LVwG T LVwG-2022/47/1736-13

LVwG-2022/47/1736-13Tribunal Administrativo Regional18 de jan. de 2023

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AT „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“<br/>Altersgrenze<br/>Verschlechterungsverbot<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/1736-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.47.1736.13.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ist seinem Antrag vom 23.03.2022 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.01.2023, Zl LVwG-***, mit Euro 105,80 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.03.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß §§ 46 Abs 1 und 2 Abs 1 Z 9 iVm §§ 3 und 4 NAG 2005 ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, weshalb sie die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG 2005 nicht erfülle und der Antrag daher abzuweisen sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 28.06.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen beabsichtige und auch eine konkrete Einstellungszusage habe. Im gegenständlichen Fall finde das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 23.12.1963 samt Beschluss Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 sowie das Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen vom 23.11.1970 Anwendung. Im Sinne der „Stillhalteklausel“ (Verschlechterungsverbot) dürfen durch neue, nationale Regelungen in Bezug auf türkische Staatsangehörige keine neuen Beschränkungen geschaffen werden. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu bewilligen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde (OZ 8), die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 (OZ 9) und die Einholung eines Strafregisterauszuges des Beschwerdeführers (OZ 11).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist am XX.XX.XXXX in der Türkei geboren. Er ist verheiratet mit der türkischen Staatsangehörigen CC. Die Ehe wurde am 17.02.2022 geschlossen und die Ehegattin des Beschwerdeführers ist am XX.XX.XXXX geboren. Den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ brachte der Beschwerdeführer am 23.03.2022 bei der türkischen Botschaft in Y ein.

Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit in der Türkei in einem Restaurant. Er hat eine Lehre als Bäcker gemacht.

In Österreich möchte er im Lokal seines Onkels in X arbeiten. Er hat dafür eine fixe Einstellungszusage.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig bis 25.03.2024. Sie bewohnt eine Dreizimmerwohnung in X, in welche auch der Beschwerdeführer einziehen möchte. Die Wohnung verfügt über Küche, Wohnzimmer, zwei weitere Zimmer, WC/Dusche und einen Balkon. Die Beschwerdeführerin bezahlt Euro 650,00 (brutto) monatlich an Miete.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist bei der DD GmbH beschäftigt und bringt 14mal jährlich Euro 1.474,97 ins Verdienen. In den vergangenen Jahren hat die Beschwerdeführerin auch immer wieder zusätzlich geringfügig bei der EE GmbH gearbeitet. Derzeit arbeitet sie dort nicht. Sie verfügt sohin über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz, welche auch eine Mitversicherung des Beschwerdeführers als Angehörigen umfasst. Dem Auszug des KSV **** vom 30.03.2022 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich positive Eintragungen vorliegen.

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine Eintragungen auf.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen zur Einstellungszusage des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen glaubwürdige und nachvollziehbare Angaben, welche auch durch die Aussage der als Zeugin einvernommenen Ehegattin untermauert wurden.

Zudem wurde eine unbedenkliche Einstellungszusicherung (Vorvertrag) vorgelegt, aus welcher eben hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 234/2021 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

[…]

§ 11.

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 20.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

§ 46.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern

1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,

2. einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c oder

3. eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,

sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

V.Erwägungen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger, welcher einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Rahmen der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin, welche auch türkische Staatsangehörige ist, die Absicht hat in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb sie nicht die Voraussetzung für das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs 1 NAG 2005 nicht erfüllt.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall jedoch nicht geprüft, ob auf den Beschwerdeführer als türkischen Staatsangehörigen die Stillhalteklausel aus Artikel 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (kurz: ARB 1/80) oder Artikel 41 Abs 1 des mit der Verordnung (EWG) Nr 2760/1972 des Rates vom 19.12.1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolle zum Assozierungsabkommen anzuwenden sind.

Die durch das FrÄG 2009 (BGBl I Nr 122/2009) erfolgte Anhebung der Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre und das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenüber den früheren Rechtslagen des Fremdengesetzes 1997 und der Stammfassung des NAG stellen eine Verschärfung der Möglichkeit zur Erlangung des – die Erwerbstätigkeit zulassenden – vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels für türkische Staatsangehörige dar. Die belangte Behörde hätte sohin eine solche Prüfung durchführen müssen (vgl VwGH 13.11.2012, 2010/22/0080 und VwGH 23.05.2012, 2011/22/0216).

Aus der Judikaturlinie des EuGH (Rechtssache Tum und Dary, Rechtssache Tropak und Oguz, Rechtssache Dereci sowie Rechtssache Sahin und Polat) ergibt sich, dass die „Stillhalteklausel“ des Artikel 13 Arb 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten. Ein türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich erstmalig um Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme bemüht, kann sich lediglich auf das in Artikel 41 ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen. Das aus den assoziationsrechtlichen Bestimmungen abzuleitende Verbot der Einführung „neuer Beschränkungen“ im Bereich der Niederlassungsfreiheit kommt für Familienangehörige von Arbeitnehmern, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe das Assozierungsabkommens erstmalig Gebrauch machen wollen oder die sich nicht rechtmäßig im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaates aufhalten, nur unter der Bedingung zur Anwendung, dass sie selbst auch zum Zwecke der Erwerbstätigkeit einreisen bzw sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates rechtmäßig aufhalten wollen.

Wie bereits ausgeführt hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers jedenfalls eine Erwerbsabsicht vorliegt, weshalb das in Artikel 41 ZP normierte Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt. Zumal für den Familiennachzug von türkischen Staatsangehörigen zur österreichischen Ankerpersonen, die auch am Erwerbsleben teilnehmen wollen, nicht nur die Bestimmungen des NAG, sondern die Normen des FrG 1997 maßgeblich sind, wenn diese günstiger waren. Es haben auch die Bestimmungen betreffend das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und den Nachweis von Deutschkenntnissen vor Zuzug im Fall des Familiennachzugs von türkischen Angehörigen zu Österreichern unangewendet zu bleiben.

Es war nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 11 Abs 1 NAG 2005 erfüllt und ob ein Erteilungshindernis im Sinn des § 11 Abs 2 NAG 2005 vorliegt.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat kein Erteilungshindernis hervorgebracht.

Zur Voraussetzung, dass Aufenthaltstitel einem Fremden gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG 2005 nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keinen finanziellen Belastungen einer Gebietskörperschaft führen könnte ist auszuführen, dass diese Bestimmung (iVm Abs 5 NAG 2005 bezugnehmend auf Unterhaltsmittel) im FrG 1997 noch nicht angeordnet war. Mit der am 01.01.2006 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage (in Kraft treten des NAG 2005) galten strengere Voraussetzungen. Die hier relevante Rechtslage des NAG 2005 erweist sich gegenüber der früheren Rechtslage in der in Betracht ziehenden Bestimmung des FrG 1997 als verschärft. Diese Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitel stellen eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsname und sohin auch der Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach der Rechtslage FrG 1997 war bei geringen Unterhaltsmitteln zu beurteilen, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen (VwGH 26.11.2020, Ra 2019/22/0194 mwN).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Gründe hervorgebracht, die das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen.

Aus alle dem ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel entsprechend der Bestimmung im § 20 Abs 1 NAG 2005 für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zu einer Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit Gebührennote von 02.01.2023 geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.01.2023, Zl LVwG-***, wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von Euro 105,80 bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amtswegen zu tragen wären.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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