LVwG T 25.01.2023

25.01.2023Tribunal Administrativo Regional25 de jan. de 2023

Abrir fonte

Regest

Freizeitwohnsitzpauschale<br/>Hauptwohnsitz<br/>Einzelfallbeurteilung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol 25.01.2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:25.01.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde von AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 2, **** W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 13.1.2022, *** (BVE 25.4.2022, ***) betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Tiroler Landesregierung gegenüber der Beschwerdeführerin ein Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 für das Objekt Adresse 3 in **** X für das Jahr 2020, zu entrichten an den Tourismusverband W Tourismus, von € 648,00, fest. Die Abgabenbehörde ging von einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes über 100 m² aus. In Bezug auf die Höhe führte die Abgabenbehörde aus, das Freizeitwohnsitzpauschale errechne sich durch eine Multiplikation der geltenden Abgabe von Euro 1,80 mit dem Faktor 360 und betrage daher € 648,00. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 %, das sind € 12,96, festgesetzt. Insgesamt ergab sich somit ein vorgeschriebener Betrag von € 660,96.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, gemäß § 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 würden alle Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen der Abgabepflicht unterliegen. Zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sei der Inhaber des Freizeitwohnsitzes verpflichtet.

Laut Auskunft der Landeshauptstadt Z sei die Beschwerdeführerin aufrecht in D-***** Z, Adresse 1, gemeldet.

Die geschäftlichen und künstlerischen Aktivitäten ließen ausschließlich auslandsbezogene Anknüpfungspunkte in Z, Rotterdam und Y erkennen. Dazu sei vom Rechtsvertreter mitgeteilt worden, die Beschwerdeführerin lebe an mehreren Orten (Z, Y und X), die meiste Zeit aber in X bzw sei sie auf Reisen. Die Beschwerdeführerin arbeite weiters ausschließlich an Werken auf Papier und seien die „Payne's Grey Arbeiten“ in X entstanden. Zusätzlich seien in X Aquarelle, Ölpastelle und Leporellos von ihr gefertigt worden. Die Ateliers nutze sie für ihre künstlerische Tätigkeit. Die Wohnung sei aufgrund ihrer Ausstattung und Lage ausschließlich für berufliche Tätigkeiten von Bedeutung. Die Abgeschiedenheit von den grundsätzlich für den Kunstmarkt wichtigen Großstädten sei wesentlicher Bestandteil für die kontemplativ kreative Zurückgezogenheit, um künstlerisch tätig zu sein. Eine Auflistung von Geschäftsterminen oder Ausstellungen vor Ort seien von der Beschwerdeführerin nicht übermittelt worden.

Angemerkt werde, die Beschwerdeführerin sei nicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 (Pflichtbeitrag) erfasst, wobei die Umsätze der Verkäufe der Kunstwerke der Abgabepflicht unterliegen würden. Dies sei vom Rechtsvertreter bestätigt worden und ebenso das Nichtbestehen einer steuerlichen Veranlagung in Österreich. Eine KFZ-Anmeldung liege auch nicht vor.

Aus den übermittelten Techem-Abrechnungen sei ein Warmwasserverbrauch von 9,8 m3 und 10,01 m3 im Jahr 2020 ersichtlich, welcher nach dem durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauch überaus gering sei (Durchschnitt eine Person pro Jahr 42 m3). Ebenso verhalte es sich mit den übermittelten Stromabrechnungen mit 1.362 kWh für das Jahr 2020 (Durchschnitt pro Person/Jahr 1.800 kWh).

§ 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 normiere eine Abgabepflicht für die Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen. Diese Freizeitwohnsitze seien in § 2 lit e leg cit definiert. Diese Definition entspreche jener des § 13 Abs 1 TROG 2011. Demnach werde der Begriff des Freizeitwohnsitzes, als Gebäude, Wohnung oder Teil einer Wohnung, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisse dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken genutzt wird, definiert.

Folge man dem Wortlaut der Definition, sei erkennbar, Urlaub, Ferien und das Wochenende würden als eigenständige Tatbestände aufgezählt werden und diesen sei der Sammeltatbestand der sonst nur zeitweiligen Verwendung zu Erholungszwecken angefügt. Aus der Verwendung des Wortes „nur“ sei nicht abzuleiten, es müsse eine ausschließliche Nutzung zu Erholungszwecken vorliegen. Vielmehr sei das Wort „nur“ im gegenständlichen Zusammenhang auf den zeitlichen Aspekt („zeitweilig“) zu beziehen. Dies hätte der Verwaltungsgerichtshof auch in der dazu ergangenen Rechtsprechung deutlich gemacht, wonach nämlich nicht von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz gesprochen werden könne, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar sei, auch wenn dort gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 27.6.2014, 2012/02/017, und vom 26.6.2009, 2008/02/0044). Es sei daher das Freizeitwohnsitzpauschale auch dann zu entrichten, wenn dort gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. Dazu führte der Rechtsvertreter an, eine Freizeitwohnsitzeigenschaft könne nicht abgeleitet werden, zumal die Liegenschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht als solche genutzt werde, sondern einen wesentlichen Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit sowie der Mittelpunkt der Lebensinteressen darstelle. Dies werde auch durch das sich dort ergebende Arbeitspensum untermauert. Allein aus diesem Grund sei von einem Arbeitswohnsitz auszugehen.

In Anbetracht der Aktenlage sei – wie in den Vorjahren auch – aber vom Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auszugehen. Angemerkt werde, die pauschalierte Aufenthaltsabgabe bis zum Jahr 2019 sei entrichtet worden.

Die Höhe des Pauschales ergebe sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes jeweils am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl (Faktor). Diese würde bei einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes bis zu 30 m2 120, bis zu 100 m2 240, über 100 m2 360 betragen. Das Pauschale errechne sich daher bei einer Wohnnutzfläche über 100 m2 und einer geltenden Abgabe von € 1,80 mit € 648,00.

