrativo Regional16 de jan. de 2023
Wiederherstellungsauftrag<br/>Gesetzmäßiger Zustand<br/>Forstpolizeilicher Auftrag<br/>Waldverwüstung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.8.2022, ***, betreffend einen forstpolizeilichen Auftrag nach dem Forstgesetz 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a) im Spruch des angefochtenen Bescheides die Frist „30.11.2022“ durch die Frist „30.11.2023“ ersetzt wird, und
b) die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Maßnahmen 4. und 5. entfallen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 10.8.2022, ***:
Mit Schreiben der Bezirksforstinspektion X vom 19.07.2021 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass auf dem Gst. **1, KG Z, bei welchem es sich um ein Waldgrundstück im Sinne des Forstgesetz 1975 handelt und welches im Eigentum von Frau AA steht, ohne forstrechtliche Bewilligung eine Forststraße errichtet worden sei.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt aus:
„Die Bezirkshauptmannschaft X als Forstbehörde I. Instanz trägt Frau AA, Adresse 1, **** Z als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks Nr. **1 KG Z, gemäß §§ 16 und 64 iVm § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF (kurz: Forstgesetz 1975) auf, folgende Maßnahmen auf eigene Kosten auf der in den beiliegenden Lageplänen vom 19.07.2022 (Nr. 1 bis 5) eingezeichneten Teilfläche (Trassenverlauf) des Gst. **1 KG Z bis zum 30.11.2022 durchzuführen:
1. Kompletter Rückbau des Weges:
Mit dem talseitig geschütteten Wegkörper ist der Geländeanschnitt so weit wie möglich standfest zu verfüllen.
2. Es ist eine unregelmäßig gestaltete Oberfläche herzustellen, wobei darauf zu achten ist, dass kein konzentriert anfallendes Wasser in den Hang einsickern kann.
3. Die entlang der talseitigen Böschung wild abgelagerten Wurzelstöcke sind lagestabil an der Außenseite des verfüllten Geländeanschnittes einzubauen.
4. Der rückgebaute Weg ist umgehend und flächendeckend mit geeignetem Böschungssaatgut zu begrünen.
5. Die durch den nicht genehmigten Wegebau entstandenen Blößenflächen sind umgehend mit
• 100 Stück Rotbuche (80/120)
• 100 Stück Bergahorn (80/120)
• 50 Stück Weißtanne (2/3)
aufzuforsten und bis zur gesicherten Verjüngung zu pflegen und nachzubessern.
Diese müssen dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz entsprechen.“
Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 16 Abs 1 und 2 lit a, 64 Abs 1 und 172 Abs 6 Forstgesetz 1975) im Wesentlichen wie folgt aus:
„Dass es sich beim Grundstück **1 KG Z bzw. bei der betroffenen Teilfläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, steht für die erkennende Behörde außer Zweifel. Weiters steht für die ha. Behörde fest, dass für die Errichtung der Forststraße nicht entsprechend den Bestimmungen des § 64 Forstgesetz 1975 angemeldet wurde und auf Grund des sehr steilen Trassenverlaufes und der fehelenden Maßnahmen zur Ableitung des Oberflächenwassers die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich verringert wurde und somit der Tatbestand der Waldverwüstung verwirklicht wurde. Auf Grund der Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, steht auch die Frage der Erforderlichkeit der Walderhaltung bzw. der Wiederbewaldung außer Zweifel.
(…)
Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes sind forstpolizeiliche Aufträge an die Waldeigentümer selbst dann zulässig, wenn nicht diese selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten haben. Es bedarf daher keiner weiteren Feststellung ob und inwieweit ein Eigentümer eine rechtswidrige Rodung mit verursacht bzw. bewusst geduldet hat, dies ist für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung (vgl. dazu VwGH-Erkenntnis vom 14.03.1988, Zl. 87/10/0066, uvam). Im Lichte dieser Rechtsprechung war der tatsächlich Verursacher nicht zu ermitteln, sondern Frau AA als Grundeigentümer des Grundstückes **1 KG Z, als Adressat dieses Bescheides heranzuziehen.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 16.8.2022 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Frau AA, vertreten durch die BB, Beschwerde, welche am 7.9.2022 per Post an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt und mit der insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei dem im Lageplan [dem Bescheid beiliegend] eingezeichneten Wegteil [Nr. 1 - 6] auf dem Gst. **1 KG Z nicht um eine Forststraße im Sinne des ForstG 1975.
