LVwG T LVwG-2022/48/1161-5

LVwG-2022/48/1161-5Tribunal Administrativo Regional16 de jan. de 2023

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Regest

Bebauungsplan<br/>Bebauungsplanpflicht<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/48/1161-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.48.1161.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Firma *** GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch ***Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2022,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die

-EZ ***1 berechtigt wird und

-die Bestimmung TBO 2018/2022 ersetzt wird.

2. Eine ordentliche Revision ist an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M den

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

1. Im Spruch des Erkenntnisses vom LVwG-2022/48/1161 wird der Spruchpunkt 1 wie folgt berichtigt:

„Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass

-die EZ ***1 in EZ ***2 berichtigt wird und

-die Bestimmung TBO 2018 mit TBO 2022 ersetzt wird.“

2. Eine ordentliche Revision ist an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Bescheid vom 14.02.2022 des Bürgermeisters der Gemeinde Y wird bekämpft:

„***“ (FN ***) mit Sitz in Z und der Geschäftsanschrift **** Z, Adresse 1, vertreten durch GF AA, ist Eigentümerin des Gst **1 in EZ ***1 KG *** Y.

Das Gst **1 weist ein Ausmaß von berichtigt 3.612 m2 auf und ist laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „gemischtes Wohngebiet“ ausgewiesen.

Das gesamte Grundstück ist lediglich mit einem Kleingebäude untergerodneter Bedeutung bebaut.

Mit Antrag nach § 14 TBO 2018, eingelangt im Gemeindeamt der Gemeinde Y am 10.09.2021, hat die „sw bau 6 GmbH“ die Erteilung der Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 TBO 2018 für die Änderung des Grundstücks Gst **1 in EZ ***2 auf der Grundlage der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. BB vom 07.06.2021, Geschäftszahl ***, in die Grundstücke

Gst **1 mit 796 m2,

Gst**2 mit 746 m2,

Gst**3 mit 668 m2,

Gst**4 mit 791 m2 und

Gst**5 mit 611 m2

beantragt.

SPRUCH

Der Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde 1. Instanz weist die von der „*** GmbH“ als Eigentümerin des Grundstücks **1 in EZ ***2 beantragte Teilung dieses Grundstücks gemäß den Bestimmungen über die Teilung von Baugrundstücken nach §§ 14 ff TBO 2018 ab.“

Begründend führte die belangte Behörde Nachfolgendes aus: Nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) dürfe eine Bewilligung nach § 14 Abs 1 TBO 2018 nur erteilt werden, wenn bei teilungsgegenständlichen Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen sei, auch tatsächlich ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise zusätzlich ein ergänzender Bebauungsplan bestehe und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert werde.

Aufgrund des Umstandes, dass in der Gemeinde Y noch kein neues örtliches Raumordnungskonzept gemäß dem TROG 2011 bzw. dem TROG 2016 erlassen worden sei, gelange hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans die Bestimmungen des § 55 TROG 2006 zur Anwendung. Nach diesen Bestimmungen liege eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete nur dann vor, wenn die entsprechenden Grundstücke aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können. In Anlehnung an die Entscheidung des LVwG Tirol vom 16.12.2015, LVwG-2015/43/1380, sei davon auszugehen, dass das Grundstück Gst Nr **1, obgleich auf dem Grundstück ein Heupillen in Holzbauweise vorhanden sei, als unbebaut zu qualifizieren sei. Zudem weise das Gst Nr **1 eine Fläche von 3.621 m2 auf, weshalb die in § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 umschriebene Grundstücksgröße - für Gebäude mit höchstens 5 Wohnungen - bei weitem überschritten sei.