Bei dem Pauschale handle es sich um eine Bringschuld, welche jeweils am 1. November fällig werde und bis 10. November unaufgefordert an den Tourismusverband einzuzahlen sei. Die Festsetzung des Säumniszuschlages gründe sich auf die Bestimmungen der §§ 217 und 217a BAO.

Mit Schreiben vom 16.2.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und führte darin aus:

„Die belangte Behörde hat die vorgelegten Beweismittel unrichtig verwertet und geht rechtsirrig davon aus, für die Begründung eines Hauptwohnsitzes - wie er gegenständlich gemeldet wurde und vorliegt - (zugleich Arbeitswohnsitz) müsse ein nahezu ausschließlicher Aufenthalt an diesem Wohnsitz vorliegen. Dieser Gedanke entspricht nicht. Tatsächlich kommt es auf die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an, es gibt keinen weiteren Wohnsitz der Beschwerdeführerin, zu dem eine engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung bestehen würde.

Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin über eine Meldeadresse in ***** Z verfügt. Dies vor allem deshalb, da sie sowohl in Österreich als auch Y und Z ihrer künstlerischen Tätigkeit nachgeht und Deutschland für die rein berufliche Vermarktung der Werke einen weitaus besseren Standort darstellt als Österreich. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang nicht einmal festgestellt oder behauptet, ob die Meldeadresse der Beschwerdeführerin in Deutschland nach der Ansicht der belangten Behörde einen Hauptwohnsitz darstelle. Schon aus diesem Grund fehlen relevante Feststellungen für die Beurteilung des Sachverhaltes.

Ein wesentliches Indiz dafür, dass eben kein Freizeitwohnsitz, sondern ein Hauptwohnsitz vorliegt, ist auch darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin ihren Urlaub regelmäßig an anderen Orten verbringt, sohin ein Aufenthalt in Österreich während des Urlaubes / während der Ferien gegenständlich nicht einmal vorliegt. Als Beweis dafür werden unter einem entsprechende Reiseunterlagen übermittelt und überblicksmäßig dargelegt wie folgt:

Frau Dyckerhoff verbringt ihren Urlaub oftmals in Norderney, Deutschland. So liegen nahezu jährlich entsprechende Urlaubsaufenthalte vor, auch wenn nicht mehr sämtliche Reiseunterlagen vorhanden sind. Bereits gemäß den noch vorliegenden Reiseunterlagen wurde der Urlaub der Beschwerdeführerin verbracht in:

August 2017: Rückreisebestätigung nach 3-wöchigem Aufenthalt in Norderney (die Beschwerdeführerin fliegt hierzu nach Bremen und fährt die restliche Strecke entweder mit dem Zug oder einem Mietwagen)

November 2017: Reise nach V

Juni 2018: Reise nach U

Juli 2018: Reise nach T

Juni 2019: Reise nach S

Juli 2019: Reise nach T

Dezember 2019: Reise nach R

Februar 2020: Reise nach Marokko

Juli 2021: Reise nach T

August 2021: Reise zum Weingut CC in Q

Oktober 2021: Reise nach Griechenland

Diese doch zahlreichen Urlaubsbuchungen sind ein starkes Indiz dafür, dass die gegenständliche Wohnung eben nicht als Freizeitwohnsitz zu Urlaubszwecken genutzt wird.

Grundsätzlich lassen schon – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – die vorgelegten und festgestellten Verbrauchszahlen darauf schließen, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest mehr als die Hälfte des Jahres in der gegenständlichen Wohnung aufhält und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen - sowohl beruflicher als auch privater Hinsicht - in Österreich liegt. Hinzuweisen ist darauf, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen umweltfreundlichen Gedanken trägt, weshalb sie auch lange Zeit überhaupt und nunmehr soweit möglich auf die Verwendung eines eigenen KFZ verzichtet hat. In diesem Lichte sind auch die Verbrauchswerte der Beschwerdeführerin zu sehen, die aber schon auf den ersten Blick deutlich machen, dass der gegenständliche Wohnsitz weit über die vorgeworfene Freizeitwohnsitznutzung hinausgehend verwendet wird.

Die belangte Behörde führt aus, der Warmwasserverbrauch für das Jahr 2020 ergebe sich aus den Techem-Abrechnungen mit 9,8 und 10,01 m3. Dies wäre verglichen mit dem durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauch einer Person (42 m3) überaus gering. Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass der herangezogene Durchschnittswert den Wasserverbrauch gesamt (sohin Kalt- und Warmwasser) wiedergibt, während der Warmwasserverbrauch unter anderem gemäß der unter einem vorgelegten Beilage („Warmes Wasser – Effizient herstellen und sparsam nutzen“), aber auch ansonsten gemäß den gängigen Studien und vorhandenen Internetartikeln pro Person pro Jahr durchschnittlich mit in etwa 18 m3 anzusetzen ist. Daraus lässt sich schließen, dass der Warmwasserverbrauch der Beschwerdeführerin nicht allzu weit von diesem Wert entfernt ist.

Betrachtet man den gesamten Wasserverbrauch, so ergibt sich aus der Abrechnung der Firma Techem für das Jahr 2020 ein Verbrauch von in etwa 43,22 m3 Warm- und Kaltwasser und liegt dieser vollkommen innerhalb des Jahresdurschnittes in Österreich.

