LVwG T LVwG-2021/16/2385-5

LVwG-2021/16/2385-5Tribunal Administrativo Regional31 de jan. de 2023

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Regest

Absonderung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/16/2385-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.16.2385.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2021, Zl ***, betreffend eine Absonderung nach dem EpiG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist Leiterin des CC-Instituts und Direktorin der DD-Schule Y am A.ö. BKH Y. Am 14.07.2021 hat die EE GmbH im Rahmen eines Mitarbeiterscreenings Frau FF positiv auf SARS-CoV-2 mit Verdacht auf Vorliegen der Delta-Mutation getestet. Die Beschwerdeführerin hatte am Vorabend mit FF zu Abend gegessen, weshalb sie von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Mandatsbescheid vom 15.07.2021, Zl ***, gemäß § 57 AVG iVm §§ 6 Abs 1 und 7 Abs 1 und 1a EpiG iVm §§ 1, 2, 4 und 5 der VO RGBl Nr 39/1915 idF BGBl II Nr 21/2020, bis zum Ablauf des 24.07.2021 an ihrer Wohnadresse abgesondert. Weiters wurde die Beschwerdeführerin für den 16.07.2021, den 19.07.2021 und den 23.07.2021 zu einer Testung auf SARS-CoV-2 angemeldet. Der Mandatsbescheid enthielt weiters den Hinweis, dass die Zeitdauer der Anordnung der Absonderung durch ein negatives Testergebnis nicht verändert wird. Weiters wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung hat und die Absonderung sofort vollstreckbar ist.

Mit E-Mail vom 17.07.2021 hat der ärztliche Direktor des A.ö. BKH Y, Primar GG, der Bezirkshauptmannschaft Y ua mitgeteilt, dass er der Beschwerdeführerin angeboten habe, eine aussagekräftige Covid-19-spezifische Testuntersuchung am 16.07.2021 durchzuführen. Aus dem E-Mail geht weiters hervor, dass sowohl der Antigen- als auch der PCR-Schnelltest der Beschwerdeführerin negativ ausgefallen sei; auch ein vom Labor EE befundeter PCR-Test vom 17.07.2021 sowie eine Kontrolluntersuchung im Institut für Virologie der Universität X seien negativ ausgefallen. Die im BKH Y durchgeführte Antikörperbestimmung habe einen Wert von 213,9 lU/ml ergeben.

Mit Schreiben vom 20.07.2021 hat die Beschwerdeführerin eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 15.07.2021 erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass sie keinen Kontakt mit einer infizierten Person gehabt habe und daher nicht als enge Kontaktperson (Kategorie I) anzusehen sei. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, wer die positiv auf SARS-CoV-2 getestete Person sei, jedoch sei nach dem Aktenstand davon auszugehen, dass es sich um Frau FF handle. Diese sei aber kein bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2, weshalb auch die Absonderung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt sei. Am 16. und 17.07.2021 seien weitere Untersuchungen auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 bei der Indexperson und bei der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, die allesamt ein negatives Ergebnis ausgewiesen hätten. Daher sei der Laborbefund der Indexperson vom 14.07.2021 als „falsch positiv“ anzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als K1-Person abzusondern gewesen wäre. Zudem sei die Beschwerdeführerin Leiterin des CC-Instituts und Direktorin der DD-Schule Y am A.ö. BKH Y. Sie gehöre daher der Berufsgruppe des „Versorgungskritischen Gesundheits- und Schlüsselpersonals“ an. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schlüsselpersonal sei die Richtlinie des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand 25.06.2021 betreffend das Vorgehen für Gesundheits- und Pflegepersonal anzuwenden gewesen, wonach die Beschwerdeführerin als K1-Person zu testen gewesen wäre und bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses unter Einhaltung verstärkter Hygienemaßnahmen weiterarbeiten hätte können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2021, Zl ***, wurde der Mandatsbescheid vom 15.07.2021 bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde insbesondere die medizinische Stellungnahme der zuständigen Amtsärztin vom 23.07.2021 an, wonach die Befundung des PCR-Abstrichs der Indexperson vom 14.07.2021 zweifellos als hoch positiv mit Verdacht auf Delta-Mutation anzusehen war. Zwei weitere Nachtestungen der Probe hätten laut Auskunft der Laborleiterin des Labors EE dasselbe Ergebnis ausgewiesen. Eine Verwechslung der Probe sei vom Labor definitiv ausgeschlossen worden. Aus medizinischer Sicht sei daher eine korrekte Absonderung der Indexperson für die Dauer von zehn Tagen ab Datum der positiven Abstrichnahme erfolgt. Da die Indexperson am Vortag des positiven Testergebnisses mit der Beschwerdeführerin zu Abend gegessen habe, sei eine Kategorisierung der Beschwerdeführerin als K1-Nahkontakt mit Absonderung für zehn Tage ab Letztkontakt zur Indexperson außer Frage gestanden. Am 23.07.2021 habe sich im BKH Y ein Patient auf der Covid-Normalstation befunden und es seien drei Personen aus dem Personal abgesondert gewesen, weshalb weder von einem Personalengpass noch von einer mangelnden Patientenversorgung ausgegangen werden könne.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.09.2021 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, in der sie beantragt, den angefochtenen Vorstellungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Mandatsbescheid vom 15.07.2021 ersatzlos behoben werde. Die Behörde habe sich nicht mit den in der Vorstellung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, sondern begründet, die Zulässigkeit der Absonderung der Beschwerdeführer weiterhin mit dem positiven PCR-Testergebnis der Indexperson, obwohl dieses vor dem Hintergrund der am 16. und 17.07.2021 durchgeführten Tests als „falsch-positiv“ anzusehen sei. Weiters sei die Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen, dass die Beschwerdeführerin der Berufsgruppe des Versorgungskritischen Gesundheits- und Schlüsselpersonals zuzuordnen sei, bei der hinsichtlich der Absonderung eine abweichende Vorgangsweise geboten sei. Die Behörde habe jedoch die Durchführung einer sorgfältigen Nutzen-Risiko-Abschätzung unterlassen und habe sich mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Schlüsselpersonal gar nicht auseinandergesetzt.