a] Wegteil Nr. 1-4:
aa] Bei dem auf dem Lageplan eingezeichneten Wegteil [Nr. 1 - 4] handelt es ist um einen Holzschleppweg [‚Rückeweg bzw. Rückegasse‘], welcher seit Jahrzehnten zur Waldbewirtschaftung genutzt wird. Dieser Wegteil [Nr. 1-4] wurde vom ehemaligen bereits verstorbenen Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** Z, CC, geb. am XX.XX.XXXX, als Holzschleppweg angelegt und genutzt. Ebenso nutzte der Rechtsvorgänger und Vater der Beschwerdeführerin, DD, geb. am XX.XX.XXXX, diesen Holzschleppweg seit Übernahme der Liegenschaft im Jahre 1988. Die gesamte Waldbewirtschaftung auf Gst. **1 KG Z erfolgte stets per hand- bzw. motormanueller Schlägerung, sodann als Rückung mit Holder/Traktor/Anbauseilwinde und der Bringung im Bodenzug. Da seitens des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin dieser Weg nicht angelegt wurde, wurde von diesem auch niemals eine Anzeige an die zuständige Behörde erstattet, zumal dieser Holzschleppweg von CC, geb. am XX.XX.XXXX, angelegt wurde.
Obwohl der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist, wann genau dieser Schleppweg angelegt wurde, ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese Errichtung der Behörde angezeigt wurde bzw. dies in Absprache mit dem zuständigen Forstorgan erfolgte.
Solche seit Jahrzehnten existierenden ‚Holzschleppwege‘ bzw. ‚Rückewege oder –gassen‘ dienen der Feinerschließung im Wald und werden seit jeher in Tirol zur Waldbewirtschaftung genutzt. Die Annahme, dass sämtliche, bereits seit Jahrzehenten existierende Schleppwege, automatisch als konsenslos errichtete Forststraßen und Waldverwüstungen iSd ForstG 1975 geahndet werden, führt den Schutzzweck des ForstG ad absurdum und sind solche jedenfalls als Altbestand zu qualifizieren. Solche seit jeher bestehenden Schleppwege sind Teil einer funktionierenden Fauna und Flora im Wald und kann keinesfalls von einem Eingriff in ein geschlossenes Waldökosystem bzw. einer Waldverwüstung gesprochen werden. Ganz im Gegenteil findet durch moderne Waldbewirtschaftung [‚Harvester‘, ‚Forwarder‘ oder Materialseilbahnen] ein Eingriff in funktionierende Lebensräume statt.
ab] Eine selbsterklärend leichte Verbreitung bzw. Veränderung des Holzschleppweges ist auf die dem Stand der Technik angepassten, immer größer werdenden Maschinen zurückzuführen. Da dieser Holzschleppweg seit über 30 Jahren besteht, wird dieser ebenso durch natürliche Bodenerosionen im Laufe der Zeit verändert und kommt es daher zu natürlichen Abtragungen und Geländeveränderungen. Auch in diesem Sinne kann nicht von einer Errichtung eines konsenslosen Weges bzw. dem Tatbestand der Waldverwüstung gesprochen werden.