Ähnlich verhält es sich hier bei der Beurteilung des jährlichen Stromverbrauches. Die belangte Behörde hat willkürlich, ohne tatsächliche Nachweise und Begründungen dafür anzubieten, „durchschnittliche Jahresverbrauchswerte“ angenommen, die sich schon durch oberflächliche Internetrecherchen als überhöht erweisen und widerlegt werden können. Es ist darin insofern ein Verfahrensmangel zu erblicken, als die belangte Behörde für ihre Ausführungen jedenfalls auf die Expertise entsprechender Sachverständiger hätte zurückgreifen oder überhaupt ihre Annahmen begründen hätte müssen. So ergibt sich aus dem beiliegenden Artikel der Webseite „durchblicker.at“, dass der durchschnittliche Stromverbrauch von Singlehaushalten bei etwa 1.500 bis 2.000 kWh Strom pro Jahr liegt, bei Haushalten ohne elektrische Warmwasserbereitung sogar bei 1.300 bis 1.500 kWh jährlich. Demgegenüber spricht der bereits vorgelegte Artikel zur Warmwasserbereitung überhaupt nur von einem Energiebedarf von 1.000 kWh jährlich und ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich um ein Haus mit mehreren Wohneinheiten handelt, weshalb gewisse Anlagen, beispielsweise Warmwasser-Boiler, über einen Allgemeinstrom versorgt werden. Entsprechende Feststellungen über die technischen Gegebenheiten hat die belangte Behörde ebenfalls nicht angestellt, worin weitere Feststellungs- und Verfahrensmängel liegen.

Jedenfalls aber ist ein Verfahrensmangel auch darin zu erblicken, dass die belangte Behörde den angebotenen Lokalaugenschein nicht durchgeführt hat. Aus genannten Gründen werden bereits jetzt gestellt die ANTRÄGE auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheins an der gegenständlichen Wohnung.

Die Unrichtigkeit der Annahmen der belangten Behörde ergeben sich aber schon aus einer oberflächlichen Betrachtung der vorgelegten Unterlagen. Selbst ausgehend von den (offensichtlich unrichtigen) Durchschnittverbrauchswerten der belangten Behörde ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jeweils weitaus mehr als die Hälfte dieser Verbrauchswerte erreicht. Dies stützt die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr Lebensmittelpunkt in Österreich, X, liegt und sie sich abgesehen von beruflichen oder Urlaubsreisen ebendort aufhält. Eine nur zeitweilige Nutzung zu Erholungszwecken liegt keinesfalls vor. Unter einem wird eine von der Beschwerdeführerin erstellte Liste über die von ihr verrichteten Arbeiten am Wohnsitz vorgelegt. Auch ist Frau Dyckerhoff darum bemüht, in der österreichischen Kunstszene Fuß zu fassen (vgl. beiliegende Schreiben vom 24. und 25.09.2020). Dies gestaltet sich aber um ein eher schwieriges Unterfangen.

Die Beschwerdeführerin ist den früheren Aufforderungen der belangten Behörde, eine Freizeitwohnsitzabgabe zu entrichten, nur mangels besseren Wissens gefolgt. Da sie sich nicht näher mit den rechtlichen Hintergründen auseinandergesetzt hat, wurden einfach Zahlungen getätigt.

Wesentlich für das Bestehen eines Hauptwohnsitzes wie gegenständlich ist ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin am Hauptwohnsitz über längere, zeitlich zusammenhängende Zeiträume (vgl. LVwG Tirol, LVwG-2021/38/2811-4). Dies liegt gegenständlich vor. Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest über mehr als die Hälfte eines jeden Jahres in X auf, schon dieser Umstand lässt es gar nicht zu, dass ein anderer Wohnsitz im Ausland als Hauptwohnsitz oder Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet werden könnte.

Lediglich ergänzend wird gestellt der ANTRAG auf Einholung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz der KFZ zum amtlichen Kennzeichen ***. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein auf sie in Österreich zugelassenes Fahrzeug.

Die Annahmen der belangten Behörde stellen sich zusammenfassend als vollkommen willkürlich dar und verletzten mehrfach verfassungsmäßig gewährleistete Rechte. Rein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über einen weiteren Wohnsitz in Z verfügt, sowie im EU-Ausland Kunstateliers betreibt, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz nicht in X habe. Eine derartige Schlussfolgerung erweist sich als schlichtweg lebensfremd. Diese Argumentation würde auf jeden Wohnsitz einer international berufstätigen Person in Österreich zutreffen. Ganz zu schweigen davon, dass die Verbrauchswerte eine durchaus regelmäßige und erhöhte Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin nachweisen.

Wie bereits aufgezeigt leidet das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde an erheblichen Mängeln. Es wurden unzulängliche Feststellungen betreffend die Wohnsitze der Beschwerdeführerin getroffen, diese hätten zu dem Schluss geführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in X hat. Aber selbst dann, wenn die sachliche Voraussetzung eines Hauptwohnsitzes (erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht, dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen) auf mehrere Wohnsitze zutreffen würde, so hat der Betroffene jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (vgl. LVwG Salzburg zu 405-3/655/1/7-2020). Dies hat die Beschwerdeführerin bereits hinreichend dargelegt.

Zur Nutzung des Wohnsitzes zu Arbeitszwecken ist abschließend hervorzuheben wie folgt: Die Beschwerdeführerin hat ein Büro und Künstlerräume gemäß den beiliegenden Lichtbildern im gegenständlichen Objekt eingerichtet, um ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Bemerkenswert ist, dass im auf dem oberen Foto abgelichteten Raum von den vorhergehenden Eigentümern eine Sauna eingebaut wurde. Diese Sauna wurde von der Beschwerdeführerin entfernt und der Raum in ein Atelier umgestaltet. Bei einer Freizeitwohnsitznutzung wäre das Entfernen der Sauna zum Zwecke der Einrichtung von Arbeitsräumen wohl widersprüchlich. Im Rahmen der Ausübung der Erwerbstätigkeit dauert der ununterbrochene Aufenthalt der Beschwerdeführerin jedenfalls mehr als zehn Nächtigungen am gegenständlichen Wohnsitz – stellt dieser doch zugleich auch den Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen dar und somit den hauptsächlichen Aufenthalt der Frau AA.

Gemäß § 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 sind nicht abgabepflichtig Nächtigungen von Personen, die

a) in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;

b) sowie Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern

der ununterbrochene Aufenthalt mehr als 10 Nächtigungen dauert.