Infolge dessen könne nach Ansicht der Baubehörde der Gemeinde Y vorbeschriebene Befreiung für das Gst **1 bzw. sogar für die durch Teilung des Gst Nr **1 auf der Grundlage der eingangs beschriebenen Vermessungsurkunde neu entstehenden Grundstücke Gst Nr 1 mit 796 m2, Gst Nr Gst2 mit 746 m2, Gst Nr **3 mit 668 m2, Gst Nr Gst Nr **4 mit 791 m2 und Gst Nr Gst **5 mit 611 m2 nicht angewendet werden und sei somit gemäß den geltenden Bestimmungen des § 16 Abs 1 TBO 2018 vor Bewilligung der beantragten Grundstückteilung vorerst ein Bebauungsplan zu erlassen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und führte als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit an. Es gäbe keine Übergangsbestimmung und sei es sohin verfehlt, das TROG 2006 heranzuziehen. Vielmehr werde in § 16 Abs 2 TBO 2018 auf das TROG 2016 verwiesen. Aus dem TROG 2016 ergebe sich, wie die belangte Behörde selbst ausführe, dass kein Bebauungsplan für das teilungsgegenständliche Grundstück zu erlassen sei. Es ergebe sich auch keine Bebauungsplanpflicht im Sinne des § 31 Abs 1 TROG 2016 oder die Notwendigkeit sonstiger textlicher Festlegungen, sodass nach § 54 Abs 2 TROG 2016 weder ein Bebauungsplan, noch sonstige textliche Festlegungen nach § 31b Abs 2 TROG 2016 für das Grundstück zu erlassen seien.

Da keine Bebauungsplanpflicht gemäß § 31 Abs 1 TROG 2016 bestehe, sei die beantragte Teilung zu bewilligen, zumal die übrigen Voraussetzungen des § 16 Abs 2 TBO 2018 vorliegen würden. Es gäbe keinerlei bau- oder raumordnungsrechtliche Vorschriften, die gegen die Bewilligung der beantragten Teilung des Grundstückes Gst Nr **1 sprechen würden. Zudem sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Ein Versagen der Bewilligung würde zudem die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Eigentümerin verletzten.

Weiters wurde ein Eventualvorbringen dahingehend erstattet, dass gemäß § 31d Abs 1 TROG 2016 vorgeschrieben werde, dass für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen, bei denen dies aufgrund der Grundstücksordnung, des Erschließungsstandes oder geordneten Bebauung erforderlich sei, Bebauungspläne zu erlassen seien. In diesem Sinn wäre jedoch die kleine Größe des Grundstückes und die ringsum bestehende Bebauung außer Acht gelassen. Selbst bei der rechtswidrigen Annahme der Anwendung des TROG 2006 bestehe keine Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen gemäß § 54 Abs 4 TROG (früher § 55 Abs 1 lit b TROG 2006), zumal die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits bestehen würden und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich seien.

Im Übrigen liege ein Wertungswiderspruch vor. Einerseits wäre nach grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Bebauungspflicht vorgesehen, andererseits werden seitens der Gemeinde aber nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Bebauung geschaffen, indem kein wie nach ihrem Vermeinen vorgesehener (und für die Bebauung demnach auch notwendiger) Bebauungsplan zu erlassen würde, wobei die diesbezügliche Notwendigkeit weiterhin ausdrücklich bestritten werde. Die Beschwerdeführerin werde sohin handlungsunfähig hinsichtlich des eigenen Eigentums und werde aufgrund des Verhaltens der Behörde verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen und ihr Eigentum einer gefährdeten Entwicklung ausgesetzt. Dies würde auch amtshaftungsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen.

Es wurde sohin beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Angelegenheit dahingehend zu entscheiden, dass die beantragte Bewilligung erteilt werde, in eventu eine Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag stattgegeben werde und die beantragte Teilung des Grundstückes bewilligt werde, in eventu, dass die beantragte Teilung des Grundstückes Gst Nr Gst**6 bewilligt werde. In eventu wurde beantragt, die Angelegenheit nach Behebung des Beschlusses zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

Mit Schreiben vom 20.04.2022 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde weiter ausgeführt, dass kein Bebauungsplan bestehe und auch nicht zu erlassen sei. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des in den Jahren 2006, 2011 und 2016 jeweils wiederverlautbarten Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 samt den darin jeweils tatsächlich enthaltenen Schluss- und Übergangsbestimmungen (anzuführen sind § 118 Abs 3 TROG 2011 und § 115 Abs 3 TROG 2016) sei im Zusammenhang mit der Frage nach den anwendbaren Bestimmungen über eine „Bebauungsplanpflicht“ in jenen Gemeinden, in welchen das örtliche Raumordnungskonzept noch nicht rechtskräftig fortgeschrieben sei, die §§ 54 Abs 5 und 55 des Tiroler Raumordnungskonzeptes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 anzuwenden, wobei § 55 Abs 1 auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet seien oder auf denen Gebäude stehen, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liege, keine Anwendung finde, sondern in diesem Zusammenhang § 54 Abs 5 zweiter Satz anzuwenden sei.

