LVwG-2023/26/0003-1; LVwG-2023/26/0004-1•LVwG T LVwG-2023/26/0003-1; LVwG-2023/26/0004-1
LVwG-2023/26/0003-1; LVwG-2023/26/0004-1Tribunal Administrativo Regional30 de jan. de 2023
Projektändernde Auflage<br/>Bestimmtheit des Spruches<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2022, Zl *, betreffend die naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung bestehender Verrohrungen am „Wbach“ auf Gst1 KG X,
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides samt der damit in Zusammenhang stehenden Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Betrag von Euro 220,-- behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die von ihm beabsichtigte Sanierung bestehender Verrohrungen am „Wbach“ auf Gst**1 KG X entschied die belangte Behörde dahingehend, dass
-unter Spruchpunkt I. des nunmehr bekämpften Bescheides die wasserrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben erteilt wurde und
-unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezüglich der naturschutzrechtlichen Bewilligung folgende Entscheidung getroffen wurde:
„A. Naturschutzrechtliche Bewilligung
AA wird gemäß §§ 6, 7, 29 Abs. 2 und Abs. 5 sowie 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 161/2021,
die naturschutzrechtliche Bewilligung
für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen erteilt.
B. Nebenbestimmungen:
1. Im Bereich des Gst. 180 kann eine Überfahrt mit ausreichender Breite (maximal 6-7 m Gesamtbreite der Verrohrung) sohloffen hergestellt werden, die übrigen verrohrten Bereiche des Wbaches sind rückzubauen und es ist der ursprüngliche Gewässerzustand herzustellen
2. Im Bereich der Verrohrung ist ein ausreichend großer Rohrdurchmesser zu wählen,
so dass eine Substrateindeckung mit autochthonen Bachsedimenten hergestellt
werden kann. Alternativ kann das Rohr im Bachsohlenbereich aufgeschnitten werden.
3. Aushub- und Ausbruchmaterial darf nicht im Bach- bzw. Uferschutzbereich gelagert
werden.
4. Der Behörde ist nach Abschluss der Bauarbeiten ein Bericht samt Fotodokumentation
unaufgefordert zu übermitteln.
Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.“
Zur erteilten wasserrechtlichen Genehmigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass vom Standpunkt des öffentlichen Wohles gegen das Vorhaben keine Bedenken obwalten würden, dies mit Blick auf das eingeholte Gutachten eines Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
Hinsichtlich der Entscheidung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund des naturkundefachlichen Gutachtens nur die Herstellung einer Überfahrt in Form eines Öko-Profils auf dem antragsgegenständlichen Grundstück möglich sei, dies bei Rückbau der übrigen Verrohrungen, weshalb das darauf bezogene Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, in Beschwerdestattgabe den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem verfahrensauslösenden Antrag auf Sanierung der gesamten bestehenden Verrohrungen am „Wbach“ auf dem Gst**1 KG X stattgegeben werde, dies ohne Auferlegung einer Rückbauverpflichtung bezüglich der verrohrten Bereiche.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er die ihm grundsätzlich erteilte wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung nicht anfechten wolle, sondern nur die ihm auferlegte Rückbauverpflichtung bereits bestehender Verrohrungen am „Wbach“.
Diese in einer Nebenbestimmung der naturschutzrechtlichen Bewilligung angeordnete Rückbauverpflichtung sei rechtswidrig, habe sich die belangte Behörde doch in keiner Weise mit dem Errichtungszeitpunkt der Verrohrungen befasst und solcherart übersehen, dass zum Zeitpunkt der Herstellung der bestehenden Verrohrungen Anfang bis Mitte der 70er Jahre keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für diese Maßnahme bestanden habe.
Aufgrund der Bewilligungsfreiheit zum Errichtungszeitpunkt sei der für die Verrohrungen erteilte Rückbauauftrag ohne Rechtsgrundlage.
Ein derartiger Rückbauauftrag hätte auch nicht bloß in einer Nebenauflage angeführt werden dürfen, sondern hätte es hierfür eines eigenen Spruchpunktes bedurft.
Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Frage der tatsächlichen Notwendigkeit der rechtmäßig bestehenden Verrohrungen auseinanderzusetzen und habe daher zu Unrecht nur eine Überfahrt für notwendig erachtet.