Am 17.01.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Amtsärztin JJ als medizinische Amtssachverständige einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Leiterin des CC-Instituts und Direktorin der DD-Schule Y am A.ö. BKH Y. Aufgrund eines positiven Tests auf SARS-CoV-2 mit Verdacht auf Vorliegen der Delta-Mutation der Indexperson FF, mit der die Beschwerdeführerin am Vorabend der Probenentnahme zu Abend gegessen hatte, wurde die Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid vom 15.07.2021, Zl ***, bis zum Ablauf des 24.07.2021 an ihrer Wohnadresse abgesondert.

Am 16.07.2021 hat sich die an ihrem Wohnsitz abgesonderte Beschwerdeführerin im A.ö. BKH Y erneut auf SARS-CoV-2 testen lassen. Sowohl ein Antigen-Schnelltest als auch ein PCR-Schnelltest wiesen ein negatives Ergebnis aus. Die Probe wurde zudem von der EE GmbH und dem Institut für Virologie der Medizinischen Universität X ausgewertet und mittels PCR-Methode negativ befundet. Ein weiters durchgeführter Antikörpertest hat 213,9 lU/ml ergeben.

Aufgrund des positiven Tests der Indexperson vom 14.07.2021 hat sich im Zeitpunkt der Absonderung ein hinreichender Ansteckungsverdacht ergeben, der die Absonderung zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 – insbesondere zur Verhinderung der Ausbreitung der besorgniserregenden Immunescape-Virusvariante und zum Schutz der vulnerablen Personen in der Arbeitsstätte der Beschwerdeführerin – erforderlich gemacht hat. Die am 16.07.2021 bzw am 17.07.2021 durchgeführten Tests sind nicht geeignet, diesen Ansteckungsverdacht zu widerlegen, weil bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 von einer Inkubationszeit von 10-14 Tagen auszugehen ist und daher eine Infektion aufgrund des zeitlichen Nahebereichs noch nicht nachgewiesen werden kann.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den im Behördenakt einliegenden Bescheiden sowie dem E-Mail-Verkehr zwischen dem ärztlichen Leiter des Bezirkskrankenhauses Y sowie der Amtsärztin Frau KK und der Vertreterin der belangten Behörde, die belangten Bescheide erlassen hat. Dass die Beschwerdeführerin als K1-Person abgesondert wurde, ist ebenso unstrittig sowie der Umstand, dass sie als Direktorin einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule einem Gesundheitsberuf und somit dem Schlüsselpersonal zuzurechnen ist.