Damit ergebe sich, dass der 4. Abschnitt des TROG 2016 (§§ 54 folgende) über die Bebauungspläne in gegenständlichem Fall nicht zur Anwendung gelange. Auch die Bestimmung des § 16 Abs 2 TBO 2018 finde in gegenständlicher Angelegenheit keine Anwendung, da für das Gst Nr **1 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften - nach § 55 TROG 2006 - ein Bebauungsplan zu erlassen sei. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Teilung des Gst Nr **1 sei somit in § 16 Abs 2 TBO 2018 weder zu suchen noch zu finden.

Nach § 11 Abs 2 lit b TGVG seien unbebaute Baugrundstücke innerhalb einer Frist von 10 Jahren der dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen (zu bebauen). Die Art und Weise dieser Bebauung richte sich sodann nicht nach dem „Wohlwollen“ der zuständigen Baubehörde, sondern nach den geltenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 unter Beachtung der gegebenen, örtlich geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften.

Für die Bebauung eines erworbenen Grundstücks nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei ein Bauungsplan zu erlassen und habe der Bauwerber beim Gemeindeamt bzw bei der Baubehörde zeitlich abgestimmt den Antrag auf Erlassung eines solchen Bebauungsplanes zu stellen, um so rechtszeitig seiner (grundverkehrs-)gesetzlich auferlegten Verpflichtung auf Bebauung des erworbenen unbebauten Baugrundstückes (Zuführung des Grundstücks zu einem dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Verwendungszweck) nachkommen zu können. Sollten weder raumordnungsrechtliche noch baurechtliche Bedenken gegen die Erlassung eines Bebauungsplanes vorhanden sein, werde ein solcher sodann vom Gemeinderat beschlossen und erlassen.

Inwieweit in der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung einer Grundstücksteilung aufgrund des Fehlens eines gesetzlich erforderlichen Bebauungsplanes ein Widerspruch zu bestehenden grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu werten sei, bleibe nicht nachvollziehbar. Auch könne in der Abweisung eines Antrages aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen kein „Aussetzen in amtshaftungsrechtlichen Ansprüchen“ erblickt werden.

Am 17.11.2022 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch der raumordnungsfachliche Amtssachverständige OR DI CC geladen wurde. Dieser hat bereits im Vorfeld zur Vorbereitung der Verhandlung ein schriftliches Gutachten mit Schreiben vom 11.10.2022 erstattet, dass sämtlichen Parteien vorab übermittelt worden war. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden keine Fragen an den Amtssachverständigen zu seinem Gutachten gestellt. Auch sonst gab es keine Fragen, die das Gutachten in Frage stellten. Es wurde sohin das Erkenntnis mündlich verkündet.

Die Niederschrift zur Verhandlung wurde mit Schreiben vom 17.11.2022 unter Hinweis auf § 29 Abs 2a VwGVG übermittelt. Mit Schreiben vom 28.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung.

II.Sachverhalt:

Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 07.10.2014, kundgemacht im LGBl Nr 137/2014 vom 29.10.2014 wurde die Gemeinde Y von der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gem § 31b Abs 3 TROG 2011 befreit. Vorgelagert zu dieser Befreiung der Gemeinden Y von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts war ein raumordnungsfachliches Gutachten zu AZ RoBau-***2012 vom 16.12.2011 erstellt worden, in dem festgestellt wurde, dass die vorhandenen Baulandreserven für bis zu 280 Jahre reichen. Derartige Prognosezeiträume (die ohnehin keine seriöse Wachstumsprognose mehr erlauben) rechtfertigen daher – auch nach neuerliche Überprüfung durch den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen - jedenfalls auch nach wie vor eine Entbindung von der Fortschreibungspflicht.

Laut dem Erläuterungsbericht wurden damals (2012) 17,7 ha Baulandreserven (W+M) erhoben; diese bieten bei nicht bodensparender Verbauung 850 Personen Platz (16 Haushalte á 3 Einwohner pro Hektar). Dieser Wert dem aktuellen Zehnjahreszuwachs von 30 Einwohnern gegenübergestellt, reichen die Baulandreserven für circa 280 Jahre aus. Die Gemeinde wurde von der Fortschreibungspflicht im Jahr 2014 befreit.