Tatsächlich hätte ein weitgehend offenes Gerinne im Feld zur Folge, dass der Arbeitsaufwand unverhältnismäßig ansteigen würde. Zudem entstünde ein Gefährdungspotential bei der maschinellen Bewirtschaftung des Feldes, zumal das offene Gerinne im hohen Gras nicht immer leicht zu erkennen sei.
Dem stehe gegenüber, dass sanierte Verrohrungen mit Öko-Profilen eine Funktionsverbesserung für das Gewässer darstellten.
Jedenfalls seien alle bestehenden Verrohrungen notwendig.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz betreffend die Sanierung der bestehenden Verrohrungen am „Wbach“ auf Gst**1 KG X.
Mit Antrag vom 01.09.2022 hat der Rechtsmittelwerber bei der belangten Behörde um die Genehmigung für die von ihm beabsichtigte Sanierung jedenfalls der gesamten bestehenden Bachverrohrungen am „Wbach“ auf Gst**1 KG X angesucht. Eine Einschränkung des Bewilligungsantrages auf bestimmte Teilabschnitte der bestehenden Bachverrohrungen lässt sich dem Antragsschreiben vom 01.09.2022 nicht entnehmen.
Der verfahrensauslösende Antrag bezog sich somit auf sämtliche Bestandsverrohrungen auf dem Gst**1 KG X, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz nochmals klargestellt hat (vgl Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes).
Die Bestandsverrohrungen auf dem Gst1 KG X untergliedern sich in drei Teilstücke, zwischen denen der „Wbach“ in einem offenen Gerinne verläuft. Die drei Teilstücke auf dem Gst1 KG X weisen unterschiedliche Längen auf, nämlich von ca 30 Laufmetern, 18 Laufmetern und 9 Laufmetern.
Das Sanierungsvorhaben des Beschwerdeführers ist grundsätzlich als teilbar anzusehen, da auch nur Teile der Bestandsverrohrungen einer Sanierung zugeführt werden können.
Inhaltlich gesehen wurde mit dem bekämpften Bescheid die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Sanierung von maximal 6 bis 7 Laufmetern der Bestandsverrohrungen - und zwar zum Zweck der Herstellung einer Überfahrt zwischen den durch den „Wbach“ geteilten Feldstücken des Beschwerdeführers - erteilt, wobei von der belangten Behörde nicht festgelegt worden ist, welche Teilstrecke von 6 bis 7 Laufmetern der insgesamt auf dem Gst**1 KG X bestehenden rund 57 Laufmeter Bachverrohrungen einer Sanierung unterzogen werden dürfen.
Die beantragte Sanierung der restlichen ca 50 bis 51 Laufmeter Bestandsverrohrungen wurde dagegen mit dem bekämpften Bescheid naturschutzrechtlich versagt, wobei wiederum von der belangten Behörde nicht näher spezifiziert wurde, in Bezug auf welche Teile der Bestandsverrohrungen die Naturschutzgenehmigung versagt worden ist, zumal weder das konsentierte Teilstück noch die von der Genehmigungsversagung betroffenen Teilstücke näher beschrieben wurden oder in einem (zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten) Plan dargestellt worden sind.
Dementsprechend stehen auch die von der Rückbauanordnung betroffenen Verrohrungsabschnitte nicht genau fest.
Mit der Anordnung der belangten Behörde, rund 50 bis 51 Laufmeter der Bestandsverrohrungen auf dem Gst**1 X rückzubauen und den ursprünglichen Gewässerzustand herzustellen, wird das Sanierungsvorhaben des Beschwerdeführers in seinem Wesen völlig verändert und erfordert der Rückbau samt Herstellung des ursprünglichen Gewässerzustandes eine wesentlich andere technische Ausführung als die Sanierung von Bestandsverrohrungen.
Es können keine Feststellungen dazu getroffen werden,
-wie alt die bestehenden Bachverrohrungen auf dem Gst**1 KG X sind,
-wie genau der Rechtsmittelwerber die Sanierung der Bachverrohrungen vornehmen möchte, ob er etwa sämtliche Rohre durch neue ersetzen will, ob er die Dimension der Rohre beibehalten oder etwa vergrößern möchte, ob er das Rohrmaterial (Beton) beibehalten oder ändern will, und so weiter.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.