b] Wegteil Nr. 4-6:
Bei dem auf dem Lageplan eingezeichneten Wegverlauf [Nr. 4-6] handelt es sich ebenso um einen Holzschleppweg [‚Rückeweg bzw. Rückegasse‘], welcher vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vor ca. 2 Jahren angelegt worden ist und seitdem für die Waldbewirtschaftung genutzt wird. Dieser neu angelegte Wegverlauf [Nr. 4-6] stellt eine Verlängerung des Schleppweges dar, welcher unter Punkt a] beschrieben wurde. Dabei wurden vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin lediglich geringfügige und unbedingt erforderliche Geländeeingriffe vorgenommen und die Ausgestaltung als Holzschleppweg fachgerecht mit innenliegender Trassenführung ausgestaltet. Die Schleppwegführung ist an die Gelände- und Hangneigung angepasst und wäre die Errichtung einer dem ForstG entsprechenden Forststraße schier unmöglich. Die Linienführung erfolgte in Fallrichtung oder sofern erforderlich, angepasst an die Hanglage. Bei Ausgestaltung dieses Holzschleppweges wurde unter anderem die einfachere Waldbewirtschaftung angestrebt. Die etwas breitere Feinerschließung dient der Sicherheit der mit der Forstarbeit beschäftigten Arbeiter und verfolgt den Zweck der Walderschließung.
c] Bei dem vorliegenden Holzschleppweg [Nr. 1 - 6] handelt es sich jedenfalls um keinen schwerlastfähigen Forstweg und ist dieser wegen der fehlenden Trag- und Deckschicht sowie Passierbarkeit nicht mit einem PKW oder LKW befahrbar. Dieser Schleppweg dient ausschließlich der ‚Schleppung‘ von Holz und erfährt sonst keine andere Nutzungsart. Für die Erschließung und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung ist dieser gesamte Schleppweg essenziell. Andere Waldbewirtschaftungsmethoden, wie die Arbeiten mit Vollholzerntemaschinen [‚Harvester‘] oder Materialseilbahnen wären wirtschaftlich unrentabel.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine forstfachliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen eingeholt.
Aus dieser Stellungnahme vom 1.12.2022 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
„Forstliche Begriffsbestimmungen
LKW befahrbare Forststraßen: dienen der flächigen Anbindung an das öffentliche Straßen- bzw. an das übergeordnete Wegenetz, zur Aufarbeitung der Forstprodukte sowie der Zwischenlagerung des aufgearbeiteten Holzes und Produktionsmitteln: Fahrbahnbreite mind. 3,5 m, Längsneigung 12 % (max. 15 /18 %)
Schlepperweg: ein mit Erdbewegung verbundener untergeordneter Weg mit einer Fahrbahnbreite von 3 m (max. 3,5 m); Längsneigung 20 % (max. 25 %) forstgesetzlich anmelde- oder bewilligungspflichtig
Befahrung mit Kleintraktor oder landwirtschaftlichen Schleppern.
Rückeweg: mit Erdbewegung verbundener untergeordneter Weg zur Benutzung mit Arbeitsmaschinen; Forstgesetzlich nicht anmelde- oder bewilligungspflichtig; Abgrenzung laut ForstG: Geringe Eingriffsintensität, Änderung des Niveaus geringer als ein halber Meter, weniger als ein Drittel geschottert oder befestigt.
Rückegasse: untergeordnete Trasse zur Benutzung mit Arbeitsmaschinen ohne bauliche Maßnahmen.
Stellungnahme
a. Plausibilität der forstfachlichen Stellungnahme der Bezirksforstinspektion X vom 19.7.2022
Nach Begehung und Durchsicht des Aktes wird mitgeteilt, dass die forstfachliche Stellungnahme hinsichtlich des Tatbestandes und Befundes stimmig ist. Es wurden vom Unterfertigten zusätzliche Befunderhebungen durchgeführt. Zu den notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung wird vom Unterfertigten abschließend Stellung genommen.
b. Plausibilität der Beschwerde vom 07.09.2022 durch Beschwerdeführerin AA
Die gegenständliche Weganlage ist forstfachlich aufgrund der Wegbreite 2,5 - 3,3 m und Böschungshöhen (Niveauunterschied über 1 m) als Schlepperweg zu klassifizieren. Die Beschwerdevorbringerin schreibt selbst in der Beschwerde von Holzschleppweg bzw. Schleppweg. Aufgrund der Kriterien und forstgesetzlichen Bestimmungen ist ein Schlepperweg weder ein Rückeweg noch eine Rückegasse.