Beide Ausnahmebestimmungen dieser gesetzlichen Grundlage der vorgeschriebenen Gebühr des angefochtenen Bescheides treffen auf Frau AA zu. Dies wurde durch den bereits vor Erlass des Bescheides geführten Schriftverkehr mit dem Amt der Tiroler Landesregierung als auch im Zuge der Ausführung dieser Beschwerde hinreichend dargelegt.

Aus genannten Gründen wird gestellt der ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde der Frau AA stattgeben und den bekämpften Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.01.2022, GZ ***, ersatzlos beheben, in eventu dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass für das gegenständliche Objekt Adresse 3, **** X, eine Freizeitwohnsitzpauschale derzeit nicht zu entrichten ist.

Als Beweis für die gesamten Ausführungen werden die Akten des Amtes der Tiroler Landesregierung, GZ ***, angeboten und BEANTRAGT, diese einzuholen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2022, , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die durchgeführten Erhebungen hätten gezeigt, der Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie der Arbeitsmittelpunkt im Jahr 2020 seien in Deutschland gelegen. Die Beschwerdeführerin habe in D-** Z, Adresse 1, ihren Hauptwohnsitz gemeldet, wie vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt Z am 28.7.2021 bestätigt worden sei. Betrachte man für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die beruflichen Aktivitäten, so würden sich ausschließlich auslandsbezogene Anknüpfungspunkte zeigen. Die Abgabenbehörde vertrete daher die Ansicht, im Regelfall könne der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort in einer Gesamtschau und anhand einer Durchschnittsbetrachtung bei entsprechender Mitwirkung eruiert werden. Jener Ort, von wo aus regelmäßig die Arbeitsstelle aufgesucht werde, wo die Steuern entrichtet werden würden, wo das Wahlrecht ausgeübt werde und Privatfahrzeuge zugelassen seien und wo die gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen würden, befinde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Derartige inlandsbezogene Aktivitäten für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in X hätten mit Ausnahme der Hauptwohnsitzmeldung weder festgestellt noch im Verfahren anhand von Unterlagen belegt werden können. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2020 selbst ausgeführt, als freischaffende Künstlerin „sehr viel auf Reisen zu Ausstellungen, Galeriebesuchen, Kunstmessen, Kontaktpflege und zur Inspiration“ unterwegs zu sein. Für die persönliche Arbeitsweise sei an bestimmten Orten ein entsprechendes Arbeitsumfeld erforderlich, so auch in X. Dies benötige sie für ihre Kreativität und Arbeitsweise. Die Abgeschiedenheit von den grundsätzlich für den Kunstmarkt wichtigen Großstädten sei wesentlicher Bestandteil für die kontemplativ kreative Zurückgezogenheit, um künstlerisch tätig zu sein. Diese stimmigen Ausführungen würden mit den vorliegenden Erhebungsergebnissen konformgehen, zumal die Beschwerdeführerin in Interviews des Jahres 2020 selbst erklärt habe, in Z und Y zu leben und zu arbeiten. Es möge durchwegs zutreffend sein, die Beschwerdeführerin übe im Rahmen ihrer Aufenthalte in X auch berufliche Tätigkeiten aus und habe dort ihre künstlerische Kreativität entfaltet, tatsächlich habe sie sich aber schwerpunktmäßig zu Erholungs- und Freizeitzwecken in X aufgehalten und sei der Schwerpunkt der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verbindungen gemäß den Eigenerklärunqen in Z und Y gelegen. Die fallweise Objektnutzung in X sei auch Anlass gewesen, jährlich das Freizeitwohnsitzwohnsitzpauschale an den Tourismusverband W zu entrichten.

Auch die ergänzenden Erklärungen vom 23.8.2021, 27.10.2021 und 16.2.2022 hinsichtlich der wechselnden Nutzung als Haupt- bzw Arbeitswohnsitz seien in sich nicht schlüssig gewesen. Die dargestellten Tätigkeiten in Form von Recherchen für Sponsoren, entsprechende Anschreiben, Korrekturen, Konzeptionen, Lesen von Fachliteratur uäm seien nicht geeignet gewesen, die Nutzung als Arbeitswohnsitz zu untermauern. Aufgrund des bei der Beschwerdeführerin gegebenen deutlichen Überwiegens der beruflichen Tätigkeit in Deutschland (Z und Y) sei daher das Vorbringen bereits aus diesem Grund nicht geeignet, um das verfahrensgegenständliche Gebäude allenfalls als Arbeitswohnsitz zu qualifizieren, weshalb auch keine weitere Erörterung zu den angegebenen Durchschnittsverbrauchswerten erforderlich gewesen sei.

Sofern die Einholung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz zum amtlichen Kennzeichen *** beantragt worden sei, sei festzuhalten, die KFZ-Anmeldung erfolgte erst am 7.2.2022.

Faktum sei, allein die polizeiliche Meldung nach dem Meldegesetz ist für die Beurteilung, wo eine Person ihren Hauptwohnsitz habe, nicht entscheidend. Jedenfalls könne die Annahme, die Beschwerdeführerin habe in X ihren Hauptwohnsitz, nicht allein mit dem Umstand der Meldung als Hauptwohnsitz begründet werden. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund der beruflichen und ausschließlich auslandsbezogenen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Hauptwohnsitz in Z, die steuerliche Veranlagung in Deutschland, den beruflichen Aktivitäten sowie den öffentlichen Statements der Beschwerdeführerin, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, in X sei kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen, gesellschaftlichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin gegeben und daher bestehe für den Wohnsitz in X die Abgabepflicht. Abschließend verwies die belangte Behörde noch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach keine andere Betrachtung anzulegen sei, wenn an diesem Ort, der jedenfalls auch Erholungszwecken dient, gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden würden.“

Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 24.5.2022 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehendes, ergänzendes Vorbringen:

„In der nunmehrigen sich gegen den Bescheid richtenden Berufungsvorentscheidung ist eine objektive Überprüfung des Sachverhalts in keiner Weise erfolgt. Die Beschwerdevorentscheidung leidet somit an einem wesentlichen rechtlichen Mangel. Eine durchgeführte Internetrecherche ist nicht ausreichend, um einen objektiven Sachverhalt klar und deutlich darzulegen.