So ergibt sich etwa aus dem Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen, dass die Bestandsverrohrungen auf dem Gst**1 KG X aus drei Teilen (mit dazwischenliegenden offenen Gewässerabschnitten) bestehen, ebenso deren Längen.
Die festgestellte Teilbarkeit des Sanierungsvorhabens des Beschwerdeführers beruht auf den Erfahrungen des täglichen Lebens sowie auf dem Umstand, dass auf dem Gst**1 KG X drei nicht zusammenhängende, sondern durch offene Gerinneabschnitte getrennte Verrohrungen gegeben sind, womit die Teilbarkeit des Vorhabens des Beschwerdeführers sehr deutlich hervorkommt.
Dass die Rückbauanordnung samt Auftrag zur Herstellung des ursprünglichen Gewässerzustandes eine wesentliche Wesensveränderung des Vorhabens des Rechtsmittelwerbers, eine Sanierung der Bestandsverrohrungen vorzunehmen, bedingt und dies auch eine wesentlich andere technische Ausführung erfordert, liegt ebenso klar auf der Hand, ergibt sich also aus den Erfahrungen des täglichen Lebens, ist doch die Sanierung einer bestehenden Bachverrohrung doch etwas völlig anderes als die Entfernung der Bachverrohrung und die Herstellung des ursprünglichen Gewässerzustandes.
IV.Rechtslage:
In der in Prüfung stehenden Beschwerdesache sind die Regelungen des § 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 161/2021, verfahrensmaßgeblich.
Diese haben folgenden Wortlaut:
„§ 7.
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach
§ 1 Abs. 1 berührt werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von
der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden,
und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3)…“
V.Erwägungen:
Der Rechtsmittelwerber hat mit seiner Beschwerde dezidiert nur jenen Spruchteil angefochten, der die Anordnung des Rückbaus bereits bestehender Verrohrungen am „Wbach“ in sich birgt, nicht jedoch die grundsätzliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß den Spruchpunkten I. und II. des bekämpften Bescheides.
Dennoch ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der gesamte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der darin erteilten Naturschutzbewilligung anzusehen, dies in Verbindung mit dem damit zusammenhängenden Teil des Kostenspruches (vorgeschriebene Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007).
Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien können nämlich Auflagen nicht gesondert angefochten werden, handelt es sich doch bei Auflagen um mit dem Hauptinhalt des Spruches (Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Maßnahme) untrennbar verbundene Verbote, sodass im Falle der gesonderten Anfechtung von Nebenbestimmungen dennoch die gesamte Bewilligung Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist (vgl VwGH 19.12.2012, 2012/10/0001).
Demnach hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Naturschutzgenehmigung, die mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides erteilt worden ist, zu befassen, ebenso mit der damit in Zusammenhang stehenden Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe.
Dagegen ist die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilte wasserrechtliche Bewilligung - da von der Naturschutzgenehmigung ohne Weiteres trennbar – als in Rechtskraft erwachsen zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer kritisiert in Bezug auf die angefochtene Entscheidung vor allem die in einer Nebenbestimmung zur erteilten Naturschutzgenehmigung enthaltene Rückbauanordnung für einen Großteil der auf dem Gst**1 KG X bestehenden Bachverrohrungen.
Diese Kritik des Rechtsmittelwerbers ist berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Judikatur schon mehrfach deutlich klargestellt, dass projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Projektwerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen muss, unzulässig sind (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).
Projektändernd sind Auflagen insbesondere dann, wenn sie eine gegenüber dem Antrag wesentlich andere technische Ausführung des Vorhabens vorschreiben (vgl dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160), solche projektändernden Auflagen sind ausgeschlossen (VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009).
Feststellungsgemäß wird durch die Anordnung des Rückbaus der Bestandsverrohrungen in einem Ausmaß von rund 50 Laufmetern (der insgesamt vorhandenen 57 Laufmeter an Bachverrohrungen) das Sanierungsvorhaben des Beschwerdeführers in seinem Wesen völlig verändert, ja überwiegend ins Gegenteil verkehrt, was insofern schon sehr klar auf der Hand liegt, als der Beschwerdeführer mit seinem verfahrensauslösenden Antrag das Ziel verfolgt, die gesamten auf dem Gst**1 KG X vorhandenen rund 57 Laufmeter an Bachverrohrungen zu sanieren, mithin auf dem genannten Grundstück zu belassen. Mit der Rückbauanordnung müsste er einen Großteil der Bestandsverrohrungen vom Grundstück entfernen, dies völlig entgegen seinem Antragsbegehren.
