LVwG-2022/19/0380-7•LVwG T LVwG-2022/19/0380-7
LVwG-2022/19/0380-7Tribunal Administrativo Regional18 de jan. de 2023
Ausgangsregelung<br/>Abstandsregelung<br/>Veranstaltungsverbot<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 13.01.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) iVm dem Epidemiegesetz (EpiG) und dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 31.03.2021 um 20:14 Uhr in Y, Adresse 3, bei der CC-Promenade, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
1. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zusammen mit mehr als 100 Personen aufgehalten und eine Party gefeiert und haben sohin Ihren eigenen privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, obwohl das Verlassen und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr gemäß § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F. verboten war. Ein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 lag nicht vor.
2. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort im Freien aufgehalten, ohne hierfür gemäß § 1 Abs. 1 der 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung -4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F gegenüber Personen, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten, obwohl nach § 1 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.
3. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit an einem Veranstaltungsort, nämlich einer Party mit mehr als 100 Personen, aufgehalten, um zu feiern, obwohl Veranstaltungen gemäß §13 Abs. 1 der 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. i.V.m. § 15 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F. verboten sind. Eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 3 dieser Verordnung lag nicht vor.“
Auf Grund dieser Verwaltungsübertretungen wurden gegen den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt:
Zu Spruchpunkt 1: Eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro gem „§8 Abs. 5COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr.12/2020, i.d.g.F.“
Zu Spruchpunkt 2: Eine Geldstrafe in der Hohe von 150 Euro gem „§ 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19- Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.g.F.“
ZU Spruchpunkt 3: Eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro gem „§ 40 Abs. 1 lit b Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F.“
Zudem wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 75 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Email vom 03.02.2022 rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit welcher er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren in eventu die Verhängung einer niedrigeren Strafe beantragte.
Mit Schreiben vom 03.02.2022 (ho einlangend am 11.02.2022) legte die belangten Behörde die Beschwerde samt einer Stellungnahme und samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Am 10.01.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien statt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Tatzeit auf der CC-Promenade zur Identitätsfeststellung angehalten.
Zur Tatzeit – wie auch bereits am Nachmittag des 31.03.2021 sowie Tage zuvor – hielten sich zahlreiche Personen im Bereich der CC-Promenade auf. Dabei wurde teilweise laute Musik gespielt und Alkohol konsumiert. Zur Kontrolle und Durchsetzung der Corona-Schutzmaßnahmen sowie auf Grund zahlreicher Beschwerden aus der Nachbarschaft – insb von der gegenüber liegenden Inn-Seite – waren zur Tatzeit am Tatort mehrere Polizeistreifen, darunter auch der Anzeigenleger, RevInsp DD, im Einsatz. Der Anzeigenleger alleine hat im Zuge seiner Einsätze auf der CC-Promenade zwischen 20 und 30 Anzeigen eingebracht.
Dass der Beschwerdeführer – wie im Straferkenntnis von der belangten Behörde festgestellt – zur Tatzeit am Tatort zusammen mit mehr als 100 Personen eine Party gefeiert hat, in dem er mit seinen Begleiter/innen am Boden in der Wiese saß und dort Alkohol trank und sich in der Gruppe mit anderen Personen unterhielt und dabei gegenüber anderen Personen einen Abstand von zwei Metern nicht eingehalten hat, wurde von diesem im Verfahren bestritten und konnte im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer befand sich vielmehr – wie von ihm glaubhaft vorgebracht – zur Tatzeit auf einem Abendspaziergang mit seiner Freundin EE, geb XX.XX.XXXX, und ist während dieses Spazierganges – wie auch seine Freundin – von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der CC-Promenade zur Identitätsfeststellung angehalten worden. Es kann nicht festgestellt werden, auf welcher Höhe der CC-Promenade die Amtshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Freundin erfolgte.
III.Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit auf der CC-Promenade von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle, bei der seine Personendaten aufgenommen worden sind, unterzogen worden ist, blieb im Verfahren unbestritten. Mangels genauer Angaben zum Tatort in der Anzeige, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge befragte Anzeigenleger, RevInsp DD, nicht mehr an den Beschwerdeführer konkret erinnern konnte und der Beschwerdeführer sowie die Zeugin EE in der mündlichen Verhandlung nicht ganz übereinstimmende Angaben über den Ort ihrer polizeilichen Anhaltung und Kontrolle machten, kann nicht festgestellt werden, auf welcher Höhe der CC-Promenade die Kontrolle erfolgte.