Die Begründung der Behörde, wenn man im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die beruflichen Aktivitäten betrachten würde, so zeigen sich auslandsbezogene Sachverhalte, reicht nicht aus, um die anlässlich der Beschwerde dargelegten objektiven Merkmale zu widerlegen. Die Recherchen beziehen sich auf Zeitungsartikel und Galerievertretungen. Zunächst ist anzuführen, dass Galerien ja nicht den Lebensmittelpunkt der Künstler, die in den Galerien darstellen, wiedergeben. Galerien sind im Endeffekt Agenten, die mit den Werken der Künstler handeln und diese verbreiten.

Wie bereits ausgeführt, bietet Österreich selbst keinen Kunstmarkt der die Gewerke der Künstlerin darstellen würde. Es darf auf die Schreiben an zwei Galerien im direkten Zusammenhang, nämlich an die Zeitkunstgalerie in **** W und die Galerie Kunstraum Innsbruck, beide aus dem Jahre 2020 verwiesen werden, in denen sich Frau Dyckerhoff vorgestellt und beworben hat. Beide Schreiben sind von den jeweiligen Galerien unbeantwortet geblieben. Dies untermauert den fehlenden Markt für künstlerische Werke der Frau Dyckerhoff im direkten Umfeld ihres Hauptwohnsitzes X.

Auch wenn die Begründung in der Berufungsvorentscheidung so lautet, dass immer wieder angegeben wäre, dass Frau Dyckerhoff nicht in Österreich leben würde, so entspricht dies im Wesentlichen auch nicht den Tatsachen, sondern wurden nur jene Galerien zitiert, bei denen das nicht angegeben wurde oder diese Angabe bewusst in der Berufungsvorentscheidung weggelassen worden ist. So ist auf der eigenen Website der Frau Dyckerhoff angegeben, dass sie in Österreich lebe und arbeite, dies neben Z und Y. Andererseits ist gerade bei Galerien in Deutschland von Seiten der Frau Dyckerhoff dies teilweise bewusst nicht angeführt worden. Hintergrund ist, dass bereits öfters, als noch die Privatadresse X angegeben wurde, Anfragen herangetragen wurden, mit der Bitte um einen Atelierbesuch. Es hat sich beim Nachhaken teilweise herausgestellt, dass diese Anfragen Falschanfragen waren, nur um herauszufinden, ob Frau Dyckerhoff sich in X aufhalten würde. Dies aus welchem Grund auch immer.

Es ist noch anzuführen, dass es sich wie erwähnt bei den Galerien um Makler handelt. Frau Dyckerhoff ist in den Galerien nicht anwesend und haben diese Galerievertretungen wohl bekanntermaßen auch nichts mit einem Wohnort zu tun. Galerien vertreten mehrere Künstler aus den unterschiedlichsten Städten und Nationen, um ein möglichst breites Bild anzubieten und die Werke zu vermarkten. Es handelt sich um ein klassisches Geschäftsmodell, das weltweit so praktiziert wird. Man kann Frau Dyckerhoff nicht zum Vorwurfmachen, dass sie eine und das kann als bekannt vorausgesetzt werden, international bekannte und erfolgreiche Künstlerin ist, die dadurch international vertreten ist und auch so vertreten sein muss.

Wenn in der Berufungsvorentscheidung angegeben ist, dass es „durchwegs zutreffend sein mag, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Aufenthalte in X auch berufliche Tätigkeiten ausübt und ihre künstlerische Kreativität entfaltet hätte, tatsächlich hat sie sich aber schwerpunktmäßig zu Erholungs- und Freizeitwohnzwecken in X aufgehalten“, so ist diese Feststellung nicht begründet.

Die Beschwerdevorentscheidung hat keine Beweiswürdigung aufgrund welcher tiefergehenden Tatsachen dieser Schluss gezogen werden kann. Auf die Ausführungen anlässlich der Beschwerde vom 16.02.2022, die ausdrücklich aufrechterhalten werden, wird in der Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen. So finden jährliche Urlaubsreisen abseits von X statt, diese wurden aufgezählt und können alle belegt und nachgewiesen werden.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dies nicht nur ein Indiz, sondern ein sehr wohl ins Treffen zu führendes Argument zum Nachweis dafür, dass sich eine Adresse in Österreich gerade nicht als Freizeitwohnsitz, sondern als Hauptwohnsitz darstellt. Auch die Betriebskostenabrechnungen, die im Durchschnitt eines Einpersonenhaushalts liegen, sind in keiner Weise berücksichtigt worden, ergeben diese aber eine lange Aufenthaltsdauer der Frau Dyckerhoff, die nicht nur einen Arbeitswohnsitz, sondern den Nachweis des Hauptwohnsitzes darlegen.

Das Angebot des Ortsaugenscheins zur Besichtigung der Liegenschaft und die sich daraus ergebenden Fakten wurden ebenso nicht in Anspruch genommen. Dies wäre aber ein wesentlicher Bestandteil des Ermittlungsverfahrens gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt leidet die nunmehrige Berufungsvorentscheidung an einem wesentlichen und erheblichen Verfahrensmangel.

Alles in allem erfolgt die Nutzung der Wohnung Schwerterweg 9, 6373 X durch Frau Dyckerhoff sehr wohl als Hauptwohnsitz, in eventu liegt zumindest ein Arbeitswohnsitz vor.

Wenn in der Bescheidbeschwerdevorentscheidung noch als Indiz für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes das Argument geführt wird, dass Frau Dyckerhoff die Freizeitwohnsitzpauschale an W Tourismus bezahlt hätte, so kann dies nicht als Anerkennung oder Nachweis für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes genutzt werden, da aus der Bezahlung kein Anerkenntnis, überhaupt durch eine rechtsunkundige Person, abgeleitet werden kann.