Nach den aktuellen Daten von Y verfügt die Gemeinde über 17,1 ha Baulandreserven in W und M (Baulandbilanz Stand 2020). Der Einwohnerzuwachs in den letzten drei Dekaden war 120 Einwohner (wobei die Bevölkerung seit einer Spitze im Jahr 2002 abnimmt). Somit bieten die Reserven Platz für 820 zusätzliche Einwohner. Der Zehnjahreszuwachs kann mittlerweile allenfalls mit 40 Einwohnern / Dekade über drei Dekaden gemittelt angenommen werden, sodass die Baulandreserven immerhin noch 20 Dekaden reichen. Die Befreiung von der Fortschreibungspflicht ist somit nach technischen Gesichtspunkten weiterhin nachvollziehbar. Es liegen die Voraussetzungen für die Befreiung daher nach wie vor.

Das gegenständliche Grundstück ist laut Grundbuchsauszug 3.621 m² groß und liegt zentral, ca. 300 m von der Bushaltestelle Y West oder vom Ortszentrum und 50m von der derzeit nicht bedienten Bahnhaltestelle Y entfernt. Das Grundstück ist als Wohngebiet gewidmet.

Im Örtlichen Raumordnungskonzept nächste zuordenbare Stempel W01 besagt: „Im Bereich Steinig / Untervadiesen ist eine bauliche Entwicklung zur Befriedigung eines konkreten Wohnbedarfs zulässig.“

Der zugleich festgelegte Z1 Stempel definiert: „Eine bauliche Nutzung des Bereichs ist bei konkretem Bedarfs möglich“.

D1 wiederum besagt: “Bei einer Bebauung dieses Bereichs sind bodensparende Bauformen anzustreben bzw. im Rahmen der Bebauungsplanung zu ermöglichen.“

Das Grundstück ist bis auf einen ortüblichen Stadel (ca. 5/6 m groß), der als Heupille im Sinn der § 1 Abs 3 lit k TBO 2022 anzusehen ist, unbebaut.

Die Zufahrt ist derzeit nur über eine Parzellenfahne von Westen (Bereich Loach) her möglich. Von Norden, Osten zum „Schronzabichl“ und im Süden weist hingegen das Grundstück in Relation zum angrenzenden Straßenplanum Höhendifferenzen von ca. -3 bis -11m auf.

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Das Grundstück kann als annähernd rechteckig mit einem Format von 90 / 39 m abgeschätzt werden. Darauf lässt sich ungeteilt eine Baumasse von ca. 38.000 m³, sohin also deutlich mehr als fünf Wohneinheiten üblichen Zuschnitts errichten.

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Teilt man diese Fläche in 5 Grundstücke, wie beantragt, so wird zwar die Bebauung kleinteiliger, es können aber immer noch pro Grundstück ca. 3.000 m³ Baumasse errichtet werden, sohin also deutlich mehr als fünf Wohneinheiten pro Teilungsgrundstück.

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Blick von Norden auf den südlichen Teil des Grundstücks

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Blick von Süden auf den nördlichen Teil des Grundstückes.

„Bild im Original als pdf ersichtlich“

Blick auf die Parzellenfahne mit der vorhandenen Erschließung von Westen her. Rechts vorne der Stadel.

Aufgrund der Größe, Topografie und der Erschließung des gegenständlichen Grundstückes **1 kann ohne Bebauungsplan keine geordnete Verbauung sichergestellt werden. So wäre es notwendig festzulegen, wie bei einer Teilung der Grundstücke die Höhenlagen zueinander definiert werden, um die Einpassung der Bebauung in die Topografie zu optimieren. Weiters ist im Bebauungsplan die innere Erschließung des Areals zu definieren. Ferner ist mittels Dichte- und Bauhöhenfestlegungen einerseits die bodensparende Verbauung und anderseits die verträgliche Höhenentwicklung zum Umfeld sicherzustellen. Zu letzterer ist festzuhalten, dass die oben angeführten Baumassenabschätzungen aus der Tatsache resultiert, dass in der offenen Bauweise Bauhöhen bis 20m ohne Bebauungsplan realisiert werden dürfen und es aber augenscheinlich ist, dass eine solche Höhenentwicklung die Maßstäblichkeit des Umfelds mit ca. 15 m Maximalhöhen sprengen würde.