Die Feststellungen betreffend die Einstufung der Beschwerdeführerin als K1-Person den Ansteckungsverdacht, die Gefahr, die von der Beschwerdeführerin für andere ausgeht und die Aussagekraft der am 16.07.2021 durchgeführten Tests basieren auf der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Amtssachverständigen JJ. Die Amtssachverständige hat nachvollziehbar geschildert, dass in Anbetracht der damaligen epidemiologischen Situation das Ziel verfolgt wurde, die Deltawelle abzuflachen. Dafür war es notwendig, dass eine strenge Beurteilung der als K1 einzustufenden Personen stattfand. Dies erfolgte im Einklang mit den Vorgaben des Ministeriums. Weiters hat die Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass das Schlüsselpersonalmanagement nur in Mangelsituationen zur Anwendung gelangt. Eine Mangelsituation ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine erkrankte Person zwei K1-Personen nach sich zieht und nur ein Patient auf einer Covid-Station behandelt wird. Auch wenn grundsätzlich Personen, die in Gesundheitsberufen tätig sind, als Schlüsselpersonal zu qualifizieren sind, ist es gerade in Zeiten einer Niedriginzidenz wichtig, dass diese Personen in Quarantäne gehen können und nicht das Virus in diese sensiblen Bereiche einbringen, damit es zu keinen großen Ausfällen kommt. Auch wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich dem Schlüsselpersonal zuzuordnen ist, nimmt sie doch hauptsächlich Verwaltungstätigkeiten wahr, die sie auch im Homeoffice durchführen könnte. In einer Mangelsituation werden nur jene als K1 eingestufte Personen aufgefordert, wieder Dienst zu versehen, die direkt am Patienten arbeiten. Die Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des positiven Tests der Indexperson abzusondern war, weil davon auszugehen war, dass sie sich beim gemeinsamen Abendessen mit SARS-CoV-2 infiziert hatte und somit eine Gefahr für andere von ihr ausging. Aufgrund einer Inkubationszeit von 10-14 Tagen hätten die negativen Tests, die zwei Tage nach der Probenentnahme bei der Indexperson erfolgt sind, keine Aussagekraft. Weiters hat die Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass aus der bei der Beschwerdeführerin gemessenen Antikörperkonzentration keine Rückschlüsse auf ihre Infektiosität bezogen werden können. Auch jetzt ist noch nicht klar, welche Antikörperkonzentration erforderlich ist, damit von einem Schutz gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 ausgegangen werden kann.

Diesen gutachterlichen Ausführungen der Amtsärztin ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Behauptung, dass der bei der Indexperson durchgeführte Test „falsch positiv“ gewesen sei, ist lediglich eine Vermutung ohne stichhaltigen Anhaltspunkt. Die Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass einem Test nicht angesehen werden kann, ob er fehlerhaft durchgeführt wurde oder nicht und hat die möglichen Fehlerquellen beschrieben. Weiters hat die Amtssachverständige die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Indexperson transiente Virenträgerin war, und daher eine hohe Virenkonzentration im Hals- Nasen- und Rachenbereich aufwies. Die Amtssachverständige hat den Befund für ausreichend plausibel erachtet, um darauf einen ernsten Ansteckungsverdacht zu stützen.

Dabei ist aber festzuhalten, dass keine Feststellung darüber getroffen wurde, ob das Testergebnis vom 14.07.2021 der Indexperson in einer Ex Post-Betrachtung tatsächlich richtig war. Zwar könnte durch eine Antikörperanalyse grundsätzlich festgestellt werden, ob eine geimpfte Person einen falsch positiven Test aufgewiesen hat. Eine solche Überprüfung war bei der Indexperson jedoch nicht möglich, da sie bereits vor dem 14.07.2021 einmal mit SARS-CoV-2 infiziert war. Aufgrund der vorangegangenen Infektion hätte diese Antikörperanalyse keine Aussagekraft.

Die Feststellung, dass bei einer Betrachtung im Absonderungszeitpunkt aufgrund des positiven Testergebnis mit Verdacht auf Delta-Mutation der Indexperson ein hinreichender Ansteckungsverdacht aufgrund des gemeinsamen Abendessens am Vortag bestand, weshalb davon auszugehen war, dass sich die Beschwerdeführerin mit SARS-CoV-2 infiziert hatte und eine Gefahr von ihr ausging, dass sie andere Personen ebenfalls ansteckt, basiert auf den nachvollziehbaren und unwidersprochenen Ausführungen zum Test und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen.