Die Feststellungen betreffend die allgemeine Situation auf der CC-Promenade zur Tatzeit folgen aus den glaubhaften Angaben des Zeugen DD in der mündlichen Verhandlung.
Den Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort zusammen mit mehr als 100 Personen eine Party gefeiert habe, in dem er mit seinen Begleiter/innen am Boden in der Wiese gesessen sei und dort Alkohol getrunken habe und sich in der Gruppe mit anderen Personen unterhalten habe und dabei gegenüber anderen Personen einen Abstand von zwei Metern nicht eingehalten habe, ist der Beschwerdeführer in seinem Einspruch vom 20.08.2021, in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Er brachte jedes Mal übereinstimmend vor, dass er nicht am Boden gesessen sei und sich in einer Gruppe unterhalten habe, sondern mit seiner Freundin zur Tatzeit einen Abendspaziergang unternommen habe. Dabei seien sie auf dem Gehweg neben dem Steinlauf angehalten und nach ihren Personalien gefragt worden. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der Beschwerdeführer den Namen und die Adresse seiner Freundin bekannt gegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die als Zeugin geladene Freundin des Beschwerdeführers glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausgesagt, dass sie am 31.03.2021 mit dem Beschwerdeführer auf einen Abendspaziergang gewesen sei und zwar auf einer Runde, die sie üblicher Weise gehen würden. Dabei seien sie über die Uni-Brücke der CC-Promenade entlang stadtauswärts gegangen und auf dem Gehweg, direkt neben der Begrenzungsmauer zum Inn, von einem Polizisten angehalten und nach ihren Personalien gefragt worden. Im Anschluss hätten sie ihren Spaziergang fortgesetzt.
Die polizeiliche Anzeige, auf die die belangte Behörde ihre Feststellungen stützte, enthält keine Angaben dazu, welche anderen Personen mit dem Beschwerdeführer gemeinsam am Boden gesessen seien. Ebenfalls ist der Anzeige nicht zu entnehmen, mit wie vielen anderen Personen der Beschwerdeführer gemeinsam am Boden gesessen sei. Der Anzeigenleger gab in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass er sich an den Beschwerdeführer nicht mehr konkret erinnern könne, dass er aber – nachdem er in der Anzeige geschrieben habe, dass der Beschwerdeführer am Boden in einer Gruppe gesessen sei und sich unterhalten und Alkohol konsumiert habe – davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer gerade nicht auf einem Abendspaziergang gewesen sei. Dies auch deshalb, weil es damals die allgemeine Vorgehensweise der Polizei gewesen sei, Personen, die augenscheinlich auf einem Spaziergang waren, nicht anzuzeigen. Weiteres gab der Anzeigenleger an, dass er sich im Rahmen seiner Einsätze auf der CC-Promenade in Zusammenhang mit einer am Boden in der Wiese sitzenden Gruppe von Personen nur an eine Amtshandlung erinnern könne. Er habe dabei zwei Personen von dieser Gruppe kontrolliert und zur Anzeige gebracht. Davon sei eine Anzeige jene gegen den Beschwerdeführer. Die zweite Anzeige richtete sich gegen FF, geb XX.XX.XXXX, Adresse 4, **** Y.
Zwar sind die Aussagen des in der mündlichen Verhandlung einvernommen Anzeigenlegers glaubwürdig und nachvollziehbar, allerdings konnte sich dieser nicht konkret an den Beschwerdeführer erinnern und scheint es nicht ausgeschlossen, dass es bei der dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegenden Anzeige zu einer Verwechslung von Personendaten – konkret der Daten des Beschwerdeführers mit den Daten einer anderen kontrollierten, tatsächlich in der Wiese im Kreis einer Personengruppe sitzenden Person – gekommen ist. So ist es nach den Aussagen des Anzeigenlegers durchaus auch möglich, dass zu Personen eine Identitätsfeststellung erfolgte, diese Personen dann aber in weiterer Folge nicht angezeigt wurden, weil sie eben nur als Spaziergänger wahrgenommen worden seien – im Unterschied zu Personen, die auf der CC-Promenade verweilten, und daher angezeigt worden seien. Damit ist aber auch der Umstand, dass gegen die Freundin des Beschwerdeführers, deren Personendaten auch festgestellt worden sind, keine Anzeige erfolgte, erklärbar. Zudem hat der Beschwerdeführer glaubhaft versichert, die Person, auf die sich die zweite Anzeige des Anzeigenlegers mit dem gleichen Inhalt bezieht, und folge dessen Teil der beschriebenen, in der Wiese sitzenden Personengruppe war, nicht zu kennen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, kann letztlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort zusammen mit mehr als 100 Personen eine Party gefeiert hat, in dem er mit seinen Begleiter/innen am Boden in der Wiese saß und dort Alkohol trank und sich in der Gruppe mit anderen Personen unterhielt und dabei gegenüber anderen Personen einen Abstand von zwei Metern nicht eingehalten hat. Hingegen ist es auf Grund der im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmenden und durchaus auch lebensnahen Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Freundin glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2021 abends einen Spaziergang mit seiner Freundin unternahm, bei dem sie auch auf der CC-Promenade entlanggingen und dort um 20:14 Uhr von der Polizei zur Identitätsfeststellung angehalten worden sind.
