LVwG-2022/45/3066-1•LVwG T LVwG-2022/45/3066-1
LVwG-2022/45/3066-1Tribunal Administrativo Regional31 de jan. de 2023
Vergütung <br/>Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>Dienstleistungsbetrieb<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der *** Gesellschaft m.b.H., Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2022, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2022 wies die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin am 12.05.2020 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von insgesamt Euro 4.350,01 aufgrund der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 4 sowie Abs 3 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 124/2020), Stück 12a (Nr 177/2020), sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Dienstleistungsbetrieb der Beschwerdeführerin sei durch näher angeführte Verordnungen, konkret VO-BH Y-124, nicht gemäß § 20 EpiG geschlossen worden, weshalb kein Anspruch nach dem EpiG zustehen würde. Handels- und Dienstleistungsbetriebe seien nämlich nicht geschlossen bzw selbständige Erwerbstätigkeiten nicht untersagt worden, sondern sei mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ein bundesweites Betretungsverbot der Kundenbereiche, also eine Verkehrsbeschränkung gemäß COVID-19-MG, verhängt worden. Im Gegensatz zum EpiG kenne das COVID-19-MG keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, weshalb ein solcher bereits dem Grunde nach nicht bestehen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der sie ausführte, ihr Antrag sei nicht korrekt bearbeitet worden. Es gehe im gegenständlichen Antrag nicht um den Verdienstentgang der Beschwerdeführerin, wie im ersten Absatz (gemeint Einleitungssatz) geschrieben, sondern um die Forderung der Beschwerdeführerin, die von ihr geleisteten Entgeltzahlungen an ihren Dienstnehmer AA zu ersetzen. So hätten sie den Antrag am 12.05.2020 gestellt, da Herr AA aufgrund der allgemeinen Verkehrsbeschränkungen seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen habe dürfen. Sie beantragte die nochmalige Prüfung des Antrages und die Zuerkennung der beantragten Vergütung.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt den Dienstleistungsbetrieb IGT Geotechnik und Tunnelbau, Ziviltechniker Gesellschaft m.b.H. in **** Z, Adresse 1. Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, AA, hat seinen Hauptwohnsitz in 6130 Y, Tirol.
Am 12.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz. Sie beantragte dabei als Dienstgeberin für ihren Dienstnehmer AA die geleisteten Entgeltfortzahlungen gemäß § 32 Abs 3 EpiG für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 in Höhe von Euro 3.722,27 plus Dienstgeber-Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von Euro 627,74 zu ersetzen. Begründend führte sie dabei an, der Dienstnehmer sei aufgrund der Verordnung „für Tirol (Nr. 33 – 35)“ verhindert gewesen seinen Dienst als Fachbauwart Tunnelbau zu verrichten. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen zu den Lohnauszahlungen des AA vor, wobei sie darauf vermerkte „Quarantäne ab 19.03.2020 bis 13.04.2020“. Gleichzeitig legte sie ein Schreiben des Dr. BB, Facharzt für Innere Medizin vom 18.03.2020 an AA vor mit folgendem Inhalt: „Betreff: COVID 19 Pandemie Aufgrund der aktuellen Situation ist eine Ausreise aus Tirol nicht vertretbar und der Patient hat das Endemiegebiet nicht zu verlassen (siehe aktuelle Empfehlungen der Regierung).“ Dieses Dokument wurde nicht unterschrieben. Weiters legte sie die Verordnung BH-Y-124 sowie deren Aufhebung mit Verordnung BH-Y-177 gemeinsam mit dem Antrag vor.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl Nr 702/1974 (§ 32), lauten wie folgt:
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
[…]
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24. (1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c.das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a.das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b.das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c.zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020 samt Überschriften lauten wie folgt:
Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte.
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
Betreten von bestimmten Orten.
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
Inkrafttreten.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1.
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]
§ 5
(…)
(2) § 3 tritt mit 17.03.2020 in Kraft.
(…)
(4)Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April außer Kraft.“
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl II 108/2020, lauten wie folgt:
Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:
I. § 1 war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y (in weiterer Folge VO-BH Y-124, Bote für Tirol 10b/2020, 124)
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-131, Bote für Tirol vom 15.3.2020, 10c/2020, 131)
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk,
bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur
Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 131/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-159, Bote für Tirol 11b/2020, 159)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Stück 10c, Nr. 131, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124 (in weiterer Folge VO-BH Y-177, Bote für Tirol 12a/2020, 177)
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 124, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-LH-35, LGBl 2020/35 idF 41)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.
§ 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.)
