LVwG-2022/48/1517-13•LVwG T LVwG-2022/48/1517-13
LVwG-2022/48/1517-13Tribunal Administrativo Regional23 de jan. de 2023
Bauansuchen<br/>Schallschutz<br/>Lärmschutzwand<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA KG, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 14.06.2021 [gemeint 14.06.2022], Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2022,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 11.02.2022 beantragte die Bauwerberin den Neubau einer Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundgrenze auf dem Grundstück Gst Nr **1, inneliegend EZ ***1, KG ***** Y.
Der Bescheid vom 14.06.2021 [gemeint 14.06.2022] des Bürgermeisters der Stadt Y, Zl ***, wird bekämpft. Mit diesem Bescheid wurde die Eingabe der Bauwerberin vom 11.02.2022 für die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Lärmschutzwand auf Gst **1, KG Y, gemäß § 34 Abs 3 lit a 2 TBO 2018 aufgrund Widersprüche zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes abgewiesen.
Begründet wurde dieser mit der seit 05.04.2022 rechtskräftigen 2. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Y. Dessen § 4 Abs 11 verankere Bebauungsregeln gem § 31b Abs 2 TROG 2016. Gemäß den eingereichten Planunterlagen sowie aus der Baubeschreibung des Bauansuchens gehe hervor, dass die Lärmschutzwand einerseits direkt an der Grundgrenze errichtet werden soll und andererseits eine Höhe von 2,70 m bis 3,50 m aufweise. Da diese Planung somit den Bebauungsregeln des örtlichen Raumordnungskonzeptes widerspreche, sei das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen.
Dagegen brachte die Bauwerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und führte aus, dass die Abweisung erst erfolgt sei, nachdem das örtliche Raumordnungskonzept erlassen worden sei. Das ÖROKO sei im Übrigen gesetzwidrig, da eine Stellungnahme abgegeben worden sei, weshalb die Festlegung nicht zutreffend sei. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit diesen Argumenten im Gemeinderat sei nicht erfolgt. Es wäre über das Planungsermessen hinausgegangen worden und finde die nunmehr vorgesehene Festlegung keine gesetzliche Deckung.
Die vorgenommenen Festlegungen in der Fortschreibung des ÖROKO müssen bebauungsplangleich sein und daher für jeden Eigentümer der jeweilig betroffenen Liegenschaft ebenso wie Bebauungsplanfestlegungen anfechtbar sein können, wenn diese direkt anwendbar sein sollen. Die gegenständlichen Festlegungen in § 4 Abs 11 lit b der 2. Fortschreibung des ÖROKO beinhalten nun Bebauungsregeln und zwar für die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen. Damit werde unter Vorgriff auf § 5 Abs 2 TBO „zur Erhaltung eines attraktiven Straßenraumes“ und „aus Gründen der Gewährleistung befriedigender Sichtverhältnisse“ verordnet, dass ein Mindestabstand von 1,0 m von der straßenseitigen Grundgrenze eingehalten werden müsse, wenn bauliche Anlagen errichtet würden. Es müssen oberirdische bauliche Anlagen, die gemäß § 5 Abs 2 TBO vor der Baufluchtlinie zulässig seien und die mehr als 1,2 m hoch seien, mit einem Abstand von 1,0 m von der straßenseitigen Grundgrenze errichtet werden. Zudem verfüge das TROG über die Möglichkeit zur Erlassung von Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien in § 58 und 59 TROG, die vergleichbare – bebauungsplanbezogene – Effekte erzielen könnten, gelinder wären und im Übrigen nicht für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt werden. Eine derartige Regelung greife in das Grundrecht des Eigentums, der Eigentumsfreiheit und der Baufreiheit ein und darüber hinaus in die Planungsfreiheit und Planungssicherheit. Da diese Fortschreibung dem Gesetz nicht entspreche und weder auf einer entsprechenden Grundlagenforschung und Bestandsaufnahme, noch auf eine planungsfachliche- und rechtliche Entscheidungsgrundlage fuße, sei diese gesetzwidrig,
In § 31 Abs 2 TROG (gemeint § 31b Abs 2 TROG 2022) werde die gesetzliche Ermächtigung für die Fortschreibung bzw Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegt. Sie erlauben grundsätzlich textliche Festlegungen für Gebiete und Grundflächen. Durch die Verwendung des Plurals sei bereits angezeigt, dass es sich um unterschiedliche Festlegungen für unterschiedliche Grundflächen handeln müsse und nicht um eine Festlegung für ein ganzes Gemeindegebiet. Die Bestimmung ermächtige nicht zu einer Anbindung an die Höhe von baulichen Anlagen, gestatte keine pauschale Verschlechterung in Bezug auf sonstige gesetzliche Bestimmungen nach §§ 58 f TROG und § 5 TBO. Die Bestimmung greife vielmehr in die Regelung des Tir StG eine und ergänze diese nicht, sondern schaffe eine Normenkollision. Diese Bestimmung sei sohin überschießend und verfassungsrechtlich nicht gedeckt und sei sie auch zu der Regelung des Gegenstandes nicht erforderlich. Der Begriff der Straßengrenze sei etwas völlig anderes als eine Straße, wie dies aus dem Tiroler Straßengesetz zu entnehmen sei.