Insofern die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenhält, sie habe gegen einen Freund des Beschwerdeführers, Herrn GG, geb XX.XX.XXXX, ein Straferkenntnis erlassen, aus dem hervorgehe, dass sich dieser nur eine Minute vor dem Beschwerdeführer auf der CC-Promenade aufgehalten habe und beide einen wortidenten Einspruch gegen die jeweiligen Strafverfügungen einbracht hätten, woraus sich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur mit seiner Lebensgefährtin am Tatort aufgehalten habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, mit Herrn GG befreundet zu sein. Allerdings gaben in der mündlichen Verhandlung sowohl die Zeugin EE als auch der Zeuge GG in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin Herrn GG am 31.03.2021 abends nicht auf der CC-Promenade getroffen haben. Vor dem Hintergrund, dass sich zur Tatzeit auf der CC-Promenade laut Anzeige mehr als 100 Personen aufhielten, scheint es nicht ausgeschlossen zu sein, dass sich der Beschwerdeführer und Herr GG dort nicht begegneten. Somit kann letztlich auch dieses Vorbringen der belangten Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit seiner Freundin zur Tatzeit auf einem Abendspaziergang gewesen, nicht entkräften.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer erstens eine Verletzung der Ausgangsregelung (§ 2 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV), zweitens bei einem Aufenthalt im Freien gegenüber Personen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern nicht eingehalten zu haben (§ 1 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV) und drittens eine Verletzung des Veranstaltungsverbots (§ 13 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV) vor.
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 war gemäß § 2 Abs 1 – in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung – der 4. COVID-19-SchuMaV das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu den in § 2 Abs 1 Z 1 bis 9 leg cit aufgezählten Zwecken zulässig. Einen solchen zulässigen Zweck stellte gemäß § 2 Abs 1 Z 5 leg cit der Aufenthalt im Freien mit einer wichtigen Bezugsperson gemäß § 2 Abs 1 Z 3 lit a leg cit zur körperlichen und psychischen Erholung dar. Zu solchen wichtigen Bezugspersonen zählte der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Lebenspartner (sublit aa) sowie einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird (sublit cc).
Da das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie oben ausgeführt – zum Ergebnis gelangte, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit auf einem Abendspaziergang mit seiner Freundin EE, geb XX.XX.XXXX, befand und während dieses Spazierganges auf der CC-Promenade zur Identitätsfeststellung angehalten worden ist, hat sich der Beschwerdeführer zwar nach 20:00 Uhr außerhalb seines eigenen Wohnbereichs aufgehalten, allerdings zu einem gemäß § 2 Abs 1 Z 5 iVm Z 3 lit a sublit aa und cc zulässigen Zweck. Sein Aufenthalt im Freien war somit erlaubt. Folge dessen hat der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat nicht begangen. Daher ist das Straferkenntnis im Umfang dieser Spruchpunkts gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu beheben.
Umgekehrt konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie oben dargelegt – nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort zusammen mit mehr als 100 Personen eine Party gefeiert hat, in dem er mit seinen Begleiter/innen am Boden in der Wiese saß und dort Alkohol trank und sich in der Gruppe mit anderen Personen unterhielt und dabei gegenüber anderen Personen einen Abstand von zwei Metern nicht eingehalten hat. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens bestehen somit Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer gegen das Veranstaltungsverbot sowie gegen die Abstandsregelung, wie ihm in Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen worden ist, verstoßen hat. Die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten konnten somit nicht erweisen werden. Daher ist das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu beheben.
In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Abstandregelung nach § 1 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV ist – im Hinblick auf die hier getroffenen Feststellungen – noch auf § 17 Abs 9 Z 8 und Z 11 leg cit zu verweisen, wonach die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zum einen nicht zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben, und zum anderen beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 lit a leg cit gilt. Nach diesen Ausnahmen war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, seiner Freundin gegenüber den Mindestabstand einzuhalten.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.