§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:
1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, zu Recht erkannt:
1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 104/2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 81/2021-9, zu Recht erkannt:
I. § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 319/2021.)
§ 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-LH-44, LGBl 2020/44)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
V.Erwägungen:
In dem von der Antragstellerin geltend gemachten Zeitraum 19.03.2020 bis 13.04.2020 standen mehrere Gesetze und Verordnungen in Geltung, wobei sich letztere zum Teil auf das Epidemiegesetz 1950 stützen (insbesondere die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y), zum Teil auf das COVID-19-MG. Im Einzelnen sind hier insbesondere folgende Rechtsakte anzuführen:
1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, kundgemacht am 14.03.2020 im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 124 (VO-BH Y-124), mit der zum einen für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen verboten und zum anderen Gastgewerbebetriebe geschlossen wurde. Gestützt wurde diese Verordnung gemäß der Promulgationsklausel auf die §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950. Das Beförderungsverbot trat mit 16.03.2020 in Kraft und am 26.03.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Y-177).
2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, kundgemacht am 15.03.2020 im Boten für Tirol, Stück 10c, Nr 131 (VO-BH Y-131) mit der – gestützt auf §§ 6 iVm 24 EpiG – das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes Tirol für alle Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol angeordnet wurde (§ 1). Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 19.03.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Y-159).
3. Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-MG vom 18.03.2020, LGBl 33/2020 (VO-LH-35), darin wurde zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet verboten (§1). Ebenso wurde verordnet, dass Personen ohne Wohnsitz in Tirol das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen haben (§ 2). Nach § 4 wurde das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten. Diese Verordnung stützte sich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG, trat am 19.03.2020 in Kraft und am 13.04.2020 außer Kraft.
4. Verordnung des zuständigen Bundesministers betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020 (COVID-19-MV-96), darin wurde in § 1 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (mit in § 2 vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind) untersagt. Diese Bestimmung trat mit 16.03.2020 in Kraft und mit 30.04.2020 außer Kraft. Gestützt wurde diese Verordnung auf § 1 COVID-19-MG. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V530/2020-11, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl BGBl II Nr 184/2021). Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich allerdings um ein Dienstleistungsunternehmen, das insofern von der zitierten Behebung nicht betroffen war.
6. Verordnung des zuständigen Bundesministers gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020 (COVID-19-MV-98), mit der das Betreten öffentlicher Orte bundesweit verboten wurde (§1). Diese auf § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung trat am 16.03.2020 in Kraft und am 30.04.2020 außer Kraft.
Der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin richtet sich auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz. Gemäß § 32 Abs 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile bei Vorliegen einer der Voraussetzungen der Ziffern 1-7 dann eine Vergütung zu leisten, wenn dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Nach § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist. Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 ist vom Bund zu ersetzen (Abs 4).
Somit ist zunächst zu prüfen, ob eine der Ziffern 1 bis 7 des § 32 Abs 1 EpiG im konkreten Fall vorgelegen ist, wobei nachstehend lediglich auf die im konkreten Fall in Betracht kommenden näher einzugehen ist.
1. Zum Anspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG
Eine Vergütung gemäß dieser Ziffer setzt eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG voraus. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und findet sich im vorgelegten Akt auch kein Hinweis auf eine entsprechende behördliche Absonderung des Dienstnehmers AA. Was das mit dem Antrag vorgelegte Schreiben des Dr. Nigg betrifft, so ist dazu auszuführen, dass es sich dabei keinesfalls um eine behördliche Absonderung handelt. Dabei handelt es sich auch nicht um ein ärztliches Attest und ist dieses – ganz abgesehen von der nicht vorliegenden Unterschrift – unbeachtlich. Eine Vergütung gemäß dieser Bestimmung scheidet somit aus.
2. Zum Anspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 EpiG
Als nächstes ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine Betriebsschließung iSd der Z 4 gemäß § 20 EpiG betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin vorgelegen ist. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Ziviltechnikerbüro und ist somit als Dienstleisterin anzusehen.
Mit der von der Beschwerdeführerin dem Antrag angehängten VO-BH Y-124 wurden zwar Betriebe geschlossen, allerdings handelte es sich dabei nicht um Dienstleistungsbetriebe wie jenen der Beschwerdeführerin. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihren Sitz in **** Z und unterliegt somit nicht dem örtlichen Geltungsbereich der Verordnung der BH Y.
Mit Verordnung des zuständigen Bundesministers, COVID-19-MV-96, wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen untersagt. Gestützt war diese Verordnung auf § 1 COVID-19-MG.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich im Erkenntnis vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020 ua, ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG und der Frage, inwieweit den von einem Betretungsverbot betroffenen Unternehmen von verfassungswegen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden müsse, auseinandergesetzt. Dabei führte er aus, dass die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 im Ergebnis bewirkt hätten, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 EpidemieG 1950 angeordnet worden seien, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen wären.