2. Errichtung bzw. Verbreiterung:
Wegteil von hm 0,0 bis hm 0,88 (Wegteil 1 -4):
Laut Beschwerdeführerin besteht dieser Wegteil seit über 30 Jahren: ‚Da dieser Holzschleppweg seit über 30 Jahren besteht‘. Ein deutlicher Hinweis für den Bau von hm 0,0 bis 0,88 ist aus der Befliegung 2015 ersichtlich nicht aber 2012 (siehe Abb. 2 und Abb. 3). Zudem: Aus dem Oberflächenmodell (Befliegung im Jahre 2013) ist eine Weganlage bzw. wegähnliche Anlage auf Gst. **1 ebenfalls nicht erkennbar, wobei grundsätzlich im Oberflächenmodell Steige und Wege im geneigten Gelände ab einer Breite von 0,7 m gut erkennbar sind (siehe dazu Abb. 6). Es ist daher davon auszugehen, dass der Wegteil zwischen den Jahren 2013 und 2015 errichtet wurde und auch keine Verbreiterung einer bestehenden, zu schmalen Weganlage durchgeführt wurde.
Wegteil von hm 0,88 bis Wegende (Wegteil Nr. 4 -6)
Der Weiterbau ist aus der Befliegung 2018 nicht erkennbar, sehr wohl aber aus der Befliegung 2021 als ‚frischer‘ Wegbau, Die Rohtrasse ist in bräunlicher Farbe ersichtlich. Tatsächlich gibt die Beschwerdeführerin auch den Bau mit … ‚ca. vor 2 Jahren‘, also um das Jahre 2020 an.
Die Weganlage wurde nicht nach Stand der Technik errichtet:
Diese hat abschnittweise Längsneigungen (= Steigung und Gefälle) von 28 % -36 %. Für Schlepperwege wird eine max. Längsneigung von 25 % vorgegeben (siehe Forststraßenbau – Standards Tirol). Die Betriebssicherheit bei Befahren von Weganlagen mit Lasten ist bei größeren Steigungen nicht mehr gegeben, insbesondere bei feuchten oder nassen Bodenverhältnissen ist von einem sehr hohen Gefährdungspotential auszugehen. Aufgrund der Steigungsverhältnisse und Fahrbahnbeschaffenheit (viel Feinmaterial, keine Beschotterung) ist ein mehrmaliges Befahren in kurzen Zeitabständen nur bei sehr trockenen Verhältnissen möglich. Damit können keine größeren Holzmengen abtransportiert werden.
Die talseitigen Böschungen sind nicht standsicher ausgeführt (Böschungswinkel zu steil, kein ordentlicher Ein- und Aufbau der talseitigen Böschung, Einbau von Wurzelstöcken, Einschüttung von stehenden Bäumen). Hinweis: Die Wegzufahrt führt über das Grundstück **2, KG Z, dass nicht im Eigentüm der Beschwerdeführerin steht.
Maßhaltegebot:
Die vorliegende Erschließung des Waldgrundstückes **1 (KG Z) entspricht nicht dem Maßhaltegebot laut Forstgesetz § 60 Abs. 1. ForstG.
Grundsätzlich: Tirols Wälder stocken überwiegend in mittelsteilen bis steilen Hanglagen und geprägt durch kleinstrukturierte Besitzverhältnisse, dh viele Waldeigentümer mit mehreren verstreut liegenden, kleinflächigen Waldgrundstücken. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Diese Wälder wurden und werden für eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung durch gemeinschaftliche Weganlagen erschlossen. Bei mittleren und steilen Hanglagen gilt als Richtwert ein Wegabstand von 350 m, da damit für die Holzbringung kostengünstige Mobilseilkräne eingesetzt werden können. Die Kombination von einer Basiserschließung durch eine LKW-befahrbare Weganlage mit dem Einsatz von mobilen Seilkränen ermöglicht die Holznutzung nach dem Stand der Technik und gewährleistet einen sparsamen Umgang mit Waldboden.