IV.Rechtslage:

1. Epidemiegesetz 1950 (EpiG) BGBl Nr 186/1950, idF BGBl I Nr 105/2021:

„§ 1

Anzeigepflichtige Krankheiten

(1) Der Anzeigepflicht unterliegen:

1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,

2. Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.

§ 6

Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten

(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.

§ 7

Absonderung Kranker

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.“

2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020:

„Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).“

3. Verordnung des Ministers des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22.02.1915 betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl Nr 39/1915, idF BGBl II Nr 21/2020:

§ 1.

Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

§ 2.

Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

§ 4.

(…)

Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (“2019 neuartiges Coronavirus„) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

(…)

§ 5.

Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.

(…)“

V.Erwägungen:

Vorweg wird klargestellt, dass mit BGBl I Nr 183/2021 ein neuer verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz für Absonderungen im EpiG geschaffen wurde. Der neu gefasste § 7a EpiG sieht nunmehr eine Gesamtbeschwerde nach dem Vorbild des § 22a BFA-VG vor. Eine Vorstellung gemäß § 57 AVG gegen einen Mandatsbescheid – wie sie im gegenständlichen Verfahren erhoben wurde – ist nun nicht mehr vorgesehen. Nach der Übergangsbestimmung des § 50 Abs 26 EpiG sind Beschwerdeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7a idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 183/2021 bereits beim Landesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der zuvor in Geltung stehenden Rechtslage weiterzuführen. Hingewiesen wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.03.2021, G380/2020-18ua, mit dem § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG in der Fassung BGBl I Nr 64/2016 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Somit hat nicht das Bezirksgericht, sondern das Landesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Absonderung zu entscheiden.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.08.2021 richtet, mit dem der Mandatsbescheid vom 05.07.2021, der eine Absonderung bis zum 24.07.2021 vorsah, bestätigt wurde, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde zwar rechtzeitig, jedoch nach dem Ende der Absonderung erhoben. Daher hatte die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht binnen einer Woche zu ergehen.

Nach § 6 Abs 1 und 7 Abs 1a EpiG können für ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden, sofern eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Gemäß § 1 der VO RGBl Nr 39/1915 idF BGBl II Nr 21/2020 gelten nicht nur Personen als ansteckungsverdächtig, bei denen Krankheitskeime nachgewiesen wurden, sondern auch Personen, bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können. Daher ist für das Vorliegen eines Ansteckungsverdachtes kein gesicherter Ansteckungsnachweis erforderlich. Die aufgezeigten Zweifel am Testergebnis zur Indexperson vom 04.07.2021 verhelfen der Beschwerdeführerin somit nicht zum Erfolg. Es kommt im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Indexperson tatsächlich mit SARS-CoV-2 infiziert war. Für die Rechtmäßigkeit der Absonderung ist vielmehr entscheidend, dass im Absonderungszeitpunkt aufgrund des Vorliegens eines grundsätzlich plausiblen positiven SARS-CoV-2-Testergebnisses der Indexperson und dem gemeinsamen Abendessen im zeitlichen Nahebereich der Testung zu befürchten war, dass eine Ansteckung der Beschwerdeführerin erfolgt ist und somit die Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 bestanden hat. Aufgrund der Inkubationszeit von 10-14 Tagen haben auch die bei der Beschwerdeführerin am 16.07.2021 durchgeführten Tests auf SARS-CoV-2 keine Relevanz für ihre Einstufung als K1-Person. Ebenso unerheblich ist die bei der Beschwerdeführerin ermittelte Antikörperzahl.

Nach § 5 der VO RGBl Nr 39/1915 idF BGBl II Nr 21/2020 sind bei ansteckungsverdächtigen Personen jene Maßnahmen des § 2 anzuwenden, die aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind. Nach § 2 hat die Absonderung von Ansteckungsverdächtigen auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird. Die Absonderung besteht in der Unterbringung in gesonderten Räumen. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse abgesondert. Aufgrund der Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 ging von ihr eine Gefahr für andere Personen aus und war es insbesondere im Hinblick auf ihren Arbeitsplatz im Bezirkskrankenhaus Y erforderlich, dass sie in häuslicher Quarantäne abgesondert wird, um eine Weiterverbreitung insbesondere an ihrem Arbeitsplatz zu unterbinden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen. Für die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (s VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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