Die streitverfangene Rückbauanordnung bedingt selbstredend die Entfernung von rund 50 Laufmetern Rohre vom Gst**1 KG X und die Herstellung eines offenen Gewässergerinnes samt Neuanlegung entsprechender Uferböschungen. Dass dies eine wesentlich andere technische Ausführung erfordert als die Sanierung von bestehenden Bachverrohrungen, ist gleichermaßen einleuchtend, womit der projektändernde Charakter der streitverfangenen Rückbauanordnung sehr klar zu Tage tritt.
Die in Beschwerde gezogene Rückbauanordnung war daher vom entscheidenden Verwaltungsgericht wegen ihrer rechtlichen Unzulässigkeit infolge ihres projektändernden Charakters jedenfalls zu beheben.
In ihrer Gesamtheit betrachtet stellt die Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – inhaltlich gesehen – eine Teilabweisung des naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrages sowie eine Teilbewilligung dieses Antrages dar, wobei die teilweise Genehmigung mit einem Wiederherstellungsauftrag gemäß § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (in Form einer Nebenbestimmung) verbunden wurde.
Mit seinen Rechtsmittelausführungen wendet sich der Beschwerdeführer auch dagegen, dass ihm nur die Sanierung eines Teilstückes der Bestandsrohranlagen für eine Überfahrt in einer Breite von sechs bis sieben Metern genehmigt worden ist, nicht aber die von ihm beantragte Gesamtsanierung, womit er auch den abweislichen Teil der Entscheidung der belangten Behörde und nicht bloß die Rückbauanordnung angefochten hat.
Mit Blick auf die Unbestimmtheit der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgten Teilbewilligung und der korrespondierenden Teilversagung des naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrages, dies zufolge einer fehlenden Beschreibung bzw planlichen Darstellung des bewilligten Teilstückes der zu sanierenden Bachverrohrungen und gleichermaßen der von der Versagung betroffenen Teilstücke, ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend nicht möglich, die erforderliche Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die belangte Behörde zu Recht mit Teilabweisung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages vorgegangen ist, ist doch im Gegenstandsfall nicht klar, in Bezug auf welche Teile der Bestandsverrohrungen auf dem Gst**1 KG X die belangte Behörde eine Teilabweisung des Genehmigungsantrages vorgenommen hat.
Zudem ist im Gegenstandsfall unklar, ob der belangten Behörde überhaupt eine Zuständigkeit für eine Bewilligungserteilung bzw –versagung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 für das Sanierungsvorhaben des Rechtsmittelwerbers zukommt, dies mangels ausreichender Antragsangaben und eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens.
Sollten nämlich die Bestandsverrohrungen auf dem Gst**1 KG X aufgrund ihres Alters rechtmäßig sein, da diese Bachverrohrungen etwa vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28.11.1974 über die Erhaltung und die Pflege der Natur (Tiroler Naturschutzgesetz) mit 01.05.1975 errichtet wurden, so wären die verfahrensgegenständlichen Rohranlagen nicht als konsenslos ausgeführt zu betrachten, sondern zufolge seinerzeit nicht gegebener Genehmigungspflicht als rechtmäßig.
Wenn nun darüber hinaus die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Sanierung bewilligungsfrei wäre, was von den konkret geplanten Sanierungsmaßnahmen abhängt, so wäre gar keine Zuständigkeit der belangten Behörde für eine Entscheidung in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren für die streitverfangenen Sanierungsmaßnahmen gegeben.
Dass die strittigen Rohrstücke im „Wbach“ etwa zur Gänze ausgetauscht und durch neue Rohre ersetzt werden sollen, was einer Neuerrichtung der Bachverrohrungen gleichkäme und somit jedenfalls naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig wäre (vgl etwa VwGH 15.12.2008, 2003/10/0275), ergibt sich weder aus dem verfahrensauslösenden Antrag samt beigefügter Unterlage noch aufgrund entsprechender Ermittlungsergebnisse. Mangels ausreichender Antragsangaben sowie -unterlagen ist vorliegend nicht hinreichend klargestellt, welche Sanierungsmaßnahmen genau der Beschwerdeführer durchführen möchte.