Hinsichtlich der Entscheidung wird auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Ebenso wird wiederholt der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids des Amts der Tiroler Landesregierung, Tourismus vom 13.01.2022 zu GZ TOUR2.30409274/12-2022.“

Mit Schreiben vom 20.6.2022, TOUR-2.30409274/15-2022, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt samt Aktenverzeichnis und Vorlagebericht vor.

Mit E-Mail vom 2.12.2022 teilte die Gemeinde X über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, das verfahrensgegenständliche Objekt sei nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis gemäß § 14 TROG eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 legte die Beschwerdeführerin über ein weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter anderem diverse Lichtbilder betreffend die einzelnen Räumlichkeiten des verfahrensgegenständlichen Objekts vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Am 11.1.2023 fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilnahmen.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist freischaffende Künstlerin.

Sie ist seit 2016 Eigentümerin der Wohnung Adresse 3 in 6373 X mit einer Wohnnutzfläche von 121,70 m² (ohne Vorraum). Diese verfügt über zwei Bäder, drei Zimmer, wovon eines davon als Schlafzimmer für die Beschwerdeführerin, das zweite als Gäste-/Ersatzzimmer und das dritte als Arbeitszimmer dient, einem Schrankraum, einem Gangbereich und einem Wohn- und Küchenbereich, welcher aufgrund seiner Größe ebenfalls als Arbeitsraum genützt wird. Im Kellergeschoß befindet sich ein weiterer Raum, der der künstlerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin dient, sowie ein Abstellraum.

Die Beschwerdeführerin ist seit 2016 mit Hauptwohnsitz in X gemeldet.

Der Grund für den Kauf der Wohnung in X war vorrangig die Natur und Ruhe in dieser Gegend, welche in weiterer Folge auch der künstlerischen Tätigkeit dienen sollte.

Neben dem Wohnsitz in X verfügt die Beschwerdeführerin über einen weiteren Wohnsitz in D-***** Z, Adresse 1.

Zudem betreibt die Beschwerdeführerin in Z und Y jeweils ein Atelier.

Die beruflichen Tätigkeiten finden überwiegend in Deutschland statt; zudem in den Niederlanden, der Schweiz und in Südtirol. Die steuerliche Veranlagung erfolgt ausschließlich in Deutschland. In Tirol bzw in Österreich werden keine Umsätze getätigt bzw liegen keine geschäftlichen Beziehungen vor.

Die Beschwerdeführerin hat ein Kraftfahrzeug, welches in Deutschland (Z) zugelassen ist. Zudem besitzt sie seit dem Jahr 2022 ein zweites Kraftfahrzeug, welches in Österreich (Bezirk W) zugelassen ist.

In X lebt die Beschwerdeführerin allein. Gelegentlich wird sie von ihrer Mutter bzw ihrem volljährigen Sohn besucht. Im Gemeindeleben war die Beschwerdeführerin – insbesondere im Jahr 2020 – nicht involviert, erst seit dem Jahr 2022 nimmt sie dort durch den Besuch eines Yoga-Kurses teil. Sie hat einige wenige Freunde im Umkreis von X.

Die Beschwerdeführerin bezahlte bereits die Freizeitwohnsitzpauschale in den Jahren vor dem verfahrensgegenständlichen Jahr 2020.

Im Jahr 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pandemie und den diesbezüglich nicht einschätzbaren Ein- und Ausreisebeschränkungen überwiegend in Z und damit am Ort ihres beruflichen Mittelpunktes auf. Dies war insbesondere auch erforderlich, um den diversen Verpflichtungen nachzukommen und die Kontakte zu pflegen. Die Aufenthaltsdauer in X lag im Jahr 2020 deutlich unter sechs Monate. Coronabedingt befand sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 nur vor Beginn der Pandemie im Februar noch auf Urlaub in Marokko.

Die jeweilige Aufenthaltsdauer in X variiert. Von Tagesaufenthalten über Aufenthalte von wenigen Tagen unter der Woche bzw auch am Wochenende bis hin zu mehrtägigen sowie mehrwöchigen Aufenthalten. Die Beschwerdeführerin nützt ihre Aufenthalte um künstlerisch tätig zu sein und Büroarbeiten durchzuführen. Im Jahre 2020 stellte sie die Publikation „on canvas / on paper“ fertig, mit deren Erstellung sie zwei Jahre zuvor begann. Darin sind Werke abgebildet, die in X entstanden sind.

Die Verbrauchswerte im Jahr 2020 beliefen sich auf 1.362 kw/h Strom, 28 m³ Wasser- und Kanalverbrauch, davon rund 10 m³ Warmwasserverbrauch.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des Aktes der Abgabenbehörde sowie auf Grund den Angaben der Beschwerdeführerin in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und sind insoweit unstrittig.

IV.Rechtslage

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2019:

„A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(…)

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

(…)“

Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl I Nr 85/2003 idF LGBl I Nr 46/2020:

„§ 1

Zweck und Art der Abgabe

(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.

(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:

(a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;

b) „Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;

(…)

e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;

f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;

g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;

(…)

§ 3

Abgabepflicht

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

(…)

b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.

§ 4

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht abgabepflichtig sind:

a) Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;

b) Nächtigungen im Rahmen

1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder

2. der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder

3. der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder

4. der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;

c) Nächtigungen im Rahmen von

1. lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,

2. religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder

3. Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;

d) Nächtigungen von Personen,

1. die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;

2. die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder

3. die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;

e) Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

f) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

g) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;

h) Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches

(…)

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(…)

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

§ 6

Höhe der Abgabe

(…)

(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

§ 7

Entrichtung

(…)

(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.

(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.

(…)“

Verordnung der Landesregierung vom 14.4.2014 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes W Tourismus, Bote für Tirol vom 24.4.2014, Stück 17, Nr 406:

„§ 1

Für das Gebiet des Tourismusverbandes W Tourismus wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit € 1,80 festgesetzt.“

V.Erwägungen

A. Entstehen des Abgabenanspruchs

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).