Für das betroffene Waldgrundstück **1 (KG Z) liegt eine mittelsteile Hanglage vor, bei Wegbauten ergeben sich bereits erhebliche Böschungshöhen (über 1 m). Die maximale Bringungsentfernung liegt bei 155 m. Eine Holznutzung mit Kurzstreckenseilkran ist ohne den gegenständlichen Wegbau boden- und bestandesschonend möglich. Zudem ist es forstfachlich vorstellbar, dass die gesamten Waldflächen im Bereich des Gst. **1 mit einem gemeinschaftlichen Wegprojekt zusätzlich erschlossen werden. Damit könnten auch Traktoren mit Anbauwinden für den Bodenzug für die Holzbringung verstärkt eingesetzt werden.
Laut Auskunft der Bezirksforstinspektion X war eine gemeinschaftliche Bringungsanlage in Ausarbeitung. Diese wurde aber von damaligen Grundeigentümer des Gst. **1 (KG Z), nicht befürwortet.
Erosionsgefährdung der Fahrbahn: In den steilen Wegabschnitten ist nach mehrmaligen Befahren der Wegstrecke innerhalb kurzer Zeitabstände von einem erhöhten Erosionspotential auf der Fahrbahn auszugehen, da durch die Befahrung die vorhande Bodenbedeckung (Vergrasung) erheblich beschädigt werden wird.
c. Zu den vorgeschrieben Rückbaumaßnahmen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.08.2022
Aus Sicht des Unterfertigten sind die Punkte 4 und 5 (Begrünung und Aufforstung) nicht erforderlich, da der rückgebaute Bereich kleinflächig und schmal ausgeformt ist und sich der Rohboden zeitnah begrünen bzw. sich Naturverjüngung ansamen wird.“
Sodann wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.1.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten, ihr Beschwerdevorbringen nochmals näher darzulegen und zu untermauern. Weiters wurden ein EE Amtssachverständiger sowie der Waldaufseher FF, der Vater der Beschwerdeführerin und der Bürgermeister von Z und Förster GG als Zeugen einvernommen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 16, 59, 60, 62, 64 und 172) lauten auszugsweise wie folgt:
„Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) (…)“
„Forstliche Bringungsanlagen
§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
(3) (…)“
„Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen
§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,
c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
e) der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.“
„Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
a) ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
b) nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
d) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.
(1a) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß
a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,
b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,
c) sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
d) soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.“
„Anmeldepflichtige Forststraßen
§ 64. (1) Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
„Forstaufsicht
§ 172. (1) (….)
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens musste vom Landesverwaltungsgericht zunächst geprüft werden, ob es sich bei dem gegenständlichen Weg tatsächlich, wie von der belangten Behörde angenommen, um eine anmeldepflichtige Forststraße handelt, die ohne entsprechende Anmeldung errichtet wurde.
Entsprechend dem oben wiedergegebenen § 59 Abs 2 Forstgesetz 1975 ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
In Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 (2015) wird unter Fn 2 zu § 59 zum Begriff „Forststraße“ wie folgt ausgeführt:
„ErlRV 2002: ‚Durch die Neudefinition des Begriffes ,Forststraße, wird der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eingeschränkt. Den Ansprüchen und Bedürfnissen der forstbetrieblichen Praxis entsprechend sollen nur vorübergehend angelegte Rückewege von den Forststraßen abgegrenzt werden. Besonders durch das Definitionsmerkmal in Abs. 2 Z 3 wird sichergestellt, dass nur geringfügige Eingriffe in das Gelände, die durch das Befahren mit Rückemaschinen entstehen, nicht unter ‚Forststraße‘ zu subsumieren sind. Denn durch die Begrenzung der mit der Errichtung von Rückewegen verbundenen Änderung des bisherigen Niveaus auf 0,5 m sollen mehr als geringfügige Eingriffe hintangehalten werden. Bei Überschreiten dieser Grenze liegt eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes vor, sodass die diesbezüglichen Anmelde- bzw. Bewilligungstatbestände greifen.‘
Folgende Elemente müssen nun für eine Forststraße kumulativ vorliegen:
1. Die Straße muss zur Holzbringung mit Kfz geeignet und wenigstens zweispurig (arg: ‚Fuhrwerken‘) ausgeführt sein. Untergrenze: Traktor mit Anhänger, Rückeschlepper, Forwarder.
Aus dem Begriff ‚Straße‘ ist das Erfordernis eines in durchgehender Längserstreckung durch Baumaßnahmen gebahnten Planums abzuleiten.