Aus technischer Sicht ist es notwendig, für das Grundstück einen Bebauungsplan zu erstellen, um dessen geordnete Bebauung sicherzustellen. Die Parzellierung allein reicht dafür nicht aus. Ein Bebauungsplan liegt jedoch nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten, das auch in der Verhandlung nicht in Frage gestellt wurde.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen lauten:

§ 121 Abs 3 TROG 2022 idgF (früher § 115 Abs 3 TROG 2016):

„§ 121

Bestehende Bebauungspläne

[…]

(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs. 1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

[…]“

§ 54 Abs 5 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006:

„4. Abschnitt

Bebauungspläne

§ 54

Allgemeines

[…]

(5) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.“

§ 55 Abs 1 lit a TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006:

„§ 55

Ausnahmen, Befreiung

(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs. 1 besteht nicht

a) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und

[…]

sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 14 Abs 1 TBO 2022 bedarf die Teilung eines Grundstückes der Bewilligung der Behörde. Nach § 121 Abs 3 TROG 2022 (früher § 115 Abs 3 TROG 2016) ist in dem Fall, wenn kein örtliches Raumordnungskonzept fortgeschrieben wurde, die § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 idF LGBl Nr 27/2006 weiteranzuwenden. Es ist sohin ausschließlich die Bebauungsplanpflicht gemäß § 54 Abs 5 und § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 ausschlaggebend, um beurteilen zu können, ob der gegenständliche Antrag bewilligt werden kann:

Gem § 54 Abs 5 TROG idF LGBl Nr 27/2006 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Es wurde kein Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück erlassen.

Das gegenständliche Grundstück Gst Nr **1, inneliegend EZ ***2, KG Y, ist unbebaut Der vorhandene Heupille in Holzbauweise schadet bei dieser Beurteilung nicht und ist das Grundstück trotzdem als unbebaut zu werden, zumal es gem § 1 Abs 3 lit k TBO 2022 von der TBO 2022 ausgenommen ist (vgl LVwG Tirol 16.12.2015, LVwG-2015/43/1380).

Mit dem gegenständlichen Antrag wird die Teilung des 3.621m² großen Grundstückes beantragt, wofür eine Bebauungsplanpflicht gemäß § 54 Abs 5 TROG 2006 vorgeschrieben wird, da keine Ausnahmen nach § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 aus folgenden Gründen vorliegt:

Gem § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 wird eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete nur dann vorgesehen, wenn die entsprechenden Grundstücke aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können.

Eine Befreiung bzw Ausnahme von der Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplans liegt nach dieser Bestimmung hier jedoch nicht vor, da aufgrund der Größe, der Topografie und der Erschließung ein Bebauungsplan für das als unbebaut zu wertende Grundstück zu erlassen ist. Zudem weist das Grundstück eine Fläche von 3.621 m² auf, weshalb die in § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 umschriebene Grundstücksgröße (für Gebäude mit höchstens 5 Wohnungen) bei weitem überschritten ist. Auch für die durch die beantragte Teilung des Grundstücks neu entstehenden Grundstücke Gst 1 mit 796 m², Gst Gst2 mit 746 m², Gst 3756 mit 668 m², Gst 3757 mit 791 m² und Gst**5mit 611 m² liegt aufgrund der Größe, Topografie und verkehrsmäßigen Erschließung keine Ausnahme für die Befreiung von der Bebauungsplanpflicht vor.

Es ist daher ein Bebauungsplan vorausgesetzt, um eine beantragte Teilung bewilligen zu können. Da kein Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück vorliegt, obwohl ein solcher zur Bewilligung der beantragten Teilung erforderlich ist, war sohin das Ansuchen abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Begründung zum Berichtigungsbeschluss:

Sachverhalt:

Im Spruch wurde vorgesehen, dass die Grundstücknummer des gegenständlichen Grundstückes sowie die Fassung der TBO 2018 in 2022 zu berichtigen ist, was mit einem Diktiergerät festgehalten wurde. Es erfolgte jedoch ein Übertragungsfehler, sodass der Spruch entsprechend der Verkündung – und wie dies auch der Begründung zu entnehmen war - zu berichtigen war.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der mündlichen Verkündung und der Begründung.

Erwägungen:

Nach § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf den technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen jederzeit vom Verwaltungsgericht von Amts wegen berichtigt werden können. Es erfolgte mit der Berichtigung auch keine Veränderung des normativen Gehalts des früheren - mündlich verkündeten – Erkenntnisses.

Aus den obigen Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Berichtigungen aufgrund der Übertragungsfehler vorzunehmen waren.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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