§ 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 habe unter anderem das Betreten von Kundenbereichen des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren untersagt. Wenngleich sich dieses Verbot dem Wortlaut nach an die Kunden von Betrieben gerichtet habe, sei diese Maßnahme für die betroffenen Unternehmen einem weitgehenden Betriebsverbot und damit auch einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK gleichgekommen. Da das zivilrechtliche Eigentumsrecht jedoch unangetastet geblieben sei und keine Vermögensverschiebung stattgefunden habe, hätte § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 keine Enteignung im formellen Sinn bewirkt. Angesichts der kurzen Geltungsdauer des Betretungsverbotes könne auch nicht davon gesprochen werden, dass dies in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre und somit eine sogenannte materielle Enteignung dargestellt hätte. Es hätte sich um eine gravierende Eigentumsbeschränkung gehandelt, welche die betroffenen Unternehmen dulden hätten müssen. Dass die durch das Betretungsverbot des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos zu dulden gewesen wären, würde keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie keine Auferlegung eines "Sonderopfers" darstellen.
Der Gesetzgeber habe das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, das funktionell darauf abziele, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, sodass es damit eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpidemieG 1950 habe.
Der VfGH verneinte auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Er verwies darauf, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheide, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 EpidemieG 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, so könne dem aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B-VG nicht entgegengetreten werden.
Eine unsachliche Differenzierung liege auch deshalb nicht vor, weil das Betretungsverbot alle in § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bezeichneten Betriebsstätten gleichermaßen betreffe. Der Umstand, dass auf Grundlage des § 20 EpidemieG 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 gehabt hätten, sei nicht geeignet, eine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen.
Der VfGH verwies schließlich auch noch darauf, dass § 20 und § 32 EpidemieG 1950 nach Auffassung des VfGH nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller - oder zumindest einer Vielzahl von - Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie berücksichtigen würden. Der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 sei vielmehr davon ausgegangen, dass - im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie - einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgehe (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpidemieG 1950), geschlossen werden müssten, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entstehe, solle durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hätte der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 demgegenüber nicht vor Augen gehabt.
Der VfGH vertrat auch die Ansicht, dass das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.03.2020 auch aus Sicht des Vertrauensschutzes unbedenklich sei. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten sei bereits in der − am 16.03.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten gewesen. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken.
Der VfGH gelangte zusammenfassend im oben angeführten Erk vom 14.07.2020 zum Ergebnis, dass in Bezug auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet worden seien, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 EpiG (von vorneherein) nicht in Betracht komme und unbedenklich sei, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 rückwirkend zur Anwendung gelange und keine Entschädigung für damit verbundene Eigentumsbeschränkungen vorsehe.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) knüpfte mit seinem Erkenntnis vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, und im Beschluss vom 01.06.2021, Ra 2021/09/0043, an diese Grundsatzentscheidung des VfGH an. Er betonte in seinem Erk vom 24.02.2021 in Bezug auf Einschränkungen (Betretungsverbote, Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote etc), die ein Buchhandelsgeschäft betrafen, nochmals, dass eine den Betrieb der Revisionswerberin erfassende Betriebsschließung nach § 20 Abs 1 EpiG oder eine Betriebsbeschränkung nach § 20 Abs 2 EpiG nicht erfolgt seien. Es sei dem Gesetzgeber zuzugestehen, dass er ausgehend vom Befund, „die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 seien nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern“, im Rahmen eines Gesamtpaktes, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, ein eigenes Gesetz zur Bewältigung der Pandemie erlasse, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsehe.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit Folgendes: Im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.04.2020 war die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von Dienstleistungsunternehmen und normierte damit Einschränkungen für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin fiel somit hinsichtlich ihres Betriebes in den Anwendungsbereich dieser auf § 1 COVID-19-MG gestützten Verordnung des Bundesministers. Aufgrund der Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen somit die Bestimmungen des EpiG – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des EpiG betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund war auf allfällige Ansprüche nach dem EpiG bzw der darauf gestützten Verordnungen nicht weiter einzugehen.
3. Zum Anspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG
In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin weiters die allgemeinen Verkehrsbeschränkungen ins Treffen, aufgrund derer der Dienstnehmer AA seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen habe dürfen.
Am 19.03.2020 stand noch die VO-BH Y-131 in Geltung, gemäß der für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Tirol das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten war. Zu diesen „triftigen Gründen“ gehörte gemäß § 2 Satz 2 der Verordnung auch die „Ausübung beruflicher Tätigkeiten“. Somit wäre es dem Dienstnehmer aufgrund dieser Ausnahmebestimmung möglich gewesen, den Wohnsitz zur Berufsausübung zu verlassen.
Auch die vom 19.03.2020 bis 13.04.2020 in Geltung stehende VO-LH-35 sah in § 4 ein Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, vor. In § 4 Abs 5 VO-LH-35 wurden diese triftigen Gründe, die das Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, angeführt – darunter wieder die „Ausübung beruflicher Tätigkeiten“. Somit wäre es dem Beschwerdeführer trotz der bestehenden Verkehrsbeschränkungen erlaubt gewesen, seinen Wohnsitz zur Berufsausübung zu verlassen. Damit war ein Vergütungsanspruch auch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu verneinen.
Da im Ergebnis keine der in § 32 EpiG vorgesehenen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch vorgelegen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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