Da es sich um eine Festlegung nach § 31b TROG handle, müsse diese Regelung im Sinne einer konkreten Bebauungsabsicht als direkt anfechtbar angenommen werden. Im Übrigen sei die gegenständliche Regelung als zu ungenau zu sehen. Insbesondere werden bereits in § 5 TBO entsprechende, und zwar im Bauverfahren selbst, notwendige Maßnahmen getroffen, um den Bauplatz bzw den Straßenzug hinsichtlich notwendiger Abstände, Gestaltungen etc zu treffen. Schließlich können nach dem TROG auch Straßenfluchtlinien, Baugrenzlinien, Baufluchtlinien und dergleichen vorgesehen werden. Dies würde ebenso im Bebauungsplan vorgesehen werden können. Die beinahe flächendeckende Anordnung der Einhaltung eines 1-Meter-Abstandes sei nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig. Im Bedarfsfalle könne im Übrigen ein Bebauungsplan erlassen werden. Es könne so die Planungsmöglichkeit für dutzende Liegenschaften massiv verringert werden, wofür jedoch eine sachliche Rechtfertigung nicht vorliege.
Im Übrigen sei keine Grundlage für diese Festlegungen vorhanden und verfassungswidrig, da § 5 TBO dem Straßenerhalter, sohin idR der Gemeinde, die verbindliche Möglichkeit verschaffe, auf den Fall bezogene, flexible, begründete und sachbezogene Argumente in das Bauverfahren einzubringen, wo es um die Situierung der Gebäude und deren Hilfseinrichtungen und Einfriedungen zu der Straße hin gehe. Deshalb sie dem Straßenverwalter nun eine beschränkte Parteistellung eingeräumt worden. Im Übrigen könne über den Bebauungsplan die Möglichkeit geschaffen werden, in dem Rahmen der Festlegungen entsprechende Straßenfluchtlinien und dergleichen festzulegen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass ohne derartige Mauern, ein entsprechender Schaden auch für die Stadtgemeinde entstehe, weil es dann eben keine Mauern, keine Einfriedungen und auch andere Lösungen geben werde, die schlechter seien, als die sich an Ort und Stelle anbietende.
Auch sei die gutachterliche Stellungnahme des Raumplaners im Gemeinderat am 25.01.2022 widersprüchlich. Insbesondere sei auch die gutachterliche Stellungnahme dahingehend zu monieren, dass die Auslegung von Gesetzen nicht in den Bereich eines raumfachlichen Gutachtens falle. Es wurde sohin in weiterer Folge angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH einleiten und die bezogene Festlegung des ÖROKO in Prüfung nehmen lassen.
Mit Schreiben vom 31.05.2022 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und nach Einholung des Bauaktes und des ÖROKO wurde CC zum raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen bestellt, um die Festlegungen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2022 darzustellen und zu erläutern.
Sowohl CC als auch DD als hochbautechnischer Sachverständiger wurden zur Verhandlung am 29.11.2022 geladen.
In einem weiteren Schreiben der Bauwerberin monierte diese die Ausführungen des, nicht auf das konkrete Bauvorhaben eingegangenen Gutachtens des Amtssachverständigen CC. Daraufhin erstattete der Amtssachverständige noch vor der Verhandlung eine Ergänzung seines Gutachtens und insbesondere zu den konkreten Punkten, die die Bauwerberin monierte.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete CC eine ergänzende Gutachtenserstattung. Weiters erstattete DD das hochbautechnische Gutachten. In weiterer Folge wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Die belangte Behörde beantragte fristgerecht die Ausfertigung des Erkenntnisses.
II.Sachverhalt:
Die gegenständliche Liegenschaft Gst Nr **1, EZ ***1, KG Y, ist als allgemeines Mischgebiet gemäß § 40 Abs 2 TROG 2022 gewidmet. Es wurde kein Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück erlassen.
Mit Eingabe vom 11.02.2022 beantragt die Bauwerberin die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Lärmschutzwand in einer Höhe von 2,70 m an der Westseite und an der Nordseite 3,50 m, welche direkt an der Grundgrenze im Norden errichtet werden soll. Geplant ist eine 3,50 m hohe L-förmige Lärmschutzwand mit Vordach um die Nordseite und Teile der Westseite des Grundstücks verlaufend. Das Vordach läuft zu beiden Seiten mit einer offenen Ecke aus. Es entsteht keine Baumasse. Sämtliche Bauteile, inklusive Fundamente, befinden sich auf dem Bauplatz.