Der Abgabenanspruch für die Freizeitwohnsitzpauschale entsteht gemäß § 5 Abs 2 TAAG jeweils im Nachhinein mit 1. November, somit verfahrensgegenständlich für das Kalenderjahr 2020 am 01.11.2020.

B. Abgabenschuldner

Gemäß § 7 Abs 2 TAAG ist der jeweils Verfügungsberechtigte (Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte) zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet. Die jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November an den Tourismusverband zu entrichten (§ 7 Abs 3 TAAG).

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs Eigentümerin des gegenständlichen Objektes und damit Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 lit f TAAG und folglich Abgabenschuldnerin gemäß § 7 Abs 2 TAAG.

C. Freizeitwohnsitzpauschale

1. Freizeitwohnsitz

Gemäß § 2 lit f TAAG sind „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Entsprechend dem aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin festgestellten Sachverhalt wurde das verfahrensgegenständliche Objekt von ihr im Jahr 2020 – nicht zuletzt auf Grund der Corona-Pandemie – deutlich weniger als sechs Monate genutzt, wobei die jeweilige Aufenthaltsdauer zwischen wenigen Tagen bis mehreren Wochen variierte. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben das Objekt vorrangig für ihre künstlerische Tätigkeit und für Büroarbeiten im Jahr 2020 nützte, so ist bei einer durchgängigen Betrachtungsweise auf das Jahr 2020 bezogen jedenfalls bereits hinsichtlich ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen nicht von einem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in X auszugehen. Dagegen spricht primär ihr berufliches Umfeld vorrangig in Deutschland. In Deutschland tätigt sie den Großteil ihrer Umsätze und ist aus diesem Grund dort auch steuerlich veranlagt. Sie verfügt dort über einen weiteren Wohnsitz in Z, ein dort zugelassenes Kraftfahrzeug sowie Ateliers in Z und Y. Insbesondere im Jahr 2020 fokussierte sich auf Grund der Corona-Pandemie und den dort geltenden Ein- und Ausreisebeschränkungen der Aufenthalt vorrangig auf Z bzw Deutschland, auch wenn entsprechende Verbrauchswerte (Strom, Wasser, Müll), die auf einen mehrwöchigen Aufenthalt im Jahr 2020 hindeuten, vorlagen.

Die Beschwerdeführerin hält sich in X – nicht zuletzt aufgrund der Kaufintention für das verfahrensgegenständliche Objekt (Natur, Ruhe) – zwar nicht primär zu Urlaubszwecken bzw an Wochenenden, jedenfalls aber zeitweilig zu Erholungszwecken, dort auf. Zudem liegt der Mittelpunkt ihrer familiären Lebensbeziehungen trotz des Kaufes der Wohnung bereits im Jahr 2016 (noch) nicht in X, auch wenn sie im Umkreis von X einige Freunde hat. Sie hält sich in X vorrangig alleine auf, ihre Mutter bzw ihr Sohn kommen sie dort gelegentlich besuchen. Im Gemeindeleben nimmt die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2022 durch Besuch eines Yoga-Kurses teil. Ebenso meldete die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2022 – neben einem bereits in Z angemeldeten Kraftfahrzeug – ein zweites Kraftfahrzeug im Bezirk W an.

Auch die Nutzung des Objektes für berufliche Tätigkeiten führt dabei bezogen auf das Jahr 2020 entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen nicht zum Vorliegen eines Arbeitswohnsitzes. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 30.8.2022, Ra 2022/06/0193-3 aus, „dass in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gelegentlich auch berufliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, steht nach ständiger hg. Rechtsprechung der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (vgl. etwa das vom LVwG zitierte Erkenntnis VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057, Rn. 9, mwN). Den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt das TROG 2016 nicht. Angesichts des Hauptwohnsitzes des Revisionswerbers in P./Deutschland, der fehlenden Gewerbeberechtigung in Österreich, seiner Anwesenheit von etwa 12 Wochen pro Jahr (vor Ausbruch der Corona-Pandemie) in der gegenständlichen Wohnung und der wenig ausgeprägten privaten Interessen (Aufbau und Verfestigung der Beziehungen zu zwei Rotary-Clubs in Tirol) ist die Beurteilung des LVwG, dass kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Revisionswerbers in E. vorliege, jedenfalls vertretbar. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kann dem Erkenntnis VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171, gerade nicht entnommen werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe. Vielmehr wird darin - in Übereinstimmung mit der oben zitierten hg. Rechtsprechung - betont, dass eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegenstehe.“

In seiner Entscheidung vom 26.6.2009, 2008/02/0044, führte er zudem aus, „nach § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, wiederverlautbart als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 27/2006, sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. In seiner Rechtsrüge verweist der Beschwerdeführer auf das Verhältnis diverser - auch gemeinschaftsrechtlicher - Wohnsitzbegriffe zueinander und führt den Begriff des Arbeitswohnsitzes ein, übersieht dabei jedoch, dass es im Beschwerdefall ausschließlich um die Auslegung des Begriffes des Freizeitwohnsitzes in § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 geht. Dieser verlangt in zeitlicher Hinsicht keinen ganzjährigen Aufenthalt, der im Beschwerdefall unbestrittener Maßen vorliegt. Auch lässt sich den Feststellungen, die insofern nicht als unrichtig oder unvollständig gerügt wurden, nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt habe und diese der Befriedigung des damit verbundenen Wohnbedürfnisses gedient habe. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge ausführt, die belangte Behörde habe rechtsirrtümlich keine Feststellungen darüber getroffen, dass er in seinem Haus in Tirol auch Tätigkeiten für seinen Beruf ausgeübt habe, ist er darauf zu verweisen, dass es sich dabei um kein Versäumnis der belangten Behörde aus rechtlicher Sicht handelt, sondern die belangte Behörde diesen Angaben beweiswürdigend nicht gefolgt ist. … Selbst wenn man im konkreten Fall die mit der Anschaffung des Hauses erfolgte Kapitalbindung und die damit geschaffene wirtschaftliche Beziehung zur Liegenschaft in Tirol in Betracht zieht, kann vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, weil kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in seinem Haus in Tirol feststellbar ist. Auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte, stehen dem die Betreuung seiner vier Geschäfte in Z sowie der Besuch von Messen und der mehrmonatige Aufenthalt während der Sommermonate in Italien entgegen, während zum Wohnsitz in Tirol keine weiteren Bindungselemente behauptet wurden.“

Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt führt der Aufenthalt von deutlich weniger als sechs Monaten im Jahr 2020 in X, auch wenn die dort verbrachte Zeit von der Beschwerdeführerin für ihre berufliche Tätigkeit genützt wurde, unter Zugrundelegung einer durchgängigen Betrachtungsweise nicht zur Qualifikation als „Arbeitswohnsitz“. Vielmehr führt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen aus, entscheidend ist zunächst das Vorliegen eines deutlichen Übergewichtes hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen und steht auch eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen.

Auch führt die Meldung als Hauptwohnsitz des verfahrensgegenständlichen Objektes nach dem Meldegesetz nicht automatisch zum Ausschluss des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes iSd § 2 lit e TAAG. Vielmehr bedarf es unter Verweis auf § 1 MeldeG einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Gemäß § 1 Abs 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Dieses „Übergewicht“ fällt im Jahr 2020 zu Folge des festgestellten Sachverhaltes nicht auf X, vielmehr auf Z.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt zusammengefasst im gegenständlichen Fall bezogen auf das Jahr 2020 ein Freizeitwohnsitz iSd TAAG vor. Es liegt jedenfalls kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen vor (vgl VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056). Das Objekt diente im Jahr 2020 nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern zeitweilig zu Erholungszwecken, auch wenn die Beschwerdeführerin dabei ihrer beruflichen Tätigkeit als freischaffende Künstlerin nachging.

Das verfahrensgegenständliche Objekt stellt damit für das Jahr 2020 einen Freizeitwohnsitz iSd § 2 lit f TAAG dar.

2. Abgabepflicht

Die Aufenthaltsabgabe dient der Förderung des Tourismus in Tirol und ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 1 TAAG). Abgabepflichtig sind nach § 3 Abs 1 TAAG grundsätzlich alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Beherbergungsbetrieben (lit a) und in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden (lit b). § 4 TAAG umschreibt mehrere Ausnahmen von dieser Abgabepflicht. Damit sollen jene Nächtigungen ausgenommen werden, bei denen kein Bezug zum Tourismus besteht (LVwG Tirol 7.1.2019, LVwG-2018/20/0813).

Im gegenständlichen Fall besteht somit aufgrund den rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes unter Punkt 1. eine grundsätzliche Abgabepflicht nach § 3 Abs 1 lit b TAAG. Die Beschwerdeführerin gilt als „Gast“ nach dem TAAG und wurden von ihr im Jahr 2020 zahlreiche Nächtigungen im verfahrensgegenständlichen Objekt vorgenommen. Nur wenn in Freizeitwohnsitzen (erwiesenermaßen) keine Nächtigungen (im Tourismus) stattfinden, entsteht auch keine Abgabepflicht. Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen stattfinden, ist eine Abgabepflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b TAAG gegeben.

3. Ausnahmebestimmung

Gemäß § 4 Abs 1 TAAG sind bestimmte Nächtigungen von der Abgabenpflicht ausgenommen, so beispielsweise Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben bzw Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt keiner der Ausnahmetatbestände vor. Hinsichtlich der Hauptwohnsitzmeldung im verfahrensgegenständlichen Objekt wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen und kommt es dabei jedenfalls nicht nur allein auf die Meldung als Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz an, sondern vielmehr auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Hinsichtlich der Ausübung der Erwerbsstätigkeit ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach die jeweilige Aufenthaltsdauer sehr stark variiert. Im Übrigen wurde dieser Ausnahmetatbestand von der Beschwerdeführerin im Verfahren weder explizit behauptet noch bewiesen.

4. Höhe

In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs 6 TAAG). Eine derartige Konzeption ist grundsätzlich nicht unsachlich (VfGH 16.6.2010, G 10/10, V 14/10).

Gemäß § 6 Abs 6 TAAG ergibt sich die Höhe der Freizeitwohnsitzpauschale aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche von über 100 m² 360. Mit Verordnung der Landesregierung vom 14.4.2014 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes W Tourismus, Bote für Tirol vom 24.4.2014, Stück 17, Nr 406, wurde für das Gebiet des Tourismusverbandes W Tourismus die Aufenthaltsabgabe mit € 1,80 je Nächtigung festgelegt.

Entsprechend der gegebenen Wohnnutzfläche von 121,70 m² (über 100,00 m²) ergibt sich eine Freizeitwohnsitzpauschale in Höhe von € 648,00.

D. Fazit

Die Abgabepflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b TAAG besteht unter Zugrundelegung einer durchgängigen Betrachtungsweise für das Jahr 2020 zu Recht. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 4 TAAG liegt nicht vor. Die belangte Behörde setzte demnach zu Recht Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2020 von € 648,00 fest.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Abschließend ist festzuhalten, die Beurteilung des Vorliegens eines abgabepflichtigen Freizeitwohnsitzes bezieht sich verfahrensgegenständlich ausschließlich auf das Jahr 2020. Für die Folgejahre ist bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr eine neue Beurteilung vorzunehmen, bei welcher die beruflichen, wirtschaftlichen und familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in X wieder einer entsprechenden neuen Bewertung zuzuführen sein werden (Anmeldung Kraftfahrzeug im Bezirk W, Teilnahme am Gemeindeleben durch bspw Yoga-Kurse, Aufenthaltsdauer, etc).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mit ähnlichen Rechtsfragen auseinander (VwGH 22.9.2021, Ra 2021/13/0111).

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.