2. Die Straße muss sowohl für die Bringung als auch den Wirtschaftsverkehr im Wald geeignet sein sowie eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz herstellen.
(…)
4. Die Qualifikation als Forststraße setzt eine gewisse Mindestintensität an baulichen Veränderungen in der Natur voraus. Diese ist gegeben, wenn die Änderung des Niveaus mehr als einen halben Meter ausmacht oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.“
Aus VwGH 30.5.1994, 92/10/0478, ergeben sich etwa folgende Rechtssätze:
„Die vom Beschwerdeführer ohne Planung und Bauaufsicht befugter Fachkräfte durchgeführte Errichtung der Forststraße in einer Art und Weise, die die Sicherheit des Befahrens nicht gewährleistet, schließt die Qualifikation dieser Straße als Forststraße nicht aus, weil von der Planumbreite her das Befahren nicht nur durch zweispurige, sondern auch durch andere Fahrzeuge grundsätzlich möglich ist. Das Außerachtlassen des angeführten technischen Gesichtspunktes bei der Errichtung einer Forststraße allein vermag somit keinesfalls dazu führen, daß es sich bei der errichteten Weganlage nicht um eine Forststraße handelt.“
„Aus der nicht weiter konkretisierten Feststellung des Sachverständigen, daß die Wege ‚zum Teil befahrbar‘ sind, kann nicht gefolgert werden, diese seien im Sinne des § 59 Abs 2 ForstG 1975 ‚für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmt‘. Eine solche Schlußfolgerung erscheint nur auf Grund von konkreten Tatsachenfeststellungen zulässig, aus denen abgeleitet werden kann, daß die in Rede stehenden ‚Teile‘ der Weganlage auch tatsächlich mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, ausgehend vom öffentlichen Verkehrsnetz und über Forststraßen erreicht und befahren werden können.“
Aus VwGH 27.5.2014, 2012/10/0163, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:
„Die Sanierung eines alten Weges zur Befahrung mit zweispurigen Fahrzeugen ist als Errichtung einer Forststraße zu qualifizieren (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/10/0259).“
Aus VwGH 8.10.2014, 2013/10/0200, ergeben sich etwa folgende Rechtssätze:
„Bei durch das Ziehen von Holz entstandenen Rillen kann nicht von ‚mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen‘ im Sinn von § 59 Abs. 1 Z. 3 ForstG 1975 gesprochen werden. Schon deshalb kann eine dadurch entstandene ‚Rückegasse‘ nicht als Forststraße im Sinn von § 59 ForstG 1975 angesehen werden. Erst durch Maßnahmen wie Einebnen, Entfernen von Steinen, Verbreitern, Schotterung der Fahrspuren, Verlegung von Auskehren wird eine Forststraße errichtet (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/10/0259; auch die Sanierung eines alten Weges durch Ausbau zu einer Lkw-befahrbaren Forststraße ist als Errichtung zu qualifizieren).“
“Wenn eine errichtete Forststraße aus forstfachlicher Sicht zur Erschließung nicht erforderlich ist, handelt es sich unabhängig davon, ob und inwieweit auf einer Trasse davor eine durch das Ziehen von Holz entstandene Rückegasse bestand, bei der Errichtung einer Forststraße um eine § 60 Abs. 1 ForstG 1975 widersprechende Übererschließung des Waldes. Auf Grund dieser den forstlichen Vorschriften widersprechenden Übererschließung ergeht in einem solchen Fall zu Recht ein Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ‚zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes‘ die Forststraße zur Gänze zurückzubauen (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/10/0259). Für das gegenständliche forstpolizeiliche Verfahren stellt die Entscheidung über ein vom Beauftragten eingereichtes Projekt zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Bringungsanlage im gegenständlichen Bereich keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar.“
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung und Literatur besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass eine Forststraße im Sinn des § 59 Abs 2 Forstgesetz 1975 errichtet wurde. Von dem vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen EE Amtssachverständigen wurde – ebenso wie von dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen – sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen der durchgeführten Verhandlung unmissverständlich dargelegt, dass die gegenständliche Weganlage eine Forststraße darstellt, da eine Wegbreite von 2,5 - 3,3 m und Böschungshöhen mit einem Niveauunterschied von über 1 m vorliegen, und der gegenständliche Weg als Schlepperweg zu qualifizieren ist, also definitionsgemäß ein mit Erdbewegung verbundener untergeordneter Weg zur Befahrung mit Kleintraktor oder landwirtschaftlichen Schleppern, also mit Kraftfahrzeugen, ist.