§ 4 Abs 11 lit b des örtlichen Raumordnungskonzept 2016 lautet wie folgt:
„b) Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, Bauhöhen:
Auf außerhalb der Altstadt und des Umfeldes der Burg EE (Entwicklungsbereiche KO1, K02, K03, W01, S0I, S02, S03) und außerhalb des Bereichs bestehender, unmittelbar an den Verkehrsflächen geschlossener Fassadenfluchten gelegenen Grundstücken müssen oberirdische bauliche Anlagen (ausgenommen sind Stellplätze und Zufahrten), die gemäß § 5 Abs. 2 TBO 2018 vor der Baufluchtlinie zulässig sind, untergeordnete Bauteile, Erker, freistehende Werbeeinrichtungen und Freitreppen, welche mehr als 1,2 m über das Bestandsgelände aufragen, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 TBO 2018 zur Erhaltung eines attraktiven Straßenraumes und aus Gründen der Gewährleistung befriedigender Sichtverhältnisse einen Mindestabstand von 1,0 m von der straßenseitigen Grundgrenze einhalten, wobei eine allfällig geplante Straßenverbreiterung zu berücksichtigen ist.“
Einvernehmlich wird festgehalten, dass es sich bei der Eingabe vom 11.02.2022 um ein Bauansuchen handelt, das eingereicht wurde, und nicht um eine Bauanzeige. Ob die Unterlagen – Lageplan, Einreichplan etc – (in entsprechender Anzahl und mit den notwendigen Angaben) eingereicht wurden, konnte nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akt, insbesondere dem vorliegenden Bauansuchen, der Baubeschreibung und dem Einreichplan sowie dem Gutachten des hochbautechnischen sowie des raumordnungsfachlichen Sachverständigen.
Wie in der Verhandlung festgehalten, wurde ein Bauansuchen und keine Bauanzeige eingebracht, wobei jedoch nicht geklärt werden konnte, ob sämtliche erforderlichen Unterlagen in der entsprechenden Anzahl eingereicht wurden, da die Unterlagen nicht dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden und die Parteien dazu keine Aussage treffen konnten.
IV.Rechtslage:
§ 5 TBO 2022 lautet – soweit relevant:
„§ 5
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
b) offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;
c) Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e) Terrassen und dergleichen;
f) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
[…]
(4) Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.
[…]“
V.Rechtliche Würdigung:
Die Festlegung des § 4 Abs 11 lit b) ÖROKO definiert Mindestabständen von Straßen für Gebäude, die gemäß § 5 Abs 2 TBO 2022 vor den Baufluchtlinien zulässig sind. Das würde bedeuten, dass Zubauten an Bestandsgebäuden, die das Hauptgebäude erweitern, mangels real festgelegte Baufluchtlinie diesen Bestimmungen nicht unterliegen, was aber nicht zugleich bedeutet, dass auf eine verkehrstechnische Einzelfallbeurteilung verzichtet werden könnte. Vom gestalterischen Standpunkt ist dieses Instrumentarium darin begründet, da die Verhüttelung bzw raumbildende Zubauten mit niederen Nebengebäuden die Raumwirkung des Straßenraums zerstört, wohingegen ein Heranrücken der vollwertigen hohen Hausfront an die Straße klare Raumbegrenzungen bewirkt.
Die Regeln des ÖROKO in § 4 Abs 11 lit b) sind mangels eines Gebäudes und mangels einer Baufluchtlinie hier nicht (direkt) anzuwenden. Diese Bestimmung könnte nur für oberirdische bauliche Anlagen, die gemäß § 5 Abs 2 TBO 2018 vor eine Baufluchtlinie ragen dürfen, und für Bauteile, die jedenfalls vor der Baufluchtlinie zulässig sind, Bebauungsregeln festlegen, wobei dies aufgrund dieses Mindestabstandes von 1 m zur Grundstücksgrenze eben weiter eingeschränkt wird.
Im gegenständlichen Fall ist kein Bebauungsplan erlassen worden, wonach von vorn herein § 5 Abs 2 TBO gar nicht zur Anwendung gelangt, sondern Abs 4 leg cit. Diese Bestimmung ist vielmehr auf Bauvorhaben anzuwenden, bei denen weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln gelten. Da im gegenständlichen Fall keine Baufluchtlinie vorhanden ist, kann auch eine Einschränkung von Bauteilen, welche über eine Baufluchtlinie ragen dürfen, nicht erfolgen. Es ist sohin im vorliegenden Fall lediglich gem § 5 Abs 4 TBO 2022 zu klären, ob das Orts- und Straßenbild oder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
Der in Anspruch genommene Abweisungsgrund liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht vor. Insbesondere liegt auch keine Baufluchtlinie vor, die einzuschränken gewesen wäre, wie dies aus der Bestimmung des ÖROKO zu entnehmen war.
Dem Bauakt lag kein Lageplan bei. Weiters konnte nicht geklärt werden, ob das Bauansuchen zweifach- oder dreifach eingebracht wurde. Aus bautechnischer Sicht ist, basierend auf einem Lageplan, der dem Landesverwaltungsgericht nicht vorlag, das Gelände vor Bauführung darzustellen, da dies vor allem zum westseitigen Nachbarn einen wesentlichen Bestandteil darstellt, um die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilen zu können. Gegebenenfalls müsste nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen werden, wenn die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt worden sein sollten.
Da sohin der in Anspruch genommene Abweisungsgrund nicht vorliegt, war sohin die Angelegenheit zur Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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