Bei der gegenständlich gegebenen Verfahrenssituation mit der aufgezeigten Unbestimmtheit sowohl des Antragsbegehrens des Beschwerdeführers als auch der spruchgemäßen Entscheidung der belangten Behörde in Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol als Rechtsmittelinstanz nachstehende Problematik:
„Sache“ eines Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Erstinstanz gebildet hat, wobei eine Sachentscheidung einer Rechtsmittelinstanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des Spruches der Erstinstanz gewesen ist, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet wäre (VwGH 24.05.2016, 2013/07/0076).
Zwar kann bei der Bestimmung, was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, im Falle von Unklarheiten des Spruches der Erstinstanz auf deren Begründung zurückgegriffen werden, um den Gegenstand der Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz abzugrenzen (VwGH 25.06.1996, 96/17/0232), doch hilft dies in der vorliegenden Beschwerdesache deshalb nicht, weil auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen ist, welches Teilstück von sechs bis sieben Laufmetern der Gesamtbestandsverrohrungen auf dem Gst**1 KG X im Ausmaß von rund 57 Laufmetern eine naturschutzrechtliche Genehmigung erfahren hat und in Bezug auf welche Teilabschnitte der gesamten Bachverrohrungen der naturschutzrechtliche Genehmigungsantrag abschlägig behandelt worden ist. Ebenso wenig ist dem bekämpften Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hinreichend klar zu entnehmen, welche Art von Sanierungsmaßnahmen dem Rechtsmittelwerber nun bewilligt bzw versagt wurde.
Bei der gegebenen Verfahrenssituation würde das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls Gefahr laufen, den mit dem (unbestimmten) Spruch der Erstinstanz abgegrenzten Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu verlassen.
Zur Beseitigung dieser Verfahrensproblematik verbleibt im Grunde nur die Möglichkeit, den mit Mängeln behafteten Spruchpunkt II. der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu beheben, um es der belangten Behörde zu ermöglichen, ihr Verfahren und ihre Entscheidung zu verbessern, was in einem ersten Schritt voraussetzt, dass die belangte Behörde zunächst ihre Zuständigkeit zu einer naturschutzrechtlichen Sachentscheidung prüft, dies durch Erhebung des Alters der Bestandsverrohrungen auf dem Gst**1 KG X und durch Aufforderung an den Rechtsmittelwerber, die von ihm geplanten Sanierungsmaßnahmen genau zu beschreiben sowie in örtlicher Hinsicht hinreichend klar abzugrenzen, um klarzustellen, ob bloß (bewilligungsfreie) Reparatur- bzw Instandhaltungsmaßnahmen geplant sind oder der Beschwerdeführer gleichsam die Bestandsverrohrungen (bewilligungspflichtig) erneuern möchte.
Nach ausreichender Klarstellung des Antragsbegehrens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde darüber insbesondere im Falle einer Teilbewilligung sowie Teilabweisung, was eine Trennbarkeit des Vorhabens voraussetzt (VwGH 28.09.2010, 2007/05/0287), welche Trennbarkeit des Vorhabens vom entscheidenden Verwaltungsgericht vorliegend für gegeben erachtet wird, in bestimmter Weise abzusprechen, also eine bestimmte Fassung des Spruches vorzunehmen, dies entweder durch Bezugnahme auf klare Planunterlagen oder durch hinlängliche Beschreibung des bewilligten sowie des abgewiesenen Teils.
Von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte im Gegenstandsfall deshalb Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 11.11.2022 aufzuheben war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).
Die Aktenlage ließ zudem erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Auch hat keine der Verfahrensparteien ausdrücklich die Vornahme einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, ebenso wenig wurden konkrete Beweisanträge gestellt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob projektändernde Auflagen zulässig sind und welche Auflagen projektändernden Charakter haben,
-was Sache eines Rechtsmittelverfahrens sein kann und wieweit demzufolge die Entscheidungsbefugnis einer Rechtsmittelinstanz reicht und
-ob unter dem Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht bloße Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen von Wiedererrichtungsmaßnahmen zu unterscheiden sind.
Bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung hat sich das erkennende Verwaltungsgericht an der aufgezeigten Judikatur des Höchstgerichts orientiert. Dementsprechend ist gegenständlich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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