Auch die Beschwerdeführerin selbst schreibt in der Beschwerde von einem Holzschleppweg bzw. Schleppweg, womit entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des EE Amtssachverständigen die Kriterien für das Vorliegen eines Rückeweges oder einer Rückegasse nicht gegeben sind.
Dass der Wegabschnitt 1 bis 4 nur durch natürliche Bodenerosion bzw durch Verwendung mit Traktor entstanden sein könnte, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, wurde vom EE Amtssachverständigen ausdrücklich in Abrede gestellt; außerdem wurde von diesem anhand von historischen Orthofotos und Laserscanns sowohl in seinem Gutachten als auch nochmals detailliert in der am 11.1.2023 durchgeführten Verhandlung dargelegt, dass dieser Wegabschnitt in der jetzigen Form nicht schon vor 2013 bestanden haben kann.
Entsprechend den Ausführungen des EE Amtssachverständigen und aufgrund der von diesem vorgelegten Orthofotos aus den Jahren 2012, 2015 und 2021 und des Laserscanns von 2013 ist auch für das Landesverwaltungsgericht eindeutig ersichtlich, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass die Wegabschnitte 1 bis 4 bereits seit über 30 Jahren bestehen würden und nur allenfalls leicht verbreitert worden wären. Diese Wegabschnitte wurden in der nunmehr bestehenden Form vielmehr erst in jüngerer Vergangenheit nach dem Jahr 2013 errichtet.
Hinsichtlich der Wegabschnitte 4 bis 6 wurde die erst kürzlich durch ihren Vater erfolgte Errichtung von der Beschwerdeführerin ohnehin ausdrücklich zugestanden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Parteivorbringens keine solche Mangelhaftigkeit der eingeholten forstfachlichen Gutachten erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Da also die Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist und auch mehrere von der Beschwerdeführerin selbst angebotene Zeugen, mit Ausnahme ihres Vater, der aber auch eine Verbreiterung mittels Spinne zugestand, nicht bestätigen konnten, dass der Wegabschnitt 1 bis 4 bereits seit Jahrzehnten in der derzeitigen Form Bestand war, konnte das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass es sich beim gegenständlichen Weg, und zwar bei allen sechs Abschnitten, um eine Forststraße im Sinn des Forstgesetzes 1975 handelt.
Auch dass es sich bei der gegenständlichen Forststraße um eine anmeldepflichtige Forststraße im Sinn des § 64 Forstgesetz 1975 handelt, steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, zumal dies vom EE Amtssachverständigen wiederum schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde und da aufgrund der Lage im Wirtschaftswald keine Bewilligungspflicht für ihre Errichtung nach Maßgabe des § 62 Forstgesetz 1975 bestand.
Das Nichtvorliegen einer solchen Anmeldung ist unstrittig.
Ob auch eine Waldverwüstung vorliegt, musste vor diesem Hintergrund vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden; allerdings sprechen die Ausführungen des EE Amtssachverständigen dafür, zumal festgestellt wurde, dass auf Grund des sehr steilen Trassenverlaufes und der fehlenden Maßnahmen zur Ableitung des Oberflächenwassers die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich verringert wurde, und nach dem oben wiedergegebenen § 16 Abs 2 lit a Forstgesetz 1975 eine Waldverwüstung dann vorliegt, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wurde.
Steht letztlich fest, dass es sich beim gegenständlichen Weg, und zwar bei allen sechs Abschnitten, um eine Forststraße im Sinn des Forstgesetzes 1975 handelt und hierfür weder eine Anmeldung, noch eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 vorliegt, war in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen der Behörde nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 gegeben waren.
