LVwG T LVwG-2020/21/2192-1

LVwG-2020/21/2192-1Tribunal Administrativo Regional26 de jan. de 2023

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Waffenverbot

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/21/2192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2020.21.2192.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde der Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch BB, CC, Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, Zl *** ***, betreffend ein Verfahren gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, Zl *** ***, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 ein Waffenverbot verhängt und somit der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, den Rechtsvertretern, der Beschwerdeführerin zugestellt am 21.09.2020, sohin binnen offener Frist, durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende

B E S C H W E R D E

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und stellt unter einem den

A N T R A G

auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides der BH Y vom 16.09.2020, *** ***.

Begründung:

Die Behörde geht davon aus, dass das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung durch die Beschwerdeführerin ein Waffenverbot rechtfertige.

Diese Rechtsansicht ist unrichtig:

Die Beschwerdeführerin hat sich bis zu der Verurteilung vor dem LG X noch nie irgendetwas zuschulden kommen lassen. Der Verurteilung liegt überdies ein Vorfall zugrunde, in dem sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in einer Notlage befunden hatte; er war kurz zuvor von einem der einschreitenden Polizisten im Haus der Beschwerdeführerin grundlos niedergestoßen und verletzt worden. Aufgrund dieses rechtswidrigen Angriffes hatte die Republik Österreich ehemals Schmerzengeld an den Ehegatten der Beschwerdeführerin geleistet. Die Beschwerdeführerin hatte lediglich versucht, sich von einem sie festhaltenden Beamten loszureißen, um ihrem am Boden liegenden Ehegatten zu helfen; dabei war der Beamte so unglücklich gestürzt, dass er sich eine Verletzung zuzog. In keiner Weise hatte die Beschwerdeführerin einen immer gearteten Verletzungsvorsatz (daher die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung).

Die Behörde geht davon aus, dass schon eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ohne Berücksichtigung weiterer Umstände - für die Verhängung eines Waffenverbotes ausreiche. Dies ist freilich ebenso unrichtig, wie die Annahme, dass der Beschwerdeführerin die missbräuchliche Verwendung einer Waffe zuzutrauen und daher die Verhängung des Waffenverbotes aus präventiven Gründen gerechtfertigt sei.

Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes liegen also in keiner Weise vor.

Y, am 29.09.2020

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl *** *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol ZL 2020/21/2192.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Am 28.10.2018 drangen zwei Polizeibeamte in das Haus von DD und der Beschwerdeführerin ein. Die Polizisten stellten DD, überwältigten ihn mit Gewalt und durchsuchten ihn nach Personalpapieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass DD unter Anwendung von Körperkraft mit Gewalt diese Leibesvisitation zu verhindern versucht hätte.

Die Beschwerdeführerin kam dazu als ihr Mann am Boden lag und von einem Polizeibeamten nach Papieren durchsucht wurde. Sie kniete sich neben ihren Mann. Der Polizist hockte auf seinen eigenen Fußballen neben dem DD.

Ohne ersichtlichen Grund versetzte diesem die Beschwerdeführerin mit beiden Händen einen Stoß gegen die Schultern, wodurch der Polizist kippte und nach hinten fiel, wobei er Verletzungen erlitt, wodurch eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit vorgerufen wurde.

Diesbezüglich wurde beim Landesgericht X zu Zl *** ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin abgeführt und wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. September 2019 des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, § 269 Abs 1 1. Fall StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 1. Satz StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Ihr Mann DD wurde mit gleichem Urteil freigesprochen. Dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes X am 30. Jänner 2020, Zl *** bestätigt.

Beide Urteile liegen im Akt.

Aufgrund umfangreicher Ermittlungen der Polizei und des Landesgerichtes X sowie des Oberlandesgerichtes X hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16. 09.2020 über die Beschwerdeführerin ein Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz verhängt. Festzustellen ist daher, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund eines Vorfalls vom 28.10.2018 des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten anlässlich einer Amtshandlung schuldig gemacht hat.

Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz waffenrechtlicher Dokumente ist.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Klärung der Rechtsfrage, ob das von der Beschwerdeführerin unstreitbar gesetzte Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und fremdes Eigentum gefährden könnte. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Gegenständlich ist auch aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tathandlungen am 28.10.2018 wofür sie auch rechtskräftig vom Landesgericht X verurteilt worden war, außer Streit stehen. Zu klären ist nunmehr, ob die von der Beschwerdeführerin gesetzten Handlungen ein Waffenverbot im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigen.

Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Für das erkennende Gericht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin durch Anwendung körperlicher Gewalt einerseits versucht hatte eine Amtshandlung zu stören und hiedurch Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hat und andererseits hat sie hiebei eine Körperverletzung mit nicht unbeträchtlichen Folgen verursacht. Für das Gericht steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Stresssituationen geneigt ist, Gewalt anzuwenden, weshalb auch das von der belangten Behörde verhängte Waffenverbot zurecht erfolgt ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt war bzw ist es auch nicht erforderlich, dass jemand überhaupt in Besitz von Waffen ist.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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