Für das Landesverwaltungsgericht besteht daran kein Zweifel. Nach der genannten Bestimmung sind, wenn die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen wurden, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben. Dass die forstrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden, wurde oben bereits dargelegt; die aufgetragenen Maßnahmen entsprechen aber auch den im § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 beispielhaft aufgezählten Vorkehrungen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes. Dies wurde vom beigezogenen EE Amtssachverständigen klar bestätigt, wobei diesbezüglich für das Landesverwaltungsgericht auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass es die im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen 4. und 5. nicht bedarf, da der rückgebaute Bereich kleinflächig und schmal ausgeformt ist und sich der Rohboden zeitnah begrünen bzw. sich Naturverjüngung ansamen wird.
Von der Beschwerdeführerin wurde auch in der Beschwerde gar nicht bestritten, dass die aufgetragenen Maßnahmen ihrem Inhalt und Umfang nach zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geeignet wären.
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich in diesem Zusammenhang vielmehr darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht Verpflichtete im Sinn des § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 sei, da die gegenständlichen Maßnahmen nicht von ihr veranlasst worden seien.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin allerdings zu entgegnen, dass sich die genannte Bestimmung unter anderem ausdrücklich an die Waldeigentümerin wendet, welche im Fall des Grundstückes **1, KG Z, unbestritten die Beschwerdeführerin ist. Verpflichteter ist, wer die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall aber jedenfalls auch die Beschwerdeführerin.
Laut Brawenz/Kind/Wieser, Anm 27 zu § 172, ist Verpflichteter derjenige, der „die außer Acht gelassenen Vorschriften einzuhalten hat und sie – als Voraussetzung einer Anordnung nach Abs 6 – außer Acht gelassen hat. Zu beachten ist also, wen die außer Acht gelassene Vorschrift belastet. Soweit sich aus Vorschrift und Sachverhalt nicht die Verpflichtung einer anderen Person ergibt, ist der Waldeigentümer der Verpflichtete.“
Aus VwGH 26.9.2011, 2009/10/0229, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:
„Aufträge an den Waldeigentümer nach § 172 Abs 6 ForstG sind auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (Hinweis auf E vom 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1980). Ausgehend von dieser Rechtsansicht ist eine Prüfung der Frage, ob und inwieweit ein Eigentümer die ihm vorgeworfene Waldverwüstung mitverursacht bzw. bewusst geduldet habe, für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer als Verpächter einerseits und dem Pächter andererseits vertraglich geregelt wurde. (hier: Waldverwüstung durch Pferdehaltung des Pächters des Waldeigentümers).“
Aus VwGH 27.1.2011, 2009/10/0089, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:
„Ein Auftrag nach § 172 Abs 6 in Verbindung mit § 17 Abs 1 ForstG 1975 hat nicht zur Voraussetzung, daß dem Waldeigentümer die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften subjektiv vorwerfbar ist (Hinweis E 9.9.1996, 96/10/0110).“
Aus VwGH 5.10.2016, Ro 2014/10/0030, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:
„Wird zum einen durch Wegebaumaßnahmen eine Übererschließung des Waldes herbeigeführt, und sind zum anderen durch mangelhafte bautechnische Ausführung dem Waldboden und dem Bewuchs Schäden bereits zugefügt bzw. die Gefahr von Erosionen und Rutschungen hervorgerufen worden, so kann die Behörde daher schon aus diesem Grunde gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 die zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen vorschreiben (vgl. E 22. April 2002, 99/10/0057).“
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und nach Maßgabe der Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen erweisen sich somit auch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Rückbaumaßnahmen als rechtmäßig, wobei allerdings nach Maßgabe der Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen EE Amtssachverständigen die Maßnahmen 4 und 5 entfallen können.
Insgesamt erweist sich der gegenständliche Auftrag somit als rechtmäßig und war die gegenständliche Beschwerde daher - nach Maßgabe des ausgesprochenen Entfalls zweier Vorschreibungen und nach angemessener Anpassung der inzwischen bereits abgelaufenen Frist - als unbegründet abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages konnte im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden Forstgesetzes 1975 und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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